Wein darf unter Umständen auch mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittelrückständen noch als „Bio-Wein“ beworben werden

30. Mai 2017
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Weinglas und Wintrauben vor Weinberg Urteil des VG Koblenz vom 15.03.2017, Az.: 2 K 885/16.KO

Stammt ein Wein aus ökologischer Produktion, so darf er grundsätzlich auch mit dem Zusatz „Bio“ beworben werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Verdachtsproben Rückstände von im Ökoland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln aufweisen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um Proben handelt, die aus der Mitte von kleinen oder Kleinstparzellen gewonnen wurden und die ökologisch bewirtschafteten Rebflächen von konventionellem Weinbau umgeben sind. Denn anhand dieser Vorgehensweise lassen sich per se keine aussagekräftigen Ergebnisse erzielen. Notwendig wäre dafür eine Proben-Entnahme aus der Mitte größerer Parzellen.

Verwaltungsgericht Koblenz

Urteil vom 15.03.2017

Az.: 2 K 885/16.KO

 

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

(…)

wegen Weinrechts

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2017 (…)

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Vermarktung des Weines der Klägerin als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe vom 9. Oktober 2015 nicht entgegengehalten werden dürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Wein, der aus Trauben von vier bestimmten Rebflächen gekeltert wurde, als Bio-Wein zu vermarkten.

Die Klägerin betreibt ein Weingut an der D*** mit Sitz in A***. Sie bewirtschaftet 35 Rebflächen in Steillagen des D***tals, darunter die Schläge *** – B*** *** (Größe 1089 m²), *** – C*** *** (Größe 617 m²), *** – C*** *** (392 m²) und ***– C*** *** (890 m²) der Gemarkung A***. Die Grundstücke sind um die 50 m lang und zwischen knapp 8 m und knapp 19 m breit.

Die Klägerin bewirtschaftet ihre Rebflächen ökologisch. Die vier genannten Parzellen sind einzeln inmitten von konventionell bewirtschafteten Rebflächen gelegen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes als für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Verordnungen über die ökologische/biologische Produktion zuständige Behörde beauftragte die Beigeladene als für die Klägerin zuständige Ökokontrollstelle, am 9. Oktober 2015 auf den genannten Schlägen Blattproben zu nehmen. Die Behörde bezeichnete die Probe als Verdachtsprobe. Die Klägerin hatte im Jahr zuvor mit einem anderen Weinbaubetrieb die Hubschraubergemeinschaft „Öko-D***“ gebildet und sich gemeinsam mit dem anderen Betrieb eines Hubschraubers zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bedient. Bei der Probe von Weinblättern von Flächen des anderen Weinbaubetriebes durch dessen Kontrollstelle am 2. September 2015 wurden hohe Rückstände von im Ökolandbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln festgestellt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entschied sich daraufhin, auch bei der Klägerin Proben nehmen zu lassen.

Im Sommer des Jahres der Probenahme im Betrieb der Klägerin wurden auf den konventionell bewirtschafteten Nachbarflächen durch Hubschrauber konventionelle Pflanzenschutzmittel ausgebracht.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, bei Kontrolle ihrer Weinbauflächen sei festgestellt worden, dass in ihrem Betrieb nicht alle Anforderungen der EG-Öko-Verordnung vollständig erfüllt würden. Die Analysen der auf den genannten vier Bio-Flächen beprobten Weinblätter hätten 12 Fungizide und deren Abbauprodukte nachgewiesen. Unter anderem sei Folpet mit Werten zwischen 14 mg/kg und 58 mg/kg nachgewiesen worden, wobei Werte ab 10 mg/kg auf eine Anwendung hindeuteten. Die Klägerin werde gebeten, zu den gefundenen Rückständen bis zum 5. November 2015 schriftlich Stellung zu nehmen und mitzuteilen, worin aus ihrer Sicht die Ursachen der Belastung lägen. Die Klägerin habe sich verpflichtet, Erzeugnisse, die den Anforderungen an die ökologische Produktion nicht genügten bzw. bei denen ein entsprechender Verdacht bestehe, von der Bio-Vermarktung auszuschließen. Ein entsprechender Verdacht bestehe aktuell für die Weintrauben und den Wein der Ernte 2015, die von den oben genannten vier Flächen stammten. Der zuständigen Behörde seien weitere Maßnahmen bzw. Sanktionen vorbehalten.

Mit ihrem Schreiben vom 4. November 2015 nahm die Klägerin dahingehend Stellung, dass die festgestellten Spritzmittel von ihr weder gekauft noch in irgendeiner Form auf ihren Weinbergsflächen verwendet worden seien. Die aktuelle Liste der von ihr im Bereich Weinbau eingesetzten Spritzmittel sei als Anlage beigefügt. Da die geprüften Weinbaugrundstücke Einzelparzellen seien, die neben konventionell bewirtschafteten Flächen anderer Winzer gelegen seien, könne sie sich die Anhaftung auf den geprüften Weinblättern nur durch Abdrift von auf den Nachbarparzellen ausgebrachten Mitteln erklären, was aus ihrer Sicht für sie nicht zu vermeiden sei. Die von der Beigeladenen genannten Wirkstoffe würden teilweise auf die benachbarten Parzellen per Hubschrauberspritzung ausgebracht.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 bat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes die Beigeladene, die Klägerin darüber zu informieren, dass aufgrund der analysierten Gehalte an Pflanzenschutzmitteln bei den beprobten Anbauflächen von einer Anwendung auszugehen sei. Da es sich um im ökologischen Landbau nicht zugelassene Wirkstoffe handele, seien die betroffenen Flächen neu auf ökologische Bewirtschaftung umzustellen. Die Trauben der Ernte des Jahres 2015 von diesen Flächen und die daraus hergestellten Erzeugnisse könnten nicht mit einem Bezug auf den ökologischen Landbau vermarktet werden. Die Klägerin sei gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Vermarktung der besagten Erzeugnisse entgegen dieser Vorgaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 wies die Beigeladene die Klägerin darauf hin, dass die betroffenen vier Flächen die Umstellungszeit für die ökologische Bewirtschaftung erneut durchlaufen müssten, da das Ministerium aufgrund der Analysewerte von einer Anwendung synthetischer Pflanzenschutzmittel ausgehe. Als Beginn der Umstellungszeit gelte der Termin der Probenahme. Die Vermarktung der oben genannten Erzeugnisse mit Öko-Hinweis sei nicht zulässig und stelle eine Straftat gemäß Öko-Landbau-Gesetz dar.

Die Klägerin wandte demgegenüber ein, ihrerseits habe es keinen unzulässigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Öko-Kultur gegeben. Die Sichtweise, die meine, dass eine ökologische Kultur regelwidrig geführt worden sei, wenn sie Spuren von Nachbarschaftseintrag zeige, sei nicht gerechtfertigt. Die Blattproben hätten Werte von Abdrift gezeigt. Das Produkt zeige dergleichen nicht. Die Vorschriften des EU-Bio-Rechts seien keine Selbstzwecke, sondern immer auf ihre Funktionalität hin zu betrachten. Jede Vorschrift, die möglicherweise verletzt worden sei, sei auf ihre Bedeutung hin zu untersuchen. Zudem müssten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dies habe zur Folge, dass die betroffene Partie freizugeben sei. Eine andere Entscheidung würde sie unverhältnismäßig hart treffen. Sie habe bereits bei der Ernte die Trauben von den betroffenen Flächen mit denen anderer Flächen vermischt.

Die Beigeladene antwortete darauf, aufgrund der Stellungnahmen der Klägerin vom 4. und 6. November 2015 und der Kontrolle am 1. Juni 2015 halte sie eine Anwendung unzulässiger Mittel durch das Unternehmen der Klägerin für unwahrscheinlich. Abdrift von den konventionell bewirtschafteten Nachbarflächen u.a. durch Hubschrauberspritzungen bzw. eine Verschleppung über den Hubschraubertank beim Spritzen der Bioflächen seien nicht auszuschließen. Möglicherweise handele es sich um eine „anwendungsgleiche“ Abdrift oder Verschleppung. Grundsätzlich gehe sie – die Beigeladene – von einem funktionierenden Nebeneinander von Bio-Unternehmen und konventionellen Unternehmen aus. Dabei sei es ihr bewusst, dass Bio-Unternehmen nicht in geschlossenen Systemen wirtschafteten. Weil das Ministerium von einer Anwendung ausgehe, unabhängig vom Verursacher, müssten die vier Flächen die Umstellungszeit erneut durchlaufen. Da sich insoweit der Verdacht der Nicht-Konformität des Weines bestätigt habe, sei die Klägerin verpflichtet, den Wein ohne Bio-Hinweis zu vermarkten. Ein Verstoß könne zu einer Strafanzeige führen.

Daraufhin wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes die Beigeladene darauf hin, eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Neuumstellung sei nicht zu treffen. Die Rechtsfolge ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Ein Widerspruch sei nicht möglich. Die analysierten Reste von Pflanzenschutzmitteln sprächen eine eindeutige Sprache. Hier seien Pflanzenschutzmittel aktiv angewendet worden, auch wenn die Anwendung möglicherweise auf eine nicht fachgerechte Ausbringung durch einen Hubschrauber ohne aktives Zutun der Klägerin zurückzuführen sei. Unerheblich sei, ob in dem Endprodukt die angewandten Substanzen noch nachgewiesen werden könnten.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 erteilte die Beigeladene der Klägerin eine „Abmahnung: Öko-Kennzeichnung unzulässig (VO 834/2007; Art. 23)“, da sie konventionelle Ware als Bio-Ware vermarkte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Ergebnis der Probenahme und die Verpflichtung der Klägerin hingewiesen, Erzeugnisse, die den Anforderungen an die ökologische Produktion nicht genügten, von der Bio-Vermarktung auszuschließen.

Dagegen wandte sich die Klägerin am 7. Juli 2016 mit dem Antrag, die Dezertifizierung des genannten Weines aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass eine Dezertifizierung nicht vorliege. Außerdem beantragte sie, die Anordnung der Neu-umstellung der vier betroffenen Flächen aufzuheben bzw. die Zeit der Neuumstellung zu verkürzen. Sie bat die Beigeladene, diese Anträge als Beschwerden und Widersprüche gegen ihre Entscheidungen im Ökokontrollverfahren und gegen pflichtwidriges Unterlassen der Entscheidungen im Ökokontrollverfahren zu behandeln.

Unter dem Datum vom 19. Juli 2016 antwortete die Beigeladene der Klägerin in Abstimmung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dahingehend, dass lediglich Kontrollergebnisse festgehalten und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Konsequenzen dargelegt worden seien. Weder eine Dezertifizierung noch eine Anordnung der Neuumstellung bei den betroffenen Flächen seien erfolgt. Insofern läge keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung vor, gegen die ein Widerspruch zulässig wäre. Eine Abhilfe komme daher nicht in Betracht. Vom Gesetz abweichende Auskünfte oder Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Entscheidungen über Widersprüche oblägen im Übrigen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständiger Behörde. Bezüglich der Wünsche und Anliegen der Klägerin werde angeregt, sich unmittelbar mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Verbindung zu setzen.

Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 20. Juli 2016 Einwände und äußerte die Auffassung, sie sei frei, die betroffenen Weine als Bio-Weine zu vermarkten.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Klägerin darauf hin, sie – die Klägerin – vertrete die unzutreffende Auffassung, dass Weine aus Flächen, auf denen Rückstände von im Öko-Landbau nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln in erheblichem Maße nachgewiesen worden seien, Öko-Status hätten und die betroffenen Flächen nicht umzustellen wären. Diese Auslegung entspreche nicht geltendem Recht. Von einem Vermarktungsverbot sei bisher abgesehen worden, weil der unbestreitbare Verstoß gegen Öko-Recht nicht eindeutig ihr – der Klägerin – habe zugeschrieben werden können und im Übrigen die entsprechende Ware gesperrt worden sei. Da der Erlass einer dahingehenden Maßnahme förderrechtlich belastende Konsequenzen gehabt hätte, sei es zugunsten der Klägerin bei unmissverständlichen rechtlichen Hinweisen zum Umgang mit der Situation geblieben. Keinesfalls komme allein Abdrift als Ursache der Kontamination in Betracht, weil Wirkstoffe nachgewiesen worden seien, die nicht im Rahmen der Hubschrauberanwendungen genehmigt worden seien. Nach wie vor stehe insofern der Verdacht im Raum, dass auch eine eigene Anwendung vorliegen könnte. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, wer nachweisbar die unerlaubten Pflanzenschutzmittel angewandt habe, liege jedenfalls nachweisbar eine unerlaubte Anwendung vor. Dies ergebe sich aus den Analyseergebnissen. Folglich ergäben sich die bekannten gesetzlichen Rechtsfolgen der notwendigen Neuumstellung sowie der Vermarktbarkeit der gewonnenen Erzeugnisse als konventionelle Ware und nicht als Öko-Ware. Es werde davon ausgegangen, dass die Klägerin weiterhin von einer rechtswidrigen Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse Abstand nehmen werde.

Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 11. Juli 2016, hatte sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat an die Staatsanwaltschaft – Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen – in Bad Kreuznach gewandt und hierzu ausgeführt, ihr sei angezeigt worden, dass die Klägerin Wein aus ökologischem Anbau vermarktet habe, der aus Trauben hergestellt worden sei, die nicht die hierzu erforderlichen Eigenschaften aufgewiesen hätten. Da die Klägerin zuvor von der Kontrollstelle über die unzulässige Vermarktung mit Öko-Hinweis informiert worden sei, müsse hier von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Öko-Bestimmungen ausgegangen werden.

Der beschuldigte Betriebsleiter Weinbau der Klägerin äußerte sich über seinen Verfahrensvertreter dahingehend, dass seiner Ansicht nach die festgestellten Spritzmittelspuren nicht aus einer auf die ökologischen Flächen zielenden Anwendung, sondern aus den Hubschrauberausbringungen stammten, die auf die benachbarten konventionellen Flächen gezielt hätten. Er sehe aber ein, dass er sich an den Geschäftsführer hätte wenden und sich gegen den Verkauf der betroffenen Flaschen Weines hätte stellen können, auch wenn dieses Thema nach der damals gegebenen betrieblichen Hierarchie nicht in seiner Verantwortung gestanden habe.

Nach Zahlung eines Betrages von 600,00 € durch den Betriebsleiter stellte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach mit Verfügung vom 10. Februar 2017 das Verfahren ein.

Mit ihrer am 25. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, dass eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Wein aus Trauben der beprobten Flächen als Bio-Wein vermarktet werden darf, weiter. Sie macht im Wesentlichen ergänzend zum bisherigen Vorbringen geltend, die Rechtsansicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Abdrift aus Hubschrauberspritzungen sei einer Anwendung gleichzusetzen, sei falsch. Eine Koexistenz der Bewirtschaftungsformen Ökolandbau und konventionelle Landwirtschaft sei vorgesehen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion habe das Ausbringen von Spritzmitteln auf den angrenzenden konventionell bewirtschafteten Flächen genehmigt. Dass eine Abdrift unvermeidlich sei, sei der Behörde bekannt. Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hätten beobachtet, wie die Rotoren des Hubschraubers die Spritzmittel nach unten drückten und eine Wolke bewirkten. Die festgestellten Spuren hätten lediglich Weinblätter betroffen; der Wein sei nur teilweise und nur in geringsten Spuren von Abbauprodukten der Mittel betroffen. Die festgestellten Spuren entsprächen nicht denjenigen, die bei konventionellen Kulturen beobachtet würden. Fehlerhaft seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sei, dass sie sich weigere, eine die Rechtslage im Einzelfall gestaltende Entscheidung zu treffen, sondern sich auf den Automatismus des Gesetzes berufe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Vermarktung des Weines als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe vom 9. Oktober 2015 nicht entgegen gehalten werden dürfen,

hilfsweise festzustellen,
(1) dass die Rebkulturen der Klägerin auf den Schlägen
*** – B*** *** [0,1089 ha];
*** – C*** *** [0,0617 ha];
– 9 –
– 10 –
*** – C*** *** [0,0392 ha] und
*** – C*** *** [0,089 ha]
der Gemarkung A***

(1.1) keiner Neuumstellung auf die ökologische Wirtschaftsweise bedürfen, sondern weiterhin als vollständig auf die ökologische Wirtschaftsweise umgestellt bewirtschaftet werden und ihre Erzeugnisse für die Herstellung von Wein verwendet werden dürfen, der als Bio-Wein oder mit sinngleichen Angaben vermarktet wird,

(1.2) und es insbesondere keiner Neuumstellung ab dem 09.10.2015 bedarf,

(1.3) hilfsweise zu (1.1), dass es keiner Umstellungszeit von mehr als zwölf Monaten bedarf,

(1.4) hilfsweise zu (1.2), dass die Neuumstellung mit dem 30.08.2015 zu laufen begann,
und

(2) die Weine, die mit im Herbst 2015 von diesen Schlägen geernteten Trauben 2015 gekeltert wurden,

(2.1) mit der Angabe „Bio“ oder sinngleichen Angaben vermarktet werden dürfen,

(2.2) und zwar insbesondere auch jene 2190 Liter Blanc de Noir, die zu 94,7 Hundertteilen aus Trauben gekeltert wurden, die von anderen (nicht in der Diskussion stehenden) Ökoflächen stammen, und nur zu 5,3 Hundertteilen aus Trauben vom Schlag 126/1,

(3) hilfsweise zu (1) und (2) den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin durch Verwaltungsakt gemäß Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2 dahin zu verbescheiden,

(3.1) dass sie die ökologischen Rebkulturen ohne Neuumstellung auf die ökologische Wirtschaftsweise in dieser weiter bewirtschaften und

(3.2) den aus den auf den vier Schlägen geherbsteten Trauben gekelterten Wein weiterhin als Bio-Wein vermarkten darf;

(4) höchsthilfsweise zu (4) den Beklagten zu verpflichten, durch Verwaltungsakt gemäß Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.889/2008 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2 darüber zu entscheiden,

(4.1) ob die Klägerin die ökologischen Rebkulturen auf den vier Schlägen ohne Neuumstellung auf die ökologische Wirtschaftsweise in dieser weiter bewirtschaften und

(4.2) den aus den auf den vier Schlägen geherbsteten Trauben gekelterten Wein weiterhin als Bio-Wein vermarkten darf,

hilfsweise,

das beklagte Land zu verpflichten, es zu unterlassen, sich
(5.1) gegen die Vermarktung des Weines der Vegetationsperioden 2015 bis 2018 von den im vorstehenden Antrag (1) auf- geführten Schlägen zu wenden, weil diese erst einer Neuumstellung auf die biologische Wirtschaftsweise bedürften, und sich

(5.2) gegen die Vermarktung des Weines als Bio-Wein zu stellen, der Gegenstand des vorstehenden Antrags (2) ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen dem Klagevorbringen entgegen und weist darauf hin, im Falle des Nachweises eines im Öko-Landbau nicht erlaubten Pflanzenschutzmittels auf einer Fläche mit bereits erworbenem Öko-Status sei die Einhaltung der Produktionsvorschriften des Öko-Rechts fraglich. Soweit eine reguläre Anwendung und nicht nur eine zufällige Abdrift angenommen werden müsse, entfalle die Eignung zur ordnungsgemäßen ökologischen Produktion, und die Neuumstellung der Fläche werde notwendig. Der Unternehmer habe bei Kenntnis oder Zweifel in dieser Hinsicht Schritte einzuleiten. Entscheidungen der Kontrollstellen oder zuständigen Behörden seien entbehrlich, auch wegen der Strafbewehrung. Bei der Klägerin sei aufgrund der Befunde, insbesondere der Höhe der Rückstände bei Folpet, von einer direkten Anwendung auszugehen, wobei der Verursacher nicht bekannt sei. Soweit in einem früheren Stadium des Verfahrens die behauptete Abdrift angesichts der Analyseergebnisse für unwahrscheinlich gehalten worden sei, weil Wirkstoffe nachgewiesen worden seien, die nicht im Rahmen der Hubschrauber-anwendungen auf den benachbarten Flächen genehmigt seien, werde dies nach erneuter Prüfung nicht aufrechterhalten. Im Öko-Landbau sei eine Abdrift von einer Anwendung abzugrenzen. Die Öko-Verordnungen sähen keine Schwellenwerte in der Anwendung nicht zulässiger Wirkstoffe vor. In der Bewertung werde daher auch der Frage nachgegangen, ob das vorhandene Schadbild oder Laborbefunde auf eine reguläre Anwendung schließen ließen oder nicht. Soweit eine reguläre Anwendung angenommen werden müsse, sei die Konsequenz der Entfall der Eignung zur ordnungsgemäßen ökologischen Produktion. Sei hingegen die Annahme der Anwendung nicht begründet, handele es sich regelmäßig um eine Abdrift. In solchen Fällen werde eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung durchgeführt. Vorliegend verbiete sich allerdings die Annahme einer Abdrift, sondern es sei von einer Anwendung auszugehen. Diese Bewertung sei von Anfang an vertreten und auch kommuniziert worden. Die Annahme einer direkten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gründe sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf den sehr hohen Folpet-Rückstand, der für eine Abdrift ungewöhnlich hoch sei. Wirkstoffwerte im Bereich von 12,5 bis 113 mg/kg Folpet in der Blattmasse, wie sie bei den Analysen der Klägerin von Weinblättern des Jahres 2016 aus konventionell bewirtschafteten Nachbarweinbergen gefunden worden seien, seien Beleg für eine Anwendung. In dem hier relevanten Jahr 2015 seien bei der Untersuchung der Blattprobe Werte von 14 bis 58 mg/kg Folpet festgestellt worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie trägt vor, bei der Kontrolle werde geprüft, ob der Unternehmer die Produktionsvorschriften einhalte. Sei dies der Fall, werde eine Bescheinigung ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung umfasse in der Regel den Zeitraum nach der Kontrolle einschließlich des kompletten Folgejahres. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Feststellung der Kontamination über eine ausgestellte gültige Bescheinigung verfügt. Würden Rückstände von im ökologischen Landbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Flächen bzw. den daraus gewonnenen Erzeugnissen festgestellt, werde zunächst geklärt, ob der Unternehmer bereit sei, bis zur Klärung des Verdachtes, dass er gegen die Produktionsvorschriften verstoßen habe, die von dem Verdacht betroffenen Erzeugnisse freiwillig zu sperren. Wenn sodann die Prüfung der Umstände ergebe, dass es sich um die Kontamination aus einer Abdrift, also aufgrund des Handelns eines Dritten außerhalb des Verantwortungsbereichs des kontrollierten Unternehmers handele, sei es ihre – der Beigeladenen – Praxis, die Qualifizierung der Produkte als solche aus ökologischem Landbau nicht in Frage zu stellen. Dies gelte auch für Abdriftspuren im Weinbau. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine sehr seltene und ihr – der Beigeladenen – bisher nicht bekannte Fallkonstellation, nämlich die Möglichkeit der Kontamination sehr kleiner Öko-Flächen durch eine großflächige Hubschrauberspritzung. Sie – die Beigeladene – habe für diese Konstellation keine vergleichbaren Fälle. Vor diesem Hintergrund sehe sie sich nicht in der Lage, ausschließlich aufgrund der festgestellten Konzentration von im ökologischen Landbau nicht zugelassenen Wirkstoffen zu bewerten, ob diese Rückstände aus einer Abdrift stammten oder ob dies nicht zutreffe.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen, den Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen (3 Ordner und 1 Hefter mit 2 Kopien) sowie den Akten der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, Az.: 1031 Js ***/16, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin kann die Feststellung verlangen, dass der Vermarktung ihres Weines als Bio-Wein die Ergebnisse der von der Beigeladenen am 9. Oktober 2015 gezogenen Blattprobe nicht entgegengehalten werden dürfen.

Die Klage ist zulässig.

Die Kammer hält an ihren ursprünglich geäußerten Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten nicht fest. Zwar ist gemäß § 2 der Verordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbau-Gesetz vom 10. Dezember 2012 (Staatsanzeiger Nr. 48 S. 2514 f.) – im Folgenden: BeleihungsVO – die Durchführung des gesamten Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 bis 3 der Verordnung – VO – (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Titel IV der Verordnung – VO – (EG) Nr. 889/2008 und die Entscheidung über und die Sicherstellung bei Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung – VO – (EG) Nr. 834/2007, dass kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, einschließlich des damit verbundenen Verwaltungsverfahrens der Beigeladenen übertragen. Somit hatte sie – zunächst – das Verfahren in der Hand und war zuständige Antrags- und Beschwerdestelle der Klägerin als Unternehmerin.

Die Beigeladene hat allerdings von vornherein das Verfahren – nach Feststellung der Kontrollergebnisse – nicht aktiv geführt, sondern sich als verlängerter Arm der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion präsentiert, so dass die Klägerin ihr Klagebegehren zu Recht gegen diese Behörde als zuständige Behörde im Sinne der genannten EG-Verordnungen richtet.

Zudem ist nach der genannten BeleihungsVO der Beigeladenen die Befugnis zur Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung gemäß Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 834/2007 nicht übertragen worden; insoweit haben die Vertreter der zuständigen Behörde des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, diese Entscheidung bleibe ihnen vorbehalten. Um einer derartigen Untersagung zuvorzukommen bzw. um eine solche zu vermeiden, dient der Klägerin erkennbar die vorliegende Klage, die dann – folgerichtig – gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten ist.

Hinzu kommt, dass gemäß § 6 Satz 1 BeleihungsVO die Beigeladene der Fach- und Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion untersteht, die die der beliehenen privaten Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen kann (Satz 2 der genannten Vorschrift). Das gesamte Prozedere der Behörde des Beklagten und der Beigeladenen mutet als die verkappte Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ohne deren greifbaren und fassbaren Auftritt nach außen – an. Mit dem letzten Schreiben an die Klägerin vor Klageerhebung hat die zuständige Behörde dann auch offensichtlich ihre Position im Hintergrund verlassen und die Möglichkeit eines Vermarktungsverbots aufgezeigt mit dem Hinweis, von der Verhängung eines solchen sei abgesehen worden, weil der unbestreitbare Verstoß gegen Öko-Recht nicht eindeutig der Klägerin habe zugeschrieben werden können und im Übrigen die entsprechende Ware gesperrt worden sei. Danach musste die Klägerin davon ausgehen, dass ein solches Verbot in Erwägung gezogen worden war. Die Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die Verhängung eines solchen Verbotes in den Raum stellt, kann jedenfalls nicht mangels dessen Passivlegitimation als unzulässig angesehen werden.

Aus den dargestellten Gründen erhellt auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Diese kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dann begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Angesichts des genannten Schreibens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die Klägerin vom 22. Juli 2016 und die Möglichkeit der jederzeitigen – unverhüllten – Wahrnehmung ihres Eintrittsrechts gemäß § 6 Satz 2 BeleihungsVO sowie der Tatsache, dass die Behörde bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betriebsleiter der Klägerin veranlasst hat, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung anzuerkennen. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten abzuwarten, bis weitere ihren Geschäfts-betrieb noch erheblicher beeinträchtigende Maßnahmen ergriffen werden, zu denen sich die Behörde angesichts des mehrfach geäußerten Vorwurfs gegenüber der Klägerin, auf den ökologisch bewirtschafteten Flächen seien unzulässige Pflanzenschutzmittel zur Anwendung gekommen, veranlasst sehen könnte; insoweit reicht die Wahrscheinlichkeit aus, von deren Bestehen hier im Hinblick auf die Entwicklung des Verfahrens und die im Schriftverkehr zum Ausdruck kommenden gegenläufigen Ansichten auszugehen ist. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen hier festgestellt werden soll, besteht darin, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes als zuständige Behörde aufgrund der Ergebnisse der am 9. Oktober 2015 gezogenen Proben der Klägerin als Unternehmerin die Berechtigung abspricht, den aus den beprobten Reben gewonnenen Wein als Bio-Wein zu vermarkten.

Diese Berechtigung der Klägerin besteht; die Klage ist begründet.

Gemäß Artikel 23 Abs.1 Sätze 1 und 2 VO (EG) Nr. 834/2007 gilt ein Erzeugnis im Sinne dieser Verordnung als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“ allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Daraus folgt, dass die Vermarktung eines Produktes mit dem Zusatz „Bio-“ dann zulässig ist, wenn es oder seine Bestandteile nach den Vorschriften der genannten Verordnung gewonnen wurden. Weiter ergibt sich daraus, dass allein die ökologische/biologische Produktionsweise dafür maßgebend ist, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handelt.

Wie diese Produktion zu erfolgen hat, regeln die beiden hier anwendbaren Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Nach Artikel 1 VO (EG) Nr. 834/2007 schafft diese Verordnung die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden. In ihr sind allgemeine Ziele und Grundsätze festgelegt, um die Vorschriften dieser Verordnung zu untermauern, und die Folgendes betreffen: a) alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebes ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen; b) die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen. Gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift gilt diese Verordnung für Erzeugnisse der Landwirtschaft, und nach Artikel 29 b VO (EG) Nr. 889/2008 fällt hierunter auch die ökologische/biologische Produktion der Erzeugnisse des Weinsektors.

Nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 VO (EG) Nr. 834/2007 bezeichnet die „ökologische/biologische Produktion“ die Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs; „Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs“ bezeichnen alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c VO (EG) Nr. 834/2007 bedeutet „ökologisch/biologisch“ aus ökologischer/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend.

Maßgebend dafür, dass die Klägerin ihren Wein mit der Bezeichnung „Bio-“ vermarkten darf, ist mithin allein, dass dieser Wein aus ökologischer/biologischer Produktion stammt. Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin ihn in ökologischer/biologischer Produktion hergestellt hat, was wiederum voraussetzt, dass sie die Vorschriften der als Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion erlassenen Verordnungen beachtet hat.

Dabei ist von einem Unternehmer, der sich bereits seit Jahren in der ökologischen Produktion befindet, zu verlangen, dass er sich aller Verstöße gegen die Produktionsvorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere gegen Vorschriften betreffend die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, enthält. Die Klägerin war während des gesamten Jahres 2015 Inhaberin einer Bescheinigung gemäß Artikel 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007, die darüber Aufschluss gab, dass sie den Kontrollen der Kontrollstelle unterlag und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen der Verordnung erfüllte. Die betroffenen Parzellen, auf denen die Probenahme von Weinblättern stattfand, waren bereits seit Jahren auf die ökologische Produktion umgestellt. Der Schlag in der Lage B*** war am 1. August 2002 umgestellt worden, die Schläge in der Lage C*** waren am 19. Dezember 2005 bzw. am 5. bzw. 6. Juli 2007 umgestellt worden.

Auf ihnen produziert die Klägerin so lange in ökologischer/biologischer Weise, wie sie nicht gegen Vorschriften der genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verstößt. Dies ist hier nicht der Fall.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 889/2008 dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden, soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift führen Unternehmer Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel. Die Formulierung dieser Vorschrift, insbesondere auch der Sinnzusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2, bringt klar zum Ausdruck, dass die Pflicht, im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion nur bestimmte Mittel zum Schutz der Pflanzen vor Schädlingen und Krankheiten zu verwenden, dem Unternehmer auferlegt ist. Somit ist die ökologische/biologische Produktion nur dann nicht mehr gewährleistet, wenn der Unternehmer andere als die zugelassenen Mittel verwendet. Dass dies der Fall sei, hat selbst die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des beklagten Landes nicht behauptet.

Entgegen der Auffassung der zuständigen Behörde kann auch nicht aufgrund der gefundenen Rückstände an konventionellen Pflanzenschutzmitteln darauf geschlossen werden, dass eine Verwendung dieser Mittel vorliegt, wobei als Verwenderin in erster Linie dann doch die Klägerin in Betracht käme. Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Konzentrationen bei den Rückständen von Pflanzenschutzmitteln höher sind als sonst bei Fällen von Abdrift. Die Überlegungen, die die Beigeladene hierzu angestellt hat, sind schlüssig und überzeugend. Vor dem Hintergrund, dass die betroffenen einzeln gelegenen Parzellen nur aus schmalen Streifen von Breiten zwischen knapp 8 m und knapp 19 m bestehen, die von konventionell bewirtschafteten Weinbergen mit großflächiger Hubschrauberspritzung umgeben sind, ist nach Auffassung der Kammer fast zwangsläufig davon auszugehen, dass durch die Abdrift höhere Rückstände verursacht werden. Zieht man hierzu noch die mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 vorgelegte Anlage „Ergebnisse und Bewertungen von Blattproben bei Öko-Weinbaubetrieben, Kontrollverein ökologischer Landbau e.V.“ heran, die von der Behörde zwar übersandt, aber offensichtlich nicht verinnerlicht wurde, so wird die Beurteilung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, es handele sich um Anwendung und nicht um Abdrift, gänzlich unschlüssig. Die genannte Zusammenstellung von Matthias Stein vom 4. März 2016 enthält u.a. folgende Aussagen: „Es wurden Weinblätter aus der Mitte größerer Parzellen gezogen (die Interpretation von Randproben ist ohne Kenntnis der Anwendungszeitpunkte und entsprechenden Witterungsverhältnissen schwierig)“ (Blatt 2 der Abhandlung), „Während der Pflanzenschutzsaison finden sich in mehr als 90 % aller untersuchten Öko-Weinberge Rückstände von Öko-VO-widrigen Pflanzenschutzmitteln auf Blättern. Keine Rückstände finden sich in der Regel nur dann, wenn im weiteren Umfeld kein konventioneller Weinbau stattfindet“ (Blatt 4 der Abhandlung) und „Die Probenahme sollte aus der Parzellenmitte erfolgen“ (Blatt 10 der Abhandlung).

Demnach sind Pflanzenschutzmittelrückstände in von konventionellem Weinbau umgebenen Öko-Kulturen die Regel. Aussagekräftige Ergebnisse lassen sich nur gewinnen, wenn die Probenahme der Weinblätter aus der Mitte größerer Parzellen erfolgt. Da im vorliegenden Fall auf Anweisung der Behörde von der Beigeladenen Proben aus der Mitte von kleinen und Kleinstparzellen, deren Flächen nicht über diejenigen von Gärten und Vorgärten hinausgehen, genommen wurden, kann von der Aussagekraft der Probeergebnisse keine Rede sein. Bei einem Streifen von 7,8 m Breite – dem Schlag ***-C*** *** mit der Fläche von 392 m² – gibt es keine „Mitte“ im Sinne der Parzellenmitte aus der genannten Untersuchung, da nach einem „Rand“ von 3,90 m sich der gegenüberliegende „Rand“ gleicher Breite anschließt. Die anderen betroffenen Streifenparzellen sind zwar breiter, aber auch bei der breitesten liegt die „Parzellenmitte“ nur knapp 9,5 m von der Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenze entfernt. Insoweit hätte es wenigstens der Interpretation der Proben als Randproben bedurft, die sich allerdings – so die Untersuchung – ohne Kenntnis der Anwendungszeitpunkte und der entsprechenden Witterungsverhältnisse als schwierig gestaltet.

Schließlich ist der Hinweis der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Vorschriften Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 889/2008 nicht geeignet, ihre Auffassung zu tragen. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, die Verlängerung des Umstellungszeitraumes beschließen. Dies betrifft allerdings nur Flächen, die noch nicht umgestellt worden sind, sich also noch in der (Erst-)Umstellung befinden. Außerdem ist diese Möglichkeit der zuständigen Behörde offensichtlich für Ausnahmefälle vorgesehen. Ein solcher kann hier nicht erblickt werden, da – wie oben erwähnt – die Kontamination mit konventionellen Pflanzenschutzmitteln bei inmitten konventionell bewirtschafteter Rebflächen gelegenen Öko-Weinbergen die Regel darstellt (über 90 %, s.o.). Art. 63 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 889/2008 sieht vor, dass der Unternehmer bei Aufnahme des Kontrollverfahrens folgende Beschreibung/Maßnahme aufstellt, die er anschließend auf aktuellem Stand hält: die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind. Dies betrifft die Art und Weise der eigenen Produktion des Unternehmers und hat nichts mit der Verseuchung von Flächen durch Umweltgifte zu tun, die auszuschließen erfordern würde, dass die Produktion im geschlossenen System, z.B. in einem Gewächshaus ohne Außenkontakt, erfolgt.

Nach allem ist der Klage auf den Hauptantrag hin stattzugeben, so dass es der Entscheidung über die weiteren als Hilfsanträge gestellten Anträge nicht bedurfte.

Dem Beklagten sind als unterlegener Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Die Beigeladene trifft keine Kostentragungspflicht, da sie keinen Antrag gestellt hat. Da sie sich damit allerdings auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, hat die Kammer gemäß § 162 Abs. 3 VwGO davon abgesehen, die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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