Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Mehrfachabmahnungen

26. Mai 2015
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Briefstapel mit dem Wort "Abmahnung" im Fesnter Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14

Mehrere Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (hier: sieben Abmahnungen in einem Zeitraum von drei Tagen) können rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 UWG sein. Indiz dafür ist zum einen, wenn gleich gelagerte Rechtsverstöße vorliegen, die zu vergleichbaren Konsequenzen führen würden und mit der ersten Abmahnung bereits alle erforderlichen Verletzungstatbestände gegeben sind. Zum anderen, wenn für diese Abmahnungen gesondert Gebühren geltend gemacht werden. Folglich fehlt es am Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, da sich der Gläubiger von sachfremden Motiven leiten lässt.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11.03.2015

Az.: 12 O 461/14

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen wettbwerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist ein Anbieter von nostalgischen Werbe- und Designerprodukten mit Sitz in C. Sie fertigt in Abstimmung mit dem jeweiligen Markeninhaber Produkte zum Verkauf an, unter anderem für Magnete, Blechkarten und Blechschilder.

Der Antragsgegner vertreibt unter der Firmenbezeichnung E ein vergleichbares Produktsortiment. Der Vertrieb erfolgt auch über den Internethändler B. Letzerer unterscheidet Produkte anhand der sogenannten ASIN (B Standard Identification Number). Diese Nummer wird bei jedem Angebot unter der Überschrift „Produktinformation“ eingeblendet.

Der Antragsgegner stellte Angebote unter den ASIN von Produkten der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin führte am 06.11. und 12.11.2014 Testkäufe durch über das streitgegenständlichen Blechschild „C2“, den Magneten „E2“ und die Blechpostkarte „S“, wobei jeweils der Hinweis erfolgte „von O2“ und die ASIN der Antragstellerin benutzt wurde.

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner im Zeitraum vom 03.12.2014 bis 05.12.2014 insgesamt 7 Mal ab. Jeweils griff die Antragstellerin den Antragsgegner wegen des Vertriebs eines Blechschildes, Magneten bzw. Blechpostkarte an und legte den Gebühren für die Abmahnung einen Gegenstandswert in Höhe von 75.000,- zugrunde. Hieraus ergab sich eine Gebührenforderung in Höhe von jeweils 1.752,90 EUR. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Abmahnschreiben wird auf die Anlagen AG 1 bis AG 7 verwiesen. Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner am 03.12.2014 insgesamt 3 Mal, am 04.12.2014 ebenfalls 3 Mal und am 05.12.2014 ein weiteres Mal ab. Der Antragsgegner gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Mit Beschluss vom 23.12.2014 hat die Kammer dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft und andere Produkteigenschaften der nachfolgend eingeblendeten Produkte zu machen, insbesondere

a) wenn nachstehendes Blechschild

X

wie in Anlage SR 5 vorgelegt beworben wird, nämlich unter Verwendung des Zeichens „von O2“, und das gelieferte Blechschild nicht aus dem Betrieb der Antragstellerin stammt;

b) wenn nachstehender Magnet

X

wie in Anlage SR 7 vorgelegt beworben wird, nämlich unter Verwendung des Zeichens „von O2“, und der gelieferte Magnet nicht aus dem Betrieb der Antragstellerin stammt;

c) wenn nachstehende Blechpostkarte

X

wie in Anlage SR 8 vorgelegt beworben wird, nämlich unter Verwendung des Zeichens „von O2“, und die gelieferte Blechpostkarte nicht aus dem Betrieb der Antragstellerin stammt.

Der Streitwert wurde in dem Beschluss auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Der Antragsgegner hat hiergegen Widerspruch eingelegt.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin,

die einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragsstellerin habe ihn in einer rechtsmissbräuchlichen Art und Weise abgemahnt. Sie habe die sieben Abmahnungen „pro Produkt“ allein unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Erzielung von Gebühren ausgesprochen. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, innerhalb von drei Tagen bei gleichem abstraktem Verletzungsmuster 7 Abmahnungen auszusprechen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärung in der mündlichen Verhandlung wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der von dem Antragsgegner eingelegte Widerspruch hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 ist aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen, da es vorliegend am Schutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche fehlt.

I.

Das Rechtschutzbedürfnis bzgl. der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs fehlt und damit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2002, 357, 359/360 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Dies ist vorliegend der Fall. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen in den Abmahnungen auch markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, § 8 Abs. 4 UWG sei auf markenrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar. Diese Auffassung trifft zu (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14 -19d, Rz. 367). Denn die Abmahnbefugnis des verletzten Markeninhabers folgt anders als die Abmahnbefugnis im Recht des unlauteren Wettbewerbs aus einem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten subjektiven Ausschließlichkeitsrecht (OLG München, Urteil vom 12.05.2005 – 29 U 4737/04 –, Rn. 62, juris). Vorliegend greift indes auch der allgemeine Missbrauchseinwand gemäß § 242 BGB ein (Köhler/Bornkamm, UWG, 33 Aufl., § 8 Rz. 4.8).

1. Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – I-20 U 157/12, 20 U 157/12 –, Rn. 19, juris). Missbräuchlich kann sich ein Gläubiger verhalten, wenn er bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 – MEGA SALE). Für die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße gilt nichts anderes. Auch die getrennte Verfolgung unterschiedlicher Streitgegenstände ist geeignet, den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu begründen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – I-20 U 157/12, 20 U 157/12 –, Rn. 19, juris).

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG ist grundsätzlich der Verletzer, hier der Antragsgegner. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese Umstände zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 46/14 –, Rn. 39, juris). Letzteres ist nicht der Fall.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist von der Unzulässigkeit des Verfügungsantrags auszugehen.

a) Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits in größerem Umfang Abmahnungen ausgesprochen hat, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Missbrauch zu belegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 – Falsche Suchrubrik; OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 46/14 –, Rn. 40, juris; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 4.12). Der Antragsgegner hat sieben Rechtsverletzungen begangen. Jede Rechtsverletzung berechtigt den Verletzten grundsätzlich dagegen vorzugehen.

b) Der vorliegende Fall liegt insoweit anders, als dass alles, was vom Unterlassungsgläubiger ohne Nachteile in einem Verfahren geltend gemacht werden kann, zusammenzufassen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 – I-20 U 157/12, 20 U 157/12 –, Rn. 19, juris). Dies hat die Antragsstellerin sachwidrig unterlassen.

aa) Aus prozessualen Gründen war eine gesonderte Abmahnung der sieben Rechtsverletzungen nicht erforderlich. Im Zeitpunkt, zu dem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2014 die erste Abmahnung aussprachen, waren die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen für alle Verletzungshandlungen abgeschlossen. Die Testkäufe waren von Mitarbeitern der Antragstellerin durchgeführt. Aufgrund dieser Informationslage konnte die Antragstellerin erkennen, dass es sich um gleich gelagerte Rechtsverstöße des Antragsgegners handelt, die zu sehr vergleichbaren materiellen wie prozessualen Konsequenzen führen würden. Deshalb liegt kein Grund vor, gesonderte Abmahnungen auszusprechen.

bb) Ein Grund für die Erhebung gesonderter Klagen kann sich daraus ergeben, dass sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders – und insbesondere zeitaufwendiger – gestalten kann als in der anderen Hinsicht und daher bei Erhebung einer einheitlichen Klage die – gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante – Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09 –, Rn. 10, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Kammer hat in dem Beschluss vom 23.12.2014 über drei von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzungshandlungen entschieden, die die Antragstellerin gemeinsam geltend gemacht hatte. Die Gefahr, dass einer der streitgegenständlichen Ansprüche für sich genommen nicht hätte durchgesetzt werden können, bestand nicht. Die erteilten Hinweise seitens der Kammer galten für alle geltend gemachten Ansprüche.

cc) Der Aufbau und die Struktur sowie – entscheidend – die vorgetragenen Gründen des rechtsverletzenden Verhaltens sind in allen 7 Abmahnungen nahezu gleich. Zunächst führt die Antragstellerin aus, dass sie Lizenznehmerin bekannter Markenhersteller sei und trägt zu ihrer – nachfolgend verkleinert wiedergegebenen – gemeinschaftlichen Wort/Bildmarke (X) vor. Sodann wird der Verletzungsvorwurf beschrieben; ein Bild wird dazu gefügt. Anschließend wird weiter ausgeführt, dass die Verletzungshandlung wettbewerbswidrig sei, da durch die Übernahme der fremden ASIN Nummer über die betriebliche Herkunft und z. T. über die Qualität getäuscht werde. Zudem sei die Antragstellerin berechtigt, Unterlassung wegen der Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu verlangen. Diesbezüglich schulde der Antragsgegner Auskunft.

Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, das Produkte mit den Motiven „C2“ und „N“ keine Prägung aufwiesen und damit unter einem weiteren Gesichtspunkt irreführend seien, kommt dieser Aspekt lediglich in einem Satz der Abmahnschreiben vor. In der Abmahnung vom 03.12.2014, welche sich über das Produkt „C2“ verhält, führt die Antragstellerin aus: „Die Kunden unterliegen damit einer erheblichen Fehlvorstellung über die Herkunft und die Qualität des Produkts, etwa die Fertigung in Deutschland, Motivprägung und besondere Wölbung.“ In der vorformulierten Unterlassungserklärung, die den jeweiligen Abmahnschreiben beigefügt gewesen sind, findet sich letzterer Aspekt indes nicht wieder. Für die Abmahnungen in Bezug „N“ und „J“ wird lediglich ausgeführt, dass die Kunden einer erheblichen Fehlvorstellung über die Herkunft und die Qualität unterlägen. Weiteres ergibt sich aus den Abmahnschreiben 04.12.2014 und 05.12.2014 nicht. Tragend ist dieses Argument nicht. Der Satz „Die Kunden unterliegen damit einer erheblichen Fehlvorstellung über die Herkunft und die Qualität des Produkts“ findet sich in Abmahnschreiben, selbst wenn zur Qualität zuvor keine Ausführungen gemacht wurden, wie es zum Beispiel in Bezug auf die Abmahnung „S“ der Fall gewesen ist. Lediglich schriftsätzlich trägt die Antragstellerin nunmehr vor, dass das gelieferte Produkt zu dem Motiv „S“ kein Blechschild darstelle und deutlich kleiner als eine handelsübliche Postkarte sei. Gleiches gilt für das Motiv „X2“. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zu den Motiven „X3“ und „E2“.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die inhaltlichen Abweichungen in den Formulierungen in den Abmahnschreiben marginal sind und an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts ändert. Dass die Antragstellerin möglicherweise eine umfassendere Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat, ändert hier nichts, denn diese hat sich in den jeweiligen Abmahnschreiben nicht niedergeschlagen.

c) Schließlich spricht als weiteres Indiz für einen Missbrauch der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht die sieben ihnen abgemahnten Verstöße gebührenrechtlich zusammenfasst haben. Wie der Antragsgegner in der Widerspruchsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist der betragsmäßige Unterschied in der Gebührenrechnung mehr als signifikant. Bei jeweils einem Streitwert von 75.000,- EUR und einer Gebührenforderung von jeweils 1.752,90 EUR ergibt sich ein Betrag an geforderten Kosten in Höhe von 12.270,30 EUR während eine Abmahnung bei eine Gesamtstreitwert von 525.000,- EUR zu einer Gebühr in Höhe von 4.391,90 EUR führen würde.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 06.03.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 40.000,- EUR festgesetzt.

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