Nutzung der Bezeichnung „You & Me“ stellt Markenrechtsverletzung dar
Landesgericht Nürnberg-Fürth
Bechluss vom 31.01.2014
Az.: 3 O 672/14
In dem Rechtsstreit
[…]
wegen Markenrechtsverletzung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 3. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Rchter am Landgericht Rottmann, den Richter am Landgericht Dr. Engelhardt und den Richter am Landgericht Husemann am 31.01.2014 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgenden
Beschluss
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt
II. die Bezeichnung die Bezeichnung »You & Me« im geschäftlichen Verkehr für »Posterbücher« zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie geschehen auf der Homepage »[…]« und wie nachstehend eingeblendet:
[Abbildung]
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
IV. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die:
Antragsschrift der Rechtsanwälte
Hübsch & Weil
vom 30.01.2014 (12 Seiten DIN A 4)
Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer IV bezeichneten Unterlagen Bezug genommen.
In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 4, 14 II Ziff. 1 MarkenG.
§§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 937, 890, 91, 3 ZPO.