Keine Haftung der Betreiber einer Facebook-Fanpage für Datenschutzverstöße von Facebook – Datenschutzaufsichtsbehörde legt Revision gegen Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein ein
Das OVG Schleswig-Holstein verneinte mit seinem Urteil vom 04.09.2014 (Az.: 4 LB 20/13) aus genau diesem Grund eine Mitverantwortung des Betreibers einer Fanpage auf Facebook für Datenschutzverstöße, da der Ersteller der Seite selbst überhaupt keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch Facebook hat. Eine Datenschutzbehörde kann den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung einer solchen Seite verpflichten.
Dies sieht das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein jedoch weiterhin anders und hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision eingelegt. Die Behörde ist vielmehr der Ansicht, dass der Betreiber einer solchen Fanpage sowie Facebook als Plattformbetreiber nicht getrennt voneinander betrachten werden dürfen, sondern sich gegenseitig ergänzen und voneinander abhängig sind. Nur weil ein Dritter mit der illegalen Datenverarbeitung beauftragt werde, könne man sich nicht der Verantwortung für Rechtsverstöße entziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird nun höchstrichterlich über die Rechtslage zu entscheiden haben.