AGB-Klausel der Travel24.com AG stellt unzulässige Beweislaständerung dar
Landgericht Leipzig
Urteil vom 18.09.2015
08 O 1954/14
In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
(…)
gegen
Travel24.com AG
(…)
wegen Unterlassung
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (…)
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis 4.9.2015 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesem inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[Der von Travel24 vermittelte Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Leistungserbringer kommt erst durch die rechtsverbindliche Bestätigung des Leistungserbringers zustande, Die von Travel24 an den Nutzer übermittelte Nachricht im Anschluss an die Buchungsanfrage (Bestätigung der Buchungsanfrage) stellt lediglich eine Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage dar.] Bitte überprüfen Sie auch die in der Bestätigung der Buchungsanfrage aufgeführten Daten sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit und weisen Sie Travel24 bei Abweichungen zum Buchungswunsch innerhalb der jeweiligen Frist hierauf hin. Soweit der Travel24 innerhalb der jeweiligen Fristen keine Änderungswünsche zugehen, können spätere Änderungswünsche grds. nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2014 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt 9/10, die Klägerin 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.
Ursprünglicher Klageantrag Ziffer 1.: 10.000,00 Euro
Jetziger Klageantrag Ziffer 1. 3.000,00 Euro
Tatbestand
Der Kläger, ein Verbraucherverband, beanstandet Angebote der Beklagten im Internet und macht entsprechende Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagte bietet auf der französischsprachigen Internetseite www.vol24.fr die vornehmlich an Verbraucher mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gerichtet ist, und auf der deutschsprachigen Internetseite www.flug24.de, die sich vorwiegend an in Deutschland wohnende Verbraucher richtet, Reisedienstleistungen an.
Der ursprüngliche Klageantrag zu I.1. zielte auf die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der französischen Republik in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.vol24.fr in einer Auswahlliste, die nach den Suchkriterien des Verbrauchers zusammengestellt wird, Preise für Flüge anzugeben, in die gesonderte, vom Verbraucher zu entrichtende „Gebühren“ nicht eingerechnet sind, Die Klägerin sah darin, dass die sogenannte Servicegebühr nicht in den Endpreis eingerechnet worden ist, sondern zusätzlich zu den Preisen in der Auswahlliste in Rechnung gestellt wurde, einen Verstoß gegen Artikel 23 VO (EG) 1008/2008. Der vorgerichtlich mit Schreiben vom 14.07.2014 (Anlage K 5) übersandten Unterlassungserklärung kam die Beklagte nicht nach. Nach Übergabe einer Unterlassungserklärung der Beklagten vom 01.07.2015, die der Klägervertreter namens und in Vollmacht des Klägers angenommen hat, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2015 der Rechtstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages Ziffer I.1. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit dem verbleibenden und jetzigen Klageantrag Ziff. 1 beanstandet die Klägerin eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bezüglich des Prüfens von Buchungsdaten und der Bestätigung der Buchungsanfragen (Allgemeine Geschäftsbedingungen Flug24, Ziff. III.2., Anlage K 3). Mit Schreiben vom 24.04.2014 (Anlage K 6) machte der Kläger die Beklagte auf die nach seiner Ansicht unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nach weiterem Schriftwechsel übermittelte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2014 eine Unterlassungserklärung (Anlage K 9), die eine Beschränkung auf die Passage „innerhalb der jeweiligen Fristen“ im letzten Satz enthielt. Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung nicht angenommen.
Der Kläger behauptet, die im Klageantrag zitierten Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstießen gegen §§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 7 und 307 Abs. 1 BGB. Die streitgegenständliche Klausel sei dahin auszulegen, dass der Inhalt des Bestätigungsschreibens zum Vertragsinhalt werde, selbst wenn die dortigen Angaben von der „Bestellung“ des Verbrauchers abweichen. Durch die Klausel werde eine nach § 150 Abs. 2 BGB erforderliche gesonderte Erklärung bei einem Abweichen der Annahmeerklärung des Leistungserbringers von der Bestellung des Verbrauchers fingiert, ohne dass die gesonderten Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB erfüllt sein müssten. Das Risiko eines Bearbeitungsfehlers werde auf den Verbraucher verlagert. Da die Daten des Verbrauchers zunächst übermittelt und dann im Haus der Beklagten zumindest technisch bearbeitet werden müssten, sei schon aus technischer Sicht nicht auszuschließen, dass die Bestätigungsmail eine vom Buchungswunsch des Verbrauchers abweichende Erklärung enthalten könne. Schon der Wortlaut der Klausel „Abweichungen zum Buchungswunsch“ erfasse auch Situationen, bei denen es zu Abweichungen von einem geäußerten Buchungswunsch komme, weil die Daten in der Buchung des Kunden (Willenserklärung) von den Daten in der Bestätigung abweichen. Nach der Auslegung seien somit von der Geschäftsbedingung auch Abweichungen zwischen Buchungserklärung und Buchungsbestätigung umfasst und nicht nur ein Abweichen zu inneren Wünschen des Verbrauchers. Dass auch moderne Datenverarbeitungssysteme nicht mit hundertprozentiger Sicherheit arbeiten, zeigten Meldungen über technische Probleme beim Ticket-Buchungssystem SABRE (vgl. Schriftsatz vom 04.07.2015, dort Seite 4). Verbraucher würden Erklärungen, die sie in einem Buchungssystem online abgeben, durch angefertigte Screenshots dokumentieren und könnten so Abweichungen zur Buchungsbestätigung darlegen und beweisen. Letztlich würde die gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB normierte Verpflichtung, technische Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern bei Bestellungen zur Verfügung zu stellen, bei einem anderen Verständnis der streitgegenständlichen Klausel leerlaufen. Im Ergebnis führe die vorliegende Klausel zur unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers, da sie sich nicht ausschließlich auf zu bestätigende Tatsachen beziehe, sondern auch auf den Inhalt einer Erklärung, und mögliche Modifikationen zum Vertragsinhalt erklärt würden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen:
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesem inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
[Der von Travel24 vermittelte Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Leistungserbringer kommt erst durch die rechtsverbindliche Bestätigung des Leistungserbringers zustande, Die von Travel24 an den Nutzer übermittelte Nachricht im Anschluss an die Buchungsanfrage (Bestätigung der Buchungsanfrage) stellt lediglich eine Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage dar.] Bitte überprüfen Sie auch die in der Bestätigung der Buchungsanfrage aufgeführten Daten sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit und weisen Sie Travel24 bei Abweichungen zum Buchungswunsch innerhalb der jeweiligen Frist hierauf hin. Soweit der Travel24 innerhalb der jeweiligen Fristen keine Änderungswünsche zugehen, können spätere Änderungswünsche grds. nicht mehr berücksichtigt werden.
2. an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sinn und Zweck der beanstandeten Klausel bestehe darin, den Kunden zu einer nochmaligen Überprüfung der bei der Buchungsanfrage eingebenen Daten zu veranlassen. Die von der Beklagten an den Kunden übersandte Bestätigung der Buchungsanfrage stelle lediglich eine Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der Buchungsanfrage dar, die automatisiert an den Kunden versandt werde. Demzufolge könnten in der Bestätigung der Buchungsanfrage auch nur die Daten enthalten sein, die der Kunde zuvor bei seiner Buchungsanfrage angegeben habe. Es sei ausgeschlossen, dass sich in der Bestätigung der Buchungsanfrage abweichende Daten finden würden, die als bestätigt gelten würden, wenn der Kunde der Beklagten keine Änderungswünsche mitteilt. Entsprechend werde durch die streitgegenständliche Klausel auch keine Erklärung (im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB) fingiert, da die in der Bestätigung der Buchungsanfrage enthaltene Erklärung die sei, die der Kunde zuvor in seiner Buchungsanfrage abgegeben habe, die Annahmeerklärung des Leistungserbringers also nicht von der Bestellung des Verbrauchers abweichen könne. § 150 Abs. 2 BGB sei daher schon nicht einschlägig, da es keine Änderungen der Buchungsanfrage (des Antrags) gäbe. Darüberhinaus sei § 308 Ziff. 5 BGB auch deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift auf Tatsachenfiktionen und Tatsachenbestätigungen nicht anzuwenden sei. Hierum handele es sich jedoch bei den Ausführungen des Klägers.
Ein Verstoß gegen § 309 Ziff. 7 BGB liege nicht vor, da sich aus der beanstandeten Klausel kein Haftungsausschluss ergäbe. Da es in der AGB-Klausel nicht um Bearbeitungsfehler der Beklagten gehe, sondern lediglich die in der Buchungsanfrage vom Kunden eigegebenen Daten wiedergegeben werden, sei zugleich ausgeschlossen, dass die Beklagte mit der Klausel ihre Haftung auszuschließen beabsichtige. Auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch den Inhalt der beanstandeten Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil werden dem Kunden Gelegenheit gegeben, etwaige Unrichtigkeiten frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren. Eine Auslegung der Klausel in der Form, dass der Verbraucher eine Buchungsanfrage eingibt und dann innerhalb von wenigen Sekunden durch das EDV-System willkürlich Veränderungen vorgenommen werden, sei lebensfremd und als fernliegende Auslegungsalternative außen vor zu lassen. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass es auf Grund von technischen Gründen zu Abweichungen zwischen Eingaben in der Buchungsanfrage und dem Inhalt der Eingangsbestätigung kommen könne. Manuelle Bearbeitungen erfolgten unstreitig nicht. Auch die klägerseits angeführten Beispiele legten nicht dar, dass es bei einem konkreten Vorgang der Datenübermittlung (Eingabedaten/Bestätigungs-Email) bei der Beklagten oder anderen Vermittlungsplattformen zu Änderungen gekommen sei. Da der Kläger eine lebensfremde Auslegung der Klausel anstrebe, obliege es ihm, darzulegen, dass seine Auslegung auf Grund bekannter Vorkommnisse nicht abwegig sei. Der Vorschrift des § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB sei im Übrigen genüge getan und die dort normierten Pflichten seien nicht verletzt worden. Die Bestätigung der Buchungsanfrage, um die es in der streitgegenständlichen AGB-Regelung gehe, entspreche der Empfangsbestätigung im Sinne des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.07.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die zur Überprüfung gestellte Klausel Ziffer III.2. verstößt mit ihrem letzten Satz gegen § 309 Ziff. 12b) BGB.
Die Anspruchsberechtigung des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 UKlaG. Die von der Beklagten beim Abschluss und bei der Abwicklung von Reisevermittlungsverträgen auf ihrem Onlineportal „www.flüge24.de“ verwendete streitgegenständliche Vorschrift ist eine gemäß § 1 UKlaG i.V.m. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 307 BGB überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Auslegung der AGB-Klausel hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrundezulegen sind; außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH NJW 2008, 2172; NJW 2002, 1950; OLG Stuttgart, WM 2010, 705). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrundezulegen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH NJW 2002, 1950m.w.N.).
Die streitgegenständliche Klausel fingiert keine, wie der Kläger meint, gesonderte Erklärung des Verbrauchers gemäß § 150 Abs. 2 BGB, wenn die Annahmeerklärung des Leistungserbringes von der Bestellung des Verbrauchers abweicht. Dabei wird übersehen, dass die Beklagte die Buchungsanfrage des Nutzers lediglich an den Leistungserbringer übermittelt und die (Eingangs-)Bestätigung der Buchungsanfrage an den Nutzer nur die von ihm eingegebenen Daten (auf die Möglichkeit einer Abweichung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an) zusammenfasst. Insoweit stellt die Klausel eine Tatsachenbestätigung dar. Dafür ist § 308 Nr. 5 BGB nicht einschlägig; § 308 Nr. 5 BGB gilt grundsätzlich nur für Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung (vgl. näher Palandt, BGB, 74. Aufl., § 308 Rn. 28 m.w.N.).
Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel stellt die von der Beklagten an den Nutzer übermittelte Nachricht im Anschluss an die Buchungsanfrage (Bestätigung der Buchungsanfrage) lediglich eine Zusammenfassung und Eingabebestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage dar. Als solche gibt sie dem Kunden in dessen eigenen Interesse die Möglichkeit, die in der Bestätigung als von ihm eingegeben aufgelisteten Daten nochmals auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, bevor sie Vertragsbestandteil des zu vermittelnden Vertrages mit dem Leistungserbringer werden. Es dürfte auch keinem Zweifel unterliegen, dass niemand anderes als der Nutzer und Anfragende selbst eine Überprüfung der in der Bestätigung der Buchungsanfrage mitgeteilten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vornehmen kann. Soweit die verwendete Klausel den Nutzer zur Überprüfung der in der Bestätigung der Buchungsanfrage aufgeführten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit und um Hinweis bei „Abweichungen zum Buchungswunsch“ innerhalb einer angegebenen Frist auffordert, ist die Klausel daher in keiner Weise zu beanstanden. Insoweit entspricht die Bestätigung der Buchungsanfrage der Empfangsbestätigung im Sinne des § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB, indem sie zum einen den Erhalt der Bestellung durch den Erklärungsempfänger / Beklagte bekundet und zugleich eine Zusammenfassung der Eingabedaten bietet, die dem Kunden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überprüfung und Berichtigung verschafft. Dass um Mitteilung bestehender Abweichungen innerhalb einer bestimmten Frist gebeten wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die weitere Regelung hingegen, wonach nach Ablauf der jeweiligen Fristen spätere Änderungswünsche grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, verstößt gegen § 309 Nr. 12 b) BGB, weil sie die Beweislast zum Nachteil des Nutzers ändert. Ohne Verwendung der Klausel trifft den Kunden grundsätzlich die Beweislast für die bei Vertragsschluss getätigten Angaben/Tatsachen, der Reisevermittler muß beweisen, dass er die übermittelten Daten des Kunden pflichtgemäß und fehlerfrei verarbeitet und weitergeleitet hat. Die Klausel führt zu einer Tatsachenbestätigung und ändert die Beweislast zum Nachteil des Nutzers insofern, als sie an einen fehlenden Widerspruch bzw. eine fehlende Berichtigung der durch die Beklagte bestätigten Buchungsangaben den Ausschluss späterer „Änderungswünsch“ knüpft. Dabei wird die Beweislast faktisch zum Nachteil des Nutzers verschoben. Behauptet der Kunde später, er habe andere Daten eingegeben (ob er dies mit einem – unterstellt gefertigten – Screenshot der Reservierungsseite beweisen könnte, mag dahinstehen), würde nach Ablauf der Frist von der Buchungsbestätigung eine konstitutive Wirkung (Bestätigung) ausgehen, so bei dem naheliegenden Verständnis der Klausel dahin, dass der Inhalt der Buchungsbestätigung als richtig bzw. vollständig gelten soll, auch wenn die Bestätigung der Buchungsanfrage abweichende Daten enthalten sollte ( der Kunde diese aber nicht innerhalb der jeweiligen Frist gegenüber der Beklagten berichtigt hat). Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass eine Abweichung von Eingabedaten und Buchungsbestätigung bei einer automatisierten Verarbeitung nicht denkbar wäre. Die Kammer ist zwar ebenfalls der Auffassung, dass diese Möglichkeit eher theoretischer Natur ist und die Verwirklichung des nie auszuschließenden, wenn auch geringen Fehlerrisikos eines automatisierten elektronischen Verfahrens in diesem konkreten Fall (Wiedergabe eingegebener Daten) eher unwahrscheinlich sein dürfte. Auch betreffen die vom Kläger geschilderten Probleme mit einem Ticketbuchsystem nicht den Regelungsinhalt der vorliegenden Klausel. Entscheidend sieht die Kammer jedoch den Umstand, dass die in der Klausel gewählte Formulierung „die in der Bestätigung der Buchungsanfrage aufgeführten Daten sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit“ zu überprüfen, nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass sich dieser Teil der Klausel ausschließlich auf eine Wiedergabe der vom Nutzer bei der Buchungsanfrage in die Datenmasken eingefügten Angaben bezieht. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die vom Kläger mit Anlage K 13 vorgelegte Bestätigung zeigt, dass in einer Bestätigung-Email der Beklagten auch weitere, über die Wiedergabe der nutzerseits eingegebenen Daten hinausgehende Mitteilungen enthalten sein können. Dass es sich bei der Angabe geänderter Flugzeiten nicht um Angaben des Nutzers handelt, ist zweifellos zutreffend. Die Auslegung der Klausel zu den Abweichungen zum Buchungswunsch“ ist jedoch nicht eindeutig. Dass die Angabe veränderter Reisedaten durch den Veranstalter und damit Angaben, die der Kunde nicht selbst eingegeben hat, nicht erfasst werden, kann der Regelung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, da die in Satz 3 der Klausel „aufgeführten Daten“ weitergefasst sind als die in Satz 2 formulierte „Zusammenfassung und Eingabebestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage“.
Bei dem dargelegten Verständnis der Klausel handelt es sich um eine Bestimmung, durch die sich der Versender, die Beklagte, vom Nutzen bestimmter Tatsachen (Daten) bestätigen lässt, wodurch die Beweislast zum Nachteil des Nutzers geändert wird durch die Vermutung, die vom Kunden übermittelten und bestätigten Daten aus der Buchungsbestätigung seien zutreffend. Die Berücksichtigung nach Fristablauf mitgeteilter Hinweise des Kunden ist damit faktisch ausgeschlossen.
Durch die Verwendung der Klausel, die in ihrem letzten Satz AGB-rechtswidrig ist, wird eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr begründet (§ 1 UKlaG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Mit dem beiderseitig erledigt erklärten Unterlassungsanspruch betreffend die Internetseite „www.vol24.fr“ hätte die Klägerin nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung obsiegt. Insoweit kann auf das Urteil des EuGH vom 15.01.2015 (C-573/13) verwiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 3 ZPO.