Facebook verstößt mit diversen Klauseln gegen Datenschutzrecht

06. März 2018
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Social Network und soziales Umfeld Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15

Diverse Klauseln der Facebook Ireland Ltd. betreffend u.a. die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (auch Kontovoreinstellungen) sind unzulässig, da sie weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, noch eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für eine Einwilligung erforderlich wäre eine „informierte Entscheidung“ des jeweiligen Nutzers, die ihrerseits voraussetzt, dass der Nutzer zuvor umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird. Diese Vorgaben hat die Facebook Ireland Ltd. auf verschiedene Weise nicht erfüllt, womit die Klauseln als unzulässig einzustufen sind.

Landgericht Berlin

Urteil vom 16.01.2018

Az.: 16 O 341/15

 

In dem Rechtstreit

des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(…)

gegen

die Facebook Ireland Ltd.
(…)

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2017 durch (…)

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a) im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com

aa)

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform, die vertretungsberechtigten Personen, so anzugeben, dass sie nur über die Betätigung eines Links impressum/Nutzungsbedingungen wonach sich die nachfolgend dargestellte Unterseite öffnet

[Abbildung]

und der Verbraucher das Textfeld

[Abbildung]

betätigen muss, um Informationen wie folgt zu erhalten, erreichbar sind:

[Abbildung]

und/oder

bb)

auf der nachfolgend wiedergegebenen Seite über die Privat-Einstellungen

[Abbildung]

die Frage, ob andere Suchmaschinen einen Link zu der Teilnehmerchronik erhalten sollen, wie nachfolgend dargestellt mit „Ja“ voreinzustellen:

[Abbildung]

und/oder

cc) die Auswahlmöglichkeiten, für das Kombinieren von „sozialen Handlungen“ mit Werbeanzeigen, erreichbar über den Link „Bearbeiten“, an dem Text „Werbeanzeigen und Freunde“ auf der nachfolgend dargestellten Seite

[Abbildung]

Wie nachfolgend abgebildet mit „Nur meine Freunde“ voreinzustellen:

[Abbildung]

und/oder

dd) die Auswahlmöglichkeiten für ein zukünftiges Kombinieren von „sozialen Handlungen“ mit Werteanzeigen, erreichbar über den link „Bearbeiten“ an dem Text „Facebook berechtigt Anwendungen Dritter bzw. Werbenetzwerke weder zur Nutzung deines Namens noch zur Nutzung deines Bildes für Werbeanzeigen. Sollten wir dies in Zukunft gestatten, so wird die

von dir ausgewählte Einstellung die Nutzung deiner Informationen regeln.“
Auf der nachfolgend dargestellten Seite

[Abbildung]

wie nachfolgend abgebildet mit „Nur meine Freunde“ voreinzustellen:

[Abbildung]

und/oder

ee) auf der Seite für die „Einstellung von Chronik und Markierungen“ bei der Frage „Wer kann sehen, was andere in deiner Chronik posten?“ die Auswahlmöglichkeit „Freunde“ voreinzustellen, wie nachfolgend abgebildet:

[Abbildung]

und/oder

ff) in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Programm für mobile Endgeräte (Facebook-App) für Ortungsdienste den Ortungsdienst für „Facebook-Chats“ wie nachfolgend abgebildet voreinzustellen:

[Abbildung]

b) nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

aa) indem du auf „Registrieren“ klickst, erklärst du dich mit unseren Nutzungsbedingungen einverstanden und bestätigst, dass du unsere Datenrichtlinie einschließlich unserer Bestimmungen zur Verwendung von Cookies gelesen hast.

und/oder

bb) (4 Registrierung und Kontosicherheit)

Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst:

1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen ….

7. Deine Kontaktdaten sind korrekt und du wirst sie auf dem neuesten Stand halten.

und/oder

cc) 16 Besondere Bestimmungen für Nutzer außerhalb der USA

[Wir bemühen uns, eine globale Gemeinschaft mit einheitlichen Standards für alle Mitglieder zu schaffen. Allerdings sind wir dabei auch bestrebt, die lokalen Gesetze zu berücksichtigen.]

Die folgenden Bestimmungen gelten für Nutzer sowie Nicht-Nutzer, die mit Facebook außerhalb der USA interagieren:

1. Du bist einverstanden, dass deine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden.

und/oder

dd) 16 Besondere Bestimmungen für Nutzer außerhalb der USA

Bestimmte Sonderbedingungen, die nur für deutsche Nutzer gelten findest du hier.

Für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland:

[2. Ziff. 9 wird ersetzt durch: Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen nicht nur für Werbetreibende, sondern auch für die Nutzer wertvoll zu gestalten.]

Damit dies möglich ist, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden:

1. Du erteilst und die Erlaubnis, sofern du in den Privatsphäre-Einstellungen nichts anders festgelegt hast, deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte (wie z.B. einer Marke, die dir gefällt), die von uns zu Verfügung gestellt oder gestaltet werden, einzusetzen.

und/oder

ee) Nach Nr. 18 der Nutzungsbedingungen

Mit deiner Nutzung der Facebook-Dienste oder dem Zugriff darauf stimmst du zu, dass wir solche Inhalte und Informationen im Einklang mit der Datenrichtlinie in ihrer jeweils geänderten Fassung sammeln und verwenden können.

und/oder

ff) Durch die Nutzung unserer Dienste nach dem 30. Januar 2015 stimmst Du unseren aktualisierten Bedingungen sowie unserer aktualisierten Datenschutzrichtlinie und Cookies-Richtlinie zu

[und erklärst dich außerdem damit einverstanden, dass Du verbesserte Werbeanzeigen siehst, die auf den von Dir genutzten Apps und Webseiten basieren. Nachfolgend erfährst du mehr über diese Aktualisierungen und darüber, wie Du steuern kannst, welche Werbeanzeigen du siehst.]

und/oder

gg) [Durch die Nutzung unserer Dienste nach dem 30. Januar 2015 stimmst Du unseren aktualisierten Bedingungen sowie unserer aktualisierten Datenschutzrichtlinie und Cookies-Richtlinie zu und]

erklärst dich außerdem damit einverstanden, dass Du verbesserte Werbeanzeigen siehst, die auf den von Dir genutzten Apps und Webseiten basieren.

[Nachfolgend erfährst du mehr über diese Aktualisierungen und darüber, wie Du steuern kannst, welche Werbeanzeigen du siehst.]

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a) aa) – ff) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,–€, hinsichtlich des Tenors zu 1b) aa) – gg) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500,–€ und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Angaben auf ihren Webseiten und (Vor-) Einstellungen in Nutzerprofilen im Rahmen ihres sozialen Netzwerks unter „www.facebook.com“ sowie wegen näher bezeichneter „Klauseln“ in den deutschsprachigen Nutzungsbedingungen der Beklagten, einschließlich der dort ebenfalls wiedergegebenen „Datenrichtlinie“ der Beklagten und ihre Bestimmung zur Verwendung von „Cookies“ auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes sowie aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der deutschen Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen
in Deutschland. Er erfüllt die Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäß §§ 1 und 2 UKlaG
in Verbindung mit § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit §4 UKlaG.

Die Beklagte betreibt unter www.facebook.com – bzw. mit einer Weiterleitungsfunktion auf diese Webseiten auch unter www.facebook.de – ein soziales Netzwerk in Europa. Sie ist eine Tochtergesellschaft innerhalb der Facebook Holding mit der Facebook lnc. als Muttergesellschaft, die ihren Sitz in den USA hat. Sie betreut die geschäftlichen Tätigkeiten des Konzerns im europäischen Raum. Neben ihr existiert auch eine Facebook Germany GmbH, die in Bezug auf die deutschen Nutzer des sozialen Netzwerkes der Beklagten tätig ist. Die Beklagte gestaltete die Internetseiten ihres sozialen Netzwerkes wie aus Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich. Sie verwendete jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung Nutzungsbedingungen wie sie in Anlage K 6 zur Klageschrift wiedergegeben sind. In Nr. 16 der dortigen Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Besondere Bedingungen für Nutzer außerhalb der USA“ im Absatz 3: „Bestimmte Sonderbedingungen, die nur für deutsche Nutzer gelten, findest du hier“. Klickt man den Link unter „hier“ heißt es weiter, dort unter Nr. 5.: „5.Ziffer 15.1 wird ersetzt durch: „Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht.““

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der hier streitgegenständlichen Angaben, Voreinstellungen und Klauseln mit Schreiben vom 23.Februar 2016 vergeblich ab.

Der Kläger hält die angegriffenen Angaben, Voreinstellungen und Klauseln – gemäß dem unten wiedergegebenen Klageantrag zu I. – auf Grundlage des deutschen materiellen Rechts für rechtswidrig.

Er meint insbesondere:

Zu A.1.: Die Angabe verstoße gegen § 3 Abs.2 UWG in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und sei außerdem irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Gegenleistung des Nutzers bestehe nämlich in der Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten. Dies stelle eine Gegenleistung und damit gleichzeitig „Kosten“ im Sinne der obigen Regelung dar. Die Beklagte täusche die Nutzer dadurch zudem über Vorteile und Leistungen ihres sozialen Netzwerkes.

Zu A.2.: Diese Angabe verstoße gegen die Informationspflichten gemäß §5 Abs. 1TMG.

Zu A.3.-7.: Die Voreinstellungen umgingen das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung in die entsprechende Datennutzung und verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers. Die voreingestellte Öffnung des Nutzerkontos für externe Suchmaschinen sei für den Nutzer von erheblicher Bedeutung. Dieser habe den Eindruck, sich bei der Beklagten in einem geschlossenen Kreis zu bewegen, in dem er Informationen austauschen könne. Er werde nach der Registrierung auch nicht zwingend durch die Privatsphäreneinstellungen geführt. Vielmehr müsse er sich selbständig mit dem Dienst befassen, um zu erkennen, was voreingestellt sei und dass er selbst Einstellungen zur Privatsphäre vornehmen könne.

zu B.A.1: Die Vorformulierung der Bestätigung des Nutzers, etwas „gelesen zu haben· verstoße gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da dies regelmäßig im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten stehe.

Zu B.B.2.: Das mit diesen Regelungen vollzogene „Klarnamenprinzip“ der Beklagten begründe eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB, da es gegen den allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit, insbesondere aber gegen die zwingende Vorschrift des § 13 Abs.6 TMG verstoße.

Zu B.B.3.: Die Klausel sei zum einen widersprüchlich, da die darin begründete „Verpflichtung“, bei Nutzung des sozialen Netzwerkes ein bestimmtes Alter zu haben, überhaupt nur solche Personen betreffen könne, die sich bereits registriert hätten und damit schon ein Nutzungsrechtsverhältnis mit der Beklagten eingegangen seien. Es liege darin zum anderen ein Verstoß gegen §309 Nr. 12b BGB. Die Beklagte müsse die altersbezogene Eignung der Nutzer ihres Dienstes bereits im Registrierungsprozess kontrollieren.

Zu B.B.4.-6.: Die Klauseln verstießen gegen § 307 BGB in Verbindung. mit §§ 4,4a BDSG, 12, 13 TMG, da sie die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nicht erfüllten. Sie seien zudem nicht hinreichend transparent: Der Nutzer könne jeweils die Tragweite seiner Erklärung nicht erfassen.

Zu B.C.7.-17.: Er meint im vorliegenden Kontext seien die genannten Klauseln der Datenschutzrechtlinie allesamt als Bestandteile einer vorformulierten Einwilligungserklärung des Nutzers in die dort im einzelnen dargestellte Datennutzung der Beklagten zu verstehen. Deren Wirksamkeit sei nach deutschem Datenschutzrecht zu beurteilen. Die Klausel gemäß Antrag zu B.C.16 verstoße insbesondere gegen §§ 307, 309 Nr. 10 BGB. Denn der Begriff „Änderung von Machtverhältnissen“ sei derart weit gefasst, dass eine konkrete Zuordnung zu möglichen Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen bei der Beklagten nicht möglich sei. Die dahingehende Einwilligung sei unwirksam, da der Nutzer die Bedeutung seiner Erklärung angesichts möglicher zukünftiger Entwicklungen nicht erkennen könne.

Zu B.D.18.-19: Die Klauseln verstießen gegen §§ 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 305 Abs. 2, 308 Nr. 5 BGB. Danach sollten die einseitig geänderten Bestimmungen durch Weiternutzung in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Eine Zustimmung werde fingiert, obwohl die Nutzung keinen Erklärungswert habe. Das verstoße gegen datenschutzrechtliche Grundsätze.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen

A. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com

1. zu erklären, „Facebook“ ist und bleibt kostenlos, wie nachfolgend abgebildet:

[Abbildung]

und/oder

2.

Den Namen und die Anschrift unter der sie niedergelassen ist, die Rechtsform, die vertretungsberechtigten Personen, so anzugeben, dass sie nur über die Betätigung eines Links Impressum/Nutzungsbedingungen wonach sich die nachfolgend dargestellte Unterseite öffnet

[Abbildung]

und der Verbraucher das Textfeld

[Abbildung]

Betätigen muss, um die Information wie folgt zu erhalten, erreichbar sind:

[Abbildung]

und/oder

3.

auf der nachfolgend wiedergegebenen Seite über die Privatsphären-Einstellungen

[Abbildung]

Die Frage, ob andere Suchmaschinen einen Link zu der Teilnehmerchronik erhalten sollen wie nachfolgend dargestellt mit „Ja“ voreinzustellen:

[Abbildung]

und/oder

4. die Auswahlmöglichkeiten für das Kombinieren von „sozialen Handlungen“ mit Werbeanzeigen, erreichbar über den Link „Bearbeiten“, an dem Text „Werbeanzeigen und Freunde“ auf der nachfolgend dargestellten Seite

[Abbildung]

wie nachfolgend abgebildet mit „Nur meine Freunde“ voreinzustellen:

[Abbildung]

und/oder

5. die Auswahlmöglichkeiten für ein zukünftiges Kombinieren von „sozialen Handlungen“ mit Werbeanzeigen, erreichbar über den Link „Bearbeiten“, an dem Text „Facebook berechtigt Anwendungen Dritter bzw. Werbenetzwerke weder zur Nutzung deines Namens noch zur Nutzung deines Bildes für Werbeanzeigen. Sollten wir dies in Zukunft gestatten, so wird die von dir ausgewählte Einstellung die Nutzung deiner Informationen regeln.“
Auf der nachfolgend dargestellten Seite

[Abbildung]

Wie nachfolgend abgebildet mit „Nur meine Freunde“ voreinzustellen:

[Abbildung]

und/oder

6. auf der Seite für die „Einstellung von Chronik und Markierungen“ bei der Frage „Wer kann sehen, was andere in deiner Chronik posten?“ die Auswahlmöglichkeit „Freunde“ voreinzustellen, wie nachfolgend abgebildet:

[Abbildung]

und/oder

7. in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Programm für mobile Endgeräte (Facebook-App) für Ortungsdienste den Ortungsdienst für „Facebook-Chats“ wie nachfolgend abgebildet voreinzustellen:

[Abbildung]

B. Nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

A.1. indem du auf „Registrieren“ klickst, erklärst du dich mit unseren Nutzungsbedingungen einverstanden und bestätigst, dass du unsere Datenrichtlinie einschließlich unserer Bestimmungen zur Verwendung von Cookies gelesen hast.

und/oder

B.2 [4 Registrierung und Kontosicherheit]

Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Nachfolgend werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du uns gegenüber bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos eingehst:

1.0uwirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen ….

7.Deine Kontaktdatensind korrekt und du wirst sie auf dem neuesten Stand halten.

und/oder

B.3. 4 Registrierung und Kontosicherheit

6. Du wirst Facebook nicht verwenden, wenn du unter 13 Jahren alt bist.

und/oder

B.4 16 Besondere Bestimmungen für Nutzer außerhalb der USA

[Wir bemühen uns, eine globale Gemeinschaft mit einheitlichen Standards für alle Mitglieder zu schaffen. Allerdings sind wir dabei auch bestrebt, die lokalen Gesetze zu berücksichtigen.]

Die folgenden Bestimmungen gelten für Nutzer sowie Nicht-Nutzer, die mit Facebook außerhalb der USA interagieren:

1. Du bist damit einverstanden, dass deine persönlichen Daten in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden.

und/oder

B.5. 16 Besondere Bestimmungen für Nutzer außerhalb der USA

Bestimmte Sonderbedingungen, die nur für deutsche Nutzer gelten findest du hier.

Für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland:

[2. Ziff. 9 wird ersetzt durch: Unser Ziel ist es, Werbeanzeigen nicht nur für Werbetreibende, sondern auch für die Nutzer wertvoll zu gestatten.]

Damit dies möglich ist, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden:

1.Du erteilst uns die Erlaubnis, sofern du In den Privatsphäre­ Einstellungen nichts anderes festgelegt hast, deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte (wie z.B. einer Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder gestaltet werden, einzusetzen.

und/oder

B.6. Nach Nr. 18 der Nutzungsbedingungen

Mit deiner Nutzung der Facebook-Dienste oder dem Zugriff darauf stimmst du zu, dass wir solche Inhalte und Informationen im Einklang mit der Datenrichtlinie in ihrer jeweils geänderten Fassung sammeln und verwenden können.

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich in erster Linie darauf, dass auf den vorliegenden Sachverhalt ausschließlich irisches Datenschutzrecht anwendbar sei. Danach seien aber alle hier angegriffenen Angaben, Einstellungen und Klauseln nicht zu beanstanden. Zu den weiteren Punkten wendet sie im Einzelnen Folgendes ein:

Zu A.1.: Die vermeintliche Irreführung sei datenschutzrechtlich determiniert. Die UWG-rechtliche Würdigung könne jedenfalls nicht abweichend zur datenschutzrechtlichen erfolgen. Jedenfalls liege keine Geldzahlung vor, was bei europarechtskonformer Auslegung der anwendbaren Vorschrift nach deren Sinn und Zweck aber erforderlich sei.

Zu A..2.: Ein Doppelklick mit anschließender Weiterleitung auf die Seite „Erklärung der Rechte und Pflichten“ sei nur für nicht bereits bei ihr eingeloggte Nutzer erforderlich. § 5 TMG sei nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2000/31 vorliegend nicht anwendbar. Art 5 dieser Richtlinie sei nicht verletzt. Die Kennzeichnung des Links sei als Hinweis auf gesetzlich notwendige Angaben zu verstehen und insofern auch leicht zugänglich.

Zu A.3.-7.: Die gerügten Voreinstellungen der Privatsphäre im Nutzerprofil gewährten dem Nutzer lediglich die Möglichkeit eine Option hinsichtlich seiner Einwilligung in die Datennutzung auszuüben. Der Nutzer gebe auf Grundlage einer informierten Entscheidung dazu auch bereits seine Einwilligung im Rahmen des Anmeldeprozesses. Er erhalte insbesondere die Möglichkeit, direkt beim ersten Einloggen einen Privatsphäre-Rundgang vorzunehmen und so die hier angegriffenen Voreinstellungen zur Kenntnis zu nehmen. Er könne später dann jederzeit durch Zugriff auf die Privatsphäreneinstellungen im Nutzerprofil selbst steuern, ob er diese Einstellung behalte oder verändere.

Zu B.A.1.: Sie beruft sich insoweit auf die Anwendbarkeit irischen Datenschutzrechts, das auch die AGB-rechtliche Prüfung determiniere. Im Übrigen verstehe jeder Nutzer die hier angegriffene Erklärung so, dass er mit der Registrierung die notwendige datenschutzrechtliche „Bestätigung“ gebe.

Zu 8.8.2.: Die hier angegriffene Klausel sei rechtmäßig. Soweit sie gegen die Vorgaben des
§ 13 Abs. 6 TMG verstoße, sei diese Regelung ihrerseits jedenfalls unionsrechtswidrig. Denn
Sie verschärfe in unzulässiger Weise das vollharmonisierte Schutzniveau der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG, indem sie die in dessen Art. 7 vorgesehenen Grundsätze allein auf den dortigen Buchstaben f) reduziere. Jedenfalls habe im Rahmen des § 13 Abs. 6 TMG eine Interessenabwägung zu erfolgen, die hier zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Denn das Klarnamenprinzip sei gegenüber der Möglichkeit, ihr soziales Netzwerk auch anonym zu nutzen, sachlich zu rechtfertigen.

Zu B.B.3.: Die Regelung benenne erkennbar nur die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, wie der Nutzer eine rechtswirksame Registrierung vornehmen könne. Das sei zulässig und insbesondere keine Umkehr von Beweislastregeln.

Zu B.B.4.: Die Klausel stehe im Zusammenhang mit anderen Klauseln, die sämtliche, vom Kläger aber als fehlend bemängelten Informationen enthielten. Sie diene deshalb lediglich der zusätzlichen Information der Nutzer darüber, dass eine Verarbeitung in den USA im Wege der Auftragsdatenverarbeitung stattfinden könne, wobei dies aufgrund des „Data Tranfar Processing Agreement“ unter Kontrolle der Beklagten stattfinde. Es liege deshalb darin auch eine informierte Einwilligung der Nutzer.

Zu B.B.5.: Die Klausel sei ausreichend transparent, stelle insbesondere keine versteckte
Regelung dar. Deutsche Nutzer würden die für sie geltenden Sonderbedingungen mit besonderer Aufmerksamkeit ansehen, da sie sich speziell und ausdrücklich an sie richteten. Die Klausel sei ihrem Inhalt nach auch klar und eindeutig formuliert.

Zu B.B.6.: Diese Klausel sei nur ein Hinweis auf mögliche zukünftige Änderungen der Datenrichtlinie. Die notwendige Einwilligung erfolge mit der Nutzung der Facebook-Dienste oder dem Zugriff darauf. Jede künftige Änderung der Datenrichtlinie würde dem Nutzer zusätzlich durch auffällige in-App Mitteilungen, E-Mails und Beiträge auf den relevanten Facebook-Seiten mitgeteilt. Er erhalte dann Gelegenheit, die neue Datenrichtlinie zu überprüfen und seine Einwilligung zu erteilen.

Zu B.C.16.: Die Klausel sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 309 Nr. 10 BGB seien nicht erfüllt. Es gehe nicht um die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Dienstvertrag, sondern um die Übertragung von Daten, in die der Nutzer spezifisch einwillige. Es werde ihm kein neuer unbekannter Vertragspartner aufgezwungen. Allenfalls bestehe eine Verpflichtung zur Nennung von Kategorien von Empfängern. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen.

Zu B.D.18.-19: Sie meint, das Einverständnis mit Änderungen in den Nutzungsbedingungen, der Datenrichtlinie und der Cookies Bestimmungen könne auch konkludent durch die bloße Weiternutzung erklärt werden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Kammer ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Rom-Ia-VO) international (vgl. EuGH NJW 2002, 3616, Rdn. 40ff., 49; BGH NJW 2009, 3371 m.w.N.) und gleichzeitig gemäß § 32 ZPO auch innerstaatlich örtlich zuständig. Auch die Beklagte stellt dies – anders als die Anwendung des deutschen materiellen Datenschutzrechts auf den vorliegenden Sachverhalt – nicht in Abrede. Zu den unerlaubten Handlungen gemäß der vorstehenden Regelung zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen (BGH GRUR 2016, 946, Rdn. 14) und die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (BGH WRP 2009, 1545, Rdn. 12). Die streitgegenständlichen Facebook-Seiten richten sich unzweifelhaft an inländische Nutzer.

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten – insgesamt 26 – Unterfassungsanträge allerdings nur teilweise, nämlich in Bezug auf 14 dieser Anträge, begründet. Das gilt im Rahmen der Anträge zu l.A.) nach der Nummerierung im Klageantrag in Bezug auf die Ziffern 2.) – 7.). im Rahmen der Anträge zu 1.B.A. – B C.) nach der Nummerierung im Klageantrag in Bezug auf die Ziffern 1.), 2.) 4.) – 6.), 16.), 18.} und 19.). Die weiteren 12 Anträge waren dagegen unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.

A. Geschäftliche Handlungen: Unterlassung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit §4 UKlaG

Die in den Klageanträgen unter A geltend gemachten deliktischen bzw. quasi-deliktischen Unterlassungsansprüche sind gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 4 Rom II-VO nach deutschem (Wettbewerbs-)Recht zu beurteilen. Anzuknüpfen ist nämlich insoweit an das Recht, des Staates, in dem der behauptete Schaden eintritt oder wahrscheinlich eintritt, wo die von der Rechtsordnung missbilligten Handlungen erfolgen und an dem die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen (BGH GRUR 2016, 946 Rdn. 21; NJW 2009, 3371).

Jedenfalls über die Internetseite „www.facebook.de“ bzw. die deutschsprachigen Internetseiten unter „www.facebook.com“ werden die Nutzer des sozialen Netzwerks der Beklagten in Deutschland angesprochen. Hier werden damit durch etwa zu beanstandende Inhalte der Seiten auch die kollektiven Interessen der deutschen Verbraucher – die der Kläger als Verbraucherschutzeinrichtung wahrnimmt – beeinträchtigt. Insoweit ist die Klagbefugnis des Klägers nach deutschem Recht nicht zweifelhaft und wird tatsächlich von der Beklagten auch nicht bestritten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat für die Frage des unmittelbar anwendbaren materiellen (Wettbewerbs-) Rechts das auf den vorliegenden Sachverhalt gegebenenfalls anwendbare Datenschutzrecht hier zunächst (noch) keine Bedeutung. Denn die in Rede stehenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchsnormen haben als solche keinen Bezug zum Datenschutzrecht. Nur soweit der für die Annahme einer Wettbewerbsverletzung relevante Rechtsverstoß der Beklagten gemäß § 3a UWG nach deutschem Wettbewerbsrecht aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hergeleitet werden soll – dies also quasi „Vorfrage“ für ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten ist – stellt sich inzident (noch einmal) gesondert die Frage des dann dafür anwendbaren Rechts. Ein solcher Sachverhalt liegt bei den unter Buchstabe A. geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aber lediglich in Bezug auf die Ziffern 3. – 7. vor, da nur hier das Fehlen einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers den Wettbewerbsverstoß der Beklagten begründen soll (deshalb zu diesem Punkt erst dort). Bei den Anträgen zu A.1.) und 2.) spielt das anwendbare nationale Datenschutzrecht dagegen keine Rolle. Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, wonach sich das anwendbare Wettbewerbsrecht nach dem gegebenenfalls anwendbaren Datenschutzrechts richte, da der Sachverhalt insgesamt „datenschutzrechtlich determiniert“ sei.

Auf dieser Grundlage sind die vorliegenden Anträge zu A. 2.) -7.) begründet, der Antrag zu A.1.) dagegen unbegründet. Dazu im Einzelnen wie folgt:

A.2.„nur über zwei Links erreichbares Impressum der Beklagten“

Der Kläger hat insoweit einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr.3, 3a UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1TMG.

§ 5 Abs. 1TMG setzt Art. 5 der E-Commerce Richtlinie 2000/31 EG in deutsches Recht um. Angesichts der klaren Regelung in der genannten Richtlinie dazu wie der Unternehmer die hier relevanten Informationen zu seinem Unternehmen vorzuhalten hat, kommt es gar nicht streitentscheidend darauf an, ob Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Impressumsangaben der Beklagten die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 1TMG oder unmittelbar die europarechtliche Vorgabe des Art. 5 RL 2000131 EG ist. Denn selbst wenn vorliegend das irische Recht in Umsetzung der Richtlinie anwendbar wäre, müsste die Kammer die genannten Grundsätze beachten, gegebenenfalls sogar entgegen damit in Widerspruch stehenden irischen Umsetzungsregelungen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch aus dem Herkunftslandprinzip gemäß Art. 3 Abs.2 der E-Commerce Richtlinie nichts für sich herleiten, da jedenfalls auch das irische Recht Art.5 dieser Richtlinie mutmaßlich in gleicher Weise umgesetzt hat oder zumindest hätte umsetzen müssen.

Nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31 EG müssen die relevanten Informationen zum Dienstanbieter „leicht, unmittelbar und ständig“ verfügbar sein. Im konkreten Fall gewährleistet die Gestaltung der Beklagten aber keinen „unmittelbaren“ und „leichten“ Zugang in diesem Sinne. Denn jedenfalls der bei der Beklagten (noch) nicht eingeloggte Nutzer ihrer Webseiten muss, wenn er den Hyperlink „lmpressum/Nutzungsbedingungen“ in der Fußzeile der Homepage anklickt, zunächst auf einen weiteren Link „Erklärung der Rechte und Pflichten“ klicken, um dort die lmpressumsangaben der Beklagten zu finden. „Leicht“ ist die Information damit schon deshalb nicht verfügbar, weil der verständige Nutzer diese Angaben unter der Überschrift „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht erwartet und deshalb auch nicht ohne weiteres entdecken wird. Unerheblich ist, dass der bereits eingeloggte Nutzer die Informationen möglicherweise anders und „leichter“ erreichen kann. Denn für die Beurteilung des leichten Zugangs ist gerade der noch nicht bei der Beklagten registrierte Nutzer der Webseiten maßgeblich. Denn er muss in der Lage sein, sich bereits vor einer solchen Registrierung über die Beklagte zu informieren.

Art 5 der Richtlinie 2000/31 EG wird schließlich auch nicht durch Art. 6, 7, 10 der Richtlinie 95/46 verdrängt. Denn die genannte Datenschutzrichtlinie enthält keine Spezialregelungen zu lmpressumsangaben des Dienstanbieter der hier in Rede stehenden Art.

A.3.- 7.Kontovoreinstellungenim Bereich der Privatsphäreneinstellungen der Nutzer

Die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3. 3a UWG in Verbindung mit §§ 4 und 4a BDSG, 12, 13 Abs. 2 TMG. Gegenstand des Antrags sind die im Anwendungsprogramm der Beklagten für den Nutzer vorgenommenen technischen Voreinstellungen für die Verarbeitung seiner Nutzerdaten zu den im „Privatsphärenbereich“ näher erläuterten Zwecken. Diese „Voreinstellungen“ der Beklagten sind zunächst „geschäftliche Handlungen“ im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1UWG.

Die Voreinstellungen sind darüber hinaus auch datenschutzrelevante Handlungen der Beklagten. Denn sie sind technische Vorgaben für den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers. Sie sind nach Maßgabe des deutschen Datenschutzrechts gemäß §§ 4, 4a Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 3 S. 1 BDSG, 13 Abs. 1 S. 1und 2 TMG rechtwidrig. Denn die durch sie bewirkte Datenverarbeitung der Beklagten ist weder gemäß §28 BDSG gesetzlich erlaubt ist, noch hat der jeweilige Nutzer gemäß § 4a BDSG wirksam darin eingewilligt.

Für die Beurteilung rechtmäßiger Datenerhebung und Datenverarbeitung der Beklagten in Bezug auf deutsche Nutzer ist zunächst nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 a) und c) RL 95/46 deutsches Datenschutzrecht anwendbar. Dafür kann auf die dahingehende Rechtsprechung des Kammergericht verwiesen werden (KG BeckRS 2017, 129993 Rdn.35ff; BeckRS 2014, 03648 dort B III. 3a)aa)+bb)), der sich die erkennende Kammer aufgrund eigener Prüfung der Rechtslage anschließt. Diese Entscheidungen und die zugrunde liegenden Sachverhalte sind beiden Parteien bekannt. Es kann deshalb davon abgesehen werden, die ausführliche Begründung und Argumentation des Kammergerichts an dieser Stelle erneut wiederzugeben. Die Kammer sieht ferner keinen Anlass, von der dort vertretenen Auffassung angesichts parallel ergangener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 abzurücken, zumal diese im Urteil des Kammergericht vom 22. September 2017 bereits weitgehend berücksichtigt worden sein dürften. Entsprechend sieht die Kammer derzeit auch keinen Anlass, die Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-210/16 Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein abzuwarten, zumal dieses Verfahren und der dortige Sach- und Streitstand dem Kammergericht bei seiner Entscheidung bekannt war, ohne dass es eine Aussetzung für geboten gehalten hätte.

Bei den damit für den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Regelungen der §§ 4, 4a BDSG sowie §§ 12, 13 Abs. 2 TMG handelt es sich gemäß § 31 UWG um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer das Marktverhalten (auch der Beklagten) zu regeln (vgl. KG BeckRS 2017 a.a.O. Rdn. 34; BeckRS 2014 a.a.O. dort B III 3c)). Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung der Beklagten im Umfang der angegriffenen Voreinstellungen ist nach Maßgabe des § 4 BDSG jedenfalls solange nicht gerechtfertigt, bis der Nutzer entweder selbst eine entsprechende Einstellung vorgenommen hat oder der Datennutzung in Kenntnis der Voreinstellung ohne Zweifel in dem damit vorgegebenen Umfang zugestimmt hat. Ein dahingehendes Einverständnis der Nutzer im Rahmen einer „informierten Entscheidung“ ist hier aber nicht erkennbar.

Die entsprechende Datenerhebung ist zunächst nicht schon gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 BDSG – und damit auch ohne Einwilligung des Nutzers – gerechtfertigt. Das behauptet die Beklagte im Übrigen selbst nicht, so dass sich allein die Frage stellt, ob insoweit eine wirksame Einwilligung des Nutzers gemäß § 4a BDSG (gerade) im Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Voreinstellungen angenommen werden kann. Das ist aber nicht der Fall.

Denn um wirksam zu sein, muss eine etwa erforderliche Einwilligung des Nutzers in die Datenerhebung und deren Nutzung gemäß Art. 7 der Datenschutzrichtlinie „ohne jeden Zweifel“ erfolgen. Im Rahmen des sogenannten „informed consent“ muss der Nutzer dafür zunächst umfassend über den Zusammenhang, gegebenenfalls Hintergründe und die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt werden, damit im Ergebnis von einer wirklich „freien“ Entscheidung des Betroffenen ausgegangen werden kann (Spindler, Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht im Internet GRUR-Beilage 2014, 101ff.). Gemäß Art. 2 lit. h der Datenschutzrichtlinie gilt als Einwilligung der betroffenen Person dabei nur „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.“ Gemäß Art. 10 lit. b der Datenschutzrichtlinie sind die betroffenen Personen von dem die Daten verarbeitenden Unternehmen unter anderem über die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind, zu informieren.

In der vorliegenden Konstellation ist schon zweifelhaft, ob der Nutzer überhaupt – etwa durch die spätere Einwilligung in die Datenrichtlinie der Beklagten während der Registrierung – aktiv auch in die Datennutzung nach Maßgabe der Voreinstellung eingewilligt hat. Denn dafür hätte er jedenfalls die Voreinstellungen akzeptieren müssen, von denen ihn die Beklagte aber dar nicht vorab in Kenntnis gesetzt hat. Eine etwa konkludent erteilte „Einwilligung“ durch Weiternutzung wäre aber jedenfalls nach Maßgabe der oben genannten Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Verwendung von Nutzerdaten unzureichend. Denn auch dafür muss der Nutzer zumindest zweifelsfrei wissen, dass er bereits durch die (Weiter-) Nutzung des Dienstes der Beklagten der Nutzung bestimmter personenbezogener Daten auf Grundlage einer bereits für ihn vorgenommenen Einstellung zustimmt. Anderenfalls kann jedenfalls nicht von einer informierten Einwilligung („informed consent“) in Kenntnis der Sachlage gesprochen werden. Voreinstellungen bei der Registrierung sind für die Erteilung eines „informed consent“ daher schon generell ungeeignet (Spindler a.a.O. S. 103)., wenn nicht der Nutzung während des Registrierungsvorgangs ausdrücklich – aktiv – auf diese Voreinstellung hingewiesen wird., bevor er in Kenntnis dessen die Nutzung beginnt. Im konkreten Fall kann der Nutzer bei der Registrierung von den Voreinstellungen – und dem damit ohne sein Zutun bereits angelegten Umfang der Datenverarbeitung – auch durch die Datenrichtlinie jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Gewissheit Kenntnis erlangen. Dafür reicht es auch nicht, dass die Beklagte dem Nutzer während des Registrierungsvorgangs einen virtuellen „Privatsphärerundgang“ anbietet, bei dem ihm möglicherweise auch die Voreinstellungen zur Kenntnis gebracht werden. Denn ein bloßes Angebot dieser Art vermag die erforderliche Kenntnis der Voreinstellungen nicht zu gewährleisten. Die Beklagte kann nämlich nicht damit rechnen, dass der Nutzer in jedem Fall von diesem Angebot auch Gebrauch machen würde. Realistisch betrachtet wird sich sogar der Großteil der Nutzer damit überhaupt nicht befassen und die Voreinstellungen einfach hinnehmen.

Nach alledem bedarf es einer Berufung auf die europäische Rechtssetzung zu Voreinstellungen bei Flugbuchungen, insbesondere der „Opt-in“-Regelung gemäß Art. 23 Verordnung (EG) 1008/2008 sowie in Art. 22 der Richtlinie 2011/83 EU nicht. Daraus ließe sich ohnehin allenfalls ein allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, weil dort ganz andere Sachverhalte geregelt sind.

A.1. – „Facebook ist und bleibt kostenlos“

Hinsichtlich dieses Antrags ist die Klage unbegründet, weil der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus §§8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 2005129. Denn die angegriffene Aussage stellt keine irreführende Werbung dar.

Das Verbot der Bewerbung eigener Leistungen mit „kostenlos“ in Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bezieht sich erkennbar auf Sachverhalte, in denen tatsächlich versteckte „Kosten“ im Sinne mittel- oder unmittelbarer Zahlungspflichten bzw. „pekuniäre Belastungen“ für den Verbraucher entstehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Begriff der „Kosten“ ist auf Grundlage der UGP-Richtlinie zwar weit auszulegen (vgl. Köhler/Bornkamm UWG. Anh. zu § 3 III Rdn. 21.4). Es muss sich dabei aber jedenfalls um wirtschaftliche Belastungen des Verbrauchers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung handeln. Ein irgendwie gestaltetes „Entgelt“ oder eine Gegenleistung anderer Art genügen dafür nicht. Allenfalls um letzteres könnte es sich hier indes handeln. Denn die Herausgabe personenbezogener Daten bzw. die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung in deren Erhebung und Verarbeitung beeinträchtigt den Verbraucher „lediglich“ in seinen rein immateriellen Interessen, nämlich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Unmittelbare finanzielle Einbußen sind für ihn damit nicht verbunden. Die vom Kläger angeführte Begriffsbestimmung gemäß Ziffer 5 der Verbraucherrichtlinie 2011/83 EU regelt dagegen einen anderen Sachverhalt und ist schon deshalb nicht vergleichbar. Unbeschadet dessen, dass die Vorschrift auf der UGP-RL beruht und daher europarechtskonform ausgelegt werden muss, sieht die Kammer auch insoweit keinen Anlass zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Denn die Rechtstage erscheint insoweit eindeutig.

Die Bezeichnung des Dienstes der Klägerin als „kostenlos“ ist schließlich auch nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn auch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Angabe „kostenlos“ im oben dargestellten Sinne. Es kommt nicht darauf an, dass die Nutzung tatsächlich nicht ohne Beeinträchtigung eigener immaterieller Rechte erfolgen kann, sondern von einer „Gegenleistung“ in Form der Datenübertragung abhängt. Darüber wird durch die hier angegriffene Formulierung „kostenlos“ aber auch gar nicht getäuscht, weil solche Beeinträchtigungen eben auch keine Kosten wären und die Beklagte nicht behauptet, dass die Nutzung ohne Gegenleistung erfolge.

B. Bestimmungen auf Startseite und Nutzungsbedingungen: Unterlassung gemäß § 8 Abs.3 Nr.3,3a UWG bzw. §1UKlaGInVerbindung mit §§ 301ff.BGB

Gemäß Art. 4, 6 Abs. 2 der Rom ll-VO ist für diese Anträge zunächst das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) als deutsches Sachrecht anwendbar. Soweit im Rahmen des UWG bzw. des UKlaG eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stattfindet, ist auch insoweit deutsches Recht maßgeblich. Zusätzlich haben die Parteien aber auch gemäß Art. 3 Rom 11-VO eine dahingehende Rechtswahl durch den Passus: „Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht“ in den Nutzungsbedingungen der Beklagten getroffen. Daran muss sich die Beklagte – zumal als Verwenderin der entsprechenden AGB-Regelung – hier festhalten lassen. Die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich gemäß Art. 1Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom- 1-VO nach §§ 305ff. BGB (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 Rdn.49 – Amazon).

Zunächst ergibt sich aus der konkreten Antragsfassung zu B. und insbesondere der Tatsache, dass der Kläger auf Grundlage von § 1 UKlaG ausdrücklich „lediglich“ Klauseln in den Nutzungsbedingungen der Beklagten angreift, ein nur eingeschränkter Prüfungsumfang. So haben die zur Entscheidung gestellten Unterlassungsanträge ihrem Inhalt nach nicht etwa die Datenverarbeitungsprozesse der Beklagten als solche zum Gegenstand, wie sie in ihren Nutzungsbedingungen (insbesondere der Datenrichtlinie) beschrieben und „geregelt“ sind. Zwar könnte der Kläger aufgrund der Neuregelung in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG auch einen Beseitigungsanspruch wegen unzulässiger Datenverarbeitung nach Maßgabe von §§ 4, 4a, 28 BDSG geltend machen, was bei Erhebung der vorliegenden Klage allerdings noch nicht möglich war. Das entsprechende Begehren würde aber schon einen anderslautenden Antrag voraussetzen und im Übrigen auch einen anderen Streitgegenstand bilden. Der Kläger hat auf den entsprechenden Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er Unterlassung in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten der Nutzer vorliegenden Verfahren nicht – auch nicht im Rahmen eines Hilfsantrags – geltend machen will.

Entsprechend geht es vorliegend im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle allein um die Frage der Wirksamkeit der konkret angegriffenen Klauseln als „Vertragsbedingungen“ ihrem Inhalt und ihrer Formulierung nach. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Klauseln macht deshalb nicht die Datenverarbeitung der Beklagten nach Maßgabe der beanstandeten Klausel unzulässig, sondern – lediglich – die Verwendung entsprechender Klauseln, um damit vermeintlich die vertragliche Grundlage für eine rechtmäßige Datennutzung der Beklagten zu schaffen. Insofern ist aber zunächst jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob die angegriffenen Klauseln überhaupt einen AGB-rechtlich relevanten Regelungs- bzw. Erklärungsinhalt haben und – wenn ja – ob sie damit der AGB – Kontrolle gemäß §§ 307ff. BGB standhalten.

Das Vorliegen von „AGB“ setzt gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, also eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags „stellt“ (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 – RDn.63 – Amazon) und die den Vertragsinhalt gestalten soll (BGH GRUR 2009, 506, Rdn. 11). Ob eine (verbindliche) Vertragsbedingung vorliegt oder nur ein (unverbindlicher) bloßer Hinweis ohne eigenständigen Regelungsgehalt, beurteilt sich aus Sicht des durchschnittlichen Erklärungsempfängers (Köhler/Bornkamm; UWG, 33. Aufl., UKlaG, § 1, Rdn. 3). Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei – ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den rechtlich nicht vorgebildeten Kunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (BGH NJW 2014, 2269, Rdn. 24). Es gilt auch insoweit der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (BGH NJW 2008, 360, Rdn.28).

Um – dann auch unzulässige – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt es sich vorliegend (nur) bei den in den Anträgen zu B.A.1.), B.B. 2)-6.), B.C. 16). 18) und 19.) aufgeführten Klauseln, wobei die in den Anträgen zu B.A.1.) und B.B. 2.) enthaltenen Klauseln als vorformulierte Tatsachenbestätigungen des Nutzers auszulegen sind, während die „Klauseln“ in den übrigen Anträgen bei verständiger Würdigung jeweils eine vorformulierte Einwilligungserklärung des Nutzers in bestimmte Formen der Datenverarbeitung der Beklagten darstellen, die in ihrer konkreten Ausgestaltung unter den dort jeweils vorliegenden Umständen aber die Vorgaben des § 4a BDSG nicht erfüllen. Die weitern „Klauseln“ in der Datenrichtlinie der Beklagten gemäß der Anträge zu B.B. 3.), B.C. 1.)-15.) und 17.) sind dagegen nach Auffassung der Kammer schon keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und können deshalb vom Kläger als solche auch nicht im Unterlassungsklageverfahren angegriffen werden.

Im Einzelnen

B.A.1. Bestätigung bei Registrierung, Datenrichtlinie „gelesen“ zu haben

Diese Klausel verstößt gegen §§ 307, 309 Nr. 12b BGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel bereits deshalb unzulässig bzw. als Vertragsbedingung unwirksam ist, weil der Nutzer sich dadurch mit den Nutzungsbedingungen in ihrer Gesamtheit „einverstanden“ erklären soll, obwohl einige der entsprechenden Bedingungen (jedenfalls soweit vorliegend vom Kläger gesondert angegriffen) wegen Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 4a, 4 BDSG, 12, 13 TMG unzulässig sind (Dazu im Einzelnen weiter unten zu B.B.). Denn auch die vom Kläger insoweit ausdrücklich allein angegriffene „Bestätigung“, die Datenschutzrichtlinie „gelesen“ zu haben, ist als AGB – Erklärung des Nutzers unwirksam. Unschädlich dafür ist, dass diese Bestätigung lediglich das „Lesen“ der Datenrichtlinie zum Gegenstand hat und damit nicht unmittelbar den Inhalt des Nutzungsvertrages regeln soll. Für die AGB-Kontrolle genügt es nämlich, wenn die Klausel zumindest – wie hier – in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung steht (Palandt-Grüneberg, BGB 72. Aufl., § 305, Rdn. 5).

Die Klausel ist im Sinne des § 309 Nr. 12b BGB als formularmäßig erteilte Tatsachenbestätigung – nämlich einer Bestätigung ist nach dem Schutzweck des § 309 Nr. 12b nämlich nicht nur dann unwirksam, wenn sich durch deren Inhalt tatsächlich die Beweislast zu lasten des Nutzers umkehren würde, sondern auch schon, wenn sie diese lediglich faktisch zu dessen Nachteil verschiebt (Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 309 Rdn. 108). Unwirksam ist daher etwa grundsätzlich die Bestätigung, der Verwendungsgegner habe die AGB „gelesen und verstanden“ (BGH NJW 1996, 1819). Entsprechendes hat die Beklagte auch im vorliegenden Fall dem Nutzer mir angegriffenen Klausel als „Erklärung“ in den Mund legen wollen. Das hat auch im vorliegenden Fall zumindest faktisch Auswirkungen auf eine etwaige Beweislast. Denn mit der schlichten Unterstellung, der Nutzer habe die Regelungen der Beklagten tatsächlich (vollständig) gelesen – obwohl dies nach allgemeiner Lebenserfahrung im Zweifel nicht geschehen ist – kann die Beklagte eine umfassende Unterrichtung des Nutzers von ihrer Datennutzung behaupten. Das wiederum kann für die Frage einer „informierten Einwilligung“ in die entsprechende Datennutzung gemäß § 4a BDSG, insbesondere aber auch für die Frage der ordnungsgemäßen Benachrichtigung des Nutzers von der Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Sinne des § 33 BDSG, von Bedeutung sein.

B.B.2. Selbstverpflichtung des Nutzers zu korrekten persönlichen Informationen (Nr. 4 Ziff. 1. Und 7.)) – „Klarnamenprinzip“.

Die angegriffene Klausel hält jedenfalls im Ergebnis der AGB – Kontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Dafür kann sogar offen bleiben, ob auch das zugrunde liegende „Klarnamenprinzip“ der Beklagten nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 TMG als solches unzulässig ist oder ob der Beklagten im Rahmen geänderter Nutzungsbedingungen möglicherweise erlaubt sein könnte. Ihr soziales Netzwerk ausschließlich unter Verwendung nicht anonymisierter Nutzerdaten zu gestalten.

Die Unzulässigkeit der Klausel ergibt sich nach Maßgabe von §§ 4, 4a BDSG nämlich allein schon daraus, dass mit dieser Erklärung gleichzeitig eine jedenfalls erforderliche datenschutzrechtliche „Einwilligung“ in die Verarbeitung der Nutzerdaten unter Einsatz zutreffender Kontaktdaten des Nutzers (gemäß des „Klarnamenprinzips“) erklärt werden soll. Wie bereits oben ausgeführt, greift der Kläger ausweislich seiner Klageanträge die vorliegenden Nutzungsbedingungen als damit „gestellte“ vertragliche Willenserklärungen des Verwenders (der Beklagten) selbst und/oder der Nutzer ihres sozialen Netzwerkes an. Die Feststellung der Wirksamkeit des von der Beklagten vorgegebenen Klarnamenprinzips als solchem kann demnach schon vom Ansatz her nicht erreicht werden. Die Frage, ob das Klarnamenprinzip datenschutzrechtlich zulässig ist, mag noch ungeklärt sein. Sie ist aber vom Prüfungsumfang der AGB-Kontrolle gemäß § 1 UKlaG zumindest unmittelbar gar nicht umfasst.

Allerdings ist die in der Klausel vorformulierte „Selbstverpflichtung“ des Nutzers zu korrekten persönlichen Informationen und Kontaktdaten bei verständiger Auslegung im konkreten vertraglichen Zusammenhang gemäß § 4a BDSG (auch) als „Einwilligung“ in die Datenerhebung. -nutzung, und -verarbeitung gemäß dieser Vorgaben zu verstehen, die in dieser Form aber unwirksam ist. Eine solche Auslegung erscheint insbesondere deshalb geboten, weil das Klarnamenprinzip bei Nutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten in erster Linie datenschutzrechtliche Bedeutung hat. Da die Datenverarbeitung der Beklagten nach Maßgabe von §§ 28, 4, 4a BDSG aber grundsätzlich einer Rechtfertigung bedarf und die ausschließliche Verwendung „korrekter“ persönlicher Daten gemäß § 13 Abs. 6 TMG Jedenfalls nicht dem gesetzlich normierten „Regelfall“ entspricht, müsste der Nutzer auch darin wirksam einwilligt haben. Die dafür allein in Betracht kommende, hier angegriffene „Verpflichtungserklärung“ wird den Anforderungen einer Einwilligungserklärung „ohne jeden Zweifel“ bzw. als „informierte Entscheidung“ allein schon deshalb nicht gerecht, weil sie gar nicht als Einwilligungserklärung in eine bestimmte Form der Datennutzung formuliert ist. Stattdessen wird dem Nutzer durch den vorangestellten Passus „Facebook-Nutzer geben ihren wahren Namen und Daten an …“ suggeriert, dass dies üblich und alternativlos sei, die „Verpflichtung“ des Nutzers zu „korrekten“ Informationen daher eine Selbstverständlichkeit sei. Außerdem wird ihm aufgrund der Formulierung der Klausel als Verpflichtung nicht ausreichend vor Augen geführt, dass es sich um eine Einwilligungserklärung handelt. Schließlich hätte die Beklagte dem Nutzer angesichts der zumindest sehr umstrittenen Frage, ob das Klarnamenprinzip überhaupt verbindlich vorgeschrieben werden darf, zumindest die Tragweite seiner Einwilligungserklärung vor Augen führen müssen.

B.B.4.Einverständnis mit Weiterleitung/Verarbeitung persönlicher Daten in die USA

Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB n Verbindung mit §§ 4, 4a BDSG, 12, 13 TMG unzulässig. Sie ist hier sogar ausdrücklich als „Einverständnis“ in die Datenverarbeitung – also als entsprechend vorformulierte Willenserklärung des Nutzers – bezeichnet und allein schon deshalb an den Vorgaben für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung zu messen. Diesen wird die Erklärung nicht gerecht, weil der Nutzer schon aufgrund der unzureichenden Begründung der Beklagten für die Weiterleitung personenbezogener Daten in die USA keine bewusste und „informierte“ Erklärung abgeben kann. So bleibt nach der vorliegenden Klausel für den Nutzer unklar, warum seine Daten überhaupt in die USA gesendet werden sollen bzw. müssen. Der Nutzer muss aber vor der Einwilligung gerade auch auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hingewiesen werden (§ 4a Abs. 1 S. 2 BDSG). Dazu verhält sich die Beklagte nicht. Die Klausel selbst enthält keine Erläuterungen und verweist auch nicht – etwa durch einen Link – auf entsprechende Informationen an anderer Stelle. Es genügt nicht, dass die Beklagte diese Informationen möglicherweise irgendwo in ihren Vertragsbedingungen vorhält. Da gerade mit dieser Klausel eine Einwilligung erteilt wird, müssen an dieser Stelle auch – gegebenenfalls durch eine Verlinkung – die notwendigen Informationen vorhanden bzw. unmittelbar zugänglich sein. Schließlich wird in der Klausel auch nicht deutlich, welche Daten des Nutzers in die USA übermittelt werden, wie dort mit ihnen weiter verfahren wird und welche Standards der Datensicherheit dort angewandt werden. Es liegt damit zusätzlich ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

B.B. 5.Erlaubnis, Name und Profilbild für kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte einzusetzen (Nr.16)

Auch diese Klausel ist gemäß 307 Abs. t BGB in Verbindung mit §§ 4, 4a BDSG unzulässig. Ihrer eindeutigen Formulierung nach soll der Nutzer damit eine „Erlaubnis“ – wiederum im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einwilligung gemäß § 4a BDSG – in die Verwendung bestimmter personenbezogener Daten (Name und Profilbild) erteilen, was nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln aber jedenfalls in dieser Form unwirksam ist. Denn auch diesbezüglich kann keine „informierte Entscheidung“ des Nutzers angenommen werden, weil er auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen die Tragweite seiner Erklärung nicht erkennen kann (§§ 4,4a BDSG, 12, 13 TMG). So ist unklar, was genau von der Nutzung für „kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte“ erfasst ist. Das wird in diesem konkreten Zusammenhang nicht weiter erläutert. Auch das in Klammem gesetzte Beispiel, was unter dem Verwendungszweck „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte zu verstehen ist „(wie z.B. einer Marke, die dir gefällt)“ stellt keine ausreichende Aufklärung über den Umfang der Nutzung dar, in die hier eingewilligt werden soll.

B.B.6. Zustimmung zur Sammlung und Verwendung von Inhalten gemäß Datenrichtlinie

Auch diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 4, 4a BDSG, 12, 13 TMG unzulässig. Nicht zuletzt aufgrund der verwendeten Formulierung einer „Zustimmung“ ist dies wiederum als vorformulierte „Einwilligung“ des Nutzers in die Datenerhebung, -nutzung und -verarbeitung gemäß der Datenrichtlinie im Sinne der §§ 4, 4a BOSG, 12, 13 TMG auszulegen. Als solche ist die Erklärung aber unwirksam, da auch hier eine „informierte Einwilligung“ des Nutzers „ohne jeden Zweifel“ nicht angenommen werden kann.

Problematisch ist zunächst, dass die Einwilligung des Nutzers pauschal und umfassend für die Datenverarbeitung der Beklagten nach Maßgabe der Datenrichtlinie erfolgen soll. Eine dahingehende „informierte“ Entscheidung des Nutzers würde dann nämlich voraussetzen, dass das Regelwerk, dem er zustimmen soll – nämlich die Datenrichtlinie der Beklagten – ihrerseits vollständig transparent ist und auch nur die gemäß BDSG gesetzlich zulässige Datenverarbeitung zum Gegenstand hat. Das ist hinsichtlich der Datenrichtlinie bereits zweifelhaft. Unzulässig ist die konkret angegriffene Klausel aber jedenfalls deshalb, weil sich die Einwilligung des Nutzers auf den Inhalt der Datenlinie „in ihrer jeweils geänderten Fassung beziehen soll. Da ein etwa zukünftiger Inhalt der Datenrichtlinie dem Nutzer nicht bekannt ist, kann sich im Rahmen einer „informierten“ Entscheidung seine Erklärung darauf aber auch nicht beziehen. Schließlich soll die vorformulierte Zustimmung bereits im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kann der Nutzer die Datenschutzrichtlinie aber noch gar nicht vollständig erfasst haben.

B.C.16. ,,Datenrichtlinie: „Neuer Eigentümer“

Die entsprechende Klausel ist nach Maßgabe von § 3ß7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig.
Es handelt sich insoweit um die einzige Klausel innerhalb der Datenrichtlinie der Beklagten, die überhaupt als „Geschäftsbedingung“ der Beklagten zu qualifizieren ist und als solche auch unzulässig ist. Zur Begründung wird auf die Begründung der Klageabweisung in Bezug auf die angegriffenen Klauseln der Datenrichtlinie im Übrigen verwiesen (unten zu B.C. 1.-15.; 17), wo auch der Ausnahmecharakter der hier vorliegenden Klausel näher erläutert wird.

B.D.18 – 19. „Änderungen von Bedingungen“

Die beiden Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig.

Die hier vermeintlich erklärte „Einwilligung“ des Nutzers in Änderungen von Bedingungen „durch Wetternutzung“ nach Kenntnisnahme hat eine Doppelfunktion. Einerseits sollen die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert werden. Andererseits soll gleichzeitig – soweit hiermit eine Änderung auch der Datenverarbeitungsprozesse bei der Beklagten verbunden gewesen sein sollte – nach Maßgabe von § 4a BDSG die Einwilligung in die geänderte Datennutzung erklärt werden. Während es möglich und rechtlich zulässig sein mag, dass der Nutzer einer Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders auch konkludent zustimmt, ist dies jedenfalls hinsichtlich einer Einwilligung in die Datennutzung gemäß § 4a BDSG nach den oben geschilderten Vorgaben unter dem Gesichtspunkt einer Willenserklärung „ohne jeden Zweifel“ nicht der Fall. Damit ist die angegriffene Klausel insgesamt unzulässig. Es ist unerheblich, dass die Änderung der Nutzungsbedingungen nicht zwangsläufig immer auch Art oder Umfang der Datenverarbeitung verändern müssen. Es kann sich auch um rein formale Änderungen handeln, die darauf keinen Einfluss haben. Denn es gilt wiederum die kundenfeindlichste Auslegung. Danach gilt die Klausel jedenfalls auch für Fälle, in denen die Einwilligung sich auch auf eine Änderung der Datenverarbeitung beziehen soll.

Die weiteren Anträge unter B., nämlich zu B.B. 3.), B.C.7).-15.) und 17 ) Sind wie folgt unbegründet:

BB.3.Verpftichtung, Facebook nicht zu verwenden, wenn unter 13 Jahre (Nr. 4 Ziff. 5).

Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 307, 309 Nr. 12b BGB unbegründet. Die vorformulierte – einseitige – Erklärung des Nutzers ist zwar ohne weiteres dahingehend auszulegen, dass dieser damit die „Tatsache“ bestätigen soll, bei der Nutzung von Diensten der Beklagten mindestens 13 Jahre alt zu sein. Auch mag unterstellt werden, dass dies im Einzelfall nicht der Wahrheit entspricht, weil die Angabe des Nutzers durch die Beklagte nicht überprüfbar ist. Es erschließt sich jedoch nicht, warum diese bloße Erklärung des Nutzers im vorliegenden Fall irgendeine rechtliche Bedeutung haben soll, insbesondere geeignet wäre, die Beweislast für eine relevante Tatsache zu Lasten des Nutzers zu verschieben. Denn ist nicht erkennbar – und vom Kläger auch nicht vorgetragen – warum ein Mindestalter von 13 Jahren für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Nutzer und der Beklagten gilt. Es mag sein, dass die Beklagte aus Gründen des Jugendschutzes gewährleisten will, dass Ihre Dienste erst von Personen ab einem Alter von 13 Jahren genutzt werden. Dass die Beklagte zu einer solchen Zugangsbeschränkung rechtlich verpflichtet wäre, ist aber weder ersichtlich, noch vorgetragen. Die AGB-Rechtswidrigkeit von vorformulierten Tatsachenerklärungen des Nutzers ist aber kein Selbstzweck, sondern muss in irgendeiner Weise messbaren Einfluss auf die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien haben. Einen solchen Einfluss aber hätte der Kläger zumindest darlegen und begründen müssen.

B.C.7.-15. und 17.: Einzelne Regelungen der Datenrichtlinie der Beklagten

Die hier in Rede stehenden Anträge, mit denen der Kläger einzelne Klauseln der Datenrichtlinie der Beklagten für unzulässig erklären lassen will, sind unbegründet. Denn die insoweit in Rede stehenden „Regelungen“ sind ihrem Inhalt nach nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu qualifizieren, sondern lediglich Hinweise und Informationen der Beklagten zur eigenen Verfahrensweise mit Daten der Nutzer, die als solche gemäß § 1 UKlaG im Rahmen der Klauselkontolle nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können.

Einseitige Erklärungen bzw. „Informationen“ des Verwenders stellen schon begrifflich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, weil der Verwender damit nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (Palandt-Grüneberg a.a.O., § 305, Rdn. 6, BGH NJW 2011, 139). Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt vielmehr eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedinungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (BGH NJW 2014,2269).

Danach kann die „Datenrichtlinie“ als gesondertes „Regelwerk“ der Beklagten grundsätzlich nicht als Zusammenstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Nutzer des sozialen Netzwerkes der Beklagten angesehen werden. Eine Ausnahme besteht lediglich in Bezug auf den Antrag zu B.B. 16.), wo sich aus dem konkreten Inhalt der angegriffenen Klausel aus Sicht des Empfängers die geforderte Verbindlichkeit ergibt.

Gegen den Charakter der Datenrichtlinie als Vorgabe verbindlicher Erklärungen des Nutzers spricht zunächst der Wortlaut der in Rede stehenden Informationen. Diese sind nämlich so formuliert, dass die Beklagte dort nach der Methode „Frage – Antwort“ darstellt, wie sie im Rahmen ihres sozialen Netzwerkes praktisch mit den Daten des Nutzers umgeht. Danach handelt es sich zunächst um bloße Hinweise, die dem Nutzer keine eigene Erklärung in den Mund legen. Zwar schließt es dieser Wortlaut nicht grundsätzlich aus, dass der Nutzer in einer solchen Darstellung der Datenverarbeitung der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont auch eine eigene verbindliche Erklärung – nämlich die erforderliche Zustimmung gemäß §4a BDSG – sieht, die er damit abgeben soll. Das mag so sein, wenn entsprechende Darstellungen in die allgemeinen Nutzungsbedingungen einbezogen werden und damit gleichrangig neben ausdrücklich vorformulierten Willenserklärungen stehen. Denn dann muss der Nutzer das Akzeptieren des Regelwerkes insgesamt auch als Zustimmung zu der dort geschilderten Datenverarbeitung verstehen. So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr ist die Datenrichtlinie als eigenes Regelwerk klar von den eigentlichen „Nutzungsbedingungen“ der Beklagten getrennt. Die Bezeichnung als „Richtlinie“ spricht zusätzlich dagegen, dass die dortigen Regelungen bereits als solche Vertragsbestandteil sein sollen. Vor allem aber nehmen Klauseln der Beklagten außerhalb der Datenrichtlinien den eigentlichen „Nutzungsbedingungen“ der Beklagten auf die Datenrichtlinie Bezug, indem sie ausdrücklich das Einverständnis des Nutzers in deren Inhalt vorformulieren (siehe oben zu B.A. 1.) und B.B.6.). Steht aber eine solche (datenschutzrechtlich gebotene) Einwilligung in Klauseln der Beklagten für den Nutzer klar erkennbar außerhalb der eigentlichen Inhalte der Datenrichtlinie, in die er einwilligen soll, so wäre es widersinnig, wenn bereits in die entsprechenden Informationen und Hinweise selbst eine solche Einwilligung hineingelesen werden könnte. Vor diesem Hintergrund muss auch der Nutzer die Inhalte der Richtlinie jedenfalls in der vorliegenden Formulierung als bloß einseitige Hinweise der Beklagten verstehen.

Nach dem Grundsatz kundenfeindlichster Auslegung sieht die Kammer das hier lediglich insoweit anders, als es gemäß Antrag zu B.C. 18.) um die Datennutzung eines neuen Eigentümers der sozialen Netzwerke der Beklagten geht. Hinsichtlich der Einbettung der entsprechenden Informationen in einer „Richtlinie“ außerhalb der eigentlichen Nutzungsbedingungen ergibt sich zwar auch nicht anderes. Allerdings weicht diese Klausel insoweit sprachlich von den übrigen Hinweisen ab, als sie die Formulierung „wir können“ enthält. Auch wenn der Nutzer diesbezüglich durch die genannten Klauseln in den Anträgen B.A. 1.) und B.B. 6.) seine Einwilligung zweimal geben würde, kann diese jedenfalls aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auch so verstanden werden, dass die die Einwilligung jedenfalls in Bezug auf diesen Punkt bereits unmittelbar enthält.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und zwar in voller Höhe unbeschadet dessen, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nur teilweise begründet sind (vgl. BGH GRUR 2009, 1064, Rdn. 47 – Geld-zurück-Garantie II). Der darauf bezogene Zinsanspruch folgt aus §§291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1und 2 ZPO.

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