Zur Höhe des Schadensersatzes bei Ausfall des Internets

17. Juli 2014
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Urteil des AG Düsseldorf vom 31.03.2014, Az.: 20 C 8948/13

Kommt es für mehrere Tage zu einem Ausfall des Internet-Anschlusses, so steht dem Anschlussinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anbieter zu. Die Höhe des Schadensersatzes wird dabei unter Zugrundelegung des monatlichen Preises für die Bereitstellung des Anschlusses sowie der Anzahl der Tage, an denen das Internet ausgefallen war, berechnet. Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit besteht nur, wenn diese auch tatsächlich entstanden sind.

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil vom 31.03.2014

Az.: 20 C 8948/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 21,00 EUR.

1. Zwischen den Parteien bestand ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages traf die Beklagte bei einem Anbieterwechsel gemäß § 46 Abs. 1 TKG die Pflicht sicherzustellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Die Beklagte hat gegen diese Verpflichtung verstoßen. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie den Anschluss des Klägers an den neuen Anbieter portiert habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Art und Weise die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den reibungslosen Anbieterwechsel geschaffen worden sind. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. Hierauf wurde die Beklagte mit Beschluss vom 18.9.2013 hingewiesen.

2. Entgegen der Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 TKG war der Anschluss des Klägers im Zeitraum vom 3.4.2013 bis zum 14.4.2013 unterbrochen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Eltern des Klägers vom 22.2.2014 (Anl. K7) fest. Darin wird bestätigt, dass der Anschluss im vorbezeichneten Zeitraum nicht zur Verfügung stand.

3. Der Kläger kann als Schadensersatz jedoch nur die Zahlung eines Betrages i.H.v. 21,00 EUR verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein der Fortfall der Möglichkeit zur Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt (BGH, Urteil vom 24.1.2013, III ZR 98/12). Der Bemessung des Schadensersatzes kann dabei nicht ohne weiteres der Betrag zu Grunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert ist. Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist. Dies bedeutet, dass ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach dem marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallenen wäre (BGH, aaO.).

Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung i.H.v. 52,49 EUR für die Bereitstellung des Anschlusses. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Betrag jedenfalls nicht unter dem Betrag liegt, der normalerweise auf dem Markt für die Bereitstellung einer Internet- und Telefonverbindung gezahlt werden muss. Unter Zugrundelegung dieses monatlichen Betrages beträgt der von der Beklagten zu zahlende Schadensersatz 21,00 EUR und berechnet sich wie folgt:

52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage = 21,00 EUR.

Soweit der Kläger einwendet, zum damaligen Zeitpunkt hätte er während der Ausfallzeit lediglich einen neuen LTE-Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten abschließen können, ist dies unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass es bei dem Schadensersatz wegen Fortfalls der Möglichkeit der Nutzung nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Insoweit geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Grundlage der Berechnung die marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses „für den betreffenden Zeitraum“ sind. Erstattungsfähig sind nach der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht die Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit.

Derartige Kosten sind allenfalls erstattungsfähig, wenn diese tatsächlich entstanden sind. Andernfalls kann nur das Kompensationsinteresse geltend machen, dass allein aus der Nichtverfügbarkeit des Anschlusses resultiert.

Der Kläger kann neben dem Schadensersatz für die mangelnde Verfügbarkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Erstattung der Kosten für die Herstellung eines provisorischen Internetanschlusses verlangen. Zwar können die Kosten für die Herstellung einer alternativen Verbindung grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgenommenen Maßnahmen auch geeignet sind, den Schaden zu beseitigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger trägt selbst vor, dass der provisorische Internetanschluss keine funktionsfähige Alternative war. Schadensersatz für die Vornahme ungeeigneter Schadensbeseitigungsmaßnahmen können nicht erstattet verlangt werden.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 223,99 EUR.

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