Widerrufsbelehrung muss Kunden belehren statt verunsichern
Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist eine genaue Bestimmung des Fristbeginns inkl. der ausdrücklichen Definition der Textform der zuzugehenden Widerrufsbelehrung Pflicht. Außerdem muss dem Verbraucher im Detail erschließbar sein wofür er Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu leisten hat und wann er diesen nicht zu leisten hat. Allerdings darf eine Widerrufsbelehrung gesetzliche Vorschriften dem Kunden vorenthalten, sofern diese nicht eintreffen und der Kunde keinen Nachteil dadurch erleidet. Im vorliegenden Fall war es unwesentlich dass ein Rücktrittsrecht für telefonisch geschlossene Verträge vorhanden sein konnte, das die Widerrufsbelehrung nur für ebay-Verkäufe Verwendung fand.
Buchpreisbindungsgesetz verbietet bestimmte Koppelungsgeschäfte
Urteil des LG Wuppertal vom 17.11.2009, Az.: 14 O 13/09
Es ist nicht gestattet, Lehrerprüfstücke (Definition: Bücher, die ein Lehrer bestellt, um diese auf ihre Unterrichtstauglichkeit zu prüfen) mit preisgebundenen Büchern im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes Endverbrauchern zu Preisen anzubieten, die unter den Beschaffungskosten liegen. Eine Rabattaktion mit Nachlässen von mehr als 25 % gegenüber dem Ladenpreis, stellt einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar, welches grundsätzlich eine Abgabe von preisgebundenen Büchern unter den festgesetzten Preisen verbietet.Schadensersatz im Filmbusiness
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2009, Az.: I-20 U 131/08
Die Parteien schlossen einen urheberrechtlichen Verwertungsvertrag über TV-Rechte. Die Einräumung der Rechte war der Beklagten jedoch unmöglich, da sie die Nutzungsrechte zuvor bereits von ihr an einen Dritten übertragen wurden. Dies begründe grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, so die Richter vom OLG Düsseldorf. Die vertragliche Leistung kann nicht mehr erfüllt werden, so dass der anderen Partei folglich ein Ersatzanspruch zusteht. Die Bemessung der Anspruchshöhe erfolgte im Rahmen einer richterlichen Schätzung und berücksichtigte auch den hypothetischen Umstand, dass es sich bei dem Film um einen "langlebigen" gehandelt hat, der nicht nur kurzfristig Interesse beim Fernsehpublikum gefunden hätte.Im Internet kein „club-ebook.de“
Beschluss des BPatG vom 27.10.2009, Az.: 27 W (pat) 180/09
"club-ebook.de" wird nicht als Wortmarke eingetragen. Die Bezeichnung "club-ebook.de" würde lediglich einen Hinweis auf eine Internetadresse vermitteln, unter der elektronische Bücher angeboten werden, so das BPatG. Zum einen könne der Verbraucher dem Begriff keine über diese bloße Sachangabe hinausgehende Bedeutung entnehmen, womit sie rein beschreibenden Charakter aufweist. Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung "club-ebook.de" ist folglich als Wortmarke nicht eintragbar.Keine „Lotuswäsche“ für Autos
Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08
Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.„Willkürliche“ Kostenverteilung in Wettbewerbsstreitigkeiten
Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009, Az.: 1 BvR 1964/09
Die Kosten eines Rechtsstreits sind gemäß der Zivilprozessordnung gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gibt ein Wettbewerber jedoch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Verfahren und wird dieser antragsgemäß verurteilt, sind ihm auch die ganzen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Teilauferlegung der Kosten, obwohl hierfür keine Gründe ersichtlich sind, ist als "willkürlich" anzusehen und verletzt den Obsiegenden in seinen Rechten aus Art. 3 Grundgesetz.Drin ist, was drauf steht! – Zumindest sollte es das
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.10.2009, Az.: 12 O 328/09
Ein Internethändler, der Pilzprodukte zur Nahrungsergänzung vertreibt, wurde vom Landgericht Düsseldorf verurteilt, nicht mehr unlautere Werbeaussagen zu benutzen. Dem Prozess ging eine Abmahnung gegen den Beklagten voraus, in welchem dem Händler vorgeworfen wurde, das von ihm vertriebene Produkt weise nicht die Wirkungen auf, die von ihm angepreist wurden. Er warb unter anderem damit, dass die Inhaltsstoffes des Speisepilzes Maitake das körpereigene Immunsystem auf natürliche Weise fördern und damit die Abwehrkräfte stärken würde. Das LG Düsseldorf entschied, dass beim Verkauf von Lebensmitteln eine gesundheitsbezoge Werbung nur dann zulässig ist, wenn die beworbenen Wirkungen wissenschaftlich nachgewiesen sind. Diese Vorgabe hielt der Verurteile nicht ein.Prominent! – Das Recht am eigenen Bild
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 05.12.2009, Az.: 7 U 90/06
Bei Abbildungen von Prominenten, kann eine Einwilligung der abgebildeten Person entbehrlich sein, wenn bestimmte Vorraussetzungen vorliegen (§ 23 Abs. 1 KunstUrhG). Nach der Revisionsentscheidung des hanseatischen Oberlandesgerichtes musste ein bekannter deutscher Journalist und Fernsehmoderator hinnehmen, dass er auf dem Titelblatt einer Rätselzeitschrift abgebildet wurde. Zur Begründung führte das Gericht an, dass aufgrund der hohen Prominenz des Klägers ein überragendes Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Somit genießt der Schutz der Pressefreiheit, auf welche sich der Beklagte beruft, Vorrang gegenüber dem Bildnisrecht des Klägers.Zur Richtigkeit von Garantieerklärungen
Urteil des Hanseatisches OLG Hamburg vom 29.11.2009, Az.: 3 U 23/09
Neben den Anforderungen hinsichtlich Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung regelt der § 477 Abs. 1 BGB auch das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine unselbstständige Garantie, die Teil eines Verkaufsangebotes bei Ebay ist, muss den Anforderungen an Abfassung und Inhalt des § 477 Abs. 1 BGB entsprechen. Eine unvollständige Belehrung im Kaufangebot über die Garantie stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG dar.