Bezahlte Rankingeinträge auf Hotelbuchungsportal ohne entsprechenden Hinweis wettbewerbswidrig

26. Oktober 2020
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Eine Hand hält ein Smartphone mit einer Hotel-App Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2020, Az.: 324 O 234/19

Werden Hotels in Ranglisten nach Kriterien wie 'Unsere Top-Tipps' oder 'Sternebewertung und Preis' aufgelistet und ist für den Verbraucher hierbei nicht ersichtlich, wie das jeweilige Ranking zustande kommt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Auch ein Link, der zu den AGB einer anderen Webseite und einem Hinweis darauf führt, dass es sich um eine bezahlte Auflistung handelt, ändert daran nichts. Eine Irreführung und somit ein Verstoß liegen schon dann vor, wenn für den Verbraucher nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass für einen Eintrag in das Ranking bezahlt werden muss.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 23.04.2020

Az.: 324 O 234/19

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 07.11.2019 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist aus Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Kläger auf Grund von Ziff. 2 vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus Ziff. 2 jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Vollstreckung aus Ziff. 1 des Tenors des Versäumnisurteils der Kammer vom 07.11.2019 darf nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 € und die Vollstreckung aus den Ziff. 2 und 3 des Tenors des Versäumnisurteils der Kammer vom 07.11.2019 darf nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus diesen jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte, eine juristische Person englischen Rechts, betreibt die Webseite „o…de“, auf der sie unter anderem die Vermittlung von Hotels anbietet. Wie aus Anlage K 3, der Anlage zu dem Versäumnisurteil der Kammer vom 07.11.2019, ersichtlich, konnte sich der Nutzer jener Webseite am 14.03.2019 dort nach Angabe der Eckdaten für die Buchung (Ort, Reisedaten, Personen- und Zimmeranzahl) Hotellisten anzeigen lassen, für deren Ordnung er neben den im Tenor zu Ziff. 1 des Versäumnisurteils der Kammer vom 07.11.2019 angegebenen Rubriken noch die Rubriken „Preis (niedrigster zuerst)“ und „Sterne“ wählen konnte.

Der Kläger ließ die Beklagte wegen der im Tenor zu Ziff. 1 des Versäumnisurteil der Kammer vom 07.11.2020 angegebenen, erläuterungslosen Auflistungsrubriken erfolglos abmahnen.

Mit Versäumnisurteil vom 07.11.2019 hat die Kammer die Beklagte auf Antrag des Klägers wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Director (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www.O…de im Rahmen der Buchung von Hotels die Suchergebnisse unter den Rubriken „Unsere Top-Tipps“, „Bewertung und Preis“, „Sternebewertung und Preis“ anzugeben ohne weitere Erläuterungen, nach welchen Kriterien die Auflistung tatsächlich erfolgt,

wenn dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Einspruch.

Der Kläger ist der Auffassung, die im Tenor zu Ziff. 1 des Versäumnisurteils der Kammer vom 07.11.2020 angegebenen Auflistungsrubriken seien ohne eine nähere Erläuterung, wie genau die Auflistung danach jeweils tatsächlich erfolge, lauterkeitsrechtswidrig. Aus den streitgegenständlichen Rubrikbezeichnungen erschließe sich dem Verbraucher nichts im Hinblick auf Beurteilungserklärungen für die ranglistenmäßige Darstellung der Hotels.

Der Kläger beantragt,

– wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 07.11.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hierzu trägt die Beklagte vor, das hier in Rede stehende „Hotel-Ranking“ nicht selbst erstellt, sondern dieses 1:1 von ihrem Kooperationspartner „booking.com“ übernommen zu haben. Zwischenzeitlich sei die Webseite unter den Auflistungskategoriebezeichnungen zudem mit einem Link zu Ziff. 8 der AGB von „booking.com“, in der sich nähere Erläuterungen der Kategorien befänden, und dem Hinweis „Gezahlte Kommissionen und andere Vorteile können das Ranking einer Unterkunft beeinflussen“ versehen. Zudem seien die Kategorien „Bewertung und Preis“ und „Sternebewertung und Preis“ nicht erläuterungsbedürftig, da deren Einzelbestandteile „Bewertung“, „Preis“ und „Sternebewertung“ nicht erläuterungsbedürftig seien. Die Kategorie „Unsere Top-Tipps“ sei ohnehin lediglich eine als solche erkennbare werbliche Anpreisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 07.11.2019 war auch nach dem – form- und fristgerecht eingelegten – Einspruch der Beklagten und unter Berücksichtigung der Einspruchsbegründung aufrechtzuerhalten.

Die Kammer hat in den Entscheidungsgründen ihres Versäumnisurteils vom 07.11.2019 u. a. das Folgende ausgeführt:

„Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche folgen aus den Paragraphen 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den Paragraphen 3, 5a Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die im Tenor zu Ziffer 1 benannten Auflistungsrubriken sind erklärungsbedürftig. Der Durchschnittsverbraucher nimmt die aus Anlage K 3 ersichtlichen Listen in Bezug auf sämtliche wählbaren Auflistungsrubriken als Ranglisten wahr, unter anderem, da sie in den aus sich heraus verständlichen Auflistungsrubriken ‚Preis (niedrigster zuerst)‘ und ‚Sterne‘ fraglos solche sind. Wie die Auflistung in den im Tenor zu Ziffer 1 [des Versäumnisurteils der Kammer vom 07.11.2019] benannten Auflistungsrubriken erfolgt, mithin, nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung die Ranglisten unter den Rubriken ‚Bewertung und Preis‘ und ‚Sternebewertung und Preis‘ erstellt werden, ist hingegen unklar. Mangels jeglicher objektiver Beurteilungsgesichtspunkte für die Erstellung einer Rangliste gänzlich intransparent ist auch die Rubrik ‚Unsere Top-Tipps‘.“

Hieran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Einspruchsvorbringens fest.

Mit der Einbettung von von ihrem Kooperationspartner „b…com“ stammenden Inhalten in ihren eigenen Internetauftritt hat sich die Beklagte diese zu eigen gemacht.

Die nachträglichen Änderungen durch eine Verlinkung zu AGB von „b…com“ mit einem Hinweis, aus dem sich ergibt, dass es sich bei den einzelnen Rankings um bezahlte Rankings handeln kann, berühren den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch nicht.

Vielmehr stützt der Inhalt jenes nachträglich hinzugefügten Hinweises das ergangene Verbot, da eine Irreführung bereits dann vorliegt, wenn der Umstand, dass für die Platzierung ein Entgelt gezahlt wurde, nicht kenntlich gemacht wird (vgl. dazu LG München I MMR 2016, 257 ff. – Kennzeichnungspflicht für bezahlte Top-Platzierungen in Bewertungsportal).

Aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher handelt es sich bei den streitgegenständlichen Auflistungskategorien, die die Beklagte in der Einspruchsbegründung selbst als „Hotel-Ranking[s]“ bezeichnet, eben um Rankings, mithin um Ranglisten bzw. bewertende Vergleiche. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Kategorien hat die Beklagte indes auch mit der Einspruchsbegründung keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wie jene Ranglisten bzw. bewertenden Vergleiche zustande gekommen sind. Im Gegenteil: Aus dem nachträglich hinzugefügten und für dieses Verfahren daher irrelevanten Hinweis ergibt sich vielmehr, dass es sich jeweils um bezahlte „Rankings“ handeln könne.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Kategorien „Bewertung und Preis“ und „Sternebewertung und Preis“ seien nicht erläuterungsbedürftig, da deren Einzelbestandteile „Bewertung“, „Preis“ und „Sternebewertung“ nicht erläuterungsbedürftig seien, erschließt sich hieraus nach wie vor nicht, nach welchem Algorithmus oder welcher wie gestalteten Mischbeurteilung jene Ranglisten erstellt worden sind.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Auflistungsrubrik „Unsere Top-Tipps“ sei nicht erläuterungsbedürftig, da sie als bloße allgemeine Werbeanpreisung erkennbar sei, verfängt auch das bereits aus dem Grunde nicht, dass jene Kategorie im Rahmen der streitgegenständlichen geschäftlichen Handlung in einer Reihe mit den übrigen Auflistungsrubriken gestanden hat und mithin nicht ohne Weiteres als bloße Werbeanpreisung erkennbar gewesen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 711 ZPO.

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