Namensschutz für ein Landgut – landgut-borsig.de

20. April 2012
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3532 mal gelesen
0 Shares

Häuser oder Grundstücke werden häufig nach bekannten Persönlichkeiten benannt. Entweder um sie zu ehren oder weil sie dort geboren wurden. Was geschieht mit dem Namen der Liegenschaft, wenn sie veräußert wird? Erwirbt der neue Eigentümer gleichzeitig das Recht an dem entsprechenden Namen? Der BGH befasste sich mit der Frage, ob die inoffizielle Bezeichnung eines Landgutes sich soweit „verselbstständigen“ kann, so dass es keiner Zustimmung des ursprünglichen Namensträgers zur Verwendung des Namens, z.B. zur Registrierung und Verwendung einer Domain, mehr bedarf.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die inoffizielle Bezeichnung eines Landgutes sich soweit „verselbstständigen“ kann, so dass es keiner Zustimmung des ursprünglichen Namensträgers zur Verwendung des Namens, z.B. zur Registrierung und Verwendung einer Domain, mehr bedarf.

Sachverhalt

Geklagt hatte der Nachfahre der in Berlin und Brandenburg bekannten, adligen Berliner Industriellenfamilie Borsig. Albert Borsig erwarb im 19. Jahrhundert ein Landgut in der Nähe Berlins. Der Vater des Klägers, Dr. Ernst von Borsig junior, war der letzte Eigentümer des Landgutes. Kurz nach dem 2. Weltkrieg enteignete die sowjetische Besatzungsmacht diesen Grundbesitz der Familie von Borsig.

Der Beklagte erwarb im Jahre 2000 einen Teil des ehemaligen Landgutes der Familie von Borsig. Der Beklagte ist Geschäftsführer der „Landgut Borsig Kontor GmbH“, welche auf dem Landgut Freizeitveranstaltungen und typische Produkte aus der Region anbot. Für den Geschäftsbetrieb wurde die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ verwendet.

Ferner registrierte der Beklagte bei der DENIC eG den Domainnamen „landgut-borsig.de“.

Der Kläger will den Beklagten verbieten den Namen „Borsig“ in der vorbenannten Art und Weise zu benutzen. Außerdem verlangt er die Domain „landgut-borsig.de“ zu löschen.

Die Vorinstanzen (LG Berlin, Urteil vom 12.10.2007, Az.: 35 O 106/07; KG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az.: 5 U 173/07) gaben dem Kläger weitgehend Recht. Der BGH hat die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

Rechtslage

Der Kläger stützt sich auf sein Namensrecht an dem bürgerlichen Namen „Borsig“. Eine unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

Namensgebrauch

Nach dem BGH haben die Beklagten den Namen des Klägers gebraucht, indem sie den Namen für die „Landgut Borsig Kontor GmbH“ und für den Geschäftsbetrieb „Landgut Borsig Groß Behnitz“ sowie für das Landgut selbst verwendeten. Außerdem gebrauchte der Beklagte den Namen des Klägers, indem er die Domain „landgut-borsig.de“ registrierte, denn bereits durch die bloße Registrierung wird der Namensträger von der Möglichkeit der Nutzung seines Namens als Domain-Name unter der jeweiligen Top-Level-Domain ausgeschlossen.

Zuordnungsverwirrung

Eine Zuordnungsverwirrung lag nach dem BGH ebenfalls vor, da der unzutreffende Eindruck hervorgerufen wird, der Kläger habe als Nachfahre des früheren Eigentümers dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Der Name des Klägers wird mit u.a. Einrichtungen in Verbindung gebracht, mit denen er nichts zu tun hat.

Schutzwürdige Interessen des Namensträgers

Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Klägers kann nach dem BGH jedoch nur dann richtig beurteilt werden, wenn auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Ein Interesse der Beklagten kann auch in der Befugnis bestehen, ein Haus oder Grundstück mit dem fremden Namen zu bezeichnen, insoweit hierfür selbst ein Namensschutz (im Sinne des § 12 BGB) beansprucht werden kann.

In diesem Zusammenhang konnte der BGH nicht ausschließen, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten derart „verselbständigt“ hatte, dass die Zustimmung des Klägers zur Benutzung der Bezeichnung „Borsig“ nicht mehr erforderlich war.

Grundsätzlich kann nach der Entscheidung des BGH für die rechtmäßig erworbene Kennzeichnung eines Hauses (in entsprechender Anwendung des § 12 BGB) ein Namensrecht in Anspruch genommen werden, sodass für ein Grundstück nichts anderes gelten kann. Jedoch kann sich lediglich der Erbauer, jeweilige Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter auf den mit dem Gebäude oder Namen verbundenen Namen berufen. Ferner ist die Verwendung des Namens nicht auf das Gebäude oder Grundstück beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf den mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber.

Schutzwürdig ist die Benennung eines Gebäudes jedoch nur unter zwei Voraussetzungen. Zum einen muss ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung bestehen. Zum anderen ist es erforderlich, dass die Bezeichnung des Gebäudes im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich war.

Berechtigtes Interesse an der Benennung

Der BGH bejahte ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft unter der Verwendung des Namens „Borsig“. Die Beklagten haben den Namen nicht willkürlich gewählt, sondern wollten hiermit eine mehrere Generationen bestehende Verbindung zwischen der Liegenschaft und der Familie von Borsig zum Ausdruck bringen, die von erheblichem (kultur-)geschichtlichem Interesse ist.

Üblich im allgemeinen Sprachgebrauch

Allerdings ging der BGH davon aus, dass das KG Berlin keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, ob die die Bezeichnung „Landgut Borsig“ im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme für die Liegenschaft üblich war. Für ein Landgut kommt es nach dem BGH darauf an, ob in der Gegend in der es belegen ist, ein nicht unerheblicher Teil des Publikums die Liegenschaft als „Landgut Borsig“ bezeichnet. In diesem Punkt wird das KG Berlin nun Beweis erheben müssen.

Löschung

Der BGH wies schließlich darauf hin, dass im Falle einer Namensrechtsverletzung nicht die Löschung der Domain „landgut-borsig.de“ von dem Domaininhaber verlangt werden kann. Der Kläger kann lediglich verlangen, dass der Beklagte einen Verzicht gegenüber der DENIC eG erklärt.

Fazit

Der BGH hat seine Rechtsprechung konsequent fortgeschrieben und den Namensschutz für Gebäude (BGH, Urteil vom 09.01.1976, Az.: I ZR 71/74 – Sternhaus) – nicht überraschend – auf Grundstücke ausgedehnt hat.

Damit erwirbt der Erwerber eines Gebäudes oder eines Grundstück nicht nur Eigentum an der Sache, sondern unter Umständen auch das Recht den Namen zu nutzen. Der Eigentümer ist nicht darauf angewiesen, dass der ursprüngliche Namensträger ihm hierzu die Zustimmung erteilt.

Irrelevant ist hierbei, ob es sich um die offizielle Bezeichnung der Liegenschaft handelt. Entscheidend ist vielmehr, wie das relevante Publikum die Liegenschaft nennt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a