Neue Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, aber gesetzeskonformes tatsächliches Verhalten
Ist eine Widerrufsbelehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so besteht ein Anspruch darauf, diese einheitlich verbieten zu lassen, ohne dass der Gläubiger sich mit einer Zerlegung in die einzelnen Bestandteile zufrieden geben muss. Soweit die Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Kosten der Rücksendung an ein tatsächliches Verhalten anknüpft, könnte einer Vertragsstrafe entgangen werden, wenn trotz fehlerhafter Belehrung über die Kostentragung die Kosten dem Verbraucher tatsächlich nicht aufgebürdet werden. Eine solche Erklärung bietet somit keinen hinreichenden Schutz vor der fehlerhaften Belehrung und beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.
Markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09
Ein aus einem einzelnen Buchstaben bestehendes Zeichen kann aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen und dadurch Markenschutz erworben haben. Zwischen sich gegenüberstehenden und in ihrem Wort bzw. Buchstaben gleichlautenden Wortzeichen ohne konkrete und auffällige graphische Besonderheiten besteht selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr.Übermittlung von Negativdaten an die Schufa bei Zahlungsunwilligkeit zulässig
Die Übermittlung von Negativdaten an die Schufa muss einer einzelfallbezogenen Abwägung standhalten. Vorliegend war eine eingetragene Darlehensforderung zwischen dem Kreditnehmer und der Bank unstreitig. Der Kreditgeber meldete an die Schufa die Kreditaufnahme, die Gesamtfälligstellung und den Widerspruch des Kreditnehmers, so dass die Eintragungen immer der Wahrheit entsprachen. Bestehen Einwände gegen die bei der Schufa eingetragenen Forderung, so sind diese vom Schuldner selbst detailliert darzulegen. Gelingt dies nicht, ist der Einwand als vorgeschoben einzustufen; die Übermittlung und Speicherung ist dann zulässig.
Anmerkung: Seit dem 01.04.2010 regelt nun der neu eingeführte § 28a BDSG detailliert die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an Auskunfteien. Eine Übermittlung von Daten ist damit nur noch zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere im Mahnverfahren, eingehalten wurden!
Werbung mit Garantieversprechen Dritter zulässig
Eine Werbeanzeige mit dem Slogan „Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet, schon vor Vertragsschluss über Details der Garantiebestimmungen zu informieren. Auch wird durch den Verweis auf die Garantie beim Käufer nicht der Eindruck erweckt, dass er seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler verliert. Sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als auch das OLG Hamm haben dagegen bei Werbung mit einer Garantie einen Wettbewerbsverstoß gesehen.
Whiskey-Cola und die Dringlichkeitsvermutung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.03.2010, Az.: 6 U 219/09
Wird die Fortführung eines zu unterlassenen Handelns bei einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung vom Antragssteller hingenommen und darauf kein Ordnungsmittel beantragt, um das sich aus § 945 ZPO ergebende Kostenrisiko zu vermeiden, führt dies zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung. Die Bezeichnung "Whiskey-Cola" für ein Mischgetränk ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da dieses nicht als „Verdünnung“ i.S.d. EG-Verordnung zur Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen anzusehen ist.Zum Umgang von Tierarzneimitteln im Versandhandel
Urteil des BGH vom 12.11.2009, Az.: I ZR 210/07
Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.
