Marke „Jugendherberge“ nach 11 Jahren gelöscht
Verfassungsbeschwerde gegen gesetzlich bestehende Altersverifikationspflicht abgelehnt
Beschlüsse des BVerfG vom 24.09.2009, Az.: 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
Anbieter von pornographischen Inhalten haben gemäß § 184d StGB durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die pornographischen Inhalte Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind. Die Altersverifikationspflicht ist nicht bereits deswegen ungeeignet, Minderjährige vor den negativen Einflüssen pornographischer Inhalte zu schützen, weil pornographische Inhalte im Internet auch frei verfügbar sind. Ein Gesetz ist bereits dann geeignet, den von ihm angestrebten Zweck zu erreichen, wenn die Zweckerreichung wenigstens gefördert wird.Dreinahtschlauchfolienbeutel: „Die patentierbare Erfindung“
Urteil des BGH vom 30.07.2009, Az.: Xa ZR 22/06
Bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung sind Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen, sie sind nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen. Hilfskriterien können lediglich im Einzelfall Anlass geben, bekannte Lösungen besonders kritisch darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens hinreichende Anhaltspunkte für ein Naheliegen der Erfindung bieten und nicht erst aus Expost-Sicht eine zur Erfindung führende Anregung zu enthalten scheinen.Blutspendedienst – Werbung für Aufwandsentschädigung verstößt nicht gegen Werbeverbot
Urteil des BGH vom 30.04.2009, Az.: I ZR 117/07
Der bloße Hinweis in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert (§ 10 Satz 2 Transfusionsgesetz), verstößt nicht gegen das Werbeverbot nach § 7 Abs. 3 HWG.„Ich fühle mich von ihm betrogen“ als zulässige Meinungsäußerung
Die im Rahmen einer Berichterstattung über einen Bau-Prozess wiedergegebene Äußerung eines Beteiligten "Ich ... fühle mich von ihm betrogen..." stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar und ist als solche vom anderen Beteiligten hinzunehmen. Auch dass sich die Äußerung im konkreten Fall auf einen Gewerbetrieb bezieht, der Schutz nach § 823 I BGB genießt, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, es handelt sich vielmehr noch um zulässige Gewerbekritik.
Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Belehrung über Widerrufsfolgen
Unzureichende Belehrungen im Fernabsatz seitens des Unternehmers gegenüber Verbrauchern über Zahlungsfristen und die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware stellen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern dar und sind somit wettbewerbswidrig. Sämtliche erforderlichen Informationen können entsprechend des "Muster für die Widerrufsbelehrung" gemäß Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV in knapper, präziser Weise, ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit wiedergegeben werden.
Glücksspielwerbung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig
Die Werbung mit dem sich im Jackpot befindlichen Höchstgewinnbetrag in einer blickfangmäßig herausstellenden Weise - beispielsweise durch blinkende Leuchtreklame - während die Hinweise auf Teilnahmeverbote und Suchtgefahren kaum wahrnehmbar in den Hintergrund treten, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Möglichkeit, einen Lottoschein im Internet "spielerisch" auszufüllen, da der Schritt zum tatsächlichen Glücksspiel kleiner wird, wenn dies zuvor schon im Internet probiert werden konnte.
„tell a friend“-Mails können das Persönlichkeitsrecht verletzen
Hält ein Online-Shop-Betreiber auf seiner Website eine vorformulierte Einladung bereit, mit welcher registrierte Mitglieder Bekannte einladen können, ebenfalls Mitglied zu werden und so das Angebot des Online-Shops wahrzunehmen, so ist er als Mitstörer verantwortlich. Beworben wird bei einer solchen Mail der Online-Shop an sich, unabhängig von seinem Warenangebot. Die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails greift in das Persönlichkeitsrecht des Eingeladenen ein, erst recht, wenn der Online-Shop-Betreiber weitere Mails nachschickt.
„Chiemgauer Ruhewald“ nicht eintragungsfähig
Die angemeldete Marke ist eine die beanspruchende Dienstleitung beschreibende Angabe und als solche gemäß § 8 II Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig. Das Wort "Ruhewald" ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen oder in einem Waldgelände. Das Wort "Chiemgauer" stellt hier eine auf den Ruhewald bezogene Ortsangabe dar. Schließlich fehlt es auch an der Unterscheidungskraft, da die Verkehrsanschauung die Bezeichnung "Chiemgauer Ruhewald" lediglich als einen beschreibenden Begriff betrachtet.

