Postmortales Persönlichkeitsrecht von Romy Schneider

17. März 2009
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Eigener Leitsatz:

Das postmartale Persönlichkeitsrecht von berühmten Schauspielern wirkt über die Frist von 10 Jahren hinaus fort, insbesondere wenn Filme noch regelmäßig gezeigt werden und damit die Erinnerung an fragliche Schauspieler aufgefrischt und aufrecht erhalten wird.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 29.01.2009

Az.: 2-3 O 478/08

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2009 für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 24.09.2008 wird im Hinblick auf a) 2 – 5 und b) 1 – 2 bestätigt. Im Übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Verfügungskläger 14 % und die Verfügungsbeklagten jeweils 43 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) begehrt von den Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte und Beklagter) die Unterlassung der Verbreitung des von der Beklagten verlegten und vom Beklagten verfassten Romans „XXX“ in seiner Ursprungsfassung.

Der Kläger ist der Ehemann der im Jahr xxxx verstorbenen Schauspielerin und Mutter XYs, ZY, und erlangte Mitte August 2008 Kenntnis von dem Buch.

Es schildert die letzten Stunden der berühmten xxxxxx Schauspielerin XY vor ihrem Tod im Jahr xxxx in xxxx, dessen Umstände weitgehend unklar sind.

Ausgangspunkt ist der biographisch belegte Entschluss XYs, ihre Memoiren zu schreiben. Dazu lässt der Beklagte zu 2) sie ihre Vergangenheit Revue passieren.

Er schildert viele tatsächlich stattgefundenen Geschehnisse und Umstände im Leben XYs. Die Stunden vor ihrem Tod werden dagegen fiktiv erzählt, wenngleich der Beklagte zu 2) auch hier einige der wenigen biographisch überlieferten Details, wie etwa die von XY getragene Kleidung, den Namen ihres in der Todesnacht anwesenden Lebensgefährten und ihren damaligen Aufenthaltsort schildert.

„XXX“ enthält Formulierungen und Textpassagen, in denen die Romanfigur XY ihrer Mutter Z eine persönliche Nähe zu Adolf Hitler und zum Nazi-Regime unterstellt. Dazu gehören folgende Aussagen der Figur XY:

1. „Das Mammerli war ein Nazischatz“, S. 29,

2. „Aufgebrezelt wie ein Backfisch war Mama von der Teestunde auf dem Obersalzberg nach Hause gekommen. Aufgegeilt, würde man heute vielleicht sagen. Und sie hat berichtet, wie der YY sie am Arm berührt hat – so nannte sie den Hitler zärtlich, genau wie später meinen Bruder und Vater“, S. 30,

3. „Die Alte glaubte immer noch an den Führer, tief drinnen tut es ihr höchstens leid, dass es nicht geklappt hat mit dem schönen Reich“, S. 33,

4. „Als die Amerikaner 1945 nach xxxx kamen, haben sie Zs Nazischrein einen Meter tief im Garten vergraben, die vielen schönen blutroten Fahnen, die Z
gewidmete Ausgabe von Mein Kampf, die Bilder von sich und dem Mann vom Berg, die neben dem Herrgottswinkel standen.“, S. 35,

5. „Für Z und viele andere ist Hitler gar nicht tot.“, S. 37.

Außerdem enthält das Werk zwei Textstellen, die ZY folgende Aussagen in direkter Rede zuschreiben:

1. „Aber Kind, der Führer hat doch von all dem nichts gewusst!“, S. 29,

2. „Der Hitler war auch bloß ein Mensch, wie du und ich, vergiss das nicht.“, S. 33.

Wegen weiterer Einzelheiten des Buches wird auf dessen Originalausgabe gemäß Anlage 1 (Bl. 85 d. A.) verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) wegen der streitgegenständlichen Textpassagen mit Schreiben vom 25.08.2009 (Bl. 25 ff. d. A.) zur Unterlassung dieser Aussagen auf. Mit Schreiben vom 27.08.2009 (Bl. 38 ff d. A.) lehnte die Beklagte zu 1) diese Forderung ab.
Am 17.09.2009 hat der Kläger daraufhin bei der erkennenden Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.09.2008 den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung – strafbewehrt – untersagt,

a) nachfolgende Aussagen über die verstorbene Ehefrau des Antragstellers zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

1. „Das Mammerli war ein Nazischatz“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen,

2. „Aufgebrezelt wie ein Backfisch war Mama von der Teestunde auf dem Obersalzberg nach Hause gekommen. Aufgegeilt, würde man heute vielleicht sagen. Und sie hat berichtet, wie der YY sie am Arm berührt hat – so nannte sie den Hitler zärtlich, genau wie später meinen Bruder und Vater“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen,

3. „Die Alte glaubte immer noch an den Führer, tief drinnen tut es ihr höchstens leid, dass es nicht geklappt hat mit dem schönen Reich“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen,

4. „Als die Amerikaner 1945 nach YYYY kamen, haben sie Ys Nazischrein einen Meter tief im Garten vergraben, die vielen schönen blutroten Fahnen, die Y

gewidmete Ausgabe von Mein Kampf, die Bilder von sich und dem Mann vom Berg, die neben dem Herrgottswinkel standen.“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen,

5. „Für Y und viele andere ist Hitler gar nicht tot.“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen,

b) sowie der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers folgende Aussagen in den Mund zu legen:

1. „Aber Kind, der Führer hat doch von all dem nichts gewusst!“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen,

2. „Der Hitler war auch bloß ein Mensch, wie du und ich, vergiss das nicht.“, wie in dem Buch „XXX“ von ZZ, x. Auflage xxxx auf Seite xx geschehen.

Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 104 – 107 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 10.11.2008 Widerspruch eingelegt.

Der Kläger trägt vor, ZY würde in „XXX“ zu Unrecht als Nationalsozialistin dargestellt werden. Er meint, ihr postmortales Persönlichkeitsrecht verbiete eine solche Darstellung, selbst wenn sie bereits im Jahr xxxx verstorben sei.

Der Kläger beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.09.2008 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 24.09.2008 des Landgerichts Frankfurt a.M. aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Darstellung der ZY entspreche der Realität, da deren Lebens- und Persönlichkeitsbild keineswegs unpolitisch und frei von jeder Beziehung zu nationalsozialistischen Gedanken und Adolf Hitler gewesen sei. Sie meinen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Werk jedenfalls um eine literarische Konstruktion, die Lücken in der historischen Überlieferung des Lebens von XY fiktiv ausgestaltete. Das Mittel der Kunst stünde daher im Vordergrund und lasse die Persönlichkeitsrechte der Ehefrau des Klägers zurücktreten, zumal mehr als xx Jahre nach deren Tod. Deren Filme seien heute kaum mehr im Fernsehen zu sehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2009 (Bl. 443 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führt zu ihrer Bestätigung hinsichtlich a) 2. – 5. und b) 1. – 2, im Übrigen jedoch, bezüglich a) 1., zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass.
Der Kläger hat gegen die Beklagten im ausgeurteilten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und des Verbreitenlassens von sechs der sieben streitgegenständlichen Passagen im Roman „XXX“ gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Die Kammer bleibt unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten in dem Widerspruchsverfahren bei ihrer in dem angegriffenen Beschluss – mit der Ausnahme bezüglich a) 1.- ausgedrückten Rechtsauffassung, dass der von dem Kläger begehrte Unterlassungsanspruch besteht.

Sechs der sieben beanstandeten Textpassagen stellen einen schweren Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen ZY dar und verletzen sie darin.

Der Kläger ist als Ehemann der verstorbenen ZY zur Wahrnehmung ihres Persönlichkeitsrechts und damit zur gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs berechtigt. Inhaber des Unterlassungsanspruchs wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich derjenige, der individuell in seinen Rechten betroffen ist. Hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes sind die engen Verwandten, und damit unter anderem der Ehemann, für den Toten wahrnehmungsberechtigt (Damm/Rehbock/Schmidt, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. 2008, Rdnr. 815 und 392; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdnr. 121; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdnr. 135 f.).

Die erforderliche Abwägung des Rechts der Kunstfreiheit der Beklagten mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Ehefrau des Klägers fällt bezüglich der im Beschluss der Kammer vom 24.09.2008 bezeichneten Textstellen a) 1. zugunsten der Beklagten und hinsichtlich der übrigen zugunsten des Klägers aus.

Der Roman "XXX“ stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn wesentlicher Gegenstand des Verfahrens die Art und Weise ist, in dem der Beklagte zu 2) in seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten.
Die Darstellung einer Person mit einer Nazivergangenheit betrifft deren Persönlichkeitsrecht und stellt einen schweren Eingriff dar, sofern die behauptete Verbindung zum Nationalsozialismus nicht vorliegt.

Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit ist es, die auf der Eigenheit der Kunst beruhenden Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeder öffentlichen Gewalt freizuhalten. Die Art und Weise, in welcher der Künstler der Wirklichkeit begegnet und die Vorgänge gestaltet, die er in dieser Begegnung erfährt, dürfen ihm nicht vorgeschrieben werden. Denn der künstlerische Schaffensprozess soll sich frei entwickeln können (BVerfG NJW 1971, 1645 (1646) – Mephisto).

Die Freiheit der Kunst ist nicht schrankenlos gewährt. Anders als die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG steht das Grundrecht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zwar nicht unter einem Gesetzesvorbehalt. Jedoch darf sich auch der Künstler, wenn er sich in seiner Arbeit mit Dritten auseinandersetzt, nicht über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen. Der Künstler muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teile eines einheitlichen Wertesystems neben- und miteinander bestehen können. Daher sind im Streitfall auf die nachteiligen Auswirkungen der Veröffentlichung auf die Persönlichkeit des Dargestellten und die durch ein Veröffentlichungsverbot betroffenen Belange freier Kunst zu berücksichtigen. Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich beeinflussen können (BGHZ 84, 237 (238 f.); BVerfGE 83, 130 (143)).

Keinem der Rechtsgüter kommt von vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Zwar können zweifelsfrei feststellbare schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch die Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Prüfung, ob eine solch schwerwiegende Beeinträchtigung festzustellen ist, isoliert, das heißt ohne Berücksichtigung des Charakters des Werks, vorgenommen werden darf. Die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten Rechtsgüter würden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn allein der widerstreitende Belang betrachtet und die Lösung des Konflikts ausschließlich von der Schwere abhängig gemacht würde, mit der dieser durch das Kunstwerk beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE 67, 213 (228); vgl. dazu auch BVerfGE 75, 369 (378 ff.)). Die erforderliche Abwägung kann nach allem nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.

Die Entscheidung darüber, ob durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der realen Wirklichkeit so wie hier geschehen ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, dass der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der Verfälschung für den Ruf des Betroffenen an (BVerfGE 30, 173 (195, 198)).
Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist zunächst als Fiktion anzusehen, die keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung der Fiktionalität gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht dabei eine Wechselbeziehung. Für ein literarisches Werk, das an reale Geschehnisse anknüpft, ist typischerweise kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlte es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen einer Romanfigur andererseits sähe. Daher wird die Kunstfreiheit um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die Darstellung des Urbildes künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet ist.

Anders als bei den in die Rechtsgeschichte eingegangenen Romanen „Mephisto“ von Klaus Mann und „Esra“ von Maxim Biller steht bei dem hier streitgegenständlichen Roman „XXX“ die Erkennbarkeit der Romanfiguren von vorneherein fest. Sie ist sogar wesentliches Element der literarischen Konstruktion.

Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus der Äußerung des Beklagten zu 2) in einem Zeitungsinterview in der „zzz“ (Bl. 22 – 24 d.A.), er habe „nichts frei erfunden in dem Sinne“, dass er es sich „aus den Fingern gesogen hätte“. Diese Äußerung hat er sinngemäß in der mündlichen Verhandlung wiederholt.

Ferner spricht für diese Einschätzung, dass der Untertitel des Romans explizit den Namen XY nennt, sowie aus dem Umstand, dass inhaltlich eine große Zahl tatsächlicher Lebensdaten der Protagonistin aufgeführt sind, wie sie ihre Bestätigung in der klägerseits vorgelegten „Liste der Übereinstimmungen“ gemäß Anlage 16 (Bl. 87 – 103 d.A.), die von Frau C gefertigt wurde, gefunden hat.

Außerdem muss die Gesamtkonzeption des Werkes hier als überwiegend biographisches Werk gesehen werden. Zwar sind die vom Beklagten geschilderten letzten Stunden der XY biographisch nicht überliefert, so dass diesbezüglich die Fiktion der Faktizität vorgeht. Doch schildert der Beklagte XY in diesen Stunden in einer Situation, in welcher sie auf ihr Leben zurückblickt. Der Beklagte nutzt dieses stilistische Mittel, um biographisch korrekt das Leben der XY zu reflektieren.

Damit bestehen über die bloße Erkennbarkeit von ZY hinaus Anhaltspunkte, die es nahe legen, bestimmte, in dem Roman dargestellte Ereignisse als tatsächlich geschehen und die grundsätzlich geltende Vermutung der Fiktionalität daher als widerlegt anzusehen.

Entscheidend für die Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten und widerstreitenden Rechtsgüter war, dass sich der Kläger für seine verstorbene Ehefrau auf deren postmortales Persönlichkeitsrecht berufen kann.
Denn der Persönlichkeitsschutz endet nicht mit dem Tod des Betroffenen. Besonders gegen mediale Veröffentlichungen ist ein entsprechender Schutz eines Verstorbenen notwendig. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht als subjektives Recht aus dogmatischen Gründen nicht zugunsten eines Toten fortbestehen kann, muss zugunsten des Verstorbenen der auf seine in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde zurückgehende Achtungsanspruch sowie ein zu Lebzeiten erlangter sittlicher, personaler und sozialer Geltungswert post mortem fortwirken. Denn mit dem in der Verfassung verbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde,das allen Grundrechten zugrunde liegt, wäre es unvereinbar, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte (BVerfG, NJW 1971, S. 1645 (1647)). Die schutzwürdigen Werte einer Persönlichkeit überdauern die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tod erlöscht (BGHZ, 15, 249 (259)).

Wegen des Ausnahmecharakters des postmortalen Achtungsanspruchs und auch, weil das Andenken an den Verstorbenen nicht ewig währt (BVerfGE 30, 173 (196)), muss sowohl sein zeitlicher Rahmen als auch sein inhaltlicher Umfang begrenzt sein. Welcher Zeitraum konkret für die Bemessung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes maßgeblich ist, kann nicht einer allgemeinen Festlegung unterstellt werden, ebenso nicht sein Umfang. Ausschlaggebend ist die Art und Weise, in der die Persönlichkeit im kollektiven Gedächtnis bleibt. Das Schutzbedürfnis verringert sich und verblasst in dem Maße, in welchem die Erinnerung an den Verstorbenen und damit das Interesse an der Nichtverfälschung seines Lebensbildes abnimmt (BGH NJW 1990, 1986 (1988); Damm/Rehbock/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 392).

Anders als bei einem bildenden Künstler, der seiner Nachwelt ein bleibendes Werk hinterlässt und dessen künstlerisches Ansehen und Wertschätzung noch Jahrzehnte nach dem Tode fortbestehen können, ohne dass der erforderliche Bezug zur Person des Verstorbenen verloren geht, wird ein ausübender Künstler, etwa ein Schauspieler, Regisseur oder Dirigent, oft nur seinen Zeitgenossen in Erinnerung bleiben. Daher sind bei ihnen weitaus kürzere Fristen angemessen und ausreichend (BGH NJW 1990, 1986 (1988)). Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 S. 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Jedoch endet der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort (BGH GRUR 2007, 168 ff.; Brändel: in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 37 Rdnr. 19; Götting: in Götting/Schertz/Seitz, a.a.O., § 2 Rdnr. 36).

Zugunsten ZYs besteht das postmortale Persönlichkeitsrecht. Sie war Theaterschauspielerin und wirkte außerdem in mehr als xx Kino- und Fernsehfilmen mit, darunter in der „xxx“, in der sie die zzz spielte. Diese und andere Filme werden heute noch regelmäßig im Fernsehen gezeigt. Damit wird die Erinnerung an ZY regelmäßig aufgefrischt.

Sie ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Schauspielerin zwar als ausübende Künstlerin in obigem Sinn anzusehen. Da sie aber auch in Kino- und Fernsehfilmen mitgespielt hat, ist sie gleichermaßen als schaffende und bildende Künstlerin anzusehen, denn Filme sind ähnlich wie Malerwerke, Kunststatuen und Musikkompositionen körperlich fixiert (auf Medien wie Video, DVD u. ä.) und können anders als etwa aufgeführte Theaterstücke dauerhaft und wiederholt wiedergeben werden.

Im Übrigen betreffen die streitgegenständlichen Aussagen keine vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts, sondern ideelle. Die Kammer hält aus diesen Gründen eine Frist von 10 Jahren für den Ablauf der Persönlichkeitsrechtswirkung für zu kurz und kommt zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen fortbesteht.

Für die Abwägung von Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Recht der Kunstfreiheit der Beklagten ist im Hinblick auf die einzelnen streitgegenständlichen Textstellen entscheidend, ob es sich um Tatsachen oder Werturteile handelt. Denn aufgrund der vielen faktischen Übereinstimmungen des Werkes mit dem Erscheinungsbilds, dem Lebens- und Berufsweg und der Umgebung XY kann der Leser auch im Bezug auf die Mutter nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden. Für den Leser ist in Anbetracht der biographisch belegten Tatsachen nicht ersichtlich, ob und in welchen Passagen ausgerechnet hinsichtlich der Darstellung der Mutter Y von den tatsächlichen Lebensschilderungen abgewichen und die geschilderte Beziehung zu nationalsozialistischem Gedankengut nicht als authentisch aufgefasst werden soll.

Künstlerische Aussagen bedeuten, auch wenn sie Meinungsäußerungen enthalten, gegenüber diesen Äußerungen ein aliud. Insoweit ist Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG eine lex specialis gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG. Die Grundsätze für Meinungsäußerungen undTatsachenbehauptungen können aber entsprechend angewendet werden. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen die auf ihre Richtigkeit hin objektiv, mit Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar sind, stellen regelmäßig schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Ebenso verhält es sich bei Meinungsäußerungen oder Werturteilen, welche die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Meinungsäußerungen sind Aussagen, die nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet sind und durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Um eine Meinungsäußerung handelt es sich insbesondere bei Bewertungen, Einschätzungen, Ansichten und Überzeugungen. Eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es bei einer Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt oder der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird und die Äußerung damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfes mehr darstellt (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 "Soldaten sind Mörder"; BGH NJW 2000, 3421, 3422; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 42, Rn. 32 m.w.N.).

An ihre Annahme sind hohe Anforderungen zu stellen.

Hinsichtlich der in a) 2. des Kammerbeschlusses vom 24.09.2008 erwähnten Textpassage, (Bl. 105 d. A.) „Aufgebrezelt wie ein Backfisch war Mama von der Teestunde auf dem Obersalzberg nach Hause gekommen. Aufgegeilt, würde man heute vielleicht sagen. Und sie hat berichtet, wie der YY sie am Arm berührt hat – so nannte sie den Hitler zärtlich, genau wie später meinen Bruder und Vater“ handelt es sich – unter Beachtung der oben genannten Kriterien – im wesentlichen um eine Tatsachenbehauptung, da der die Aussage prägende Inhalt tatsächlichen Charakter hat, nämlich den Besuch von ZY in entsprechender Aufmachung bei Adolf Hitler auf dem Obersalzberg. Ebenso verhält es sich bei den Tatsachenbehauptungen in a) 4., b) 1. und b) 2.. Die Aussage, „Als die Amerikaner 1945 nach Berchtesgaden kamen, haben sie Zs Nazischrein einen Meter tief im Garten vergraben, die vielen schönen blutroten Fahnen, die Z gewidmete Ausgabe von Mein Kampf, die Bilder von sich und dem Mann vom Berg, die neben dem Herrgottswinkel standen“(a) 4.), ist ebenso dem Beweis zugänglich wie die beiden ZY zugeschriebenen Äußerungen in direkter Rede „Aber Kind, der Führer hat doch von all dem nichts gewusst!“(b) 1.) und „Der Hitler war auch bloß ein Mensch, wie du und ich, vergiss das nicht“(b) 2.). Ob ZY die beiden letzten genannten Äußerungen getätigt hat, ist dem Beweis zugänglich.

Durch diese Äußerungen wird ZY in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht verletzt , da es den Beklagten nicht gelang, der erkennenden Kammer glaubhaft zu machen, dass Z tatsächlich in dem aus den Textpassagen deutlich werdenden Umfang dem Nationalsozialismus nahe stand. Zwar gelingt es den Beklagten, glaubhaft zu machen, dass ZY keineswegs – wie von dem Kläger geschildert – unpolitisch war. Für weitergehende, die verstorbene Ehefrau des Klägers mit Verbundenheiten zum Nationalsozialismus und Adolf Hitler darstellende Aussagen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch die Beklagten, denn die streitgegenständlichen Passagen werden vom Durchschnittsleser nicht nur als eine Überlegung und Wertung der Tochter XY verstanden, sondern stellen eine deutliche Aussage dar, die ZY dem Nationalsozialismus verbunden zeigt. Zwar nennen die Beklagten eine Vielzahl von Indizien und Vermutungen stützende Beweismittel, um die zum Ausdruck kommenden Umstände glaubhaft zu machen. Zu diesen Indizien gehören u.a. die berufliche Karriere der Schauspielerin, die Ehe mit DD, der – einmalige – Besuch auf Hitlers Berghof am Obersalzberg. Jedoch reichen diese Indizien – auch in einer Gesamtschau – nicht aus, um nachzuweisen, dass ZY wesentlich mehr als nur eine „Mitläuferin“ war. Darüber hinaus stehen den Glaubhaftmachungsmitteln der Beklagten, wobei auch die Biografien über XY und deren Familie von PP bzw. LL in diesem Zusammenhang berücksichtigt wurden, die Mittel zur gegenteiligen Glaubhaftmachung des Klägers – seien es Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen, insbesondere von Zeugen, die im sog. Dritten Reich Kontakt zu ZY hatten und heute noch leben, wie Frau MM (Bl. 32 d.A.) – gleichwertig gegenüber. Zu den klägerischen Glaubhaftmachungsmitteln zählen u.a. die Ausführungen von NN in seiner Biographie über XY (Anlage Ast 28 = Bl. 289 ff., 291 d.A.), der ausgeführt hat, dass es sich bei dem in der Arte-Dokumentation „ZZZ“ (DVD gemäß Anlage AG 10) gezeigten Empfang auf dem Obersalzberg im Jahre xxxx um eine formale Audienz, gemeinsam mit anderen, gehandelt habe und die eidesstattliche Versicherung von AA vom 30.10.2008 (Bl. 298 d.A.), der dem beklagtenseits erweckten Eindruck entgegengetreten ist, dass sich ZY in einem Interview mit ihm für die „OO“-Zeitung im Jahr xxxx gerühmt habe, Kontakt zu wichtigen Nazigrößen gehabt zu haben. Die Gesamtbetrachtung der beidseits vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln führt zu einem sog. non liquet, das zu Lasten der Beklagten geht, da sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen tragen.

Hinsichtlich der übrigen verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen und Werturteile, deren Unterlassung der Kläger – mit Ausnahme der Äußerung zu a) 1. – verlangen kann, da es sich bei den Aussagen zu , a) 3., und a) 5. um Schmähungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers handelt. Die Aussagen: „Die Alte glaubte immer noch an den Führer, tief drinnen tut es ihr höchstens leid, dass es nicht geklappt hat mit dem schönen Reich“

(a) 3.), und „für Z und viele andere ist Hitler gar nicht tot“ (a) 5) stellen keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen dar. In Ihnen wird eine Nähe ZYs zum Nationalsozialismus ausgedrückt, eingebettet in Empfindungen und Erfahrungen der Tochter X in ihren letzten Lebensstunden. Bei diesen Äußerungen geht

es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern es steht die Diffamierung der Person ZY im Vordergrund, der eine einfältige, unkritische Naivität zum verbrecherischen, menschenverachtenden sog. „Dritten Reich“ unterstellt wird. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass ZY das Gedankengut des

Nationalsozialismus zumindest gebilligt habe, ohne gleichzeitig Tatsachen mitzuteilen, die eine kritische Beurteilung dieser Wertung ermöglichen.
Demgegenüber sieht die Kammer – nach nochmaliger Würdigung des Vortrags der Parteien – bei der angegriffenen Äußerung zu a) 1) „Das Mammerli war ein Nazischatz“, die Grenzen zur Schmähkritik nicht mehr als überschritten an, da ZY hier aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers nicht aktiv als dem

Nationalsozialismus nahestehend, sondern lediglich von Nationalsozialisten bewundert dargestellt wird. Insoweit war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Die Gefahr der Wiederholung der untersagten Äußerungen ist durch die erstmalige Verletzung indiziert und von dem Beklagten nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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