Keine Werbung mit Hotelsternen für Ferienwohnung

13. Juni 2014
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Urteil des LG Koblenz vom 17.12.2013, Az.: 4 HK O 86/13

Die Onlinewerbung einer Ferienwohnung in der Kategorie „Hotels“ ist unzulässig, wenn die Wohnung mit 4 Sternen beworben wird, dabei jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass diese Bewertung durch den Deutschen Tourismusverband erfolgte. Verbraucher werden hierdurch in die Irre geleitet, da sie bei einer bloßen Sternebewertung ohne aufklärenden Zusatz davon ausgehen, dass es sich um eine offizielle Sterne-Klassifizierung durch die DEHOGA handelt. Diese kann jedoch gerade nur für Hotels, und nicht Ferienwohnungen erteilt werden. Wurde die Einordnung unter „Hotels“ von  dem Onlineportal vorgenommen, muss sich der Betreiber dessen Fehler zurechnen lassen.

Landgericht Koblenz

Urteil vom 17.12.2013

Az.: 4 HK O 86/13

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für die von ihr betriebene Pension P  wie folgt zu werben: (…)

2. Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 109,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.03.2013 zu zahlen; hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrags wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und verfolgt satzungsgemäß den Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagte vermietet eine Ferienwohnung und Privatzimmer in X, die sie auch über das Internetportal www.booking.com anbietet. Im Februar 2013 erfolgte dies der Gestalt, dass das Angebot der Beklagten (Anlage K 7 / GA Bl. 45) unter der Rubrik Hotels suchen und der Bezeichnung (…) wie folgt beschrieben wurde:

Nur 6 km vom Flughafen F  entfernt liegt das 4-Sterne-Hotel H im Dorf D.

Der Kläger hält die Werbemaßnahmen mangels einer Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung für unzulässig und verlangt deren Unterlassung sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen für eine am 04.03.2013 vorgenommene Abmahnung.

Die Ferienwohnung und die Privatzimmer der Beklagten sind vom Deutschen Tourismusverband klassifiziert und mit 4 Sternen ausgezeichnet (Anlage B 1 / GA Bl. 25 – 30).

Der Kläger trägt vor:

die beanstandete Werbung sei irreführend, da für den Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich bei der Werbung der Beklagten um eine solche für eine Pension handele, die lediglich mit 4-Sternen des Deutschen Tourismusverbandes für Ferienwohnungen/Privatzimmer klassifiziert sei, zumal auf dem Portal booking.com ausdrücklich unter Verwendung der Bezeichnung Hotel geworben worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für die von ihr betriebene Pension P, wie folgt zu werben: (…),

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für die von ihr betriebene Pension P,  wie folgt zu werben: (…), sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.

Hinsichtlich eines ursprünglich darüber hinaus verfolgten Antrags, der Beklagten die Werbung mit der Bezeichnung 4-Sterne-Pension zu untersagen, hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

der Antrag sei zu weit gefasst und daher unzulässig. Der Aufwendungsersatzanspruch sei intransparent. Sie habe ihre Räumlichkeiten nie als Hotelbetrieb beworben. Sie sei berechtigt, mit einer per Gütesiegel ausgewiesenen Klassifizierung mit 4 Sternen zu werben, da sie eine solche vom Deutschen Tourismusverband erhalten habe, deren entsprechende Urkunden im Rahmen der Werbung abrufbar seien. Soweit im Fließtext der Anzeige bei booking.com die Bezeichnung 4-Sterne-Hotel (…) enthalten gewesen sei, habe es sich um eine eigenmächtige Textumstellung durch booking.com gehandelt, die für sie – die Beklagte – unbemerkt und ohne ihre Legitimation erfolgt und unmittelbar nach ihrer Feststellung beseitigt worden sei. Die Form der fünfzackigen Sterne der Hotelklassifizierung sei markenrechtlich nicht geschützt. Zudem sei eine Differenzierung zwischen diesen und den achtzackigen des Deutschen Tourismusverbandes bei booking.com technisch nicht möglich. Es ergebe sich insgesamt kein Ansatz für eine Suggestion, dass es sich bei ihrem Werbeangebot um ein solches für ein klassifiziertes Hotel handele. Der vom Kläger angenommene Streitwert sei überhöht.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2013 (GA Bl. 60 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, bis auf einen Teil des Aufwendungsersatzanspruchs, begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung unter Verwendung der vier 5-zackigen Sterne gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2, 3, 5 Abs. 1 S.2 Nr.1 UWG.

Die Beklagte hat durch die Verwendung dieser Sterne in Verbindung mit dem Hinweis auf einen Hotelbetrieb (Anlage K 7) in ihrem Werbeauftritt bei booking.com zur Täuschung geeignete Angaben über ihre betrieblichen Verhältnisse gemacht.

Eine Werbung für einen Beherbergungsbetrieb mit 4 Sternen unter der Angabe Hotel wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, dass sich dahinter eine offizielle Klassifizierung, d.h. Einordnung des Betriebs in eine bestimmte Komfortkategorie, verbirgt. Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine offizielle Klassifizierung für einen Hotelbetrieb, sondern stützt sich bei ihrer Werbung auf eine Einordnung durch den Deutschen Tourismusverband.

Die Verwendung der Sterne ohne Zusatz ist damit intransparent und lässt für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen, nach welchen Kriterien die Sternevergabe erfolgt ist. Es kann dadurch der Eindruck erweckt werden, dass es sich um die Verwendung der offiziellen DEHOGA-Sterne-Klassifizierung handelt. Es ist aus der Sicht der Kammer heute noch weit verbreitet, dass eine Verwendung von Sternen ohne einen Zusatz den Anschein erweckt, sie seien vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband vergeben. Soweit die Sternezuordnung auf anderen Standards beruht, ist darauf gesondert hinzuweisen (vgl. OLG Schleswig, OLGR 1999, 267 f.; LG Aurich, WRP 2009, 1579 f.; LG Berlin, WRP 2011, 130 f.).

Dabei genügt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass im Verlauf des weiteren Buchungsvorgangs die Klassifizierungsurkunde, die auf die Einstufung durch den Deutschen Tourismusverband verweist, angeklickt werden kann, da bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Verbraucher die Fehlvorstellung bereits erzeugt ist. Besonders eklatant ist dies dann, wenn durch die Werbung der Anschein eines relativ hochwertigen Hotelbetriebs geweckt wird, während es sich tatsächlich um ein Privathaus mit Zimmern und einer Ferienwohnung handelt.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es habe sich bei der Werbung um eine ohne ihre Legitimation vorgenommene Maßnahme des Portalbetreibers gehandelt, vermag dieser Umstand den Verstoß nicht zu rechtfertigen. Der Portalbetreiber ist als Geschäftsbesorger im Rahmen der Werbung und Buchung für die Beklagte tätig und damit Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG. Daher muss sich die Beklagte dessen Fehler zurechnen lassen.

Dies gilt auch für die technische Umsetzbarkeit von Werbemaßnahmen. Wenn die Beklagte einen bestimmten Öffentlichkeitsauftritt anstrebt, der aus technischen Gründen nicht möglich ist, muss sie gegebenenfalls davon Abstand nehmen.

Es besteht Wiederholungsgefahr. Für diese streitet eine tatsächliche Vermutung, wenn es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 109,67 € ergibt sich aus § 12 Abs.1 S.2 UWG, wobei die Kammer hinsichtlich der Höhe von ihrem Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO Gebrauch macht. Da die Abmahnung sich auf zwei beanstandete Verstöße erstreckte und der Kläger hinsichtlich des einen die Klage zurückgenommen hat, war auch der Aufwendungsersatzanspruch auf die Hälfte herabzusetzen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 ZPO.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs.2, 269 Abs.3, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Dieser Wert liegt deutlich unter dem in ständiger Rechtsprechung durch das OLG Koblenz angenommenen Regelstreitwert (zuletzt: Urt. vom 27.03.2013 – 9 U 1097/12).

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