Garantiewerbung auf Produktverpackung ist wettbewerbswidrig, wenn Garantiebedingungen fehlen

12. Juni 2018
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Mann hält Bild mit 3 Jahre Garantie hoch Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 11.01.2018, Az.: 6 U 150/17

Wenn der Hersteller auf der Verpackung seines Produkts mit „3 Jahre Garantie“ wirbt, ist er wegen § 5a Abs. 2 UWG dazu verpflichtet, dem Verbraucher weitere Informationen zu den Garantiebedingungen auf oder in der Verpackung zu geben. Diese Informationspflicht des Herstellers ist noch nicht erfüllt, wenn er die Garantiebedingungen lediglich auf seiner Internetseite einstellt und dabei zum Auffinden der Bedingungen keinen diesbezüglichen Hinweis auf der Verpackung anbringt.

Eine grundsätzliche Bereitschaft der einen Partei, eine vergleichsweise Regelung zu vereinbaren statt den Unterlassungsanspruch weiter zu verfolgen, stellt nicht automatisch Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 11.01.2018

Az.: 6 U 150/17

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 25.8.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

Außenleuchten mit Hausnummer wie aus Anlage F 1 a/b ersichtlich in einer Umverpackung mit der Angabe „3 Jahre Garantie“ über den stationären Einzelhandel auf den Markt zu bringen, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Angaben hierzu erhält.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin brachte als Herstellerin eine über den stationären Einzelhandel (Baumärkte) vertriebene Außenleuchte mit Hausnummer auf den Markt, deren Umverpackung die Aufschrift „3 Jahre Garantie“ trug. In der Verpackung befanden sich keine weiteren Angaben zu dieser Garantie. Eine auch für dieses Erzeugnis geltende Garantieerklärung befand sich jedoch auf der Homepage der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, die jedenfalls Briefkästen mit beleuchteter Hausnummer vertreibt, nimmt die Antragsgegnerin deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens, die Aktivlegitimation der Antragstellerin nach § 8 III Nr. 1 UWG sowie über den von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand missbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin nach § 8 IV UWG.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Nebenintervention des Streithelfers ist als zulässig anzusehen, da das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nach § 66 ZPO nur auf Rüge im Verfahren nach § 71 ZPO zu überprüfen ist (vgl. BGH NJW 2006, 773 [BGH 10.01.2006 – VIII ZB 82/05]) und die Antragsgegnerin infolge rügeloser Einlassung (§ 295 ZPO) die Zurückweisung der Nebenintervention nicht mehr beantragen konnte (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., Rdz.1 zu § 71 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat den Zurückweisungsantrag erst nach der Verhandlung zur Sache und Stellung der Sachanträge gestellt.

2. Der Antragstellerin steht der Verfügungsanspruch aus §§ 3, 5a II, 8 III Nr. 1 UWG in dem zuerkannten Umfang zu; im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Zwar bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit des von der Antragstellerin formulierten Unterlassungsantrages Bedenken. Im Hinblick auf die durch § 938 ZPO dem Gericht eröffnete Möglichkeit, den Verbotstenor selbst zu formulieren, reicht es für die Bestimmtheit eines Eilbegehrens allerdings aus, dass aus dessen Begründung Inhalt und Umfang des der Sache nach verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei zu entnehmen sind. Das ist hier der Fall.

Die Antragstellerin hat schon in der Antragsschrift und auch in der Berufung deutlich gemacht, dass es ihr der Sache nach darum geht, der Antragsgegnerin zu untersagen, Außenleuchten in einer Umverpackung mit der Aufschrift „3 Jahre Garantie“ zu vertreiben, wenn dem Verbraucher auf oder in der Umverpackung keinerlei weitere Erläuterungen zum Inhalt und zu den Bedingungen dieser Garantie gegeben werden. Dass die Antragstellerin dabei in der Antragsschrift mit einem Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 477 I BGB argumentiert und in ihren Antrag auch die in § 477 I BGB genannten formellen Anforderungen an eine Garantieerklärung nach § 443 BGB aufgenommen hat, führt nicht zu einer Begrenzung des Streitgegenstandes. Wenn die der Sache nach erhobene, auf dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt beruhende Beanstandung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt ist, kann das angestrebte Verbot auch darauf gestützt werden (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz).

b) Unter den Begleitumständen, die die beanstandete konkrete Verletzungshandlung kennzeichnen, werden dem Verbraucher im Sinne von § 5a II UWG wesentliche Informationen vorenthalten. Dies gilt auch, wenn man – entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin – davon ausgeht, dass der Garantieanspruch gegen den Hersteller nach § 443 BGB keinen Garantievertrag mit dem Käufer voraussetzt, sondern lediglich eine vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages z.B. im Internet „verfügbare“ Erklärung oder einschlägige Werbung, in welcher der Hersteller die fragliche Garantieverpflichtung eingegangen ist (vgl. BGB jurisPK-Pammler, Rdz. 33, 34 zu § 443; OLGR Frankfurt 2009, 669 – 4. Zivilsenat; a.A. z.B. Palandt, Rdz. 4 zu § 443; Münchner Kommentar BGB-Westermann, Rdz. 6 zu § 443).

Nach dieser Auffassung erwirbt der Käufer im vorliegenden Fall zwar rechtlich den auf der Umverpackung in Aussicht gestellten Garantieanspruch nach § 443 BGB unabhängig davon, ob er die von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage verfügbar gehaltene Garantieerklärung auch nur zur Kenntnis genommen hat. Allerdings kann er diesen Anspruch aus tatsächlichen Gründen nicht sachgerecht geltend machen, solange er die Garantieerklärung auf der Homepage nicht kennt und damit auch nicht weiß, wie die Garantieansprüche inhaltlich ausgestaltet sind und an welche Bedingungen sie geknüpft sind. Unter diesen Umständen gehört zu den wesentlichen Informationen, die dem Verbraucher nach § 5a II UWG nicht vorenthalten werden dürfen, die jedenfalls nach dem Kauf erfolgende Mitteilung über den Inhalt und die Bedingungen der auf der Verpackung versprochenen Garantie. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass – wie bei technischen Erzeugnissen weitgehend üblich und von Verbraucher daher auch allgemein erwartet – der Verpackung die Garantieerklärung in schriftlicher Form beigelegt wird. Ob es stattdessen zur Erfüllung der Informationspflicht ausreichen kann, der Verpackung einen deutlichen Hinweis darauf beizufügen, wo – etwa im Internet – die Garantieerklärung eingesehen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die beanstandete Verpackung auch einen solchen Hinweis nicht enthielt. Auf der Verpackung war lediglich die Internet-Domain www…com angegeben; dies allein reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus.

Die geschäftliche Entscheidung, für die der Verbraucher diese Information benötigt (§ 5a II 1 Nr. 1 UWG) und die durch das Vorenthalten der Information beeinflusst wird (§ 5a II 1 Nr. 2 UWG), liegt im vorliegenden Fall in der Geltendmachung etwaiger Garantieansprüche; denn zum Begriff der geschäftlichen Entscheidung gemäß § 2 I Nr. 9 UWG gehört auch, ob nachvertragliche Rechte ausgeübt werden sollen bzw. können. Daher ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch nichts anderes aus der Entscheidung „Werbung mit Garantie I“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 638 [BGH 14.04.2011 – I ZR 133/09]; Tz. 34), die sich allein damit befasst, ob der angesprochene Verbraucher vor der Kaufentscheidung nähere Angaben zum Inhalt einer im Internet beworbenen Garantie erwartet.

c) Die Antragsgegnerin ist auch passivlegitimiert.

Allerdings ergibt sich der Verstoß gegen § 5a II UWG im vorliegenden Fall nicht zwingend aus der Verpackungsaufmachung selbst, sondern aus den konkreten Bedingungen, unter denen die von der Antragsgegnerin auf den Markt gebrachte Leuchte im stationären Einzelhandel (Baumarkt) vertrieben worden ist. Bei einem Online-Vertrieb könnte die Umverpackung möglicherweise unverändert angeboten und verkauft werden, wenn dem Käufer bei der Bestellung in anderer Weise die Garantieerklärung – auf Wunsch auch in Textform (vgl. § 477 II BGB) – zugänglich gemacht wird. Selbst bei einem Vertrieb im stationären Einzelhandel ist zumindest denkbar, dass dem Käufer die Garantieerklärung in anderer Weise als in der Umverpackung mitgeteilt ausgehändigt wird. Im Streitfall entsprach jedoch die Art und Weise, wie die Verpackung dem Verbraucher im Baumarkt präsentiert worden ist, dem vorhersehbaren Regelfall. Die Antragsgegnerin haftet daher für den Verstoß jedenfalls als mittelbare Täterin oder Mittäterin. Lediglich bei der Fassung des Unterlassungstenors war klarzustellen, dass die Produktverpackung nicht als solche verboten wird (vgl. unten 3.).

d) Das für die Aktivlegitimation der Antragstellerin nach § 8 III Nr. 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis (§ 2 I Nr. 3 UWG) ist insoweit gegeben, als der Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von Außenleuchten mit Hausnummer (wie in Anlage F 1 a/b) gerichtet ist. Zwischen diesem Erzeugnis und den von der Antragstellerin vertriebenen Briefkästen mit Hausnummer besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Substituierbarkeit. Denn ein Hauseigentümer, der an seinem Haus eine Hausnummer anbringen will, sieht in einem „Briefkasten mit Hausnummer“ einerseits und einer „Außenleuchte mit Hausnummer“ andererseits untereinander grundsätzlich austauschbare Lösungen, wobei er im ersten Fall daneben für eine zusätzliche Außenbeleuchtung und im zweiten Fall für einen zusätzlichen Briefkasten sorgen muss.

Dagegen kann von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien hinsichtlich Außenleuchten im Allgemeinen nicht ausgegangen werden.

Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht mit Erfolg auf die von ihr vertriebenen „beleuchteten Briefkästen“ berufen, da insoweit die erforderliche Substituierbarkeit nicht gegeben ist. Nach der Einschätzung des angesprochenen Verkehrs dient die bei diesen Erzeugnissen vorhandene Beleuchtung allein dazu, den Briefkasten auch bei Dunkelheit erkennen und bedienen zu können. Dagegen ist sie nicht dazu bestimmt, eine Außenbeleuchtung zu ersetzen oder wirksam zu ergänzen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus behauptet, auch selbst Außenleuchten zu vertreiben, fehlt ihrem Vortrag die erforderliche Substanz. Die vom Geschäftsführer der Antragstellerin hierzu abgegebene allgemein gehaltene eidesstattliche Versicherung reicht hierfür ebenso wenig aus wie die mit den Schriftsätzen des früheren Antragstellervertreters bzw. Streithelfers vom 14.12.2017 und vom 10.1.2018 vorgelegten Einzelrechnungen. Die Antragstellerin hätte im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, wie die Außenleuchten gestaltet sind, in welcher Form sie beworben, angeboten und verkauft worden sind und über welchen Zeitraum dies geschehen ist.

e) Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens (§ 8 IV UWG) gegenüber der Antragstellerin greift nicht durch.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die Antragstellerin habe – nachdem sie sich in der Vergangenheit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unter dem Gesichtspunkt des Gebührenerzielungsinteresses ausgesetzt gesehen habe – ihr Vorgehen strategisch neu ausgerichtet. Sie spreche keine Vielzahl von Einzelabmahnungen mehr aus, sondern versuche stattdessen, die Antragsgegnerin als Herstellerin auf den wichtigsten Vertriebskanälen am Absatz zu hindern und sie zu einer „Lösegeldzahlung“ zu erpressen. Dabei greife sie mit „minimalen Streitwerten von 10.000.- bis 40.000,- €“ an, um ihr eigenes Kostenrisiko zu reduzieren. Dieser Vortrag vermag den – in anderen Verfahren erhobenen – Vorwurf, die Antragstellerin wolle ihrem Anwalt Gebühreneinnahmen verschaffen, nicht zu stützen. Denn dieser Vorwurf beruht darauf, durch möglichst viele Einzelverfahren hohe Kosten und damit auch möglichst hohe Gebühren entstehen zu lassen.

Der stattdessen von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf der „Erpressung“ von „Lösegeldzahlungen“ könnte zwar ebenfalls den Tatbestand des § 8 IV UWG begründen. Das setzt aber voraus, dass die Antragstellerin zumindest angeboten hätte, sich den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch „abkaufen zu lassen“, d.h. im Fall einer entsprechenden Gegenleistung, insbesondere Zahlung, die Fortsetzung des von ihr als unlauter erkannten Verhaltens zu dulden. Dagegen rechtfertigt eine bloße Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Regelung, etwa zur Gewährung von Aufbrauchs- oder Umstellungsfristen oder zum Verzicht auf Schadensersatzansprüche, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs noch nicht.

Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Schriftwechsel gemäß Anlage TW 9. Der frühere Antragstellervertreter und Streithelfer hat in den E-Mails vom 6.7.2017 und 25.7.2017 jedoch über eine allgemeine Vergleichsbereitschaft hinaus („… Angebot, dass man über die Dinge sprechen kann“) nicht zu erkennen gegeben, dass die Antragstellerin im Falle einer größeren Zahlung bereit wäre, ihren Angriff gegen das beanstandete Verhalten fallen zu lassen. Auch der Antragsgegnervertreter hat das Angebot der Antragstellerin ausweislich seiner E-Mail vom 24.7.2017 nicht so verstanden, sondern eine vergleichsweise Lösung vorgeschlagen, die die Änderung des beanstandeten Verhaltens beinhaltet hätte.

Die in der Senatsverhandlung vom Antragsgegnervertreter aufgestellte Behauptung, die Antragstellerseite habe mündlich Angebote der in Rede stehenden Art unterbreitet, hat die Antragsgegnerin weder näher substantiiert noch glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Antragstellerin etwa von anderen Verletzern „Lösegeldzahlungen“ im dargestellten Sinn verlangt hätte. Sie hat lediglich auf eine vergleichsweise Einigung mit einer A GmbH verwiesen, deren Inhalt ihr aber wegen der in diesem Vergleich enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtung nicht bekannt sei. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in einen Vergleich eine solche Geheimhaltungsvereinbarung aufgenommen hat, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz für die Zahlung eines „Lösegeldes“ im dargestellten Sinn.

3. Bei der Fassung des Unterlassungstenors im Rahmen von § 938 ZPO hat der Senat zum einen die oben unter 2. c) dargestellten Erwägungen berücksichtigt; hiermit ist keine Teilzurückweisung des Eilbegehrens verbunden, da es sich insoweit lediglich um eine Klarstellung des von Anfang an der Sache nach verfolgten Unterlassungsbegehrens handelt.

Zum andern war das Verbot aus den unter 2. d) genannten Gründen auf solche Verletzungshandlungen zu beschränken, die – wie die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform gemäß Anlage F 1 a/b – Außenleuchten mit Hausnummer betreffen. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen, weil die Antragstellerin sowohl mit dem von ihr gestellten Antrag als auch schriftsätzlich zu erkennen gegeben hat, dass sie ein auf Außenleuchten im Allgemeinen bezogenes Verbot angestrebt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

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