Unzulässige nährwertbezogene Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln

14. April 2015
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Nährwertangabe eines Lebensmittels in bunten Farben Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 170/14

Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel laut Bezeichnung „Vitalstoffe“, so handelt es sich bei diesem Begriff um eine nährwertbezogene Angabe. Diese suggeriert dem Verbraucher, dass das beworbene Produkt positive Nährwerteigenschaften besitze, die zur Erhaltung der Vitalität beitrügen. Sofern die Angabe nicht den in der Health-Claims-Verordnung (Verordnung Nr. 1924/2006) festgelegten Bedingungen entspricht, ist sie unzulässig.

Oberlandesgericht Frankfurt

Urteil vom 29.01.2015

Az.: 6 U 170/14

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 9.7.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antragsgegner bietet in seiner Apotheke Nahrungsergänzungsmittel an, deren Bezeichnung (z.B. A Multi Vitalstoffe Aktiv Complex Dragees) den Begriff „Vitalstoffe“ enthält. Der Antragsteller, ein Verbraucherschutzverband, sieht hierin die Verwendung einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: HCV) verbotenen nährwertbezogenen Angabe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die zuvor erlassene Beschlussverfügung mit dem Inhalt bestätigt, dass dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird,

gegenüber Verbrauchern zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, ein Nahrungsergänzungsmittel enthalte „Vitalstoffe“.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a I 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 2 I, 3 I Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 8 I i.V.m. Art. 3 a) HCV zu.

Der in der angegriffenen Werbung als Bestandteil der Bezeichnung mehrerer Lebensmittel (z.B. A Multi Vitalstoffe Aktiv Complex Dragees) erscheinende Begriff „Vitalstoffe“ wird vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher dahin verstanden, dass die so bezeichneten Lebensmittel Vitalstoffe enthalten. Die Mitteilung, ein Lebensmittel enthalte Vitalstoffe, ist – jedenfalls, wenn es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt – als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen.

Eine nährwertbezogene Angabe liegt bei einer Gesamtschau der genannten Vorschriften bereits dann vor, wenn mit einer – nicht obligatorischen – Aussage erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund in ihm enthaltener Nährstoffe (Art. 2 II Nr. 2 HCV) oder anderer Substanzen (Art. 2 II Nr. 3 HCV) besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt.

Bei der Auslegung dieser Vorschriften ist auch der systematische Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der HCV zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 I HCV dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCV aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen; zugleich ist nach dieser Anlage ausdrücklich die Angabe „ENTHÄLT (NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ)“ zugelassen, wenn die sonstigen Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. Daraus folgt, dass eine nährwertbezogene Angabe auch in dem Hinweis auf einen im Lebensmittel enthaltenen Inhaltsstoff gesehen werden kann, soweit das Vorhandensein dieses Inhaltsstoffs aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs den Eindruck vermittelt, das Lebensmittel besitze besonders positive Nährwerteigenschaften. Dies ist – wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat – für den hier verwendeten Begriff „Vitalstoffe“ als Inhaltsangabe für ein Nahrungsergänzungsmittel zu bejahen (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2013 – 4 U 149/12; juris).

Zwar hat der verständige Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung davon, welche konkreten Inhaltsstoffe zu den angekündigten „Vitalstoffen“ gehören sollen. Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln, mit denen nicht der allgemeine, sondern ein besonderer Ernährungsbedarf gedeckt werden soll, erweckt der Begriff der „Vitalstoffe“ jedoch jedenfalls die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll sind. Der Hinweis auf die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitalstoffe ist daher hinsichtlich seiner Eignung, besonders positive Nährwerteigenschaften des Nahrungsergänzungsmittels zu suggerieren, vergleichbar mit dem Hinweis, ein Lebensmittel enthalte beispielsweise Vitamine, Kohlenhydrate oder Ballaststoffe und damit Nährstoffe im Sinne von Art. 2 II Nr. 2 HCV. Da auch ein solcher Hinweis aus den bereits dargestellten Gründen als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 1, Nr. 4 b) i) HCV einzustufen ist, kann für den Hinweis auf enthaltene „Vitalstoffe“ nichts anderes gelten.

Die Verwendung der Angabe ist verboten, da sie nicht unter die nach Art. 8 I HCV zugelassenen Angaben fällt.

Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Art. 1 III HCV sind -wie das Landgericht ebenfalls mit zutreffenden Gründen angenommen hat – nicht erfüllt, weil dem verwendeten, die unzulässige nährwertbezogene Angabe enthaltenden Markennamen jedenfalls keine zugelassene Angabe beigefügt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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