Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentitel und einer Internetdomain
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 24.10.2014
Az.: 6 U 211/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. 12. 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 112/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Kinderstube“ als Titel eines Internet-Portals mit Informationen zu Themen wie Gesundheit, Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Vornamen, Kindergrößenrechner zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:
Entscheidungsgründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
Die Klägerin gibt nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils seit Mai 2009 unter dem Titel „Kinderstube“ eine Zeitschrift zum Thema Gesundheitserziehung in der Familie heraus. Die Zeitschrift erschien seit Mai 2009 bis Herbst 2012 vierteljährlich und erscheint seitdem halbjährlich; das Deckblatt der Ausgabe 01/2013 ist als Anlage K 1 (Bl. 1 Anlagenheft) vorgelegt worden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sie bereits erstinstanzlich diesen Umstand mit Nichtwissen bestritten habe. Im Internet bietet die Klägerin unter der Domain www.kinderstubesachsen.de ein Ratgeber-Portal mit dem Titel „Kinderstube“ zu Fragen rund um Gesundheit, Freizeit, Wissen, Entwicklung etc. von Kindern an (Anlagen K 2, Bl. 2 Anlagenheft, und B 1, Bl. 16 Anlagenheft).
Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarken „Kinderstube“
Nr. 30 2009 006 490, angemeldet am 4. 2. 2009 und eingetragen am 28. 5. 2009, die Schutz für die Klassen 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Verfassen von Texten (ausgenommen für Werbezwecke)) sowie 42 (wissenschaftliche Dienstleistungen) beansprucht sowie
Nr. 30 2012 061 147, angemeldet am 27. 11. 2012 und eingetragen am 4. 3. 2013, die Schutz für die Klassen 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche Dienstleistungen) beansprucht.
Die Beklagte gehört zur Mediengruppe RTL Deutschland, in der sie mit dem Bereich Internet befasst ist. Sie betreibt die Internetpräsentation „frauenzimmer.de“, über die seit November 2012 die Internetpräsentation „Kinder STUBE“ erreichbar ist. Die Seite wird auch über die im Oktober 2012 registrierte Domain „kinderstube.de“ erreicht. Die Internetpräsentation beschäftigt sich mit Themen rund um die Kinderstube, nämlich Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Gesundheit, Erziehung, Vornamen, Familien usw. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Ausgestaltung des Titels wird auf die Anlagen K 5 (Bl. 8 ff. Anlagenheft), wie sie auch in den Tenor eingeblendet ist, sowie B 2 (Bl. 17 Anlagenheft) verwiesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen seien verwechslungsfähig. Sie hat ihre Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in erster Linie auf den Zeitschriftentitel „Kinderstube“, hilfsweise auf die Marke Nr. 30 3012 061 147 und weiter hilfsweise auf die Marke Nr. 30 2009 0006 490 gestützt.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Kinderstube“ als Titel eines Internet-Portals mit Informationen zu Themen wie Gesundheit, Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Vornamen, Kindergrößenrechner zu verwenden, wie aus der Anlage K 5 ersichtlich,
sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 933,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Titel „Kinderstube“ um den einer Print-Zeitschrift handele, so dass hinsichtlich ihres Internetportals keine Verwechslungsgefahr entstehen könne. Auch aus der Domain „kinderstubesachsen.de“ und dem Titel ihres eigenen Internetportals könne die Klägerin keine Rechte ableiten. Markenrechtliche Ansprüche würden nicht bestehen, da „Kinderstube“ beschreibend sei und die Marken nur in ihrer graphischen Ausgestaltung Schutz genießen würden. Insoweit bestehe aber wegen der abweichenden Gestaltung ihrer Seiten keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Bezeichnung „Kinderstube“ sei als Zeitschriftentitel schutzfähig. Der Umstand, dass die Beklagte unter dieser Bezeichnung ein Internetportal betreibe, stehe den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen, da diese selber ein Internetportal betreibe, auf das in der Zeitschrift auch verwiesen werde und das seinerseits auf die Zeitschrift verweise. Der Titel werde daher als einheitlicher Werktitel der Druck- und Onlineausgabe verstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe die zeitlichen Abläufe nicht genügend beachtet. Die Klägerin behaupte ein Erscheinen ihrer Zeitschrift seit Mai 2009 (was sie, die Beklagte, wie bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestreite). Im Oktober 2012 habe dann die Beklagte die Domain „kinderstube.de“ registrieren lassen, seit November 2012 sei ihr Internetportal „Kinder STUBE“ erreichbar. Erst später habe die Klägerin ihre Domain „kinderstubesachsen.de“ registrieren lassen; ihr Portal sei erst im Dezember 2012 eröffnet worden. Aus dieser nachfolgenden Registrierung könne sie daher keine erweiterten Rechte hinsichtlich des Titelschutzes herleiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Internetportal „kinderstubesachsen.de“ gerade nicht um eine inhaltlich identische Wiedergabe des Zeitschrifteninhalts, also gerade nicht um eine „Online-Ausgabe“ handele, sondern dort würden eigenständige Inhalte präsentiert. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigte das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere verweist sie darauf, dass sie ihr Internetportal bereits in der Ausgabe 3/2012 beworben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie vorgetragen, ihr Internetportal sei am 8. 11. 2012 online gegangen. Im Übrigen hat sie ihre Ansprüche weiter hilfsweise (an vierter Stelle) auch auf den Titel „Kinderstube“ ihres Internetportals gestützt.
Die zulässige Berufung hat nur insoweit Erfolg, als die Klage zwar nicht aus dem in erster Linie geltend gemachten Titelschutzrecht, wohl aber aus dem hilfsweise geltend gemachten Recht aus der Marke Nr. 30 2012 061 147 Erfolg hat.
1. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG besteht im Ergebnis nicht.
a) Bei der Bezeichnung „Kinderstube“ handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, um den schutzfähigen Titel der Zeitschrift der Klägerin im Sinn des § 5 Abs. 3 MarkenG, was die Beklagte im Ergebnis nicht in Abrede stellt, auch wenn sie meint, aufgrund des beschreibenden Charakters sei der Schutzumfang nur gering.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin ihre Zeitschrift schon seit Mai 2009 herausgibt. Das Landgericht hat dies im Tatbestand als unstreitig festgestellt und in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, nachdem die Klägerin einen Zeitschriftenartikel (Anlage K 8, Bl. 18 Anlagenheft) vorgelegt habe, in dem über das erstmalige Erscheinen der Zeitschrift „Kinderstube“ berichtet worden sei, habe sich die Beklagte dazu nicht mehr geäußert, so dass dies als unstreitig anzusehen sei. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist seitens der Beklagten nicht gestellt worden. Aufgrund des Artikels K 8, zu dem sich die Beklagte auch in der Berufung nicht weiter äußert, kann im Übrigen das Erscheinen ab Mai 2009 als erwiesen angesehen werden.
b) aa) Die Beklagte hat die Bezeichnung „Kinderstube“ auch in titelverletzender Weise benutzt. Nach der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hatte die Beklagte die Domain „kinderstube.de“ registriert. Bei Eingabe dieses Namens wurde der Nutzer auf die Seite „frauenzimmer.de/kinderstube“ weitergeleitet, auf der die Beklagte dann die Inhalte unter der Überschrift „Kinder STUBE“ (auf zwei Zeilen verteilt, wobei „Kinder“ in einer Art Schreibschrift wiedergegeben war) präsentierte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass die Klägerin die Verwendung des Domainnamens „kinderstube.de“ nicht als Verletzung ihrer Rechte beanstande; sie wende sich ausschließlich gegen den Gebrauch dieser Bezeichnung auf der Internetseite der Beklagten.
bb) In der Bezeichnung des Internetangebots „Kinder STUBE“ liegt eine titelmäßige Benutzung. Auch der nachgeordnete Name einer Internetseite kann einen titelmäßigen Gebrauch darstellen, wenn der Verkehr darin ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werkes von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung oder eine reine Inhaltsbeschreibung sieht (vgl. BGH, GRUR 2010, 156 Tz. 20 – Eifel-Zeitung; Senat, Urt. v. 5. 9. 2014 – 6 U 205/13 – Wetter-App). Die Bezeichnung „Kinderstube“ für ein Informationsangebot für Eltern zu Themen im Zusammenhang mit Kindern ist – wie noch darzulegen sein wird – nicht glatt beschreibend, auch wenn sie einen beschreibenden Anklang aufweist. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, den Ausdruck „Kinder STUBE“ als titelmäßige Verwendung des Begriffs „Kinderstube“ anzusehen. Der Umstand, dass es sich dabei nur um einen Teil des Internetangebots der Beklagten (unter „frauenzimmer.de“) handelt, steht dem nicht entgegen. Ebenso, wie auch der Titel einer Rubrik oder ein Untertitel Werktitelschutz genießen kann (BGH, GRUR 2010, 156 Tz. 15 – Eifel-Zeitung), stellt die Verwendung des Ausdrucks „Kinderstube“ als Bezeichnung eines thematisch selbständigen Teils eines Internetangebots in Form einer Unterseite eine titelmäßige Verwendung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr über die Domain „kinderstube.de“ direkt auf diese Seite geleitet wird, was die Selbständigkeit der Bezeichnung „Kinderstube“ hervorhebt.
c) Es fehlt aber an einer Verwechslungsgefahr.
aa) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr eines Werktitels ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es auch auf die Marktverhältnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben ebenfalls Einfluss auf die Verwechslungsgefahr (BGH, GRUR 2002, 176 – Auto Magazin).
Werktitel im Sinn des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen allerdings grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt. Es muss demnach für eine Verletzung der Titelschutzrechte die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, dass also ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt (BGH, GRUR 2005, 264, 265 f. – Das Telefon-Sparbuch m. w. N.). Nur ausnahmsweise kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet. Lediglich bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder auch bei (Fernseh-) Filmserien kann dies angenommen werden, da die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag die Schlussfolgerung nahelegen können, dass der Titel im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH a. a. O. S. 266; NJW 2003, 1867, 1868 – Winnetou). Nur in diesem Fall wird der Titel auch gegen die Gefahr mittelbarer Verwechslungen geschützt, das heißt gegen die Annahme, dass beide Werke aus dem gleichen oder miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Senat, ZUM-RD 2002, 210 = juris Tz. 35 – modern LIVING; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 156).
Im vorliegenden Fall kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für diesen erweiterten Schutz vorliegen. Die Klägerin beruft sich selber nicht auf eine besondere Bekanntheit ihrer Zeitschrift, Zahlen zur Verkehrsbekanntheit werden nicht vorgetragen. Die Zeitschrift erscheint inzwischen nur noch halbjährlich, wird lediglich in einem Bundesland verteilt, und dort nur über Apotheken und Kinderärzte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine herkunftshinweisende Funktion des Titels vorliegen.
bb) Der Titel „Kinderstube“ weist zumindest unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Er ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht glatt beschreibend. Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für den in Frage stehendenden Gegenstand ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die den bezeichneten Gegenstand selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu dem bezeichneten Gegenstand hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel sieht (BGH, GRUR 2014, 569 Tz. 14 – HOT).
Ein derartiger Bezug kann für „Kinderstube“ für eine Zeitschrift, die sich mit Fragen um Schwangerschaft, Kindererziehung und verwandte Themen befasst, nicht angenommen werden. Im heutigen Sprachgebrauch wird „Kinderstube“ nicht mehr im ursprünglichen Sinn als „Kinderzimmer“, sondern fast nur noch im Zusammenhang „gute/schlechte Kinderstube“ als Hinweis auf die Erziehung verstanden, wobei auch dieser Ausdruck mittlerweile im allgemeinen Sprachgebrauch etwas altertümlich wirkt.
Als Titel einer Zeitschrift, in der Beiträge zu den Themenbereichen Kinder und Schwangerschaft veröffentlicht werden, hat er daher zwar einen beschreibenden Anklang. Bereits die Verwendung des Begriffs, der nach seinem natürlichen Sinngehalt üblicherweise als gute/schlechte Erziehung oder allenfalls als Kinderzimmer verstanden werden kann, für eine Zeitschrift stellt aber die Übertragung des Sinngehalts dieses Begriffs auf einen ihm von seiner natürlichen Wortbedeutung her an sich nicht zuzuordnenden Gegenstand dar. Ferner erschöpft sich der Sinngehalt auch nicht in der reinen Wiedergabe des Inhalts der Zeitschrift. Dieser ist nicht auf Themen wie Gestaltung und Einrichtung von Kinderzimmern oder Erziehung beschränkt, sondern geht darüber weit hinaus. Der Titel ist damit als leicht ironisch anmutende Bezeichnung des Themenbereichs einer Zeitschrift, die sich mit Kindern im weitesten Sinne befasst, in einem übertragenen Sinn gebraucht. In diesem Gebrauch ist die Bezeichnung durchaus ungewöhnlich und daher von originärer Unterscheidungskraft (vgl. Senat, GRUR 1997, 663, 664 – FAMILY). Lediglich infolge des verbleibenden beschreibenden Anklangs ist von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.
Die Beklagte hat zwar darauf verwiesen, dass eine Suche im Internet nach „Kinderstube“ zu einer Vielzahl von Treffern führt. Da sie aber nicht darlegt, auf welche Angebote diese Treffer verweisen, ist eine Schwächung des Begriffs „Kinderstube“ im Hinblick auf Zeitschriftentitel nicht dargelegt. Aus diesem Grund ist auch die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Marke „Kinderstube Hamburg“ unerheblich, da nicht ersichtlich ist, für welche Waren/Dienstleistungen die Anmeldung erfolgt ist. Als Bezeichnung beispielsweise einer Kindertagesstätte hätte „Kinderstube“ einen deutlich stärker beschreibenden Charakter als für eine Zeitschrift.
cc) Es fehlt aber an der erforderlichen Ähnlichkeit der bezeichneten Werke. Selbst bei Zeichenidentität kann die – allein relevante – unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn es sich um unterschiedliche Werkarten handelt, bei denen nicht anzunehmen ist, dass ein relevanter Teil des Verkehrs das eine Werk für das andere hält. In einem solchen Fall besteht nur dann unmittelbare Verwechslungsgefahr, wenn der angesprochene Verbraucher das angegriffene Werk für das Werk mit dem geschützten Titel in anderer Werkform hält (BGH, GRUR 2005, 264, 266 – Das Telefon-Sparbuch).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts, das die Verwechslungsgefahr auch unter Hinweis auf den Internetauftritt der Klägerin angenommen hat, kann dieser nicht in die Betrachtung einbezogen werden. Als Werke stehen sich die Druckzeitschrift der Klägerin und das Internetangebot der Beklagten gegenüber. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht von einem einheitlichen Werk „Kinderstube“, bestehend aus Zeitschrift und Internetportal, ausgegangen werden. Bei einem Internetportal und einer gedruckten Zeitschrift handelt es sich nach der Verkehrsanschauung um unterschiedliche Werkkategorien (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 11, 12 – versicherungsrecht.de; bestätigt durch OLG Düsseldorf, MMR 2003, 177 f.). Dies gilt auch nach heutigem Maßstab jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Internetangebot ersichtlich nicht um die reine Online-Ausgabe einer Zeitschrift handelt. Das ist aber bei dem Angebot der Klägerin nicht der Fall; nach dem Ausdruck K 9 (Bl. 20 Anlagenheft) werden unter „kinderstubesachsen.de“ „Leseproben“ und zusätzliche Informationen angeboten, so dass die Inhalte nicht deckungsgleich sind. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich daher bei der Zeitschrift und dem Internetportal nicht um ein einheitliches Werk. Sowohl die Zeitschrift als auch der Internet-Auftritt können eigenständig und unabhängig voneinander genutzt werden. Sie sprechen ferner nicht vollständig deckungsgleiche Verkehrskreise an: Die Druckausgabe erreicht allein Nutzer im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, die dort Apotheken und Kinderärzte aufsuchen. Das Onlineportal wendet sich dagegen an alle an den dort angebotenen Themen Interessierte, die sich Informationen über das Internet verschaffen. Im Ergebnis handelt es sich daher um unterschiedliche Werke im Sinn des § 5 Abs. 3 MarkenG; eine einheitliche Betrachtung verbietet sich.
Unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Zeitschrift der Klägerin und dem Angebot der Beklagten könnte daher nur dann entstehen, wenn der angesprochenen Verkehr Anlass hätten, das Angebot der Beklagten für die Online-Ausgabe der Zeitschrift der Klägerin zu halten. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. In den vorgelegten Unterlagen zum Angebot der Beklagten fehlt jeder Hinweis auf eine Druckausgabe. Auch die äußere Gestaltung lässt nicht darauf schließen, dass es sich lediglich um die Online-Ausgabe einer gedruckten Zeitschrift handelt. Der angesprochene Verkehr wird daher in dem Angebot nichts anderes als eines der verbreiteten Internet-Ratgeberportale sehen. Auch ein Leser, dem die Zeitschrift der Klägerin bekannt ist, wird das Angebot der Beklagten nicht als deren Online-Ausgabe ansehen; er wird nur einen Zusammenhang zwischen den Herausgebern der Zeitschrift und den Verantwortlichen des Portals vermuten. Gegen eine derartige mittelbare Verwechslungsgefahr wird aber ein Werktitel über § 15 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht geschützt.
2. Die Klage ist aber im Hinblick auf die in zweiter Linie geltend gemachten Rechte aus der Marke Nr. 30 2012 061 147 begründet.
a) aa) Die Marke ist zwar erst am 27. 11. 2012 beim DPMA zur Eintragung angemeldet worden und kann daher Schutz erst ab diesem Zeitpunkt beanspruchen (§ 6 Abs. 2 MarkenG). Die Domain „kinderstube.de“ ist seit Oktober 2012 registriert, das Internetangebot der Beklagten ist nach dem – unwidersprochenen – Vortrag der Klägerin (Bl. 27 d. A.) seit dem 29. 11. 2012 erreichbar. Grundsätzlich kann den Rechten aus einer Marke im Verletzungsprozess das Recht aus einem prioritätsälteren Kennzeichen einredeweise entgegengehalten werden (BGH, GRUR 2004, 512, 513 – Leysieffer; GRUR 2009, 1055 Tz. 52 – airdsl); das gilt auch für Unternehmenskennzeichen und Werktitel (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 32).
Allein die Registrierung einer Domain stellt allerdings noch keine Verwendung des registrierten Zeichens im geschäftlichen Verkehr dar (BGH, GRUR 2005, 687, 688 f. – weltonline.de) und ist daher auch nicht geeignet, die Priorität von aus der Domain abgeleiteten Rechten zu begründen. Eine Parallele zu § 6 Abs. 2 MarkenG ist insoweit nicht möglich. Anders als bei der Eintragung im Register, auf deren Zeitpunkt der Anmelder keinen Einfluss hat, liegt die Freischaltung eines Internetauftritts allein im Verantwortungsbereich des Betreibers. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall daher die Freischaltung des Internetangebots der Beklagten, die am 29. 11. und damit zwei Tage nach der Anmeldung der Marke der Klägerin erfolgt ist. Die Beklagte kann sich damit nicht auf ein gegenüber der Marke der Klägerin prioritätsälteres Recht berufen.
bb) Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf berufen hat, die Bereitstellung eines Internet-Portals mit Informationen zu Kindern falle nicht unter die Klasse 41 der Nizza-Klassifikation, für die die Marken der Klägerin eingetragen sind, sondern unter Klasse 38, so trifft dies nicht zu: Die Klasse 38 enthält Telekommunikationsdienste, Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste, umfasst daher den technischen Aspekt des Betriebs eines Internetportals. Der redaktionelle Betrieb eines Portals zum Thema Kinder ist dagegen zutreffend mit der Klasse 41 „Erziehung“ erfasst. Zwar wird im Dienstleistungsverzeichnis, anders als in dem der älteren Marke (Nr. 30 3009 006 490), die „Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form)“ nicht mehr genannt. Dies dürfte aber auf die aktuelle Fassung der Nizza-Klassifikation zurückzuführen sein, die diese Dienstleistung nicht separat aufführt.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie die Bezeichnung „Kinder STUBE“ auf ihrer Internetseite markenmäßig benutzt. Auch die Verwendung als Werktitel ist nur bei eindeutig inhaltsbeschreibenden Titeln nicht markenmäßig (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 167). Allerdings hat der Bundesgerichtshof früher vertreten, die Annahme markenmäßiger Benutzung bei Verwendung eines Zeichens als Werktitel sei (wie bei dem Vorgehen aus einem solchen Titel) nur bei bekannten Titeln möglich, da der Titel nur dann herkunftshinweisende Funktion habe (GRUR 1994, 908, 910 – WIR IM SÜDWESTEN; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2011, § 14 MarkenG Rn. 146). Diese Einschränkung des Schutzes der Marke gegenüber der Verwendung als Werktitel ist kritisch zu sehen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 296, 297 – Heimwerker Test; OLG Naumburg, GRUR-RR 2011, 127, 128 – SUPERillu/illu der Frau; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 14 Rn. 175). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, da die Beklagte „Kinder STUBE“ nicht rein titelmäßig benutzt.
Maßgeblich für diese Frage ist, wie der Verkehr die – allein von der Klägerin beanstandete – Verwendung der Bezeichnung „Kinder STUBE“ auf der Interseite versteht. Für die Benutzung eines Domainnamens ist anerkannt, dass in ihr eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen kann, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen sieht. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (BGH, GRUR 2009, 1055 Tz. 49 – airdsl; m. w. N.; GRUR 2013, 638 Tz. 27 – Völkl; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, nach § 15 Rn. 117). Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 154 – Luxor und KG, K&R 2014, 206 – Stadt Land Fluss) betreffen die Verwendung von beschreibenden Begriffen als Werktitel eines Computerspiels beziehungsweise einer App und lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da „Kinderstube“ – wie dargelegt – nicht rein beschreibend ist.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur „Kinder STUBE“ als Bezeichnung auf der Internetseite verwendet, sondern auch den Domainnamen „kinderstube.de“. Das Verständnis der Bezeichnung „Kinder STUBE“ kann nicht isoliert von dem Umstand ermittelt werden, dass ein inhaltsgleicher Begriff als Domainname verwendet wird, auch wenn die Klägerin diese Verwendung als solche nicht als Verletzung beanstandet. Entsprechend den dargestellten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Domainnamen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter dieser Domain vorgehaltenen Dienstleistungsangebote (Kindergrößenrechner, Informationen zu den Themen Kinderwunsch, Schwangerschaft, Kindererziehung usw.) verstehen wird. Es liegt daher fern, dass er die inhaltsgleiche Bezeichnung „Kinder STUBE“ allein als Werktitel zur Bezeichnung der dort vorgehaltenen Inhalte ansehen wird.
c) aa) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, so der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke sowie der Identität oder der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 1998, 922 Tz. 17 f. – Canon; GRUR Int. 2009, 911 Tz. 31 – Waterford Wedgwood; BGH, GRUR 2011, 826 Tz. 11 – Enzymax/Enzymix; GRUR 2012, 1040 Tz. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833 Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; Senat, GRUR-RR 2012, 336, 337 – SUPERTOTO).
bb) Die Wortbildmarke genießt jedenfalls unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bereits hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass „Kinderstube“ für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen (Informationen über Kindererziehung und verwandte Themen) nicht als glatt beschreibend gewertet werden kann. Die graphische Ausgestaltung des Zeichens beschränkt sich auf eine an Schreibschrift erinnernde Schrifttype; ein zusätzliches graphisches Element ist lediglich der i-Punkt, der als „Smiley“ () gestaltet ist. Aber auch bei dem „Smiley“ handelt es sich um ein sehr häufig, in den verschiedensten Kontexten eingesetztes Gestaltungselement, das nicht geeignet ist, den Schriftzug aus dem Bereich des Alltäglichen herauszuheben. Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob allein diese graphische Gestaltung die Eintragungsfähigkeit begründen könnte, wenn der Wortbestandteil tatsächlich glatt beschreibend wäre (vgl. BGH, GRUR 2014, 872 = WRP 2014, 1062 Tz. 32 ff. – Gute Laune Drops). Die Bildelemente treten hinter den Wortbestandteil zurück, so dass im Hinblick auf den beschreibenden Anklang nur von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist.
cc) Klägerin und Beklagte bieten auf ihren Internetportalen identische Dienstleistungen an.
dd) Es besteht hohe Zeichenähnlichkeit. Da „Kinderstube“ nicht glatt beschreibend ist, liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keiner der Fälle vor, in denen allein die graphische Ausgestaltung des Zeichens seine Schutzfähigkeit begründet, und in denen daher allein die bildliche Übereinstimmung eine Zeichenverletzung begründen kann (dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 913). Die abweichende graphische Ausgestaltung genügt vielmehr im Gegenteil nicht, um die Zeichenähnlichkeit zu verneinen. In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr in der Regel an dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei den Bildbestandteilen um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (BGH, GRUR 2008, 903 Tz. 24 – SIERRA ANTIGUO), wie es hier der Fall ist.
Begrifflich sind die Zeichen identisch („Kinderstube“), und auch bei dem klanglichen Vergleich ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke der Verkehr sich regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (BGH, GRUR 2008, 903 Tz. 25 – SIERRA ANTIGUO).
ee) Im Ergebnis stoßen daher mindestens unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, Dienstleistungsidentität und hohe Zeichenähnlichkeit hinsichtlich Klang, Schriftbild und Sinngehalt aufeinander. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung von Verwechslungsgefahr auszugehen. Der angesprochene Verkehr wird zumindest annehmen, dass zwischen den Verantwortlichen des Internetauftritts der Beklagten und dem Inhaber des Zeichens der Klägerin wirtschaftliche Verbindungen bestehen.
d) Ein Freihaltebedürfnis im Sinn des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht zu erkennen.
3. Auf die weiter hilfsweise geltend gemachte Marke Nr. 30 3009 006 490 kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für das Titelschutzrecht im Hinblick auf die Internetseite der Klägerin „kinderstubesachsen.de“, so dass hinsichtlich der streitigen Priorität dieses Rechts keine Feststellungen zu treffen sind.
4. Die Nebenansprüche (Abmahnkosten) werden seitens der Beklagten in der Berufung nicht beanstandet, so dass insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Der Umstand, dass der Anspruch der Klägerin nicht aus dem Werktitel, sondern der Marke begründet ist, erfordert grundsätzlich keine abweichende Beurteilung, da die markenrechtlichen Ansprüche bereits in der Abmahnung (Anlage K 6, Bl. 11 ff. d. A.) hilfsweise geltend gemacht worden sind. Die Abmahnkosten sind lediglich entsprechend der auch für das vorliegende Verfahren ausgeurteilten Kostenquote um 17 % zu reduzieren.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Klägerin lediglich mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch durchdringt. Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (BGH, WRP 2014, 192 Tz. 9). Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der unterschiedlichen Schutzrichtung und -reichweite von Werktitel einerseits, eingetragener Marke andererseits die Erhöhung des ursprünglich auf 25.000 EUR festgesetzten Streitwerts – für beide Instanzen – auf 30.000 EUR angezeigt. Bei der Bildung der Kostenquote ist gleichermaßen zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse an der Untersagung des beanstandeten Verhaltens durchgesetzt hat. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, sie allein wegen des Umstandes, dass sie mit einem von zweien zur Entscheidung gestellten Schutzrechten unterlegen ist, schematisch mit der Hälfte der Kosten zu belasten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzlichen Fragen der Reichweite des Werktitelschutzes bei der Kombination von Druckerzeugnissen und Internetauftritten sowie der markenmäßigen Verwendung von geschützten Bezeichnungen auf Internetseiten zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30.000 EUR festgesetzt.