30. Oktober 2009

Verwechslungsgefahr: asonor und Adocor

Beschluss des BPatG vom 27.08.2009; Az.: 25 W (pat) 1/09

Beide Marken waren ursprünglich für die selbe Klasse eingetragen. Auch nachdem eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses von Adocor vorgenommen wurde, veranlasste das DPMA die Löschung von asonor. Das BPatG hat dies nun in seinem Beschluss bestätigt. Zwar räumt es ein, dass sich die Marken aufgrund der Verzeichnisbeschränkung nicht mehr auf identischen Waren begegnen können. Eine durchschnittliche Warenähnlichkeit im Zusammenspiel mit einem ähnlichen klanglichen Gesamteindruck reicht aber bereits aus, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
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30. Oktober 2009

War es das T-Shirt oder war es das nicht?

Urteil des LG Düsseldorf vom 08.07.2009, Az.: 2a O 150/08

Die Lizenznehmerin einer Gemeinschaftsmarke ist zudem ermächtigt worden, Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Um eine solche Verletzung aufzudecken, ist ein Testkauf durchgeführt worden. Im Etikett des gekauften weißen Damen-Tanktop soll die Buchstabenfolge TU eingestickt gewesen sein. Der Testkäufer kann sich nicht an das T-Shirt erinnern, daher kann er ein vorgelegtes T-Shirt nicht zweifelsfrei wiedererkennen. Die Bestätigung der Übereinstimmung kann auch nicht durch Inaugenscheinnahme erbracht werden.
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30. Oktober 2009

Gewinnspielsatzung teilweise rechtswidrig

Pressemitteilung des BayVGH vom 28.10.2009

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28.10.2009, dass die Gewinnspielsatzung zum Teil rechtswidrig ist. So sind jene Vorschriften der Satzung rechtswidrig, die Zuschauer vor der wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützen sollen, ebenso wie die Vorschriften, welche den Veranstalter der Gewinnspielsendung dazu verpflichten, die Zeit für das Durchstellen eines Anrufers auf max. 30 Minuten und die gesamte Sendung auf max. 3 Stunden zu beschränken. Die für den Privatrundfunk geltende Satzung darf nicht auf Telemedien erstreckt werden.
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30. Oktober 2009

Keine Rechtsberatung in der Kfz-Werkstatt

Urteil des LG Aachen vom 12.05.2009, Az.: 41 O 1/09

Die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit der Aussage "Schadensabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften" ist wettbewerbswidrig. Mit der Anzeige werden durch den Gesamtzusammenhang auch Rechtsdienstleistungen beworben. Dazu ist die Kfz-Werkstatt nicht befugt. Es dürfen allgemeine Auskünfte zur Schadensabwicklung erteilt werden; eine weitergehende rechtliche Prüfung bzw. Beratung im Rahmen eines Rundum-Services ist nicht erlaubt.
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30. Oktober 2009

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch verfälschtes Interview

Urteil des LG Berlin vom 10.09.2009; Az.: 27 O 476/09

Unwahrheiten im Rahmen der Wiedergabe eines Interviews in einem Buch verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Interviewten. Zwar hat sich dieser durch das Interview insoweit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts begeben und ist somit einverstanden, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als priavt gelten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies gilt aber nur für die Wiedergabe, nicht für eine verfälschende Wiedergabe, die eine verzerrte Darstellung des Gesagten darstellt. Bloße Wertungen sowie Kürzungen sind zulässig, so lange sie nicht sinnentstellend sind.
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30. Oktober 2009

Hotelempfehlungen haben keinen Einfluss auf Zahnbehandlung

Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2009, Az.: 4 U 70/09

Die Hotelempfehlung einer Zahnklinik auf ihrer Internetseite verstößt nicht gegen Vorschriften. Zahnkliniken dürfen sachangemessen für die eigenen Leistungen, die vom Zahnarzt erbracht werden, werben. Sachangemessen ist zudem alles, was dem berechtigten Informationsinteresse des Patienten entspricht. Gerade die Klientel der ortsfremden Patienten ist interessiert daran, direkt über nahe liegende Übernachtungsmöglichkeiten informiert zu werden. Die Hotelempfehlungen stehen dabei offensichtlich mit der Zahnbehandlung in keinerlei Zusammenhang.
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30. Oktober 2009

Keine Firmenfortführung durch Nutzung einer Internetplattform

Urteil des LG Aachen vom 08.05.2009, Az.: 6 S 226/08

Bei der bloßen Nutzung einer Internetplattform mit dem Firmennamen handelt es sich um keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB. Eine Firma liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der entsprechende Rechtsformzusatz beigefügt ist. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Internetplattform gerade nicht um eine Firma sondern lediglich um das "Geschäftslokal". Wird die Internetplattform mit dem Firmennamen bezeichnet, handelt es sich dabei nur um eine Etablissementbezeichnung, die gerade nicht den Unternehmensträger bezeichnet, sondern nur das Geschäftslokal.
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30. Oktober 2009

Eine „internationale“ Marke muss international eingetragen sein

Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2009, Az.: 4 U 222/08 Die Benutzung einer abgeänderten Markenform ist noch als Benutzung der eingetragenen Form zu werten, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird. Bei einer reinen Wortmarke ist die Schreibweise, hier abweichend Flammen über dem O, die eine Assoziation an Kamine und Öfen auslösen sollen, bedeutungslos. Dem Zusatz "internationale Marke" kommt Bedeutung zu, da der Verkehr darunter den Geltungsbereich und nicht das Verbreitungsgebiet versteht. Bei einer eingetragenen nationalen Marke wird so über den Geltungsbereich irregeführt, was wettbewerbswidrig ist.
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30. Oktober 2009

Keine Kostenerstattung bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung

Urteil des LG Dortmund vom 06.08.2009, Az.: 19 O 39/08

Wurde in rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt, so trifft den Abgemahnten keine Pflicht, die Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt insbesondere dann vor, wenn im Vordergrund ein Gewinn- bzw. Gebührenerzielungsinteresse steht und die wettbewerbsrechtlichen Interessen nicht Hauptbeweggrund der Abmahntätigkeit sind. Indiz dafür kann sein, dass der angemahnte Umfang innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht mehr im Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit steht.
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30. Oktober 2009

Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei unerbetener E-Mail-Werbung

Beschluss des LG Berlin vom 16.10.2009, Az.: 15 T 7/09

Die durch Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung begründete Wiederholungegefahr wird nicht bereits dadurch beseitigt, dass eine auf die konkrete E-Mail-Adresse des Antragstellers beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Vielmehr muss sich die Unterlassungserklärung auch auf alle im Kern gleichartigen Handlungen erstrecken.
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