Deutsche U-Boote für Griechenland

13. September 2011
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Eigener Leitsatz:

Das Recht auf Gegendarstellung erlischt nicht, wenn man im Vorfeld zu einem geplanten Zeitungsartikel keine Stellung nimmt.

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 05.07.2011

Az.: 7 U 41/11

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2011, Az. 324 O 161/11, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der folgenden Gegendarstellung:

"Gegendarstellung

In "D…" vom 07.02.2011 haben Sie auf Seiten 60 ff. in einem Beitrag unter der Überschrift "Codename ,Gebetskreis’" über Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland berichtet, in dem es auf Seite 64 wie folgt heißt:

"Und A. bestätigt: Den (sc. einen griechischen Architekten) habe ihnen (…) ausdrücklich X. ans Herz gelegt. ,Beide kannten sich aus der Pasok, waren uralte Freunde‘, sagte A. aus."

Dazu stelle ich fest, dass ich im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland nie jemanden empfohlen habe.

X."

Der Antragsteller war Verteidigungsminister Griechenlands. Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint die Zeitschrift "D…". In deren Ausgabe vom 7. Februar 2011 erschien ein Artikel, in dem es um Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland geht. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet und die einstweilige Verfügung auf Widerspruch der Antragsgegnerin mit dem Urteil bestätigt, gegen das sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung wendet.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass dem Antragsteller kein Recht zur Gegendarstellung zustehe, nachdem er die ihm unter dem 3. Februar 2011 (Anlage Ag 1) eingeräumte Möglichkeit, zu dem geplanten Beitrag Stellung zu nehmen, nicht genutzt habe. Auch der Inhalt der Gegendarstellung genüge nicht den Anforderungen des Hamburgischen Pressegesetzes.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller aus § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung zusteht. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu den folgenden Anmerkungen Anlass:

Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht dadurch verloren hat, dass er eine von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme nicht abgegeben hat; denn es besteht keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtigt. Das folgt schon daraus, dass der Abgabe einer solchen Stellungnahme zahlreiche Umstände entgegenstehen können wie mangelnde Zeit, die Auffassung, dass der Gegenstand ohnehin nicht öffentlich erörtert werden solle oder dürfe, vorangegangene Streitigkeiten mit dem Publikationsorgan, das die Anfrage ausspricht, und ein daraus resultierendes Misstrauen oder die Überzeugung, dass es ohnehin genügend andere Recherchemöglichkeiten gebe, die dazu führen würden, dass das Publikationsorgan von sich aus die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung erkennen werde. Derartige Denk- und Handlungsweisen sind Ausfluss der privaten Lebensauffassung und Lebensgestaltung des Betroffenen, über die er keine Rechenschaft zu geben verpflichtet ist und die es verbieten, eine Obliegenheit zur Äußerung gegenüber Presseorganen zu begründen, deren Verletzung mit dem Verlust eines Anspruchs bedroht wäre, der ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BVerfG, Beschl. v. 14. 1. 1998, BVerfGE 97, S. 125 ff. = NJW 1998, S. 1381 ff., 1382). Schon aus diesem Grund sind außerhalb bestehender Sonderbeziehungen auch nach den Informationsfreiheitsgesetzen nur Behörden zur Erteilung von Auskünften verpflichtet (§ 1 des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes; § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes), nicht aber Privatpersonen. Aber auch aus weiteren Gründen kann ein Verlust des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung sich weder aus der Rechtsfigur des widersprüchlichen Verhaltens noch aus der des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ergeben. Denn zwischen der Abgabe einer vorherigen Stellungnahme und der Erwiderung auf eine erfolgte Tatsachenbehauptung bestehen wesentliche Unterschiede, die es schon im Ansatz nicht zulassen, aus dem Unterlassen des einen einen Verlust des Rechts zum anderen herzuleiten. Das Recht auf Gegendarstellung gibt dem Betroffenen nicht allein ein Recht darauf, auf eine Tatsachenbehauptung mit einer Tatsachenbehauptung zu erwidern, dieses Recht wird in der Ausgestaltung, die der Anspruch in §11 Abs. 3 des Hamburgischen Pressegesetzes erhalten hat, noch dadurch flankiert, dass der Abdruck der Gegendarstellung an bestimmter Stelle in bestimmter Form zu erfolgen hat und dass eine Stellungnahme zu der Gegendarstellung in derselben Ausgabe des Publikationsorgans, in dem sie erscheint, sich auf tatsächliche Angaben beschränken muss. Der Betroffene, der von einem Publikationsorgan um Abgabe einer Stellungnahme zu einer ihn betreffenden Behauptung gebeten wird, kann sich in keinem Fall sicher sein, dass diese Stellungnahme in die Berichterstattung so eingearbeitet werden wird, dass dies in seiner Wertigkeit einer Gegendarstellung entspräche; mitunter kann er sogar Anlass zu der Befürchtung haben, dass das Publikationsorgan die von ihm abgegebene Stellungnahme dazu nutzen wird, den Eindruck zu erwecken, auch weitere Behauptungen in dem Beitrag beruhten auf eigenen Auskünften des Betroffenen, oder gar dazu, sich über ihn lustig zu machen oder ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies veranschaulichen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einer Folgeveröffentlichung des "D…", in der es in Bezug darauf, dass der Antragsteller ihn betreffende Behauptungen bestreitet, heißt: "der aber beteuert, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen"; die Einleitung der Wiedergabe des Betroffenen mit einer solchen Wendung entwertet deren Inhalt auf eine Weise, wie dies bei dem Abdruck einer Gegendarstellung nicht erfolgen dürfte. Auch daher kann es kein widersprüchliches Verhalten darstellen, wenn der Betroffene zunächst die Veröffentlichung abwartet, um sich ggf. erst im Anschluss daran zu den darin enthaltenen, ihn betreffenden Behauptungen öffentlich zu äußern.

In inhaltlicher Hinsicht gibt die Gegendarstellung keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Passage der Erstmitteilung, auf die sich die Gegendarstellung bezieht, enthält die Beschreibung eines tatsächlichen Geschehens, auf die der Antragsteller erwidern darf und mit seiner Gegendarstellung auch erwidert. Die betreffende Passage kann – auch und gerade unter Berücksichtigung des Inhalts der ihr vorausgehenden und nachfolgenden Textpassagen, in denen es um das kritisierte U-Boot-Geschäft geht – nicht anders verstanden werden als dahingehend, dass der Antragsteller einem Mitglied des Kreises der an dem U-Boot-Geschäft beteiligten Personen im Zusammenhang mit eben diesem Geschäft eine weitere Person empfohlen habe. Anhaltspunkte, die den unbefangenen Leser auf den Gedanken bringen könnten, dass der Antragsteller die Bekanntschaft zu einem lange vor den beschriebenen Vorgängen liegenden Zeitpunkt vermittelt haben könnte, enthält der Beitrag nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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