30. Dezember 2009

Vorsicht bei Mobilfunk-AGBs: Häufig unwirksame Klauseln

Urteil des LG Kiel vom 25.03.2009, Az.: 5 O 206/08

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Mobilfunkverträgen, die von Resellern mit Verbrauchern abgeschlossen werden, erfüllen nicht immer die gesetzlichen Anforderungen. So sind beispielsweise Klauseln, die das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen durch den Kunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zum Gegenstand haben, unwirksam.
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30. Dezember 2009

Urheberrechtsverletzungen durch Foto-Upload bei Pixum

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 10.12.2008, Az.: 5 U 224/06

Erscheinen Bilder, die erkennbar von einem Dritten hochgeladen wurden, als Angebotsbestandteil - etwa mit einer Bestellmöglichkeit versehen - im Internet, so hat sich der Angebotsbetreiber diese Bilder zu eigen gemacht und haftet für Urheberrechtsverletzungen als Täter. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtezusicherung reicht in einem solchen Fall nicht aus um die Haftung auf eine bloße Störerhaftung zu beschränken. Der Anbieter muss sich selbst des Vorliegens der erforderlichen Rechte vergewissern.
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30. Dezember 2009

Haftungsfall „Tokio Hotel“ – oder: die Störer-Verantwortlichkeit des Usenet-Betreibers

Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.01.2009, Az.: 5 U 113/07

Das OLG entschied über die Störerhaftung von Betreibern eines Usenet im Rahmen von Newsgroups, die den Austausch von rechtswidrigen Dateien, im vorliegenden Fall des Musikstücks "Spring nicht" von Tokio Hotel, ermöglichen. Ein Betreiber, der sowohl einen Zugang zu Newsgroups ermöglicht sowie Informationen, die von anderen Servern des Usenet bezogen wurden, vorhält, haftet differenziert. Beim Vorhalten der von Dritten eingestellten Daten über einen Abgleich mit fremden Servern, kommt dem Betreiber nur eine passive Rolle zu, die keine Störerhaftung unmittelbar auslöst. Bei der Ermöglichung des Einstellen von Daten durch eigene Kunden ist der Betreiber gleich einem Host-Provider zu behandeln und haftet auch so.
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29. Dezember 2009

Die „Regellieferzeit“: Ein bisschen genauer, bitte!

Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09 Erneut wurde entschieden, dass eine AGB-Klausel mit der Angabe, die Lieferzeit für Waren dauere "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand", zu ungenau ist. Eine solche Klausel gibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit an, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher nun zu rechnen hat. Denn "in der Regel" heißt nur, dass der Versand im Normalfall in dieser Zeit erfolgt und nur im Normalfall mit DHL erfolgt. Diese Angaben sind jedoch für den Verbraucher zu ungenau und verstoßen daher gegen die Regelung des § 308 Nr. 1 BGB.
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29. Dezember 2009

EuGH: Auslegung der konkludenten Einwilligung des Markeninhabers

Urteil des EuGH vom 15.10.2009, Az.: C-324/08

Die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Marken nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG ist auch konkludent möglich. Der Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss(C-414 bis 416/99) dahingehend ausgeweitet, dass nunmehr auch dann eine konkludente Einwilligung anzunehmen ist, wenn mit der Marke versehene Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten in Verkehr gebracht werden. Erforderlich sind dafür Anhaltspunkte, die einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht bei oder nach dem Inverkehrbringen erkennen lassen.
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29. Dezember 2009

Von den AGBs der Netzbetreiber…

Urteil des BGH vom 17.07.2009, Az.: V ZR 254/08

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
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29. Dezember 2009

Bavaria vs. Bayerisches Bier

Urteil des EuGH vom 02.07.2009, Az.: C-343/07

Der Gerichtshof legte in seiner Entscheidung die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Eintragung geografischer Angaben Nr. 1347/2001 dahingehend aus, dass bereits vor Antragsstellung nach dieser Verordnung bestehende Marken auch weitehrhin benutzt werden können, sofern sie in gutem Glauben eingetragen wurden und keine Gründe für deren Ungültigkeit oder Verfall vorliegen. Dementpsrechend kann die Marke "Bavaria" auch neben der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" bestehen bleiben.
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29. Dezember 2009

Eintragung ausgeschlossen: SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK

Beschluss des BPatG vom 23.06.2009, Az.: 24 W (pat) 12/09

Im Beschwerdeverfahren wurde das Zeichen SCHWÄBISCHE DATENTECHNIK, bei welchem das Ä als mit Umlautpunkten versehendes @ dargestellt ist, von der Eintragung ausgeschlossen. Der Verkehr erkenne laut Senat in der Bezeichnung "schwäbisch" nur eine geografische Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch die grafische Ausgestaltung dieses jeglicher Kennzeichnungskraft entbehrenden Zeichens sei hier nicht ausreichend gewesen. Die Gestaltung des Ä als @ mit Umlautpunkten verfremde den Wortbestandteil nicht so, dass dieser nicht mehr als beschreibende Angabe wahrgenommen werde.
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29. Dezember 2009

Das Persönlichkeitsrecht eines Mörders

Urteil des LG Hamburg vom 18.01.2008, Az.: 324 O 548/07 Der Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr klagte vor dem Landgericht Hamburg gegen ein österreichisches Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn und den Mord an Walter Sedlmayr unter seiner voller Namensnennung zu berichten. Das Medienunternehmen hielt insbesondere auf seiner Internetseite entsprechende Meldungen zur Tat zum freien Abruf für die Öffentlichkeit bereit. Trotz der wahrheitsgemäßen Berichterstattung sahen die Hamburger Richter das Persönlichkeitsrecht des Mörders verletzt. Darüber hinaus würden solche Darlegungen den Resozialisierungsprozess sowie die spätere Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen.
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29. Dezember 2009

Keine doppelte Rechtseinräumung für „Mambo No. 5“

Urteil des BGH vom 04.12.2008, Az.: I ZR 49/06

Wurden bereits jemandem urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt, so kann bei einer weiteren, ins Leere laufenden Rechtseinräumung an einen Dritten nicht davon ausgegangen werden, dass er diesem Dritten dann zumindest seine bei ihm verbleibenden eigenen Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung abgetreten habe.
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