„30% Rabatt auf fast alles“ irreführend, sofern zahlreiche Waren und Hersteller ausgeschlossen sind

12. Juni 2018
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Sofa/Couch bzw. Möbel unter einem Screen mit "-30%" Pressemitteilung zum Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 153/17

Wirbt ein Möbelhaus mit einem „Rabatt von 30% auf fast alles“, so ist dies irreführend, sofern in diesem Zusammenhang suggeriert wird, dass sämtliche Produkte davon umfasst sind. Sind aber in einer zusätzlichen Anmerkung als Ausnahmen von der Rabattaktion neben reduzierter Ware auch 40 Hersteller angeführt, handelt es sich dann um eine unwahre Angabe. Damit seien die Angaben in der Blickfangwerbung als objektiv falsch anzusehen, wobei eine solche sog. „dreiste Lüge“ auch nicht durch die zusätzliche Anmerkung entkräftet werden könne.

Oberlandesgericht Köln

Pressemitteilung zum Urteil vom 20.04.2018

Az.: 6 U 153/17

 

Ein Möbelmarkt darf nicht damit werben, er gewähre 30% Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter Hubertus Nolte kürzlich entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben „30% Rabatt auf fast alles“ zu gewähren, wobei sich das Wort „fast“ senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Der Senat ließ offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es „auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische…[es folgen weitere Produktkategorien]… einfach auf fast alles“. Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel.

Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden. Der Senat führte aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden.

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