Facebook muss den Erben eines verstorbenen Nutzers vollständigen Zugang zum Facebook-Konto gewähren
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 27.08.2020
Az.: III ZB 30/20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2020 durch die Richter […]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2019 – 21 W 11/19 – aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin -Zivilkammer 20 – vom 13. Februar 2019 – 20 O 172/15 – wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Zugang zum Benutzerkonto eines sogenannten sozialen Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Gläubigerin hat beansprucht, Zugang zu dem bei der Schuldnerin unterhaltenen Konto ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu erhalten. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbengemeinschaft.
Das Landgericht hat die Schuldnerin am 17. Dezember 2015 verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren (LG Berlin, ZUM-RD 2016, 471). Auf die Berufung der Schuldnerin hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Gläubigerin hat der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2018 das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen (III ZR 183/17, BGHZ 219, 243).
Die Schuldnerin hat am 30. August 2018 der Gläubigerin einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen bei der Schuldnerin geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 erfüllt ist und inwieweit die auf dem USB-Stick enthaltenen Daten strukturiert angeordnet sind.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt (Beschluss vom 13. Februar 2019, ZUM-RD 2019, 613). Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen (Beschluss vom 9. Dezember 2019, MMR 2020, 183). Mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Schuldnerin sei mit der Übermittlung des USB-Sticks ihrer Verpflichtung, den Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, hinreichend nachgekommen, so dass die Verhängung eines Zwangsmittelsnach § 888 ZPO nicht gerechtfertigt sei.
Es sei durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Handlung durch diesen geboten sei. Dabei sei vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls seien ergänzend die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Vorliegend führe die Auslegung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung allein zu keinem eindeutigen Ergebnis zum Umfang der von der Schuldnerin geschuldeten Handlung. Unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018 ergebe sich, dass die Verpflichtung der Schuldnerin sich darin erschöpfe, der Gläubigerin Kenntnis vom Inhalt der im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalte zu vermitteln. Zwar verwende der Bundesgerichtshof verschiedentlich eine Formulierung, bei der ein Zugang zum Benutzerkonto scheinbar kumulativ zum Zugang zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten bestehen solle. Entscheidend sei aber, dass er im Revisionsurteil ausführe, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben. Dann aber könne der Begriff des „Zugangs zum Konto“ nur dahin verstanden werden, dass er sich auf die Vermittlung der in dem Konto enthaltenen Informationen beschränke, ohne dass damit eine besondere Art und Weise des Zugangs zu den Informationen in Form eines Zugangs zum Benutzerkonto gemeint sei, der die Gläubigerin in die Lage versetze, sich dort in einer Weise zu bewegen, die einem „Login“ eine soriginären“Account“-Inhabers gleichkomme. Die Beschränkung der Verpflichtung der Schuldnerin auf die bloße Vermittlung der Kommunikationsinhalte werde durch weitere Formulierungen des Bundesgerichtshofs bestätigt.
Der Schuldnerin stehe es grundsätzlich frei, auf welche Weise sie der Gläubigerin die Inhalte des Benutzerkontos vermittele. Sie sei ihrer Verpflichtung durch die Übermittlung des Daten-Sticks nachgekommen. Die Schuldnerin habe unter Vorlage einzelner „Bildschirm-Shots“ vorgetragen, dass sie der Gläubigerin nahezu 14.000 Seiten elektronisch durchsuchbarer Daten zur Verfügung gestellt habe, die nach Kategorien in chronologischer Form gegliedert seien. So gäben die Daten Tausende von Seiten mit Nachrichten, die die Verstorbene mit anderen Nutzern der Schuldnerin ausgetauscht habe, wieder, die den Inhalt der Nachrichten, die Namen von Sender und Empfänger, Rückantworten und Datum sowie Uhrzeit des Versands chronologisch für jeden Nachrichtenstrang geordnet enthielten. Diesem Vortrag sei die Gläubigerin nicht entgegengetreten. Daher sei ihr ursprüngliches Vorbringen, das Dokument enthalte weder eine Strukturierung noch eine Gliederung, ein Inhaltsverzeichnis, Navigationshilfen oder sonstige Hinweise, die den Inhalt des Dokuments in irgendeiner Weise handhabbar machten, zu unsubstantiiert, um damit die Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem landgerichtlichen Urteil zu bestreiten. Die Gläubigerin habe auch nicht hinreichend bestritten, dass ihr mit der Übermittlung des USB-Sticks sämtliche Inhalte des bei der Schuldnerin geführten Benutzerkontos der Erblasserin übermittelt worden seien. Der Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin stehe nicht entgegen, dass aufgrund des mit 14.000 Seiten einhergehenden Dateivolumens die Scroll- und Suchvorgänge innerhalb des Dokuments zeitaufwändig gewesen seien.
Ohne Erfolg moniere die Gläubigerin schließlich, die Suchfunktion des übermittelten Dokuments funktioniere nur mit Hilfe von englischen Suchbegriffen. Denn sie habe die ihr von der Schuldnerin angebotene Hilfe zur Wahrnehmung der übermittelten Inhalte nicht angenommen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Schuldnerin mit der am 30. August 2018 erfolgten Übermittlung eines USB-Sticks an die Gläubigerin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, nicht erfüllt.
a) Der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto beinhaltet die Möglichkeit der Gläubigerin, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das bedeutet, dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – so „bewegen“ können muss wie zuvor die Erblasserin selbst. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Tenor des Vollstreckungstitels (nachfolgend zu bb), jedenfalls aber aus dessen Entscheidungsgründen und den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 12. Juli 2018 (nachfolgend zu cc).
aa) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 -I ZB 74/14, WM 2015, 1949 Rn. 20 mwN). In diesem Rahmen können, anders als das Beschwerdegericht meint, vorliegend auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 17. Dezember 2015 herangezogen werden, das der Senat wiederhergestellt hat(vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – X ZB 2/13, WM 2014, 630 Rn. 23; Pruns, ZErb 2020, 245, 248).
Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings kann das Prozessgericht, das als Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 aaO Rn. 21 f mwN).
bb) Vorliegend ergibt bereits die Auslegung des Tenors des Vollstreckungstitels – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat -, dass der Gläubigerin durch die Schuldnerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte.
Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin, „Zugang“ zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, weist schon sprachlich darauf hin, dass die Gläubigerin in das im Herrschaftsbereich der Schuldnerin befindliche Konto „hineingehen“ können muss und ihr nicht lediglich dessen Inhalte zu übermitteln sind (zutreffend Braun, jurisPR-ITR 15/2019 Anm.3Buchst. C; Pruns aaO S. 247). Dieses Verständnis wird durch die kumulative Nennung der Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständigen Benutzerkonto als auch zu den dort vorgehaltenen Kommunikationsinhalten im Tenor bestätigt. Daraus folgt, dass der Zugang allein zu den Kommunikationsinhalten nicht genügt, sondern mehr, nämlich der Zugang zum Konto selbst, zu gewähren ist (so auch Pruns aaO).
cc) Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 und des Senatsurteils vom 12. Juli 2018 ergibt sich ebenfalls, dass der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, zu dessen Gewährung die Schuldnerin verurteilt worden ist, auch die Möglichkeit der Gläubigerin beinhaltet, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Die Gläubigerin muss sich in dem Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – so „bewegen“ können wie zuvor die Erblasserin selbst.
(1) (a) Nach den Ausführungen des Landgerichts in dessen Urteil vom 17. Dezember 2015 ist das Recht der Erblasserin, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben und auf die Server der Beklagten zuzugreifen, zusammen mit dem mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf ihre Erben übergegangen. Der Erbengemeinschaft stehe aus dem auf sie gemäß §1922 BGB übergegangenen Vertrag ein Anspruch dergestalt zu, dass die Beklagte ihr Zugang zu dem Benutzer-Account der Erblasserin zu verschaffen habe (LG Berlin, ZUM-RD 2016, 471, 473 f, 478). Aus dieser erbrechtlichen Herleitung des Anspruchs der Erben folgt unmittelbar, dass sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Erblasserin, deren Rechte auf sie gemäß § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession übergegangen sind, und dass ihnen daher als (neuen) Vertragspartnern der Beklagten ein nach Art und Weise identischer Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie der Erblasserin selbst (so auch Biermann, ErbR 2020, 343, 344).
Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen vertritt das Landgericht die Auffassung, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Erben gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten eine beliebige Person der Freundesliste eine Versetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen könne und dann eine Anmeldung des Kontos selbst mit gültigen Zugangsdaten für die Erben nicht mehr möglich sei (aaO S. 475). Auch hieraus ist erkennbar, dass das Landgericht auf einen Anspruch der Klägerin auf Zugang zu dem Benutzerkonto mittels der gültigen Zugangsda-ten und damit auf einen Zugang erkannt hat, wie er gemäß dem Nutzungsvertrag mit der Beklagten auch der Erblasserin zur Verfügung stand.
Die weitere Feststellung des Landgerichts, der – von ihm bejahte – Auskunftsanspruch der Erben nach § 34 BDSG gehe auf Zugangsgewährung, denn die Beklagte müsse nicht selbst referieren, was in dem Account der Erblasserin stehe (aaO S. 477), lässt ebenfalls erkennen, dass das Gerichtzwischen der Übermittlung des Inhalts des Benutzerkontos (Referieren durch die Beklagte) und dem von der Beklagten zu gewährenden Zugang zu dem Konto bewusst unterschieden hat.
(b) Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung ausführt, aus der zur Auslegung des Vollstreckungstitels heranzuziehenden prozessualen Vorgeschichte ergebe sich, dass die Gläubigerin lediglich die Inhalte des Benutzerkontos habe zur Kenntnis nehmen wollen, aber nicht an dessen darüber hinausgehender Funktionalität interessiert gewesen sei, erschließt sich dies aus den von ihr in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubigerin nicht.
Das gilt vor allem für die Klageschrift vom 24. April 2015. Aus ihr wird vielmehr eindeutig erkennbar, dass die Klägerin (und jetzige Gläubigerin) nicht nur die Kenntnis von den Inhalten des Benutzerkontos, sondern auch den vollen Zugriff auf das Konto selbst begehrt hat. So wird dort geschildert, die Klägerin habe die Beklagte mehrfach zum Entsperren des Nutzerkontos aufgefordert. Anfragen bei der Beklagten hätten nicht zu der geforderten Freischaltung des Nutzerkontos geführt (S. 6 f der Klageschrift). Mit dem Tod der Erblasserin seien die Rechte an der Nutzung des Profils automatisch auf die Klägerin als Miterbin und gleichzeitig nächste Angehörige der Verstorbenen übergegangen (Klageschrift S. 9). Die Beklagte sei unschwer in der Lage, die gewünschte Auskunft zu erteilen, sie habe lediglich das Einloggen mit den bekannten, korrekten Login-Daten der L.W. wieder zuzulassen. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie bereits zu Lebzeiten ihrer Tochter berechtigt gewesen sei, auf deren vollständiges Nutzerprofil bei dem Dienst der Beklagtenzuzugreifen. Es erscheine daher unbillig, dass sich dies durch den Tod der Erblasserin geändert haben solle (Klageschrift S. 14). Das Gewähren des Einloggens der Klägerin in das Nutzerkonto „L.J.W.“ sei nicht „unbefugt“ i.S.v. § 206 StGB. Die Beklagte solle gerade nicht die Daten von Dritten herausgeben, sondern einer der ursprünglich Berechtigten das per Nutzungsvertrag eingeräumte Recht wieder gewähren (Klageschrift S. 15).
Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezogenen Schriftsätze der Klägerin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils. So hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 (S.1f) ausgeführt, während des gesamten Rechtsstreits sei die (zeitlich befristete) Freischaltung des F.-Accounts der verstorbenen L.W. streitgegenständlich gewesen. Für die Entsperrung des Accounts habe die Beklagte eine derartige Funktion bereits eingerichtet. Die in diesem Schriftsatz ebenfalls erwähnte Profil-Download-Funktion bezieht sich auf den Inhalt des Benutzerkontos, der nach dem Gesamtzusammenhang des Schriftsatzes zusätzlich zu dem Benutzerkonto selbst zugänglich zu machen war.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 10. Februar 2017 (S.5) ausgeführt hat, die Beklagte verfüge über mindestens zwei Funktionen, die eine Zugangsgewährung ermöglichten, die dem Tenor des Urteils des Landgerichts gerecht werde, zum einen die Entsperrung des Nutzerprofils und zum anderen den Download des vollständigen Benutzerkontos als Datei-Container, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin nunmehr – in Abkehr von ihrem erstinstanzlichen Begehren – allein durch die Übermittlung eines Datei-Containers die ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten als erfüllt ansah. Selbst wenn indes ihre Ausführungen so zu verstehen sein sollten, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit dem „Download des vollständigen Benutzerkontos als Datei-Container“ eine – später seitens der Beklagten erfolgte – Übermittlung einer einzigen PDF-Datei als den Urteilstenor des Landgerichts vollständig erfüllend ansah. Nach ihrem bisherigen Standpunkt und Vorbringen konnte ein solcher Datei-Container vielmehr allenfalls ausreichend sein, wenn er dieselbe Funktionalität aufwies wie das Benutzerkontoselbst, d.h. dieses nicht nur in seinen Inhalten, sondern auch seinen Funktionalitäten vollständig abbildete (vgl. dazu nachfolgend unter b aa). Soweit die Klägerin im Anschluss auf Seite 11 der Berufungserwiderung zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht die Fortführung des Benutzerkontos begehrt, kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass sie nur die Kenntnisnahme von dessen Kommunikationsinhalten verlangt. Vielmehr hat sie dort zugleich ausgeführt, dass es ihr um den Zugriff auf das Nutzerprofil gehe. Auf Seite 16 desselben Schriftsatzes hat sie sodann geltend gemacht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Sperrung des F.-Profils gebe. Auch hieraus wird deutlich, dass sie – wie bereits erstinstanzlich – weiterhin die Entsperrung des Nutzerprofils für die Erben begehrt hat.
Soweit die Klägerin schließlich in ihrer Revisionsbegründung (S. 42) vorgetragen hat, sie mache für die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto bei der Beklagten geltend, um nähere Kenntnisse vom Inhalt des Kontos zu erlangen, hat der Senat dies im Revisionsverfahren nicht im Sinne einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die Kenntniserlangung vom Kontoinhalt verstanden. Vielmehr differenziert die Klägerin mit dieser Formulierung zwischen dem von ihr geltend gemachten Anspruch einerseits (Zugang zu dem Benutzerkonto) und dessen Zweck andererseits (Kenntniserlangung vom Inhalt des Benutzerkontos). Das Motiv einer Klage darf aber nicht mit dem Inhalt des Klagebegehrens verwechselt werden.
(2) Auch aus den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 12. Juli 2018 ergibt sich eindeutig, dass der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, zu dessen Gewährung die Schuldnerin verurteilt worden ist, die Möglichkeit der Gläubigerin mitumfasst, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte, und dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – so „bewegen“ können muss wie zuvor die Erblasserin selbst.
(a) Dies ist bereits an der zahlreich im Senatsurteil erfolgenden Bestimmung der Verpflichtung der Schuldnerin zur kumulativen Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständigen Benutzerkonto als auch zu dessen Kommunikationsinhalten erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 17, 18, 21, 28, 29, 31, 38, 54 und 78; ähnlich bereits oben unter bb zur Auslegung des Tenors des Vollstreckungstitels).
Vor allem aber ergibt sich eine solche Auslegung des Senatsurteils aus seiner erbrechtlichen Herleitun des Anspruchs der Gläubigerin (vgl. hierzu Pruns aaO S. 249 und Biermann aaO; zurerbrechtlichen Begründung bereits des Urteils des Landgerichts siehe oben unter (1) (a)). Der Senat hat ausgeführt, das Vertragsverhältnis sei mit seinen Rechten und Pflichten mit dem Tod der Erblasserin auf die Erben übergegangen, die hierdurch in dieses eingetreten seien und deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten hätten (Senatsurteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 21 ff, 44, 50, 78, 91). Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor der Erblasserin. Einen Unterschied zwischen den diesbezüglichen Rechten der Erben und der Erblasserin gibt es – mit Ausnahme der aktiven Nutzung – nicht.
Dementsprechend hat der Senat an anderer Stelle ausgeführt, das Versetzen in den Gedenkzustand führe dazu, dass die wesentlichen Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich der Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfielen, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich sei (Senatsurteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 31). Auch hieraus wird deutlich, dass der Senat unter dem „Zugang zu dem Benutzerkonto“ einen solchen verstanden hat, wie er der Erblasserin möglich war, nämlich im Wege des aktiven „Zugriffs“ auf die dort (und nicht auf einem anderen Medium) gespeicherten Inhalte, und wie er infolge des Versetzens des Kontos in den Gedenkzustand jetzt nicht mehr möglich ist.
Dieses Verständnis des Senats zeigt sich auch in seinen Ausführungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Danach erfolgt die Zugangsgewährung für den Erben im Rahmen des – unterstellt – durch das Fernmeldegeheimnis geschützten Kommunikationsvorgangs. Der Erbe werde mit dem Tod des ursprünglichen Kontoberechtigten als neuer Vertragspartner und Kontoberechtigter zum Teilnehmer der auf Grund der Speicherung und Bereitstellung der Inhalte für das Benutzerkonto fortlaufenden Kommunikationsvorgänge (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 60). Eine Zugangsgewährung im Rahmen eines Kommunikationsvorgangs ist indes eine solche, wie sie auch gegenüber der Erblasserin im Wege des Einloggens in das Benutzerkonto mit den Zugangsdaten erfolgte.
Zum Datenschutz hat der Senat ausgeführt, mit dem Zugang zum Benutzerkonto erhalte der Erbe die Möglichkeit, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder oder sonstigen Inhalte zuzugreifen. Die Beklagte sei in den Kommunikationsprozess insoweit eingebunden, als sie die Nachrichten zum Abruf für das Empfängerkonto bereitstelle sowie den Zugriff auf die geteilten Inhalte ermögliche und die entsprechende Plattform zur Verfügung stelle (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 69). Der hier beschriebene Zugang zum Benutzerkonto zur Ermöglichung des „Zugriffs“ auf dessen Inhalte unter Inanspruchnahme der Plattform der Beklagten entspricht der Art und Weise des Zugangs, wie ihn die Erblasserin hatte. Dementsprechend ist die Beklagte nach der Entscheidung des Senats verpflichtet, den Abruf der auf ihrem Server gespeicherten Nachrichten dauerhaft zu ermöglichen, wobei der Tod des ursprünglich Berechtigten hieran nichts ändert, da das Konto nach dem Erbfall fortbesteht und der Erbe damit Berechtigter wird (Urteil vom 12. Juli 2018 aaO Rn. 73).
(b) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, aus der Begründung des Senatsurteils vom 12. Juli 2018 ergebe sich, dass die Verpflichtung der Schuldnerin sich darin erschöpfe, der Gläubigerin Kenntnis vom Inhalt der im Benutzerkonto vorgehaltenen Inhalte zu vermitteln, trifft nicht zu.
Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdegericht herangezogene Textstelle in Randnummer 36 des Senatsurteils, wonach Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben ist. Mit dieser Formulierung hat der Senat allein die aktive Weiternutzung des Benutzerkontos durch die Erben vom Streitgegenstand des Rechtsstreits abgegrenzt, der eine solche aktive Weiternutzung nicht umfasst. Erörtert wird dort eine eventuelle Unvererbbarkeit des Vertragsverhältnisses. Diese könnte wegen deren höchstpersönlicher Natur allenfalls im Hinblick auf eine aktive Nutzung des Kontos gegeben sein. Aus den Ausführungen des Senats kann dagegen nicht geschlossen werden, dass die Nutzung des Kontos im Übrigen nicht dergestalt zu ermöglichen ist, wie sie auch der Erblasserin zur Verfügung zu stellen war (so auch Pruns aaO S. 248).
Soweit nach Randnummer 69 des Senatsurteils vom 12. Juli 2018 der Erbe mit dem Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers die Möglichkeit erhält, auf die Kommunikation oder die mit dem Erblasser geteilten Bilder und sonstigen Inhalte zuzugreifen, ergibt sich auch aus diesem – vom Beschwerdegericht aus dem Kontext gerissenen – Satz nicht, dass die Beklagte lediglich zur Gewährung des Zugangs zu den im Benutzerkonto gespeicherten Inhalten verurteilt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vorstehend unter (a)) wird vielmehr gerade in dieser Textstelle des Senatsurteils deutlich, dass der dort beschriebene Zugang zum Benutzerkonto zur Ermöglichung des Zugriffs auf dessen Inhalte unter Inanspruchnahme der Plattform der Beklagten der Art und Weise des Zugangs entspricht, wie ihn die Erblasserin unter Verwendung ihrer Zugangsdaten hatte.
Soweit der Senat in Randnummer 79 seines Urteils vom 12. Juli 2018 ausgeführt hat, der Zugang zu dem Benutzerkonto diene regelmäßig auch dazu, um zu prüfen, ob sich aus dem Inhalt Ansprüche der Erblasserin gegen Dritte oder Ansprüche Dritter gegen die Erblasserin ergäben, folgt hieraus nicht, dass die Verurteilung der Beklagten auf die Gewährung allein des Zugangs zu den Kommunikationsinhalten des Benutzerkontos beschränkt ist. Erörtert werden an dieser Stelle berechtigte Interessen der Erben im Sinne des Datenschutzrechts. Die Prüfung von Ansprüchen der Erblasserin gegen Dritte oder Dritter gegen die Erblasserin wird hier nur als eines von mehreren berechtigten Interessen genannt. Ein anderes gewichtiges berechtigtes Interesse besteht – wie in der vorangehenden Randnummer 78 ausgeführt wird – darin, dass das Vertragsverhältnis auf die Erben übergegangen ist und diese deshalb als Vertragspartner einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten haben. Hier wird erneut deutlich, dass die Nutzung des Kontos – entsprechend dem auf die Erben übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin – den Erben genauso zur Verfügung zu stellen ist wie zuvor der Erblasserin.
(c) Aus den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung darüber hinaus herangezogenen Textstellen des Senatsurteils vom 12. Juli 2018 ergibt sich ebenfalls nicht, dass sich die Verpflichtung der Schuldnerin auf die bloße Vermittlung der Kommunikationsinhalte des Benutzerkontos beschränkt.
Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Senats in Randnummer 62 des vorgenannten Urteils, in denen die Gleichbehandlung von auf Medien des Erblassers gespeicherten digitalen Inhalten und solchen, die lediglich auf Servern des Anbieters abrufbar sind, gefordert wird. Es geht dort allein um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG und den Begriff des „anderen“, dem nach dieser Vorschrift keine Kenntnis vom Inhalt der Telekommunikation verschafft werden darf. Gegenstand des Fernmeldegeheimnisses sind „Inhalte“. Dementsprechend wird in der vorgenannten Textstelle des Senatsurteils auch nur der Inhalt des Benutzerkontos behandelt. Dass die Klägerin nur einen Anspruch auf Kenntnisnahme vom Inhalt des Kontos und nicht auch auf einen Zugang zu Letzterem dergestalt hat, wie ihn die Erblasserin hatte, folgt hieraus nicht.
Ähnliches gilt für die von der Schuldnerinin Bezug genommenen Ausführungen in Randnummer 70 des Senatsurteils, wonach die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin durch die Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der jeweiligen Inhalte für die Erben datenschutzrechtlich zulässig ist. Daraus, dass an dieser Stelle infolge der datenschutzrechtlichen Betrachtung allein die Inhalte des Benutzerkontos behandelt werden, kann nicht geschlossen werden, dass über den Zugang zu diesen Inhalten hinaus von der Beklagten nicht auch – mit Ausnahme der Möglichkeit einer aktiven Weiternutzung – der Zugang zu dem Benutzerkonto insgesamt, d.h. dergestalt, wie es der Erblasserin zur Verfügung stand, zu gewähren ist.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung erfolgt die (vorgenannte) Übermittlung und dauerhafte Bereitstellung der Inhalte des Benutzerkontos zudem nicht zwingend außerhalb des Kontos, zum Beispiel durch die Übergabe eines USB-Sticks. Sie kann vielmehr ebenfalls mittels der Gewährung des Zugangs zu dem Konto selbst mit Hilfe der Zugangsdaten des Nutzers beziehungsweise seiner Erben durchgeführt werden.
b) Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015, der Gläubigerin Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, nicht erfüllt. Sie hat der Gläubigerin nicht die Möglichkeit eingeräumt, vom Benutzerkonto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, d.h. sich in dem Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – so „bewegen“ zu können wie zuvor die Erblasserin selbst. Es kann auch nicht von einer Einigung der Parteien dergestalt ausgegangen werden, dass mit der Übersendung des USB-Sticks an die Gläubigerin durch die Schuldnerin am 30. August 2018 deren Verpflichtung aus dem Voll-treckungstitel erfüllt werden konnte.
aa) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung (S.20) räumt ein, mit der Überlassung des USB-Sticks der Gläubigerin keinen „direkten“ Zugang zum Benutzerkonto gewährt zu haben. Letzteres ist indes – wie ausgeführt – zur Erfüllung der titulierten Forderung der Gläubigerin erforderlich. Ob dieser Verpflichtung überhaupt mittels der Übergabe eines USB-Sticks nachgekommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denkbar wäre das allenfalls, wenn durch die auf dem Stick befindlichen Dateien das Benutzerkonto vollständig und originalgetreu abgebildet werden würde einschließlich nicht nur der Darstellung seiner Inhalte, sondern auch der Eröffnung aller seiner Funktionalitäten – mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen – und der (deutschen) Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Die Schuldnerin hat einen solchen Inhalt des von ihr übergebenen USB-Sticks, auf dem sich unstreitig nur eine einzige PDF-Datei befindet, nicht vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich ein fehlendes originalgetreues Abbild von dem Benutzerkonto bereits daraus, dass die Inhalte der vorgenannten PDF-Datei – im Unterschied zu dem Benutzerkonto selbst – zum Teil in englischer Sprache gehalten sind.
bb) Es kann auch nicht von einer Einigung der Parteien dahingehend ausgegangen werden, dass die Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel dadurch erfüllt werden kann, dass die Schuldnerin dem Gläubigervertreter einen USB-Stick übersendet, auf dem die Inhalte des Benutzerkontos gespeichert sind. Die von der Schuldnerin (Schriftsatz vom 28. Januar 2019, S. 14 f) be-haupteten Äußerungen des Gläubigervertreters sind -wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (ZUM-RD, 2019, 613 f) – nicht im Sinne einer Einigung auf die Übergabe eines USB-Sticks mit beliebigem Inhalt zu verstehen. Viel-mehr behielt sich danach der Gläubigervertreter zumindest vor, den Inhalt des Sticks dahin zu überprüfen, ob er einem tatsächlichen Zugang zu dem Benutzerkonto gleichkam. Dies ist, wie ausgeführt (vorstehend aa), nicht der Fall und wird auch von der Schuldnerin nicht behauptet.
c) Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Schuldnerin ist es nicht unmöglich oder unzumutbar (geworden), ihre Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel zu erfüllen.
aa) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht unter Berufung auf entsprechenden Instanzvortrag der Schuldnerin geltend, gegenwärtig gebe es keinen „read only“-Zugang. Das Netzwerk „F.“ sei so aufgebaut, dass mit dem „Einloggen“ und der Kontonutzung automatische Prozesse aktiviert würden, etwa der Versand einer Mitteilung an Freunde, dass der jeweilige Nutzer wieder aktiv sei. Dies umfasse automatische Erinnerungen an den Geburtstag der verstorbenen L.W.an ihre „Freunde“ und automatische Vorschläge an andere Nutzer, die Verstorbene zum „Freund“ zu machen. Diejenigen, die die Verstorbene gekannt hätten, wären dadurch innerlich tief und negativ berührt. Die Schuldnerin zu verpflichten, den F.-Dienst so zu verändern, dass Nutzer unerwartete und verstörende Nachrichten wie Freundschaftsanfragen von verstorbenen Nutzern erhielten, sei jedenfalls dann unzumutbar, wenn – wie vorliegend – eine Überlassung gut strukturierter und durchsuchbarer Daten per Memory-Stick ohne direkten Zugang zum Konto der L.W. dem Interesse der Gläubigerin gerecht werde, von den Inhalten des Kontos Kenntnis zu nehmen. Eine Verpflichtung der Schuldnerin, einen nur lesenden Zugang („read only“-Zugang) zu dem Konto selbst zu schaffen, stehe außer Verhältnis, zumal nicht einmal sicher sei, ob ein solcher Zugang technisch eingerichtet werden könne.
Ebenso wenig könne einfach der Gedenkzustand aufgehoben werden. Dies führe dazu, dass der Gläubigerin die aktive Nutzung des Kontos der Erblasserin unter deren Namen möglich wäre, was den vertraglichen Bestimmungen widerspreche. Zudem würden die Kommunikationspartner der Erblasserin in diesem Fall Nachrichten erhalten, aus denen sich ergäbe, dass diese wieder aktiv sei. Die Aktivierung der Benutzerkonten von Verstorbenen könne zu erheblichen Irritationen, Bestürzung und traumatischen Erfahrungen bei anderen Mitgliedern der F.-Gemeinschaft führen. Aus den vorgenannten Gründen liege in Forderungen der Gläubigerin, die über die Vermittlung der in dem Konto der Erblasserin vorhandenen Informationen hinausgingen, eine unzulässige Rechtsausübung.
bb) Dem ist nicht zu folgen. Es kann weder von einer Unmöglichkeit noch von einer Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung der Schuldnerin ausgegangen werden.
(1) Dabei kann unterstellt werden, dass es derzeit zu den Benutzerkonten des Netzwerks der Beklagten keinen „read only“-Zugang gibt, d.h. einen auf die übliche Weise mittels der Zugangsdaten erfolgenden Zugang zu dem Benutzerkonto, der lediglich die aktive Nutzung des Kontos nicht zulässt. Maßgeblich ist vorliegend allein, ob die Schuldnerin in der Lage ist, einen Zugang – gegebenenfalls erstmals – herzustellen, mittels dessen Gewährung sie ihre Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel erfüllen kann. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung trägt in diesem Zusammenhang nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit vor, dass es technisch nicht möglich ist, einen „read only“-Zugang in vorgenanntem Sinne einzurichten (zum Unmöglichkeitseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – I ZB 46/08, NJW-RR2009, 443 Rn.13; MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl., § 888 Rn. 13). Auch aus dem von ihr in Bezug genommenen Sachvortrag der Schuldnerin ergibt sich dies nicht.
(2) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Einrichtung eines „read only“-Zugangs ist nur eine von mehreren Handlungen, mittels derer die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel erfüllen kann. Dies kann etwa auch durch die Aufhebung des Gedenkzustandes erfolgen, durch den der Gläubigerin derzeit der Zugang zu dem Benutzerkonto verwehrt wird. Soweit ihr hierdurch ein über den titulierten Anspruch hinausgehender Zugang gewährt werden würde, der es ihr faktisch ermöglichen würde, das Benutzerkonto auch aktiv weiterzunutzen, ist dies – worauf die Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hinweist – vollstreckungsrechtlich unbedenklich. Die Gläubigerin wäre zu einer solchen weitergehenden Nutzung des Kontos nicht aufgrund des Vollstreckungstitels berechtigt. Ist die Schuldnerin der Auffassung, dass die Gläubigerin zu einer derartigen Nutzung auch materiell-rechtlich nicht berechtigt ist, kann sie von ihr Unterlassung verlangen. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gläubigerin im Falle der vollumfänglichen Zugangsgewährung das Benutzerkonto aktiv weiternutzen würde. Weder hat sie dies angekündigt noch ist ein Interesse ihrerseits hieran ersichtlich.
(3) Der Schuldnerin ist die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel im Wege der Aufhebung des Gedenkzustandes auch nicht – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen Einwands im Vollstreckungsverfahren (verneinend MüKoZPO/Gruber aaO Rn. 14 mwN) – aus den von ihr angeführten Gründen unzumutbar. Denn sie könnte – worauf die Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls zutreffend hinweist – das Benutzerkonto umbenennen und hierdurch oder auf andere Weise gegenüber den Nutzern des Netzwerks kenntlich machen, dass das Konto nicht mehr von der Erblasserin, sondern von deren Erben genutzt wird und daher etwaige automatisch generierte Meldungen nicht von der Erblasserin stammen oder durch deren Kontonutzung angestoßen worden sind. Bei einer solchen Verfahrensweise droht der Schuldnerin auch kein unverhältnismäßiger Nachteil (zur Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 20.Dezember 2006 – VII ZB 88/06, NJW 2007, 1276 Rn. 21).
3. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§577 Abs.5 ZPO). Da die Voraussetzungen des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, erweist sich der Beschluss des Landgerichts als richtig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet und zurückzuweisen.