Facebook-Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an Gegendemonstration gegen Pegida

03. März 2015
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Ausschnitt der Facebook Login Seite. Beschluss des VG München vom 19.01.2015, Az.: M 7 E 15.136

Ruft der Oberbürgermeister einer Stadt auf seiner offiziellen Facebook-Seite zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen eine Pegida-Veranstaltung auf, so ist die Frage, ob der Aufruf dem amtlichen Bereich zuzuordnen ist, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Gegen solche Äußerungen kann grundsätzlich mit einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch erfordert aber eine Wiederholungsgefahr, welche jedoch noch nicht zwangsläufig bei einem vergangenen Eingriff angenommen wird. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht vorliegend, dass der Bürgermeister bei einer weiteren Veranstaltung nicht zur Teilnahme aufgerufen hat.

Verwaltungsgericht München

Beschluss vom 19.01.2015

Az.: M 7 E 15.136

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 12. Januar 2015 gegen 16:00 Uhr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO

die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, zur Gegendemonstration zu Bagida-Veranstaltungen der Antragstellerin aufzurufen, wie geschehen auf der Facebook-Internetseite Anlage 1.

Gleichzeitig erhob sie eine Klage (M 7 K 15.131) mit demselben Antrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei Initiatorin der für den 12. Januar 2015 angemeldeten Bagida-Demonstration in München, die um 18:30 Uhr an der Trambahnstation Sendlinger Tor beginnen sollte. Dort solle bis 19:00 Uhr die Auftaktkundgebung stattfinden. Anschließend wollten die etwa 800 Demonstrationsteilnehmer entlang der Sonnenstraße zum Stachus ziehen, um dort von 19:45 bis ca. 21:00 Uhr eine Abschlusskundgebung durchzuführen. Seit dem 8. Januar 2015 rufe der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin auf seiner offiziellen Facebook-Seite zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen die Pegida/Bagida-Veranstaltung auf, die um 17:30 Uhr beginnen solle. Das Impressum zeige, dass er in seiner amtlichen Eigenschaft die Verantwortung übernehme. Derselbe Aufruf erscheine auf der Facebook-Internetseite der Antragsgegnerin, die auf die Facebook-Internetseite ihres Oberbürgermeisters Bezug nehme. Der Aufruf greife in unzulässiger Weise in grundgesetzlich geschützte Rechte der Antragstellerin (Art. 5, 8 und 2 Abs. 1 GG) ein, auf die sich die Antragstellerin als Partei berufen könne. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ergebe sich schon aus der Verletzung der den Gemeinden und ihren Organen auferlegten Neutralitätspflicht. In dem Aufruf werde mittelbar, pauschal und ohne tatsächliche Grundlage dargestellt, dass die von der Antragstellerin initiierte Bagida-Veranstaltung ein Platz für „Hetze, Hass und Ausgrenzung“ sei. Dies sei falsch und vorverurteilend, weil sich eine solche Feststellung aus der bloßen Veranstaltung gerade nicht ergebe. Auch werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass die Inhalte der Veranstaltung ausgewertet worden seien und die Hetze einen Grad erreicht habe, der eine offizielle Stellungnahme erforderlich mache. Vielmehr solle die Politik auf Problemfelder des Islam aufmerksam gemacht werden. Es entstehe jedoch der Eindruck, dass die Teilnahme an der Veranstaltung einem rechtsextremen Hintergrund zuzuordnen sei. Dies sei nicht der Fall, was der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin wisse. Er könne sich insoweit nicht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Verbreitung des Aufrufs solle die Antragstellerin daran hindern, ihre Veranstaltung überhaupt ordnungsgemäß durchführen zu können. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich aus der anstehenden Veranstaltung und dem Umstand, dass es der Antragstellerin unmöglich sei, falsch informierte Bürger noch mit den eigenen Argumenten zu erreichen. Gerade Kurzentschlossene könnten so im Internet auf den allgemein zugänglich Internetseiten des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin und der Antragsgegnerin selbst auf rechtswidrige Inhalte stoßen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015

den Antrag abzulehnen,

und führte aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin und nicht, wie in dem Antragsschriftsatz falsch bezeichnet, gegen ihren Oberbürgermeister richte. Andernfalls wäre der Eilantrag wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet, soweit die zu unterlassenden Äußerungen des Oberbürgermeisters in seiner amtlichen Funktion abgegeben worden wären. Wären sie hingegen als private Äußerungen anzusehen, wäre der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Bei dem Aufruf des Oberbürgermeisters auf seinem Facebook-Profil, das mit „Dieter Reiter, Politiker“ bezeichnet sei, handele es sich nicht um amtliche Äußerungen, sondern um politische Äußerungen zu einem gesellschaftspolitischen Thema. Das politische Engagement und die Stellungnahme zu derartigen Themen seien einem Oberbürgermeister nicht versagt. Im Zweifel seien politische Äußerungen und Handlungen eines Amtsträgers vor dem Hintergrund seiner grundrechtlichen Freiheitsrechte als nicht amtlich einzustufen. Die Nennung der Amtsbezeichnung, die nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 KWBG auch außerhalb des Dienstes geführt werden dürfe, mache aus seinem Facebook-Profil kein offizielles Profil der Antragsgegnerin. Der Wortlaut des Aufrufs sei persönlich gehalten. Es befinde sich dort kein Wappen der Antragsgegnerin oder sonstige Symbole, die auf eine offizielle Verlautbarung der Antragsgegnerin schließen ließen. Auch das Impressum, das mittelbar auf die Adresse des Münchner Rathauses verweise, unter der der Oberbürgermeister erreichbar sei, vermittle den Äußerungen keinen amtlichen Charakter. Bei der Meldung über den Aufruf des Bündnisses für Toleranz (Anlage 3) handele es sich nicht um einen Aufruf der Antragsgegnerin, sondern um einen Auszug aus der Fanseite des Stadtportals für München, das von der Betreibergesellschaft Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG betrieben werde. Das offizielle Profil der Antragsgegnerin mit dem städtischen Logo sei unter einer anderen Internetanschrift zu finden. Der fragliche Eintrag verweise auf den Aufruf des Münchner Bündnisses für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat und auch auf die nicht in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Äußerungen des Oberbürgermeisters. Eine Meldung über einen Aufruf stelle noch keinen Aufruf dar. Auch stelle der Aufruf des nicht städtischen Bündnisses, das ein breiter, nicht rechtsfähiger Zusammenschluss der Münchner Zivilgesellschaft sei, u.a. bestehend aus dem Oberbürgermeister, den Religionsgemeinschaften, den Gewerkschaften, den Jugendverbänden, den Universitäten, Wohlfahrtsverbänden und Sportvereinen, keine hoheitliche Äußerung der Antragsgegnerin zur Gegendemonstration dar. Alle Bündnisteilnehmer wären zwar unter ihrer Amtsbezeichnung, aber nicht als Vertreter der hinter ihnen stehenden Organisationen beteiligt. Doch selbst wenn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in seiner Eigenschaft als Leiter der städtischen Verwaltung zur Teilnahme an der Gegendemonstration aufgerufen hätte, läge darin kein Verstoß gegen die politische Neutralitätspflicht, weil sich diese aus der Chancengleichheit der politischen Parteien ableite. Die Rechtsprechung habe Wahlwerbung, den Umgang mit politischen Parteien bzw. Sachverhalte zum Gegenstand, bei denen Informationen von Staatsorganen aus Anlass einer Wahl in Wahlkampfzeiten veröffentlicht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Antragstellerin als „Partei“ ansehe. Auch bei den Organisationen Bagida oder Pegida, die sich im Internet als parteifrei und ohne parteilichen Einfluss darstellten, handele es sich nicht um politische Parteien. Anlass für die Äußerung des Oberbürgermeisters sei eine Demonstration gewesen, die sich parteiübergreifend für Toleranz in der Münchner Stadtgesellschaft und gegen die Diskriminierung von Menschengruppen einsetze. Dieser Anlass entspreche denjenigen, bei denen die Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht angenommen habe. Es gebe keine generelle Pflicht einer Gemeinde zu politischer Neutralität außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Bezug zu Sachverhalten. Grenze sei hier allein das Sachlichkeitsgebot, das Werturteile und sprachliche Verknappungen nicht ausschließe und lediglich voraussetze, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben stehe und Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerechten und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußten und weder auf sachfremden Erwägungen beruhten noch den sachlich gebotenen Rahmen überschritten. Weder die Äußerung auf dem Facebook-Profil des Oberbürgermeisters noch die Meldung auf der Fanpage verletzten das Sachlichkeitsgebot. Es habe sich um den Aufruf zu einer friedlichen Gegendemonstration und nicht zu einer Verhinderung der Versammlung von Bagida gehandelt. Die Aussage, dass in München „kein Platz für Hetze, Hass und Ausgrenzung“ sei, stelle ein zulässiges Werturteil dar. Die Einschätzung des Oberbürgermeisters werde vom Bundespräsidenten und der Bundeskanzlerin geteilt. Über einen rechtsextremen Hintergrund der Antragstellerin sei keine Aussage getroffen worden.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin klar, dass sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin richte. Für die Frage, ob die streitgegenständlichen Äußerungen des Oberbürgermeisters amtlichen Charakter hätten, sei ohne Bedeutung, ob das Facebook-Profil, auf dem weitere Aufrufe gestartet würden, der Antragsgegnerin direkt oder einer ihr zuzurechnenden Privatorganisation zuzuordnen seien. Für einen neutralen Beobachter sei der Oberbürgermeister in seiner amtlichen Eigenschaft und nicht als Privatperson aufgetreten. Bei der eigenen Facebook-Seite handele es sich um das Profil des Oberbürgermeisters. Dort werde ausdrücklich klargestellt, dass es sich um die Seite des „Politikers“ handele. Unter dem Info-Button würden Amt und Funktion dargestellt. Vor allem das Impressum mache deutlich, dass es sich um eine amtliche Verlautbarung handele. Inhaltlich verantwortlich im Sinne des Telemediengesetzes sei für die dort veröffentlichen Äußerungen der Oberbürgermeister in seiner Funktion und damit die Stadt München. Damit würden in rechtlich erheblicher Weise Risiken einschließlich Kosten- und Abmahnrisiken von der Antragsgegnerin übernommen. Zudem würden städtische Ressourcen zur Verfügung gestellt, um die Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters, die dieser mit seinen Veröffentlichungen eingehe, zu wahren. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob sich die Parteien gerade im Wahlkampf befänden oder sich im Rahmen der politischen Willensbildung äußern würden. Das Neutralitätsgebot werde durch die im Aufruf enthaltenen Diffamierungen in jedem Falle verletzt. Soweit die Äußerungen Bagida beträfen, sei festzustellen, dass hier polemische Hetze betrieben werde, offensichtlich vor dem Hintergrund, dass es als politisch korrekt empfunden werde, alle islamkritischen Äußerungen pauschal zu be- bzw. abzuwerten. Der Oberbürgermeister trage als Mitglied des Bündnisses für Toleranz deren in Anlage 1 aufgeführten Äußerungen und Verunglimpfung der Antragstellerin mit und werbe separat für den Aufruf des Bündnisses. Die Diffamierung als Nazi stelle eine nicht mehr hinnehmbare Herabwürdigung dar.

Ein Vertreter der Antragsgegnerin erklärte gegenüber der Berichterstatterin am 16. Januar 2015 telefonisch, dass die Facebookseite des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin nicht ausschließbar von einem städtischen Bediensteten in dessen Büro mitbetreut werde. Ein erneuter Aufruf zu einer Gegendemonstration gegen die für Montag, den 19. Januar 2015, angemeldete Bagida-Versammlung sei nicht beabsichtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich bei dem von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrechtsweg ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers – hier der Antragstellerin – darstellt (vgl. BGH, U. v. 5. Februar 1993 – V ZR 62/91 – juris Rn 10 m.w.N.). Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, dass sie zukünftig Aufrufe zu Gegendemonstrationen gegen von ihr organisierte Bagida-Veranstaltungen der Art wie auf der Fanseite des Oberbürgermeisters bei Facebook am 8. Januar 2015 unterlässt. Soweit es um Äußerungen eines Hoheitsträgers geht, ist – ungeachtet der Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren und des Inhalts der angegriffenen Äußerung – rechtswegentscheidend, ob die Äußerungen amtlichen Charakter haben bzw. in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sind und daher der Gemeinde zuzurechnen sind oder in keinem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen (BGH, U. v. 28. Februar 1978 – VI ZR 246/76 – juris Rn 12; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 – Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 – juris Rn 107; HessVGH, B. v. 13. Juni 2012 – 8 E 1067/12 – juris Rn 2 u. B. v. 14. Juni 2012 – 8 E 1101/12 – juris Rn 16; BayVGH, B. v. 13. Oktober 2009 – 4 C 09.2145 – juris Rn 9 u. B. v. 11. März 2013 – 4 C 13.400 – juris Rn 3 f.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn 83).

Auch wenn man in Rechnung stellt, dass beim Handeln eines Oberbürgermeisters eine strikte Trennung der amtlichen Sphäre von der des Parteipolitikers und der der politisch handelnden Privatperson kaum möglich ist (vgl. BVerfG, B. v. 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn 54), dass es einem Amtsinhaber nicht verwehrt ist, am politischen Meinungskampf teilzunehmen (BVerfG, aaO, Rn 50) und dabei auch auf sein Amt hinzuweisen (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 – Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92 – juris Rn 107), ist der beanstandete Aufruf nach den Gesamtumständen dem amtlichen Bereich zuzuordnen. Er ist auf einer im Eingangsbereich mit einem Foto aus dem Münchner Rathaus hinterlegten Facebook-Seite erschienen, die der Selbstdarstellung des Oberbürgermeisters in ganz überwiegend amtlicher Funktion dient. Echte private Inhalte finden sich dort nicht. Wenn der Oberbürgermeister anlässlich der Festtage um den Jahreswechsel auf zwei Fotos mit seiner Ehefrau außerhalb der Amtsräume zu sehen ist, hält sich dies noch im Rahmen der üblichen Repräsentation eines Amtsträgers. Unter der Rubrik „Impressum“ befindet sich keine private Anschrift oder E-Mail-Adresse des Oberbürgermeisters, sondern lediglich ein Link auf eine mit dem Stadtwappen versehene Internetseite des offiziellen Stadtportals, das wiederum von einer ausschließlich in kommunaler Hand befindlichen GmbH & Co. KG betrieben wird. In dem in Bezug genommenen Impressum des offiziellen Stadtportals sind zwei amtliche E-Mail-Anschriften angegeben und als Verantwortliche ausschließlich Personen in amtlicher Eigenschaft benannt. Die Facebook-Seite wird vom Büro des Oberbürgermeisters zumindest mitbetreut. Der Aufruf ist somit unter Rückgriff auf die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen und unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität erfolgt (vgl. BVerfG, aaO, Rn 55, 57).

Der Antrag ist statthaft, da einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verwaltungsmaßnahme ohne Verwaltungsaktscharakter wie den streitgegenständlichen Aufruf durch eine Sicherungsanordnung zu erreichen ist (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg. Lfg. 2014, § 123 Rn 23). Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage in der Form einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, U. v. 11. Dezember 1996 – 6 C 5/95 – juris Rn 59 f.), so dass ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf das Ziel einstweiliger Anordnungen, grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin den allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung geltend, der sowohl aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch (BVerwG, U. v. 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 – juris Rn 48), hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 5 und 8 GG, oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB (SächsOVG, B. v. 7. August 2013 – 4 B 383/12 – juris Rn 6; OVG MV, B. v. 25. Januar 2008 – 2 M 43/07 – juris Rn 9 m.w.N.) abgeleitet wird. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt u.a. eine konkrete Wiederholungsgefahr voraus, d.h. die ernsthafte Besorgnis, dass die Antragsgegnerin künftig erneut durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen wird (vgl. BVerwG, B. v. 29. April 1985 – 1 B 149/84 – juris Rn 9; BayVGH, U. v. 2. Oktober 2012 – 10 BV 09.1860 – juris Rn 27; OVG MV, B. v. 25. Januar 2008 – 2 M 43 /07 – juris Rn 10 m.w.N.; SächsOVG, B. v. 7. August 2013 – 4 B 383/12 – juris Rn 6). Dies kann insbesondere, muss aber nicht zwangsläufig dann angenommen werden, wenn – wie hier – schon ein entsprechender Eingriff stattgefunden hat (SächsOVG, aaO). Vorliegend spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zu der für heute geplanten Gegenveranstaltung zu der gleichzeitig stattfindenden Bagida-Veranstaltung keinen entsprechenden Aufruf verbreitet hat. Anlässlich der Bagida-Veranstaltung vom 12. Januar 2015 hatte er bereits am vorhergehenden Donnerstag, den 8. Januar 2015 zum Protest gegen die Veranstaltung der Antragstellerin aufgerufen. Dieses Mal war bis zu der telefonischen Nachfrage des Gerichts am Freitagnachmittag, den 16. Januar 2015 noch kein Aufruf erschienen, obwohl der Veranstalter der Gegendemonstration vom 12. Januar 2015 auch für Montag, den 19. Januar 2015 wieder eine Gegenveranstaltung organisiert. Die Antragsgegnerin hat ferner erklärt, dass ein Aufruf auch nicht beabsichtigt sei. Der beanstandete Aufruf des Oberbürgermeisters war nicht allgemeiner Art, sondern hatte eine ganz bestimmte Veranstaltung zum Gegenstand, mit der er sich durch Zeitablauf erledigt hat. Weder dem Aufruf selbst noch dem Bericht auf der verlinkten Seite des offiziellen Stadtportals ist zu entnehmen, dass er auch in Zukunft vergleichbare Aufrufe zu verbreiten beabsichtigt. Daher lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung keine – von der Antragstellerin auch außergerichtlich nicht von ihr verlangte – Unterlassungserklärung abgegeben hat und einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt zum Ausdruck gebracht hat, eine Wiederholungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit schließen.

Somit liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch keine Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung mehr vor.

Darüber hinaus scheitert der Antrag auch daran, dass die Antragstellerin eine nur unter besonderen Voraussetzungen zulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde eine Entscheidung über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs und damit die Hauptsache mit einem identischen Klageantrag inhaltlich vorwegnehmen. Dies ist nur zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (SächsOVG, B. v. 7. August 2013 – 4 B 383/12 – juris Rn 4 m.w.N.). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (BVerfG, B. v. 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn 23). Vorliegend kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Hauptsache zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird, nicht festgestellt werden. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster (B. v. 12. Januar 2015 – 15 B 45/15 – juris Rn 4) an, dass die Entscheidung die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien aufwirft und die Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen bislang in der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt sind. Soweit die Antragstellerin sich in dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Januar 2015 gegen angeblich aus der Anlage 1 zitierte Verunglimpfungen wendet, liegen diese dem Gericht in den Anlagen zum Antragsschriftsatz nicht vor und sind aktuell auch nicht der Facebookseite des Oberbürgermeisters oder der Seite des offiziellen Stadtportals im Internet zu entnehmen. Im Übrigen ist die Unterlassung dieser Verunglimpfungen nicht Gegenstand des Eil- und Klageverfahrens.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, von einem Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen ist.

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