Anforderungen an die Dringlichkeit für die Zugangssperrung zu einem Internetportal
Oberlandesgericht München
Urteil vom 07.02.2019
Az.: 29 U 3889/18
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss vom 19.11.2018, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Sperrung des Zugangs zu den Internetportalen „L…Gen“ und „S…-Hub“, die nach ihrem Vortrag vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke illegal öffentlich zugänglich machen.
Die Antragsgegnerin ist in Deutschland eine der größten sog. „Access-Providerinnen“, somit Anbieterin von Internetzugängen.
Die Antragstellerinnen sind weltweit führende Wissenschaftsverlage.
Die Antragstellerin zu 1 verlegt u.a. die nachfolgend genannten Bücher und Artikel im Rahmen der Zeitschrift „C.“:
◦ Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174, pages 1-14, 2018),
◦ Frey, S. et al.: Surface Properties Determining Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217, 2018),
◦ Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
◦ Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for transportation: an evidence-base for communities (2018),
◦ Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The Requisites (4th ed., 2017).
Die Antragstellerin zu 2 verlegt u.a. die nachfolgend genannten Bücher und Artikel im Rahmen der Zeitschrift „The L.“:
◦ Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to conventional synthetic disease-modifying antirheumatic drugs (SELECT-NEXT): a randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
◦ Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex Structures (1st ed., 2018),
◦ Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman & Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018).
Die Antragstellerin zu 3 verlegt u.a. im Rahmen der Zeitschrift „N.“ folgende Artikel:
◦ Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
◦ Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
◦ Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
◦ Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
◦ Apel, Falko et al.: The role of neutrophil extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018, Volume 14 pages 467-475).
Die Antragstellerin zu 4 verlegt zahlreiche Buchtitel, u.a. die folgenden Werke:
◦ Misir, Onur: Betriebsverhalten von Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
◦ Schäfer, Caroline: Anreizoptimale Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard (1. Auflage 2018),
◦ Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
◦ Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter: Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
◦ Strick, Heinz Klaus: Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition) (1. Auflage 2018).
Die Antragstellerinnen sind Inhaber jeweils der ausschließlichen, weltweiten Nutzungsrechte hinsichtlich der vorbezeichneten Werke, einschließlich der Rechte, die Werke im Internet öffentlich zugänglich zu machen und die Werke zu vervielfältigen (vgl. Anlagen AST 4 und AST 5).
Aufgrund anderer – ebenfalls geschützter und hier nicht streitgegenständlicher Werke – gingen die Antragstellerinnen bereits in der Vergangenheit gegen zwei Mitbewerber der Antragsgegnerin – andere Access-Provider – vor und beantragten im Wege einer einstweiligen Verfügung, eingegangen beim Landgericht München I am 20.06.2018, es diesen Access-Providern zu verbieten, deren Kunden Zugang zu den Werken über die – auch hier streitgegenständlichen – Dienste „S…-Hub“ und „L…Gen“ zu vermitteln. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.07.2018, Gz.: 21 O 8423/18 (Anlage AST 49) wurde antragsgemäß einstweilige Verfügung erlassen.
Die Antragstellerinnen behaupten, die Internetportale „L…Gen“ und „S…-Hub“ machten vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke auf ihren Webseiten illegal öffentlich zugänglich.
Die Antragstellerinnen tragen vor, sie hätten am 23.07.2018 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass beim Dienst „L…Gen“ sämtliche streitgegenständlichen Werke und beim Dienst „S…-Hub“ acht der streitgegenständlichen Werke verfügbar seien, ohne dass diese Plattformen über die notwendigen Rechte hinsichtlich der Werke verfügten.
Ein Vorgehen gegen die Internetdienste „L…Gen“ und „S…-Hub“ sei erfolglos geblieben, ebenso wie ein Vorgehen gegen deren Hostprovider.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass ihnen aus § 7 Abs. 4 TMG analog ein Anspruch auf Verhinderung der Vermittlung des Zugangs zu den Diensten „L…Gen“ und „S…-Hub“ bzw. aus Störerhaftung ein Anspruch auf Unterlassung der Vermittlung des Zugangs zu den Diensten zustehe.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung schon mangels Verfügungsgrund nicht zu erlassen sei.
Das Landgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss vom 19.11.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es am Verfügungsgrund.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer Berufung.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2018, Az. 21 O 11606/18, abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt zu erkennen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden, in Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1. Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2. Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex Structures (1st ed., 2018),
3. Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman & Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4. Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174, pages 1-14, 2018),
5. Frey, S. et al.: Surface Properties Determining Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217, 2018),
6. Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7. Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for transportation: an evidence-base for communities (2018),
8. Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The Requisites (4th ed., 2017),
9. Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10. Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11. Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12. Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13. Apel, Falko et al.: The role of neutrophil extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018, Volume 14 pages 467-475),
14. Misir, Onur: Betriebsverhalten von Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15. Schäfer, Caroline: Anreizoptimale Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard (1. Auflage 2018),
16. Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17. Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter: Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18. Strick, Heinz Klaus: Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition) (1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) zu verhindern, soweit
a)a)a) eines oder mehrere dieser Werke über den gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b) eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen, wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke ersichtlich.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer [sic!] der Auffassung sein sollte, der Antrag müsse konkrete geschuldete Sperrmaßnahmen nennen, beantragen die Antragstellerinnen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden, in Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1. Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2. Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex Structures (1st ed., 2018),
3. Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman & Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4. Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174, pages 1-14, 2018),
5. Frey, S. et al.: Surface Properties Determining Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217, 2018),
6. Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7. Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for transportation: an evidence-base for communities (2018),
8. Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The Requisites (4th ed., 2017),
9. Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10. Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11. Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12. Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13. Apel, Falko et al.: The role of neutrophil extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018, Volume 14 pages 467-475),
14. Misir, Onur: Betriebsverhalten von Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15. Schäfer, Caroline: Anreizoptimale Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard (1. Auflage 2018),
16. Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17. Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter: Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18. Strick, Heinz Klaus: Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition) (1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) mittels einer DNS-Sperre zu verhindern, soweit
a)a)a) eines oder mehrere dieser Werke über den gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b) eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen,
wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke ersichtlich.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer [sic!] § 7 Abs. 4 TMG als nicht anwendbar erachtet, beantragen die Antragstellerinnen:
Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten,
ihren Kunden über das Internet Zugang zu folgenden, in Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1. Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2. Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex Structures (1st ed., 2018),
3. Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman & Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4. Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174, pages 1-14, 2018),
5. Frey, S. et al.: Surface Properties Determining Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217, 2018),
6. Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7. Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for transportation: an evidence-base for communities (2018),
8. Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The Requisites (4th ed., 2017),
9. Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10. Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis (Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11. Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12. Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13. Apel, Falko et al.: The role of neutrophil extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018, Volume 14 pages 467-475),
14. Misir, Onur: Betriebsverhalten von Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15. Schäfer, Caroline: Anreizoptimale Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard (1. Auflage 2018),
16. Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17. Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter: Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18. Strick, Heinz Klaus: Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition) (1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) zu vermitteln, soweit
a)a)a) eines oder mehrere dieser Werke über den gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b) eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen,
wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke ersichtlich.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2019 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
a) Sie wurde fristgerecht innerhalb eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt (§ 517 ZPO). Das Urteil des Landgerichts vom 21.09.2018 wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerinnen erstmals (mit einem unrichtig wiedergegebenen Verkündungsdatum) am 08.10.2018 zugestellt. Die Berufung ist am 08.11.2018 und somit auch dann fristgerecht eingegangen, wenn man auf die erste Zustellung des Urteils mit dem unzutreffenden Verkündungsvermerk abstellt.
b) Die Antragstellerinnen verfolgen mit der Berufung den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Antrag als Hauptantrag weiter. Durch die Abweisung auch des Hilfsantrags durch das erstinstanzliche Urteil sind die Antragstellerinnen insoweit beschwert. Die Zulässigkeit des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrags ergibt sich aus § 533 ZPO. Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und wird auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der zweite Hilfsantrag entspricht dem Hauptantrag erster Instanz. Die Zulässigkeit der Berufung unterliegt insoweit keinen Bedenken.
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend am Verfügungsgrund fehlt.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG findet im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein Vollgas, dort Tz. 79, und WRP 2012, 1297 – Das unlesbare Buch, dort Tz. 59; OLG Düsseldorf WRP 2015, 1541 – Dringlichkeit und Säumnisverfahren, dort Tz. 6). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung käme gemäß § 935, § 940 ZPO hier grundsätzlich in Betracht, da die Antragstellerinnen ohne eine solche die fortdauernde Verletzung ihrer Rechte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen müssten und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorliegend zudem aussichtlos erscheint. Es fehlt gleichwohl am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerinnen dadurch, dass sie trotz Kenntnis schon früherer Verletzungen ihrer Rechte hinsichtlich anderer Werke durch die Portale „L…-Gen“ und „S…-Hub“ und schon längerer Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen, eine Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen durch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung gleichwohl bisher nicht beantragt hatten, gezeigt haben, dass ihnen die Angelegenheit nicht dringlich ist.
a) Der Annahme der Dringlichkeit kann ein Verhalten des Antragstellers entgegenstehen, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht (vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung [zu § 25 UWG a.F.]; Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein Vollgas, dort Tz. 80). Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein Vollgas, dort Tz. 80 und GRUR-RR 2008, 310 [312] – Jackpot-Werbung). Ist der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen, so fehlt grundsätzlich die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines neuerlichen zumindest kerngleichen Verstoßes. Die Dringlichkeit kann jedoch wieder aufleben, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer sein Verhalten intensiviert (Senat, Urteil vom 17.11.2016, Az. 29 U 3281/16, juris, dort Tz. 15 – Epigenetik; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 3.19 m.w.N.;).
b) Stellt man vorliegend entsprechend dem Antrag der Antragstellerinnen werksbezogen auf die über die Portale begangenen Verletzungen ab, haben sich die Antragstellerinnen nicht dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie binnen eines Monats ab Kenntnis der Verletzungen der Werke, die Gegenstand der Anträge sind, den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt haben. Die bereits seit längerem bekannten Rechtsverletzungen hinsichtlich anderer Werke stellen bei einer werksbezogenen Betrachtung auch keine kerngleichen Verletzungen dar. Eine solche werksbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht, dass das Begehren der Antragstellerinnen auf die Sperrung des Zugangs zu „L…Gen“ und „S…-Hub“ insgesamt gerichtet ist (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 16.08.2018) und die Anträge zwar werksbezogen formuliert sind, die konkret beantragte Maßnahme der DNS-Sperre tatsächlich aber nicht schutzrechtsbezogen wirkt. Die beantragte und zur Verfügung stehende Sperrmaßnahme ist nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 und Tz. 32 – Dead Island), sondern darauf, dass den Kunden der Zugang zu den Portalen insgesamt nicht mehr vermittelt wird und sie somit auf sämtliche Inhalte der Portale nicht mehr zugreifen können. Ist aber die begehrte Sperrmaßnahme nicht schutzrechtsbezogen und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der Verletzung eines konkreten Schutzrechts, sondern vielmehr daraus, dass über die Portale eine Vielzahl von Schutzrechten laufend verletzt werden (Verhältnismäßigkeit, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TMG), ist auch hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit eine auf das einzelne Schutzrecht bezogene Betrachtungsweise nicht angezeigt (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 – Dead Island zu der Frage, ob bei nicht schutzrechtsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Störerhaftung der vorangegangene Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf das gleiche Werk bezogen sein muss). Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist.
c) Die Antragstellerinnen haben bereits mit am 20.06.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegenüber den Providern Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH eine einstweilige Verfügung gestützt auf die Verletzung ihrer Rechte an anderen als den hier streitgegenständlichen Werken beantragt und die Sperrung des Zugangs zu den Portalen „S…-Hub“ und „L…Gen“ durchgesetzt (vgl. Versäumnisurteil des LG München I vom 18.07.2018, Anlage AST 49). Dass sie gegen die hiesige Antragsgegnerin eine entsprechende einstweilige Verfügung erst am 17.08.2018 beantragt haben, zeigt, dass ihnen die Angelegenheit in Bezug auf die hiesige Antragsgegnerin nicht dringlich war. Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben der Dringlichkeit, was zum Beispiel in Betracht käme, wenn die Beeinträchtigung der Antragstellerinnen aufgrund der Bedeutung der Werke, hinsichtlich derer nunmehr Rechtsverletzungen festgestellt wurden, eine ganz andere Dimension in Bezug auf den drohenden Schaden als bei den bisherigen Verletzungen hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verletzt diese nicht werksbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Verfügungsgrundes, wenn die beantragte Maßnahme nicht werksbezogen ist, die Antragstellerinnen nicht in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG oder ihr verfassungsmäßiges Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta. Den Antragstellerinnen wird nicht die Möglichkeit genommen, weiterhin die begehrte Sperrung des Zugangs zu den rechtsverletzenden Portalen durchzusetzen, sondern nur die Möglichkeit dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Ist den Antragstellerinnen aber bekannt, dass über die Portale ständig Rechtsverletzungen hinsichtlich zahlreicher Werke verübt werden, und entscheiden sie sich gleichwohl trotz Kenntnis von Verletzungen auch bezüglich von ihnen verlegter Werke dafür, eine Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nicht zu beantragen, gebietet es weder der verfassungsrechtliche Schutz des Urheberrechts noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihnen diese Möglichkeit mit jeder neuen bekannt werdenden Rechtsverletzung erneut zu eröffnen.
e) Auch soweit die Antragstellerinnen meinen, dass prozessökonomische Gründe eine werksbezogene Betrachtung des Verfügungsgrundes gebieten würden, kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Dass das Kostenrisiko erheblich ist, wenn die Antragstellerinnen sogleich sämtliche Internetzugangsprovider in Anspruch nehmen und nicht die Erfolgsaussichten zunächst durch ein Vorgehen gegen einen Access-Provider „austesten“, ist zwar zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, warum den Antragstellerinnen, wenn sie dieses Kostenrisiko scheuen und dadurch zeigen, dass ihnen die Angelegenheit eben nicht so dringlich ist, dass sie dieses in Kauf nehmen, gleichwohl noch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet bleiben müsste. Dass, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren Sperrverfügungen gegen einen der führenden Internetzugangsprovider erlassen würden, viele kleinere Internetzugangsprovider bereit seien, die betreffende Website freiwillig zu sperren, spielt vorliegend schon deshalb keine Rolle, weil es sich bei der Antragsgegnerin nicht um einen kleineren, sondern um einen der größten deutschen Internetzugangsprovider handelt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zwingt eine nicht werksbezogene Betrachtung beim Verfügungsgrund auch nicht dazu, dass Rechteinhaber wie die Antragstellerin gezwungen wären, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, sobald die betreffende Website und die erste Verletzung eines dem Rechteinhaber zustehenden Titels im Internet verfügbar ist. Die Möglichkeit des Vorgehens gegen den Access-Provider ist subsidiär, sie besteht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG nur, wenn für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Zudem muss sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG verhältnismäßig sein, was voraussetzt, dass es sich nicht nur um eine vereinzelte Rechtsverletzung handelt, sondern die rechtswidrigen Inhalte auf der Website überwiegen (vgl. BGH GRUR 2016, 268 Tz. 55 – Störerhaftung des Accessproviders zum Anspruch auf Sperrung des Zugangs zu einer Website aus Störerhaftung). Der Rechteinhaber muss daher nicht, sobald er von einer Rechtsverletzung und der Website Kenntnis hat, gegen die Accessprovider vorgehen, um sich nicht dringlichkeitsschädlich zu verhalten, sondern erst, wenn er zudem davon Kenntnis hat, dass ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber und dessen Hostprovider aussichtslos ist und er Kenntnis davon hat, dass sich auf dem Portal hauptsächlich rechtswidrige Inhalte befinden, oder er die Augen vor diesen Kenntnissen verschließt (vgl. Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 312; Senat GRUR-RR 2002, 357, 358).
3. Zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob die Versagung des Eilrechtsschutzes vorliegend mit Art. 9 der Enforcement-RL (RL 2004/48/EG) vereinbar ist, bestand keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass die Aussetzung des Verfahrens und die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung mit dem im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Ziel, möglichst schnell eine einstweilige Regelung herbeizuführen, ohnehin kaum vereinbar ist, war eine Vorlage hier auch nicht angezeigt, weil die Vereinbarkeit der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen wie dem vorliegenden mit Art. 9 Abs. 1 a) der Enforcement-RL außer Frage steht. Gemäß Art. 9 Abs. 1 a) der Enforcement-RL müssen die zuständigen Gerichte nur die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern. Die Möglichkeit gegen Access-Provider – die in der vorliegenden Konstellation keine, auch keine angeblichen Verletzer sind – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, besteht. Dass diese Möglichkeit auch noch bestehen muss, wenn der Rechteinhaber trotz Kenntnis derselben diese bereits geraume Zeit nicht wahrgenommen hat, kann Art. 9 der Enforcement-RL nicht entnommen werden.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).