Abmahnungen mit dem Verletzungsgegenstand: „fehlende Pflichtinformationen“

21. Februar 2017

Das Ende der Abmahnungen des Herrn Stefan Braun durch RA Frank Ernser von den Binz Rechtsanwälten? LG Köln erlässt Versäumnisurteil und gibt unserer Widerklage statt

Bereits in der Vergangenheit berichteten wir im Rahmen unseres abmahnBAROMETERS mehrfach über die fragwürdigen Abmahnaktivitäten des Herrn Stefan Braun. Die durch die Binz Rechtsanwälte formulierten Vorwürfe lauteten beispielsweise, dass als Amazon-Händler keine Widerrufsbelehrung vorgehalten oder im Rahmen eines Online-Shops in vermeintlich unzulässiger Weise mit Selbstverständlichkeiten geworben werde. In einem Verfahren vor dem LG Köln liegt nun ein sehr erfreuliches Urteil vor: Offensichtlich sah die Gegenpartei, bestehend aus Herrn Stefan Braun und Rechtsanwalt Ernser für die Binz Rechtsanwälte, keine andere Möglichkeit sich aus der Affäre zu ziehen, als ein Versäumnisurteil über sich ergehen zu lassen.

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15. November 2016

Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen fehlender Muster-Widerrufsbelehrung und fehlendem Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform auf eBay

Erneut liegt uns eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor. In dieser wird einem unserer Mandanten vorgeworfen, bei seinen Angeboten auf eBay weder über das Muster-Widerrufsformular zu belehren, noch den zwingend erforderlichen Hinweis zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegungsplattform aufzuführen.

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12. September 2016

Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlendem Hinweis zur Online-Streitbeilegungsplattform auf eBay

Zum wiederholten Male liegt uns eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. zur Bearbeitung vor. Diesmal wird einem unserer Mandanten vorgeworfen, dass er bei seinen Angeboten auf eBay eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden würde und den zwingend erforderlichen Hinweis zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegungsplattform unterlasse.

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