Nutzung der Bezeichnung „You & Me“ stellt Markenrechtsverletzung dar

01. August 2014
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Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 31.01.2014, Az.: 3 O 672/14

Wird die Bezeichnung "You & Me" im geschäftlichen Verkehr (hier: auf einer Internetseite) zur Kennzeichnung von Posterbüchern verwendet, so ist darin eine Verletzung der Schutzrechte des Inhabers einer gleichnamigen Marke zu sehen, wenn diese für Druckereierzeugnisse eingetragen ist.

Landesgericht Nürnberg-Fürth

Bechluss vom 31.01.2014

Az.: 3 O 672/14

In dem Rechtsstreit

[…]

wegen Markenrechtsverletzung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 3. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Rchter am Landgericht Rottmann, den Richter am Landgericht Dr. Engelhardt und den Richter am Landge­richt Husemann am 31.01.2014 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgenden

Beschluss

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrie­ben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt

II. die Bezeichnung die Bezeichnung »You & Me« im geschäftlichen Verkehr für »Posterbücher« zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie geschehen auf der Homepage »[…]« und wie nachstehend eingeblendet:

[Abbildung]

III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

IV. Die Wirksamkeit der Zustellung dieses Beschlusses setzt voraus, dass mit ihm in Abdruck zugestellt wird die:

Antragsschrift der Rechtsanwälte
Hübsch & Weil
vom 30.01.2014 (12 Seiten DIN A 4)

Zur Begründung wird in sachlicher Hinsicht auf die unter Ziffer IV bezeichneten Unterlagen Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus §§ 4, 14 II Ziff. 1 MarkenG.

§§ 935, 940, 938, 936, 920-922, 937, 890, 91, 3 ZPO.

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