Kein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen („ready-mades“)

31. Oktober 2014
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Urteil des LG Köln vom 12.12.2013, Az.: 14 O 613/12

Wiederkehrende Motive in mehreren Werkserien eines Fotografen, sog. "ready-mades" genießen für sich allein keinen Urheberrechtsschutz, denn die bloße Auswahl und Präsentation eines bestimmten Gegenstandes als Kunstwerk ist keine persönliche geistige Schöpfung. Ist der wiederkehrende Gegenstand das einzige verbindende Element zwischen ansonsten voneinander unabhängigen Fotografien, so können diese nicht wie die Einzelbestandteile von einem gesamt Performancekunstwerk oder einer Installation behandelt werden. Erst die konkrete kreative Umsetzung des Motives in den jeweiligen Einzelfotografien ist urheberrechtlich geschützt, nicht jedoch die bloße gestalterische Grundidee des wiederkehrenden Gegenstandes.

Landgericht Köln

Urteil vom 12.12.2013

Az.: 14 O 613/12

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

nachstehend wiedergegebene Fotografien zu vervielfältigen, zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen:

(Abb. 1 -6)

2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I. 1. genannten Handlungen hinsichtlich der dort aufgeführten Lichtbilder begangen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend in Ziffer I. 1. genannten Handlungen entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger und der Streithelfer je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.900,00 €, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen der Verwendung von insgesamt 12 Werbemotiven in Anspruch.

Der Kläger ist Fotokünstler. In seinem Schaffen nehmen seit 1979 Arbeiten einen wichtigen Platz ein, bei denen Personen unterschiedlicher Herkunft auf oder mit einer roten Couch in ungewöhnlicher Umgebung fotografiert oder gefilmt und zu ihrer Lebenseinstellung befragt werden.

Dabei handelte es sich nicht stets um die gleiche Couch, sondern um verschiedene Modelle einer roten Couch. Eine Auswahl aus dem Schaffen des Klägers enthält der 2003 erschienene Bildband „Die Rote Couch“ (GEO), Anlage K 1. Für die 2006 im Auftrag der Telekom erstellte Aktion „Zu Hause in Deutschland“, zu der ebenfalls ein Bildband erschien, Anlage K 6, variierten der Kläger und sein Mitautor das Motiv und verwendeten eine Couch in der Farbe Magenta.

Der Kläger benutzte das Motiv der roten Couch für eine Vielzahl weiterer Auftragsarbeiten und lizenzierte es zu Beginn der 1990er Jahre sowohl für die Werbekampagne einer Altbier-Brauerei als auch für eine Sendereihe von Fernsehmagazinen.

Im Rahmen dieser Werkreihe entstanden auch die hier streitgegenständlichen 12 Bilder, an denen der Kläger Rechte geltend macht (vgl. Gegenüberstellung mit den Bildmotiven der Beklagten, Anlage K 3, Bl. 37 ff. d.A.):

1.       Schwein auf roter Couch (Bl. 37 d.A.)
2.       Rote Couch unter Wasser mit Tauchern auf der Couch und an der Couch (Bl. 38 d.A.)
3.       Rote Couch auf Boot mit stehendem Mann mit Ruderstange in der Hand (Bl. 39 d.A.)
4.       Rote Couch auf Dach eines fahrenden PKW (Bl. 40 d.A.)
5.       Feuerwehrleute auf Roter Couch sitzend (Bl. 41 d.A.)
6.       Ballerina auf Rücken- und Armlehne der Roten Couch posierend und balancierend (Bl. 42)
7.       Rote Couch auf Anhänger hinter fahrendem PKW (Bl. 43 d.A.)
8.       Mann auf Fahrrad sitzend auf der Roten Couch (Bl. 44 d.A.)
9.       Schäfer sitzend auf der Roten Couch (Bl. 45 d.A.)
10.     Asiatisches Kind, stehend auf der roten Couch (Bl. 46 d.A.)
11.     Stehender Mann auf der Roten Couch (Bl. 47 d.A.)
12.     Frau mit Saxophon auf Roter Couch (Bl. 48 d.A.)

Ende 1989 erwarb das ZDF von der Red Couch TV, Horst Wackerbarth und Partner GbR eine Lizenz für ein 45-minütiges Fernsehformat „Die Rote Couch“. In diesem Rahmen entstanden 178 Magazinbeiträge, aufgeteilt auf 16 Folgen, die vom ZDF in den Folgejahren jeweils an einem Freitag im Monat ausgestrahlt und auf den Sendern arte und 3sat wiederholt wurden. Für diese Sendung konstruierte der Kläger eine Rote Couch aus Leder mit runden Formen, die von der Firma Rolf Benz Möbel in Serie gebaut wurde. Der Kläger kreierte  die Ideen und Konzepte für die Sendung, war beratend bei den Dreharbeiten zugegen und dokumentierte diese fotografisch. Die Sendung wurde vielfach ausgezeichnet. Im Jahr 2003 stellte das Atelier des Klägers eine 30-Minuten-Kurzfassung mit 10 Beiträgen zusammen (Anlage K 4, Bl. 402 d.A.) die seitdem bei Videoinstallationen und Ausstellungen des Klägers gezeigt wurde. In dieser Filmzusammenfassung finden sich auch die Motive

– Schwein auf roter Couch
– Rote Couch unter Wasser mit Tauchern auf der Couch und an der Couch
– Frau mit Saxophon auf Roter Couch
– Rote Couch auf Dach eines fahrenden PKW im Feld

Der Streithelfer Herrn André Schwind betreibt eine Werbeagentur. Sein Unternehmen entwickelte für die Beklagte eine Werbekampagne, im Internet unter der URL: http://www.wir-fuer-hier.com. Seit 2008 zeigen die Fotos der Kampagne eine in ungewöhnlicher Umgebung mit Personen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen abgebildete blaue Couch. Ein Teil der auf Plakaten, in Anzeigen und im Internet verbreiteten Fotografien fand auch für einen Werbefilm Verwendung.

Im Rahmen dieser Werbekampagne für die Beklagte entstanden auch die hier streitgegenständlichen angegriffenen Bilder (vgl. Gegenüberstellung Anlage K 3, Bl. 37 ff. d.A.):

1.       Viel Schwein im neuen Jahr! (Bl.37 d.A.)
2.       Das taucht was! (Bl. 38 d.A.)
3.       Immer eine Länge voraus! (Bl. 39 d.A.)
4.       Voll aufgeladen! (Bl. 40 d.A.)
5.       Verantwortung Marsch! (Bl. 41 d.A.)
6.       Choreogravielfalt! (Bl. 42 d.A.)
7.       Bin ´mal Sonne tanken! (Bl. 43 d.A.)
8.       Elektrofahrrad kaufen – 100 Euro kassieren! (Bl. 44 d.A.)
9.       Bio Erdgas? Kinderleicht! (Bl. 45 d.A.)
10.     In der Wärme liegt die Kraft! (Bl. 46 d.A.)
11.     Effizienz ist ihr gutes Recht! (Bl. 47 d.A.)
12.     Bonn ist saxy! (Bl. 48 d.A.)

Der Kläger ging bereits 1997 gegen eine Abbildung im Rahmen einer Werbekampagne der British American Tobacco vor (LG Hamburg, Urteil v. 4. März 1997, Az. 308 O 272/95 – Rote Couch I). Das Landgericht Hamburg verneinte sowohl  urheberrechtliche wie lauterkeitsrechtliche Ansprüche. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg bejahte das Gericht hinsichtlich eines Einzelfotos eine Urheberrechtsverletzung aufgrund unzulässiger Übernahme (LG Hamburg, Urteil v. 21. September 2005, Az. 308 O 435/05).

Der Kläger nahm den Beklagten unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung, der Werbe- und Lizenzbehinderung sowie der Titelverletzung bereits in zwei Instanzen vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln in Anspruch. Dabei bezog sich der in diesen Verfahren gestellte Unterlassungsantrag auf die gesamte Werbekampagne aus insgesamt 124 wiedergegebenen Fotografien und/oder dem auf Datenträger gespeicherten Werbefilm. Darunter befanden sich auch die nun streitgegenständlichen Fotografien. Das Oberlandesgericht Köln verneinte jedoch den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß (OLG Köln, Urteil v. 15. Februar 2012, Az. 6 U 140/11). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2013, Bl. 103 d.A., hat die Beklagte Herrn André Schwind den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 02.04.2013, Bl. 188 d.A., auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die zunächst vom Kläger mandatierte Rechtsanwältin Frau Sabine Zentek hat das Mandat mit Schriftsatz vom 29.04.2013 (Bl. 291 d.A.) niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 (Bl. 298 d.A.) hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt (Originalvollmacht, Bl. 299 d.A.).

Der Kläger ist der Auffassung, die klägerische Serie „Rote Couch“ erfülle bereits als solche die Kriterien einer persönlichen geistigen Schöpfung, da sie einheitliche prägende Merkmale aufweise. Die Kampagne „Blaue Couch“ der Beklagten übernehme diese charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Originalserie des Klägers. Zudem würden auch die einzelnen Bildkompositionen des Klägers durch die einzelnen Fotos der Kampagne der Beklagten verletzt.

Der Kläger beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

nachstehend wiedergegebene Fotografien zu vervielfältigen, zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen:

(Abb.)

2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer I. 1. genannten Handlungen begangen hat.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen der diesem durch die vorstehend in Ziffer I. 1. genannten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne für eine nicht näher bezeichnete Serie „Rote Couch“ keine urheberrechtlichen Ansprüche besitzen, da die hinter dieser Serie stehende Idee nicht urheberrechtsschutzfähig sei. Bei den vom Kläger erstellten Fotos (Anlage K 3, Bl. 37 ff. d.A.) handele es sich jedenfalls bzgl. der Bilder auf Bl. 37, 39, 40, 43, 47 und 48 d.A. nicht um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 UrhG. Die Bilder wiesen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Für lediglich nach § 72 UrhG geschützte Lichtbilder führe nur eine 1:1 Übernahme zu einer Urheberrechtsverletzung. Die Bezugnahme auf Motive des Klägers führe nicht zu einer unfreien Bearbeitung. Bei vier der Bilder handele es sich überhaupt nicht um Fotografien, sondern um Standbilder, welche der Kläger aus entsprechenden TV-Beiträgen Dritter herauskopiert habe. Der Kläger sei nicht Urheber dieser Filmwerke bzw. Hersteller der entsprechenden Laufbilder. Die Beklagte bestreitet, dass die in der Klageschrift wiedergegebenen diesbezüglichen Bilder von Dritter Seite als Pressefotos veröffentlicht worden seien. Die Eigentümlichkeiten der sich jeweils gegenüberstehenden Fotos (Anlage K 3) seien in allen 12 Fällen grundlegend verschieden. Die Beklagte habe die Plakate keinesfalls in vorsätzlicher Weise urheberrechtswidrig verwendet. Diejenigen Fotos, die der Kläger erstmalig mit der Klageschrift vorgelegt habe, seien der Beklagten zuvor nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe zuvor auch nie auf Urheberrechtsverletzungen hingewiesen oder diese geltend gemacht, der Beklagten und dem Streithelfer sei insoweit auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der aus dem Tenor ersichtlichen 6 Fotos gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 15, 16, 17, 19 a, 23 UrhG.

Der Anspruch steht dem Kläger aufgrund der Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den einzelnen Bildkompositionen zu.

1.
Ein Anspruch ergibt sich indes nicht bereits aufgrund einer Verletzung der klägerischen Werkserie „Rote Couch“. Bei den entstanden Arbeiten des Klägers mit dem wiederkehrenden Motiv der roten Couch und den weiteren damit im Zusammenhang stehenden, jeweils – je nach thematischem Bezug – variierenden Merkmalen seines fotografischen Werks, wie es in der Klageschrift im Einzelnen aufgezählt und erläutert wird, handelt es sich nicht um ein eigenständiges urheberrechtliches Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

Der Kläger sieht sein künstlerisches Konzept in der Tradition der sog. „ready mades“, wie sie u.a. von Marcel Duchamps zu Beginn des 20. Jahrhunderts begründet wurde. Bei solchen „ready-mades“ – wie hier des wiederkehrenden Motivs einer roten Couch  als solcher – ist der Urheberrechtsschutz nicht gegeben, da die Auswahl des Gegenstandes für sich alleine genommen noch keine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bulinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2, Rn. 91). Die bloße Präsentation eines Gegenstandes als Kunstwerk führt nicht zum Urheberrechtsschutz.

Die einzelnen Fotografien/Bilder stellen jeweils in sich abgeschlossene Einzelstücke dar, die für sich stehen können, ohne einen unmittelbaren Bezug zueinander zu haben. Die rote Couch ist tatsächlich das einzige verbindende Element. Dieses fotografische Gesamtschaffen kann daher auch nicht etwa mit einer Kunstaktion, Performance oder Installation in ihren Einzelbestandteilen gleichgesetzt werden. Maßgebend ist der kreative Gedanke, durch Versetzen eines Alltagsgegenstandes – hier einer Wohnzimmercouch – in eine auf den ersten Blick unwohnlich anmutende Umgebung in Verbindung mit den jeweils abgebildeten Menschen dennoch ein Gefühl des „zu Hause-Seins“ zu evozieren oder die Couch kontrastiv in eine Landschaft zu stellen.

Diese gestalterische Grundidee ist jedoch keinem Sonderrechtsschutz zugänglich (OLG Köln, Urteil v. 15.02.2012, 6 U 140/11 – Die blaue Couch), sondern nur ihre konkrete gestalterische Umsetzung in den jeweiligen Einzelbildern.

2.
Eine Verletzung der einzelnen Bildkompositionen des Klägers durch die Werbebilder der Beklagten liegt hier bezüglich der Motive:

– Schwein auf roter Couch
– Rote Couch unter Wasser mit Tauchern
– Rote Couch auf Boot mit stehendem Mann
– Feuerwehrleute auf roter Couch
– Rote Couch auf Dach eines fahrenden PKW im Feld
– Schäfer sitzend auf roten Couch

vor.

a) Die klägerischen Fotos erreichen eine ausreichende Schöpfungshöhe, um als Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG qualifiziert zu werden und nicht lediglich als einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG, die nur gegen eine exakte Übernahme geschützt wären.

Lichtbildwerke unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern dadurch, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Lichtbildwerke müssen Individualität und Gestaltungshöhe aufweisen, an die jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Geschützt ist auch hier die sog. kleine Münze. Lichtbildwerke müssen eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, die sich von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt (LG Hamburg, Urteil v. 21. September 2005, Az. 308 O 435/05).

Diese Anforderungen werden von sämtlichen klägerischen Bildern, insbesondere auch von den Bildern auf Bl. 37, 39, 43, 47 und 48 d.A. erfüllt. Die klägerischen Bilder zeichnen sich durch eine spezifische Motivauswahl, einen ungewöhnlichen Bildausschnitt oder eine ungewöhnliche Perspektive sowie durch die Kontrastgebung, die Verteilung von Licht und Schatten, die Bildschärfe und die Wahl des Bewegungsmoments der dargestellten Personen und Tiere aus. Alle klägerischen Bilder fangen eine ganz bestimmte Stimmung ein und heben sich damit vom Gewöhnlichen ab. Das jeweilige Couch-Motiv ist detailliert arrangiert und konzeptioniert, es handelt sich keineswegs um zufällige Schnappschüsse.

Soweit die Beklagte geltend macht, einem Teil der klägerischen Bilder, nämlich den Aufnahmen

– Schwein auf roter Couch
– Rote Couch unter Wasser mit Tauchern auf der Couch und an der Couch
– Frau mit Saxophon auf Roter Couch
– Rote Couch auf Dach eines fahrenden PKW im Feld

könne bereits deshalb kein Schutz als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zukommen, weil es sich um Standbilder handele, die der Kläger aus TV-Beiträgen „herauskopiert“ habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Es handelt sich jedenfalls um Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 UrhG geschaffen wurden. Lichtbildähnliche Erzeugnisse sind solche, die zwar nicht durch Veränderung einer lichtempfindlichen Schicht, aber unter unmittelbarer Benutzung einer Strahlenquelle hergestellt, als auch solche, für deren Herstellung keine Strahlenquelle benutzt worden ist. Dazu gehört das elektronisch aufgezeichnete Bild wie z.B. einzelne Fernsehbilder (vgl. Ahlberg, in: Beck’scher Online Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 2, Rn. 33).

b) Hinsichtlich der Motive

– Schwein auf roter Couch
– Rote Couch unter Wasser mit Tauchern
– Rote Couch auf Boot mit stehendem Mann
– Feuerwehrleute auf roter Couch
– Rote Couch auf Dach eines fahrenden PKW im Feld
– Schäfer sitzend auf roten Couch

liegt bei den von der Beklagten im Rahmen ihrer Werbekampagne verwendeten, den entsprechenden klägerischen Motiven korrespondierenden Aufnahmen eine unfreie Benutzung im Sinne von § 23 UrhG und keine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG vor.

aa) Die Benutzung eines fremden Werks ist grundsätzlich dann frei, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks die individuellen Züge des geschützten Gegenstands verblassen und der Schöpfer des neuen Werks sich von der Darstellung und den Gedanken des geschützten Werks so gelöst hat, dass seine Tätigkeit als eine selbständige schöpferische Leistung aufgefasst werden kann (BGH, GRUR 1958, 500, 502 – Mecki-Igel; GRUR 1959, 379, 381 – Gasparone). Von einer freien Benutzung kann nur dann gesprochen werden, wenn die eigenschöpferischen Elemente des benutzten Werks nicht mehr als Vorbild und Werkunterlage, sondern lediglich als bloße Anregung gedient haben. Der Künstler soll die Möglichkeit behalten, aus fremden Werken Anregungen zu entnehmen. Er soll aber nicht durch Nachschaffen eigene Arbeit ersparen (BGH, GRUR 1958, 500, 502 – Mecki-Igel). Dabei kommt es für die Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung gemäß § 23 UrhG und freier Benutzung im Sinne von 24 Abs. 1 UrhG maßgeblich darauf an, ob von den geschützten Elementen des Originals Gebrauch gemacht wird. Grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werks liegenden Entlehnungen rechtlich relevant. Andererseits sind Abweichungen im Detail, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für § 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen (OLG Köln, GRUR 2000, 43, 44 – Klammerpose).

bb) Es erweist sich als urheberrechtlich zulässig, aus einem Lichtbildwerk die gemeinfreien Elemente zu übernehmen. Dazu zählen regelmäßig die Wahl eines bestimmten Motivs oder einer bestimmten Perspektive sowie der Einsatz einer bestimmten fotografischen Technik (vgl. OLG Hamburg, NJW 1996, 1153, 1154 – Power of Blue; Chakraborty, UFITA 143 (1997), 129). Durch die Übernahme solcher Elemente werden keine Rechte des Urhebers des benutzten Werkes verletzt (BGH, GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur). Sind dagegen die Auswahl des Motivs und der Bildausschnitt sowie die Perspektive ungewöhnlich, so kann deren Übernahme eine Vervielfältigung oder Bearbeitung darstellen. Das gleiche gilt für die Übernahme stilistischer Elemente wie Licht und Schatten, Kontrastgebung, Bildschärfe, Überschneidungen und Überblendungen, der  Wahl des richtigen Moments bei Bewegungsabläufen oder Portraits unter Verwendung von Filtern und besonderen Linsen, der Retusche oder Fotomontagen.

Dabei bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, zunächst der Feststellung des Schutzbereichs des älteren Werkes. Der Schutzbereich wird durch die eigenschöpferischen Elemente und deren Eigentümlichkeitsgrad bestimmt. Dabei kommt es auf eine umfassende Beuteilung aller das Werk prägenden Gestaltungsmerkmale an. Es ist daher zunächst im Einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird.

Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis des Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit von dem der Schutzumfang abhängt (BGH, GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur; GRUR 1998, 916, 918 – Stadtplanwerk). Je weniger die Individualität auf vorbekannte Gestaltungen zurückgreift, um so höher ist der Grad der Eigentümlichkeit. Sodann ist zu prüfen, ob gerade diese individuellen Züge des älteren Werkes auch in dem jüngeren Werk enthalten sind.

Bei diesem vorzunehmenden Vergleich kommt es nur auf die Übereinstimmungen und nicht auf die Verschiedenheiten an (BGH, GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur; GRUR 1981, 267, 269 – Dirlada; GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Dem jeweiligen Urheber bzw. Bearbeiter oder Benutzer soll einerseits nicht die für ihn unentbehrliche Möglichkeit genommen werden, Anregungen aus vorbestehendem Werkschaffen zu übernehmen. Andererseits soll er sich aber auch nicht auf diese Weise ein eigenes persönliches Schaffen ersparen (BGH, GRUR 1981, 267, 269 – Dirlada; GRUR 1999, 984, 987 – Laras Tochter). Besitzt das als Vorlage benutzte Werk dagegen nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt, handelt es sich etwa um ein Werk der sog. „kleinen Münze“, liegt in der Regel eine freie Benutzung vor, da ein Werk geringer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht als ein Werk mit besonderer Eigenprägung (BGH, GRUR 1958, 402, 404 – Lili Marleen; GRUR 1991, 531 – Brown Girl I).

cc)

(1) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die von der Beklagten verwendeten Bilder

– Viel Schwein im neuen Jahr! (Bl.37 d.A.)
– Das taucht was! (Bl. 38 d.A.)
– Immer eine Länge voraus! (Bl. 39 d.A.)
– Voll aufgeladen! (Bl. 40 d.A.)
– Verantwortung Marsch! (Bl. 41 d.A.)
– Bio Erdgas? Kinderleicht! (Bl. 45 d.A.)

als unfreie und damit verletzende Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG anzusehen.

Im Einzelnen gilt für die Bilder Folgendes:

Schwein auf roter Couch liegend:

Dem Originalbild des Klägers kommt eine hohe schöpferische Eigenprägung zu. Das Bild entstand nach unbestrittenem Vortrag des Klägers am 08.08.1990 auf einem Bauernhof in der Nähe von Ratingen bei Düsseldorf für den Beitrag „Herr der Düfte“ im Rahmen des TV-Magazins „Die Rote Couch“ (vgl. Anlage K 7, Bl. 405 d.A.). Es fügt sich in den Gesamtkontext eines Konzepts ein, bei dem ein Duftexperte auf der auf einem Misthaufen platzierten Couch sitzend, umgeben von Hühnern, Ferkeln, Kühen und Enten, einen Parfum-Werbetext vorlas. Das klägerische Originalbild und das korrespondierende Bild der Beklagten stimmen thematisch und inhaltlich überein, indem beide Bilder ein Ferkel zeigen, dass in ungewöhnlicher Weise auf der regelmäßig eher in einem Wohnzimmer zu verortenden Couch „Platz genommen“ haben. Ein Ort dessen Zugang Nutztieren in der Realität normalerweise verwehrt ist. Beide Ferkel reagieren auf die Couch und fühlen sich dort offensichtlich wohl. Dabei ist es unerheblich, dass die Farben der beiden Couches von blau zu rot differieren und das Ferkel einmal steht und einmal liegt, denn die kontextuelle Stimmung und Emotion ist auf beiden Bildern nahezu identisch. Gestalterisch ist die Couch auf beiden Bildern im Anschnitt zu sehen und unter freiem Himmel platziert.

Rote Couch unter Wasser mit Tauchern:

Die Grundidee und Umsetzung des klägerischen Originalbildes ist hochgradig ungewöhnlich und eigentümlich, da es im alltäglichen Leben völlig fernliegt, eine Couch auf dem Boden eines mit Wasser gefüllten Swimming-Pools zu platzieren, wofür diese schon aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit aus regelmäßig nicht längerfristig wasserbeständigen Materialien offensichtlich nicht geeignet ist (vgl. Motivskizze, Anlage K 9, Bl. 406 d.A.). Taucher in Taucheranzügen mit kompletter Tauchausrüstung auf einer Couch zu platzieren, widerspricht ebenfalls dem typischerweise mit Tauchgängen einhergehenden Duktus. Das Bild entstand nach unbestrittenem Klägervortrag im Rahmen des Beitrags „Couch unter“ bzw. „versunken, doch nicht ertrunken“ für das TV-Magazin „Die Rote Couch“ und wurde in einem Pool in München realisiert, wobei ein Weltrekordhalter im Zeittauchen auf der Couch Platz nahm. Der am 14.09.1990 ausgestrahlte TV-Beitrag erreichte ausweislich der als Anlage K 3 (Bl. 397 f. d.A.) vorgelegten Studie der GfK-Fernsehforschung Nürnberg eine Einschaltquote von 5,22 Mio. Zuschauern. Die Grundkonstellation sowohl des klägerischen Originals als auch des Bildes der Beklagten ist identisch. Jeweils befinden sich drei Personen in unterschiedlicher Bildhöhe, alle Basiselemente finden sich in beiden Bildern, Unterschiede in Details sind demgegenüber unerheblich, denn beide Bilder vermitteln eine identische Grundstimung von Aktivität und Gemütlichkeit unter Wasser zugleich. Es besteht somit ein völliger inhaltlicher Gleichlauf hinsichtlich des arrangierten Motivs, eine Couch unter Wasser zu stellen.

Rote Couch auf Boot:

Das klägerische Original zeigt einen tschechischen Fischer und entstand im Rahmen der Serie „Red Couch – Europe“ anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union 2004. Das Bild wurde, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, in weitem Umfang ausgestellt und publiziert. Bildausschnitt, gewählte Perspektive sowie der Umstand, dass der Transport einer Couch dieser Größe mit einem im Verhältnis recht kleinen Boot – selbst wenn es sich um einen Lastkahn handeln sollte – ungewöhnlich ist und nicht den üblichen Gepflogenheiten im Bootsverkehr auf Binnengewässern entspricht, belegen eine hohe Eigentümlichkeit. Im Vergleich stimmt das klägerische Original mit dem von der Beklagten verwendeten Bild in allen wesentlichen Elementen überein. Die Couch ist jeweils diagonal auf den Booten im Wasser platziert. Die unterschiedliche Farbgebung der Couches vermag am prägenden Gesamteindruck nichts zu ändern und tritt – auch was die vermittelte Bildstimmung angeht – zurück. Die Boote sind beide mit Männern fortgeschrittenen Alters als Bootsführer besetzt, welche ihr jeweiliges Boot in der Momentaufnahme aktiv fortzubewegen suchen. Die Armhaltung der Protagonisten ist gleich. Jeweils führt der rechte Arm das Ruder- bzw. Steuerungsgerät oben, zum einen ein Paddel, zum anderen eine Stange. In der Komposition dominieren die Elemente Wasser und Himmel. Vom linken Bildrand in ungefähr gleicher Höhe ragen Landzungen ins Wasser. Auch die Horizontlinie ist in vergleichbarer Höhe angeordnet. Auf beiden Bildern wird die Stimmung ruhiger See in idyllischer Natur mit „Spuren der Zivilisation“ in Form von Gebäuden am Horizont kontrastiert.

Feuerwehrleute auf roter Couch:

Das klägerische Originalbild stellt die freiwillige Feuerwehrlöschgruppe des Dorfes Hommersum dar und wurde am 23.08.2006 im Rahmen einer Portraitreihe über dieses Dorf aufgenommen. Der Gestaltung, Feuerwehrleute in Berufskleidung und mit ihren Löschgeräten auf einer Couch zu positionieren kommt eine hohe Eigentümlichkeit zu. Im Vergleich zwischen klägerischem Original und der Beklagtenversion zeigen beide Bilder weitgehende Übereinstimmung. Jeweils wird eine Gruppe von fünf Feuerwehrleuten auf der Couch in einem ähnlichen Ausschnitt positioniert.  Die Kleidung und Anordnung beider Mannschaften ist nahezu gleich. Sie zeigen sich jeweils in entspannter Haltung. Im Hintergrund befinden sich der Feuerwehrwagen sowie Gebäude und Bäume. Je ein Gebäude links und rechts dienen als kompositorische Bildbegrenzung, das Löschfahrzeug im Hintergrund und Bäume in der Ferne. Der Lichteinfall auf beiden Versionen ist ähnlich weich geführt, was sich vor allem auf den Gesichtern der Feuerwehrmannschaft zeigt und auf ähnliche Lichtverhältnisse und Tageszeit bei der Aufnahmeerstellung hindeutet. Der Umstand, dass die Beklagte ihr Feuerwehrteam unmittelbar Wasser spritzen lässt, auf dem klägerischen Original hingegen kein Wasser aus dem bereitgehaltenen Schlauch strömt, tritt dabei im Rahmen des kompositorischen Gesamteindrucks zurück.

Rote Couch auf Dach eines fahrenden PKW:

Das klägerische Original entstand im Sommer 1991 für die TV-Serie „Die Rote Couch“ und diente dazu darzustellen, wie sich die vielfältig eingesetzte Couch in Bewegung befindet (vgl. Motivskizze, Anlage K 13, Bl. 408 d.A.). Obwohl die Grundaktion des Transportes einer Couch auf einem Autodach nicht als völlig ungewöhnlich erscheint, kommt der konkreten Umsetzung des klägerischen Konzeptes – auch mit Blick auf die Funktion im Rahmen der gesamten Werkserie – eine hohe Eigentümlichkeit zu. Ein entsprechender Transport eines größeren Möbelstücks auf dem Fahrzeugdach, entspricht – sofern aufgrund der Traglast, zumal bei einem Kleinwagen, überhaupt technisch möglich – jedenfalls hierzulande, zumal bei einem „Überland“-Transport, nicht dem Alltäglichen. Das Motiv war als Zwischenelement zwischen verschiedenen Beiträgen gedacht, welche die Couch an ungewöhnlichen Orten im Rahmen des Reiseprojekts zeigen. Verwischten Feldern und Landschaft im Hintergrund sowie der Montage auf dem Dach eines halb in den Feldern „versinkenden“ Kleinwagens kommt daher eine zentrale Rolle zu, um das „In-Bewegung-sein“ auszudrücken. Das klägerische Original und das Motiv der Beklagten zeigen hohe Übereinstimmung. Die Aufnahmen erfolgten jeweils im Grünen und unter freiem Himmel. Während der Himmel den bildkompositorischen Hintergrund bildet, befindet sich eine Wiese im Vordergrund. Die Horizontlinie wird jeweils durch Waldbewuchs begrenzt. Es herrscht identisches Tageslicht. Beide Aufnahmen entstanden als „Fahraufnahmen“ mit unscharfer, verwischter Landschaft.

Couch mit Schafen:

Das klägerische Original eines Schäfers auf der Rheinwiese entstand im Sommer 1987 in Düsseldorf-Oberkassel im Rahmen einer Werbung für die Schlösser Brauerei und wurde ausweislich Anlage K 19, Bl. 414 d.A., u.a. im Art Directors Manual 1989 publiziert. Das Grundmotiv einer von Schafen umgebenen Couch, auf welcher der Schäfer mit einem Lamm im Arm Platz genommen hat, besitzt hohe Eigentümlichkeit, da die Platzierung eines Sitzmöbels auf einer Schafswiese in der Realität äußerst ungewöhnlich ist. Der Vergleich beider Motivvarianten zeigt, dass die Fotografien im Sonnenlicht jeweils auf einer Wiese aufgenommen wurden. Beide Male ist die Couch waagerecht platziert und von Schafen umgeben. Im Hintergrund sind vertikal Gebäude zu sehen. Besetzung und Aktion auf der Couch zeigen deutliche Parallelität. Der sitzende Schäfer mit Jungschaf beim Kläger wird durch eine Frau mit Kleinkind im Arm bei der Beklagten ersetzt. Die ländliche Stimmung ist beiden Bildern gemein, ebenso das vermittelte Gefühl einer jeweiligen Fürsorge und Zuneigung beider Protagonisten füreinander.

(2) Die Bilder

– Choreogravielfalt! (Bl. 42 d.A.)
– Bin ´mal Sonne tanken! (Bl. 43 d.A.)
– Elektrofahrrad kaufen – 100 Euro kassieren! (Bl. 44 d.A.)
– In der Wärme liegt die Kraft! (Bl. 46 d.A.)
– Effizienz ist ihr gutes Recht! (Bl. 47 d.A.)
– Bonn ist saxy! (Bl. 48 d.A.)

sind hingegen als zulässige freie Bearbeitungen im Sinne von § 24 UrhG anzusehen. Die Beklagte durfte diese Bilder ohne Zustimmung des Klägers veröffentlichen und verwerten. Insoweit liegt keine Urheberrechtsverletzung vor und die Klage war diesbezüglich abzuweisen.

Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

Ballerina auf Couch:

Das klägerische Originalbild zeigt eine auf Rücken- und Armlehne der roten Couch balancierende Ballerina im roten Kostüm. Auf der Couch sitzt zudem eine Dame mittleren Alters in gewöhnlicher Kleidung. Auf der gegenüberliegenden Seite der Couch ist ein gerahmtes Portraitfoto positioniert. Die Couch steht in einer offenen Säulenhalle, der Aula Carolina in Aachen. Im Hintergrund sind zwei weitere Ballerinas positioniert, eine davon auf Zehenspitzen, die andere springend mit weit auslandendem Schritt. Das angegriffene Bild der Beklagten zeigt demgegenüber eine weiß gekleidete Ballerina die eine blaue Couch in einer Garten- und Teichlandschaft unmittelbar zu überspringen scheint. Die springende Position entspricht zwar der Figur im hinteren Bereich des klägerischen Bildes, die Positionierung im Bild ist indes eine völlig andere. Während die Ballerina im Bild der Beklagten eindeutig blickfangmäßig im Mittelpunkt steht und zentral durch das Bild zu „schweben“ scheint, sind die  Tänzerinnen auf dem klägerischen Bild deutlich zurückhaltender und weit weniger raumgreifend in unterschiedlichen Distanzen zur Couch angeordnet. Die sitzende Person und das Portraifoto finden in dem angegriffenen Bild überhaupt keine Entsprechung. Während die räumliche Umgebung des klägerischen Bildes tatsächlich als Bühne für eine Tanzvorführung dienen könnte, setzt die Bildvariante der Beklagten die Couch und die springende Tänzerin in einen völlig anderen, naturbezogenen Kontext, wodurch sowohl der optische als auch der stimmungshafte Aussagegehalt sich fundamental unterscheiden.

Rote Couch auf Anhänger hinter fahrendem PKW:

Das klägerische Original weist nur geringe Eigentümlichkeit, da es sich im Kern um die Abbildung einer Alltagssituation, nämlich des Transportes einer Couch mittels eines PKW-Anhängers handelt. Der situative Kontext bietet hier – anders als bei einer Vielzahl der klägerischen Werke aus der Werkreihe „Rote Couch“ und auch im Unterschied zum Motiv „Couch auf dem Dach eines fahrenden PKW“ – nichts Ungewöhnliches. Ein Transfer des Möbelstücks Couch in eine außergewöhnliche Umgebung findet nicht statt. Der Kläger hat auch keinen Beleg dafür angeführt, dass die Abbildung auf einer besonderen Planung oder Komposition beruhen würde, wie sie etwa durch eine Entwurfsskizze veranschaulicht werden könnte, die zu diesem Bild indes nicht vorgelegt wurde. Es handelt sich vielmehr um eine Verlaufsaufnahme, die lediglich den tatsächlichen Transfer der Couch – mit dem Kläger persönlich am Steuer des abgebildeten PKW – dokumentiert. Perspektive und Komposition des Originalbildes und der Version der Beklagten unterscheiden sich deutlich voneinander. Zum einen ist der PKW mit Anhänger seitlich mit Fahrtrichtung nach links vorn/unten wiedergegeben, zum anderen aber schräg von hinten mit Fahrtrichtung nach links hinten/oben. Die wesentlichen Elemente des klägerischen Bildes wurden mithin nicht übernommen, sondern andere bildnerische  Akzente in der Umsetzung des gleichen Themas gesetzt. Sowohl der Lichteinfall als auch die Farbsättigung der Landschaft differieren stark.

Mann auf Fahrrad sitzend auf roter Couch:

Das klägerische Original zeigt einen Tieraktivisten mit seinem Hahn und wurde im Jahr 2008 in Miami Beach aufgenommen. Die Version der Beklagten weist nur geringe motivische Übereinstimmungen mit dem klägerischen Bild auf. Das klägerische Bild zeigt einen männlichen Protagonisten auf einem Fahrrad, dass auf der Sitzfläche des Sofas steht. Diese Position des Fahrrades taucht im Alltag nicht auf und wirkt besonders eigentümlich. Das Motiv der Beklagten zeigt demgegenüber eine Fahrradfahrerin, die vor einem in einer Frühlingslandschaft stehenden Sofa halt gemacht hat.  Zudem ist der weiße Hahn auf der Lenkstange ein markantes Merkmal, das im Bild der Beklagten gänzlich fehlt. Die Hintergründe beider Bildvarianten – Palmen und Strand zum einen, ein blühender Baum in einer Parklandschaft zum anderen – sind grundverschieden. Die übernommenen Motivelemente beschränken sich hier auf Merkmale ohne eigenprägenden Charakter.

Asiate stehend auf roter Couch:

Das klägerische Originalbild zeigt ein Kind mit asiatisch anmutenden Gesichtszügen, das auf der Sitzfläche einer in einer offenen Säulenhalle, der Aula Carolina in Aachen, aufgestellten Couch steht. Auf der anderen Seite der Couch steht ein gerahmtes Portraitfoto. Das Kind trägt einen dunklen japanischen Kimono und ein hölzernes Samuraischwert. Das angegriffene Bild der Beklagten weist damit nur wenige Gemeinsamkeiten auf. Auf dem Bild der Beklagten ist das Sofa in einer Wohnung mit asiatischen Einrichtungsgegenständen aufgestellt. Dort kniet ein erwachsener Tai-Chi-Meister aus Bonn auf dem Boden vor der Couch in einer Kampfpose. Stimmung und möglicher Aussagegehalt der beiden Bilder weichen ebenso deutlich voneinander ab, wie Perspektive, Bildaufteilung, Lichtführung und Hintergrund.

Stehender Mann auf roter Couch:

Das Originalbild des Klägers zeigt einen Fußballspieler des FC Portsmouth in South Hampton im Jahr 2010, der in legerer Freizeitkleidung mit einem Fußball, den er am rechten Fuß führt, auf der Couch steht. Die Couch wiederum ist auf einer weitläufigen Rasenfläche positioniert mit Bäumen und Wolkenformationen an der Horizontlinie. Die Variante der Beklagten zeigt demgegenüber einen Anwalt, der mit einem Gesetzestext in der Hand im Business-Dress gekleidet auf der Couch steht, auf einer Dachterasse o.Ä. vor einer Skyline eines modernen Bürohochhauses. Parallelitäten sind zwar dergestalt vorhanden, dass beide Protagonisten mit ihrem jeweiligen „Arbeitsgerät“ auf der Couch gezeigt werden. Sowohl die gezeigten Gegenstände, das äußerliche Erscheinungsbild der Protagonisten, als auch das Landschaftssetting sind indes völlig unterschiedlich. Die Körperpose der Protagonisten als solche im klassischen Kontrapost vermag keine ausreichende Eigentümlichkeit zu begründen.

Person mit Saxophon auf Couch:

Das klägerische Bild zeigt nach unbestrittenem Vortrag des Klägers eine Wiener Straßenmusikerin und wurde im Januar 1990 im Rahmen eines Beitrags für das TV-Format „Die Rote Couch“ aufgenommen. Es zeigt eine Saxophonistin, die auf einer offenen Dachterasse vor dem Wiener Münster spielt. Ausweislich der vom Kläger als Anlage K 11, Bl. 407 d.A., vorgelegten Projektskizze sollte ein öffentlicher Raum mit einem für die Stadt Wien typischen Gebäude im Hintergrund zu sehen sein. Das angegriffene Bild der Beklagten zeigt hingegen eine gänzlich abweichende Konzeption. Dort ist ein männlicher Saxophonspieler auf einer Couch zu sehen, die auf einer Biergarnitur innerhalb einer von einem Schirm überdachten Gartengastronomie spielt. Die Aufnahme des Beklagtenbildes erfolgt seitlich, während die klägerische Bildperspektive schräg von oben gewählt ist. Weder die Positionierung der Couch selbst, noch die des Protagonisten darauf, noch die Umgebung  oder die erzeugte Stimmung stimmen überein. Das allein übereinstimmende Element eines Saxophonspielers mit Couch ist nicht ausreichend eigentümlich um von einer unfreien Übernahme auszugehen, denn die Positionierung mag zwar nicht dem klassischen Auftrittsort eines Blasmusikers entsprechen. Von einem couchartigen Sitzmöbel aus ein Instrument zu spielen, ist nicht so ungewöhnlich, dass eine neuartige Kontextbeziehung erzeugt würde.

c) Es handelt sich bei den als unfreie Bearbeitung qualifizierten Bildern auch nicht um zulässige Doppelschöpfungen.

Der durch die Beklagte erhobene Einwand der Doppelschöpfung, also die Behauptung der voneinander völlig unabhängigen Entstehung zweier identischer – oder wie hier im Wesentlichen gleicher – Werke ist nicht durchgreifend. Bei einer Doppelschöpfung wäre trotz der objektiven Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Werke nicht von einer unzulässigen Entlehnung und damit  nicht von einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG auszugehen.

Der Urheber der später veröffentlichten Werke trägt indes für das Vorliegen einer Doppelschöpfung die volle Beweislast, es sei denn, eine – möglicherweise in das Unterbewußte abgetauchte – Kenntnis von einem älteren Werk ist auszuschließen (OLG Köln, GRUR 2000, 43, 44 – Klammerpose). Hierzu reicht es unter bestimmten Voraussetzungen aus, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht hatte.

Insoweit ist der Vortrag der Beklagten und des Streitverkündeten, Person und Werk des Klägers seien ihnen bis 2010 nicht bekannt gewesen, aber nicht ausreichend.

Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers hat seine Werkreihe „Rote Couch“ über vielfältige Publikationen, Ausstellungen und ein Fernsehformat breite Bekanntheit in der Öffentlichkeit erlangt. Auch die hier streitgegenständlichen Einzelmotive sind dabei in unterschiedlicher Form einer teil vielfachen Veröffentlichung zugeführt worden. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls dem Streithelfer in Anbetracht seiner berufsbedingten Kenntnis der Werbebranche und entsprechender Medien sowie seiner professionellen Präsenz im Markt für Werbemotive hätte bekannt sein müssen, dass das „Rote Couch“-Motiv bereits seit Jahrzehnten vom Kläger verwendet und ausdifferenziert wird.

Unter Berücksichtigung der langjährigen Entwicklung und der medialen wie publizistischen Präsenz der „Roten Couch“ widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Streithelfer als Werbeschaffender keinerlei Kenntnis vom klägerischen Gesamtwerk gehabt haben will. Dagegen spricht auch die deutliche Nähe der gegenübergestellten Bilder, die auch bei recht ungewöhnlichen und wenig alltäglichen Sujets festzustellen und andernfalls schwer erklärlich ist. Während dies bei einzelnen Bildern noch denkbar wäre, erschiene es als eine sehr untypische Häufung von Zufällen, wenn gleich ein Dutzend Bilder sich in dieser Weise ähneln. Von einer Vorkenntnis jedenfalls des Streitverkündeten muss daher – entgegen anderweitiger Beteuerung – aller Lebenswahrscheinlichkeit nach ausgegangen werden. Die Beklagte muss sich dies zurechnen lassen.

3.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß §§ 97 ff. UrhG aktivlegitimiert, da er als Urheber an den streitgegenständlichen Lichtbildwerken in seinen Rechten verletzt ist.

a) Soweit die Beklagte und der Streithelfer geltend machen, dass nicht der Kläger allein, sondern allenfalls gemeinsam mit dem amerikanischen Künstler Kevin Clarke die Ausgangsidee zu der Werkreihe „Rote Couch“ gehabt habe führt dies hier nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar hat es unstreitig ein Vorläuferprojekt in den USA unter dem Titel „The Red Couch“ gegeben, das sich auch auf die künstlerische Gestaltung und Konzeption des später vom Kläger vorangetriebenen Kunstprojekts ausgewirkt haben mag. An den hier in Streit stehenden Bildaufnahmen und ihrer Konzeption hat Kevin Clarke aber unstreitig keinerlei Anteil.

b) Der Kläger hat zum Beleg seiner Urheberschaft an den von beanspruchten Originalaufnahmen umfangreiches Dokumentationsmaterial vorgelegt. Darunter befinden sich Konzeptskizzen zu Beitragsideen für das Fernseh-Format „Rote Couch“, eine CD mit Auszügen aus den Fernsehbeiträgen, Auszüge aus Bildbänden, Katalogen, Kalendern, Zeitschriften und Zeitungsartikeln. Darin sind jedenfalls 11 der hier streitgegenständlichen 12 Motive enthalten. Hinsichtlich des Motivs „Asiatisches Kind, stehend auf der Roten Couch“ kann nach Auffassung der Kammer in Anbetracht des Vortrags zum Gesamtwerk die Urheberschaft des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet werden, so dass eine Vernehmung der zum Beweis der Urheberschaft angebotenen Zeugen  entbehrlich ist.

c) Soweit die Beklagte einwendet, dass der Urheberschaft des Klägers an dem Motiv „Rote Couch auf Anhänger hinter fahrendem PKW“  entgegenstehe, dass nicht der Kläger selbst dieses Foto aufgenommen habe, sondern sein Mitarbeiter Tomas Momsen, dürfte dem nicht zu folgen sein, da (Mit-)urheber eines Lichtbildwerkes neben demjenigen, der den Auslöser der Kamera drückt, auch derjenige sein kann, der spezifische Vorgaben hinsichtlich der Aufnahme macht und als „Herr der Aufnahme“ die Einzelheiten festlegt (vgl. zum Lichtbildschutz Schulze, in: Dreier/Schulze, § 72, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 72, Rn. 33). Im Ergebnis kann dies vorliegend indes offen bleiben, da es hinsichtlich des in Bezug genommenen Motivs bereits an einer verletzungsrelevanten Übernahme und damit an einer unfreien Bearbeitung fehlt.

4.
Die für einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich der festgestellten Verletzungen vor.

Eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (für das Wettbewerbsrecht BGH NJW 1954, 1682 – Constanze II; NJW 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Vorliegend verwendet die Beklagte die streitgegenständlichen Werbemotive auch aktuell weiterhin. Eine Unterlassungserklärung, welche die fortbestehende Wiederholungsgefahr entfallen ließe, hat die Beklagte nicht abgegeben.

5.

Die urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers sind weder verjährt, noch hat er sie verwirkt.

Der Umstand, dass zunächst keine urheberrechtlichen, sondern nur lauterkeitsrechtliche und kennzeichenrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten und dem Streitverkündeten geltend gemacht worden sind, führt nicht dazu, dass diese nunmehr verjährt oder verwirkt wären. Da es sich bei dem in Rede stehenden Sachverhalt um einen Schnittbereich unterschiedlicher Immaterialgüterrechte handelt und einzelne Teile des klägerischen Gesamtwerks unterschiedlichem Schutz zugänglich sein können, ist es wenig glaubhaft, dass die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche im Jahr 2012 für die Beklagte völlig überraschend kam. Vielmehr war dies die logische Konsequenz als Resultat der vorangegangenen Gerichtsverfahren, nachdem dort insbesondere lauterkeitsrechtlicher Schutz verneint, die Möglichkeit eines Vorgehens auf urheberrechtlicher Grundlage aber offen gehalten worden war. Wenn der Kläger – wie vom Streitverkündeten vorgetragen – 2009 Kenntnis von den streitgegenständlichen Bildern erlangt haben soll, sind urheberrechtliche Ansprüche bei Klageerhebung Ende 2012 auch noch nicht verjährt gewesen.

II.

Dem Kläger steht hinsichtlich der als rechtsverletzend festgestellten Fotos ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte – gewohnheitsrechtlich anerkannt – aus § 242 BGB zu. Er hat ein berechtigtes Interesse an Informationen über den Umfang der Nutzung seiner Lichtbilder, etwa auf Unterseiten oder sonstigen Werbemedien, um entsprechend seinen Schadensersatz berechnen zu können.

III.

Dem Kläger steht ebenfalls dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu. Es besteht nach den vorangegangenen Ausführungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und damit ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.

Die Beklagte trifft insoweit auch ein Verschulden. Die Schutzrechtsverletzung muss schuldhaft erfolgen, also jedenfalls fahrlässig begangen werden, indem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, außer Acht gelassen wird. An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Eine angebliche fehlende Kenntnis auf Beklagtenseite vom klägerischen Werk entlastet diese nicht. Da aus den oben genannten Gründen eine Doppelschöpfung hier abzulehnen ist, ist konsequenterweise auch von einem Verschulden auszugehen. Die Beklagte muss sich ein Verschulden des Streitverkündeten zurechnen lassen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1,101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 83.500,00 € (für den Unterlassungsantrag zu 1): 78.000,00 €, für den Auskunftsantrag zu 2): 500,00 €, für den Feststellungsantrag zu 3): 5.000,00 €) festgesetzt.

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