OVG Rheinland Pfalz verneint Pflicht von Internetanbietern Zugang zu illegalen Glückspielangeboten zu sperren
Das OVG Rheinland-Pfalz verneint die Pflicht von Internetanbietern den Zugang zu Webseiten, welche illegale Glücksspielangebote enthalten, zu sperren. Nach der Prüfung der Sperrungsanordnung der Glücksspielbehörde gegenüber dem Internet-Provider 1&1 kamen die Richter zum Entschluss, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, da er von keiner Rechtsgrundlage gedeckt ist. Grund hierfür ist, dass sich eine Pflicht eines Providers zur Sperrung zwar aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV ergeben könnte, allerdings müsste es sich bei diesem um einen gem. §§ 8-10 TMG verantwortlichen Betreiber handeln. 1&1 erfüllt aber den Haftungssauschluss des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG. Demnach ist 1&1 kein verantwortlicher Betreiber im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV. Weitere Ermächtigungsgrundlagen werden vom OVG verneint.