26. August 2009

Widerrufsbelehrungen

Beschluss des OLG Naumburg vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07 Befindet sich eine Widerrufsbelehrung in Textform lediglich auf der Internetseite des Unternehmens, gilt sie als nicht erfolgt. Erfolgt die Belehrung dann erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. In diesem Fall ist auch der Zusatz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht korrekt, da die Frist dann erst mit Erhalt der Ware zu laufen beginnt.
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26. August 2009

Der Nachweis der Einwillligung in Werbeanrufe

Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2008, Az.: 312 O 362/08

Die Einwilligung in Werbeanrufe muss vor Tätigung der Anrufe eingeholt werden. Durch diese Einwilligung entsteht zwischen dem Kunden und dem Anrufer ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses können aus dem berechtigten Interesse des Nachweises, dass eine Einwilligung vorgelegen hat, nach dem Widerruf dieser Erklärung die Daten beim Unternehmen weiter vorgehalten werden.
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26. August 2009

Unzulässige Klauseln in Servicebedingungen

Urteil des LG Hamburg vom 07.08.2009, Az.: 324 O 650/08 Die Richter des LG Hamburg entschieden, dass Klauseln in Servicebedingungen, die den Nutzer unangemessen benachteiligen, als unzulässig anzusehen sind und somit nicht zur Anwendung kommen. Eine der streitgegenständlichen Klauseln ermächtigte den Beklagten dazu, sämtliche Informationen und Daten des Klägers ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung zu überprüfen und auch ggf. zu ändern oder zu löschen. Laut Gericht gehe das zu weit und sei nach geltendem AGB-Recht für den Nutzer auch zu intransparent.

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26. August 2009

Deutschsprachiges Glücksspiel aus dem Ausland

Urteil des LG Köln vom 09.07.2009, Az.: 31 O 599/08

Das deutschsprachige Internetangebot, an Glücksspielen teilzunehmen, richtet sich bestimmungsgemäß auch an Teilnehmer aus Deutschland. Um diese Teilnehmer für sich zu gewinnen, sind die Angebote zum Teil mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet oder mit einer Kontaktrufnummer speziell für Deutschland versehen. Die angebotenen Dienstleistungen entsprechen solchen Glücksspielen, an denen per Spielschein vor Ort teilgenommen werden kann. Daher verstößt das Internetangebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag und ist zu unterlassen.  
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26. August 2009

Bildaufnahmen von einer Oper

Beschluss des VG Köln vom 07.05.2009, Az.: 6 L 697/09

Die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen im Rahmen einer Opernaufführung berühren das Recht am eigenen Bild der Mitwirkenden. Der Anfertigung von Fotos zur späteren Veröffentlichung steht das berechtigte Interesse der Abgebildeten entgegen, da die Veröffentlichung eines Nacktbildes stets dem Abgelichteten selbst vorbehalten ist. Die Sänger sind auch nicht daher weniger schutzwürdig, wenn sie sich der Öffentlichkeit in der Oper zur Schau stellen. Dies ist eine völlig andere Öffentlichkeit als die, die mit der Veröffentlichung in einer Zeitung erreicht wird.
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26. August 2009

Zugangserschwerung

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.08.2009, Az. 3 W 45/09 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann von einem Internetprovider nicht verlangt werden, dass er eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Internetseiten zu unterlassen hat, wenn diese Erschwerung durch den Provider noch nicht einmal darlegt werden kann.
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26. August 2009

Blickfang effektiver Jahreszins

Urteil des OLG Köln vom 26.06.2009, Az.: 6 U 4/09

Für Blickfangwerbung genügt es, wenn durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf einschränkende Voraussetzungen des beworbenen Angebots aufmerksam gemacht wird, um Irrtümer auszuschließen. Der in diesem Fall beworbene Privatkredit mit der Aussage "ab 4,44 % eff.p.a." hat kein Irreführungspotential, da auch ohne Hinweis deutlich wird, dass das Angebot nicht vollständig beschrieben wird und der Kredit je nach Umständen zu unterschiedlichen Zinssätzen und nur im günstigsten Fall zu dem Jahreszins ausgegeben wird.
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24. August 2009

Auskunftsanspruch über verkaufte Exemplare und erzielte Werbeerlöse

Urteil des OLG Hamm vom 19.05.2009, Az.: 4 U 220/08

Beim Erwerb eines Videos ist die Rechtekette zu überprüfen, auch wenn der Veräußerer, der sich nicht als Urheber ausgibt, zusichert, im Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte zu sein. Das erwerbende Presseorgan hat zu prüfen, ob dies tatsächlich so ist, gerade weil die Aufnahmen sich auf ein lange zurückliegendes Ereignis von öffentlichem Interesse beziehen. Der Verletzte hat einen Auskunftsanspruch im Rahmen des Wahlrechts und zur Herausgabe des Verletzergewinns, dessen Wert sich nur mit Angabe der an den Tagen verkauften Exemplare und der an den Tagen erzielten Werbeerlöse ermitteln lässt.
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24. August 2009

Drohung mit Strafanzeige – Urteil gegen Abzocke

Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az.: 2 O 268/08 Die Richter des LG Mannheim entschieden, dass die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die in Wirklichkeit überhaupt nicht bestehen, unzulässig ist. Im vorliegenden Prozess ging es um eine Firma, die auf ihrer Internetseite kostenlose Software-Progamme zum Download angeboten hat. Für den vermeintlich kostenlosen Download-Vorgang musste sich der Nutzer lediglich mit seinem Namen und seiner Email-Adresse anmelden. Später erhielten die Nutzer jedoch eine Zahlungsaufforderung für das Herunterladen. Auf die tatsächlichen Kosten wurde allerdings nur sehr unfällig hingewiesen. Um auch Minderjährige, die sich bei der Anmeldung als volljährig ausgaben, zur Kostenbegleichung zu bewegen, drohte die Firma mit einer Strafanzeige wegen Betrugs.
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24. August 2009

Von nichtadeligen Namensträgern

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.07.2009, Az.: 16 U 21/09

Die Formulierung "nichtadeliger Namensträger" bezeichnet eine Person, die nicht adeliger Herkunft ist bzw. die den Namen nicht durch eheliche Geburt erworben hat. Wird die Bezeichnung in der Berichterstattung über eine Person verwendet, die inzwischen einen adeligen Namen führt, ist das keine Bloßstellung, sondern sachliche Kritik im Rahmen der freien Meinungsäußerung.
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