Gesundheitliche Werbeaussage „Heilen mit Licht“ ohne Wirksamkeitsnachweis unzulässig

22. März 2017
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1531 mal gelesen
0 Shares
Der Schriftzug "Lichttherapie" erscheint in weißen Buchstaben auf dem Display eines Tablets. Daneben liegt ein Stethoskop. Urteil des LG Potsdam vom 24.02.2016 Az.: 52 O 80/15

Werbeangaben für ein medizinisches Behandlungsverfahren („Heilen mit Licht“) sind nach § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG auch dann als irreführende Aussage einzustufen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungsweise noch nicht oder zumindest noch nicht vollständig vorliegen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung können Angaben auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nur zulässig sein, wenn auch eine hinreichend wissenschaftliche Grundlage für die medizinische Wirkung der Behandlung besteht

Landgericht Potsdam

Urteil vom 24.02.2016

Az.: 52 O 80/15

Tenor

die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Behandlungen mittels „medlouxx-System“ wie folgt zu werben:

1. „Heilen mit Licht“,

2. „… wir können die Kraft des Lichts nutzen, um gesund zu werden“,

3. „Die Photomedizin benutzt selektive photonische Strahlung, um Krankheiten zu heilen“,

4. „Mit Licht Krankheiten zu heilen ist der denkbar natürlichste Ansatz überhaupt“,

5. „Medlouxx stellt eine neue Generation von photomedizinischen Geräten und Behandlungsverfahren dar, die es Ärzten ermöglicht, chronische neurologische, orthopädische und dermatologische Erkrankungen zu heilen“,

6. „Damit werden wirksame transkraniale Behandlungen möglich, der Weg ist frei für nicht-invasive Behandlungen neurodegenerativer Erkrankungen, psychiatrischer Erkrankungen und chronischer Kopfschmerzzustände“,

7. „Die durch den QIT-Effekt erhöhte Wirkungstiefe der medlouxx-Emission im Knochengewebe ermöglicht wirksame Behandlungen von Gelenkarthrosen am Hüftgelenk, Kniegelenk und am Kiefergelenk sowie Regenerationsbehandlungen an peripheren Nerven im Bereich der Wirbelsäule“,

8. „Die allgemeinen, unspezifischen Wirkungen von medlouxx-Behandlungen sind:

8.1. Regeneration von Knochen- und Knorpelgewebe auf zellulärer Ebene,

8.2. Photobiologisch induzierte anti-bakteriologische Wirkungen,

8.3. Photobiologisch induzierte immunologische Wirkungen in Hautzellen,

8.4. Reduktion von Entzündungen,

8.5. Reduktion von Ödemen,

8.6. Stimulation von Wundheilungsvorgängen“,

9. „Da die medlouxx-Bestrahlungen zugleich auf lokaler Ebene zellregenerierende und anti-entzündliche Wirkungen haben, ergibt sich, dass medlouxx-Schmerzbehandlungen immer sowohl das Symptom als auch die Ursache des Schmerzes in günstiger Weise beeinflussen!“,

10. „Schmerzindikationen die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt wurden:

10.1. „chronische Schmerzen“,

10.1.1. Arthrosen aller Gelenke,

10.1.2. rheumatische Gelenkschmerzen,

10.1.3. Schleudertrauma induzierte Schmerzen,

10.1.4. Neuralgien,

10.1.5. Rückenschmerzen,

10.1.6. Sehnenansatzschmerzen,

10.1.7. Fibromyalgie

10.1.8. Regionale Schmerzsyndrome“,

10.2. „akute Schmerzen:

10.2.1. HSW-Schleudertrauma,

10.2.2. postoperative Schmerzen,

10.2.3. Zahnschmerzen,

10.2.4. Herpes Zoster,

10.2.5. Herpes labialis

10.2.6. Migräne,

10.2.7. Spannungskopfschmerzen,

10.2.8. akute Rückenschmerzen,

10.2.9. Gicht,

10.2.10. Arthritis,

10.2.11. Tendinosen,

10.2.12. „Lumbago-Ischias Syndrom“,

11. „Darüber hinaus beschleunigt die medlouxx-Bestrahlung die Blutzirkulation im Knochengewebe und Weichteilgewebe und reduziert Entzündungen durch die Reduktion von PGE2 und anderen Entzündungsmarkern“,

12. „Die verbesserte Mikrozirkulation auch in Lymphgefäßen führt zum Abbau von Schwellungen und Ödemen“,

13. „Orthopädische Indikatoren die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt werden:

13.1. „Osteoarthritis:

13.1.1. Knie medial,

13.1.2. Hüfte …,

13.1.3. Finger-Polyarthosen,

13.1.4. Humeroradialgelenk,

13.1.5. Handgelenk,

13.1.6. Ellbogen,

13.1.7. Halswirbelsäule,

13.1.8. Rückenwirbelsäule,

13.1.9. Fußgelenk,

13.1.10. Kiefergelenk,

13.2. „rheumatoide Arthritis: ischämische und spontane Osteonekrosen:

13.2.1. Morbus Osgood Schlatter,

13.2.2. Morbus Ahlbäck,

13.2.3. Muskelerkrankungen,

13.2.4. muskuloskeletale Dysfunktionen“,

13.3. „Tendinopathien:

13.3.1. Carpal Tunnel Syndrom,

13.3.2. Laterale Epicondylitis,

13.3.3. Patellasehne,

13.3.4. Achillessehne,

13.3.5. Plantar fasciitis,

13.3.6. Infraspinatus,

13.3.7. Supraspinatus,

13.3.8. Trochanter major“,

13.4. „Bursitis:

13.4.1. Achillobursitis,

13.4.2. Bursitis subacromialis“,

13.5. „Hämatome“,

13.6. „Bandverletzungen:

13.6.1. Syndesmose,

13.6.2. LFTA,

13.6.3. LFC,

13.6.4. Kreuzband“,

13.7. „Chronische Entzündungen“,

14. „Neurologische Indikationen die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt werden:

14.1. schwere depressive Periode und generalisierte Ängstlichkeit,

14.2. Epilepsie,

14.3. Cluster- und Spannungskopfschmerz,

14.4. Parkinson’sche Erkrankung“,

15. „Wundheilungs-Indikationen, die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt werden,

15.1. diabetischer Fußulkus,

15.2. akute Wunden nach chirurgischen Eingriffen,

15.3. „akute Wunden nach zahnmedizinischen Extraktionen“,

16. „Zahnmedizinische Indikationen:

16.1. Wundheilung nach Extraktion,

16.2. Schmerzbehandlungen nach Chirurgie,

16.3. Kiefergelenkarthrosen,

16.4. Nausea“,

17. HNO Erkrankungen:

17.1. „Infolge des QIT-Effektes können Entzündungen in den Nasennebenhöhlen, Stirnhöhlen und Kieferhöhlen wirksam …behandelt werden…“.

17.2. „Indikationen, die mit medlouxx behandelt werden:

chronischer, tonaler … Tinnitus“,

17.3. „Sinusitiden… Der Haupteffekt der Bestrahlung ist ein Abklingen der Entzündungen…“,

18. Sublinguale Laser Blutbestrahlung (SULBl):

18.1. „Die Bestrahlung des Blutes mit blauer und/oder roter Laserstrahlung geringer Leistungsdichte induziert verschiedene Wirkungen auf zellulärer Ebene, die den Immunstatus und die Immunreaktionen der Patienten verbessern,

18.2. „Insbesondere für Krebspatienten, die eine chemotherapeutische oder strahlentherapeutische Behandlung bekommen, reduziert die SULBl-Behandlung die Nebenwirkungen der Chemotherapie in signifikanter Weise“,

18.3. „Darüber hinaus lassen sich mit dieser unkomplizierten, einfach durchführbaren Behandlung Fettstoffwechselstörungen, chronische Lebererkrankungen, kardiovaskuläre Erkrankungen, auto-Immunerkrankungen, allergische Symptome…nachhaltig und erfolgreich behandeln“,

18.4. „Das medlouxx-SULBl Verfahren… ist eine methodisch äußerst einfache, rasche und sichere Behandlung und besonders wirksam und geeignet für die Behandlung von:

18.4.1. Chronischen Erschöpfungssyndromen (CFS),

18.4.2. Reduktion der Nebenwirkungen von Chemotherapie und Strahlentherapie,

18.4.3. Adjuvanten Behandlungen von Burn-Out-Syndromen und Depressionen,

18.4.4. Infektiösen Erkältungserkrankungen von Erwachsenen und Kindern,

18.4.5. Patienten mit Typ 2 Diabetes“,

19. Fruchtbarkeitsstörungen:

„Klinische Untersuchungen haben nachgewiesen, daß die Beweglichkeit der Spermien nach wenigen (2-3), kurzen medlouxx-Bestrahlungen signifikant ansteigt. Hierbei kommt der Regulierung der Ca-Homöstase sowie der, durch die medlouxx Bestrahlung kontrollierten erfolgenden Produktionen von mitochondrialer ROS besondere Bedeutung zu“,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000.

Streitwert: € 50.000

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem der Hamburger Apothekenverein e.V., der BVDVA Bundesverband Deutscher Versandapotheken, die Ärztekammer Hamburg, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, die Apothekerkammer Nordrhein, 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, 41 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen und 2 Lebensmittelfilialbetriebe, die auch Arzneimittel vertreiben.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das „medlouxx“ Geräte herstellt und vertreibt. Dabei handelt es sich um ein Basisgerät, das als zentrales Steuergerät fungiert und an welchem verschiedene Bestrahlungsköpfe zum Zwecke der Behandlung angeschlossen werden können. Der Behandlungskopf „medlouxx IR (Infrarot)“ verfügt über 5 LED, welche ein monochromatisches, nicht kohärentes Licht im Wellenbereich von 830 nm bei einer Leistungsdichte von 160 mW/m2 emittieren. Der Bestrahlungskopf IPL (blau) – an anderer Stelle auch bezeichnet als „medlouxx IPL 405“ verfügt ebenfalls über 5 LED, welche monochromatisches, nicht kohärentes Licht im Wellenbereich von 405 nm bei einer Leistungsdichte vom 240 mW/m2 emittieren. Das Gerät medlouxx „IPL“ (rot – an anderer Stelle auch bezeichnet als medlouxx IPL 630) emittiert ebenfalls monochromatisches nicht kohärentes Licht im Wellenlängenbereich von 630 nm und einer Leistungsdichte von 240 mW/m2.

Die Beklagte wirbt im Internet unter medlouxx.com für ihre Produkte. Auf ihrer Seite erklärt die Beklagte das Prinzip ihrer Behandlung. Es werden Behandlungen aufgeführt, die Produkte genannt und auch ein Patienten-Info angeboten. Zum medlouxx „Prinzip“ erklärt die Beklagte folgendes: „Primäres Target aller medlouxx-Behandlungen sind zelluläre, dysfunktionale Mitochondrien. Im Verlauf der Evolution wurden Mitochondrien zu Bestandteilen aller eukaryotischen Zellen, behielten dabei aber ihr ursprüngliches Licht-Absorptionsverhalten bei. Die Folge ist, dass alle eukaryotischen Zellen das gleiche photobiologische Anregungsverhalten zeigen, eine neuronale Zelle verhält sich photobiologisch wie eine Osteoblast-Zelle, eine Fibroblast-Zelle wie eine Myocard-Zelle, eine Mastzelle wie eine Muskelzelle.

Die medlouxx-Strahlung ist exakt an die infraroten Doppel-Absorptionsbanden von Cyochtom-C Oxidase und NADH angepasst. Dies stimuliert, reguliert oder normalisiert auf zellulärer Ebene den Energiestoffwechsel der Zelle, die Calcium-Homöostase, die Erzeugung reaktiver Sauerstoffspezies (ROS), die Freisetzung von Entzündungshemmern und die zelluläre Apoptose.

Diese Wirkungscharakteristika bilden die Grundlage für die regenerativen Effekte der medlouxx-Behandlungen in nahezu allen Gewebetypen.

Das medlouxx-Verfahren nutzt als erste und derzeitig einzige photomedizinische Methode einen aus der Elektrodynamik bekannten Transparenzeffekt aus, den QIT-Effekt. Dies verbessert die Transparenz der therapeutischen Strahlung beim Gewebedurchgang. Die selektive medlouxx-Photostrahlung erreicht dadurch signifikant höhere Wirkungstiefen im Knochengewebe, Muskelgewebe und Bindegewebe.“

Die Geräte der Beklagten wurden vom TÜV Nord Cert vom 05. Mai 2004 zertifiziert.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ab.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Behandlungen mittels „medlouxx-System“ wie folgt zu werben:

20. „Heilen mit Licht“,

21. „… wir können die Kraft des Lichts nutzen, um gesund zu werden“,

22. „Die Photomedizin benutzt selektive photonische Strahlung, um Krankheiten zu heilen“,

23. „Mit Licht Krankheiten zu heilen ist der denkbar natürlichste Ansatz überhaupt“,

24. „Medlouxx stellt eine neue Generation von photomedizinischen Geräten und Behandlungsverfahren dar, die es Ärzten ermöglicht, chronische neurologische, orthopädische und dermatologische Erkrankungen zu heilen“,

25. „Damit werden wirksame transkraniale Behandlungen möglich, der Weg ist frei für nicht-invasive Behandlungen neurodegenerativer Erkrankungen, psychiatrischer Erkrankungen und chronischer Kopfschmerzzustände“,

26. „Die durch den QIT-Effekt erhöhte Wirkungstiefe der medlouxx-Emission im Knochengewebe ermöglicht wirksame Behandlungen von Gelenkarthrosen am Hüftgelenk, Kniegelenk und am Kiefergelenk sowie Regenerationsbehandlungen an peripheren Nerven im Bereich der Wirbelsäule“,

27. „Die allgemeinen, unspezifischen Wirkungen von medlouxx-Behandlungen sind:

27.1. Regeneration von Knochen- und Knorpelgewebe auf zellulärer Ebene,

27.2. Photobiologisch induzierte anti-bakteriologische Wirkungen,

27.3. Photobiologisch induzierte immunologische Wirkungen in Hautzellen,

27.4. Reduktion von Entzündungen,

27.5. Reduktion von Ödemen,

27.6. Stimulation von Wundheilungsvorgängen“,

28. „Da die medlouxx-Bestrahlungen zugleich auf lokaler Ebene zellregenerierende und anti-entzündliche Wirkungen haben, ergibt sich, das medlouxx-Schmerzbehandlungen immer sowohl das Symptom als auch die Ursache des Schmerzens in günstiger Weise beeinflussen!“,

29. „Schmerzindikationen die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt wurden:

29.1. „chronische Schmerzen“,

29.1.1. Arthrosen aller Gelenke,

29.1.2. rheumatische Gelenkschmerzen,

29.1.3. Schleudertrauma induzierte Schmerzen,

29.1.4. Neuralgien,

29.1.5. Rückenschmerzen,

29.1.6. Sehnenansatzschmerzen,

29.1.7. Fibromyalgie

29.1.8. Regionale Schmerzsyndrome“,

29.2. „akute Schmerzen:

29.2.1. HSW-Schleudertrauma,

29.2.2. postoperative Schmerzen,

29.2.3. Zahnschmerzen,

29.2.4. Herpes Zoster,

29.2.5. Herpes labialis

29.2.6. Migräne,

29.2.7. Spannungskopfschmerzen,

29.2.8. akute Rückenschmerzen,

29.2.9. Gicht,

29.2.10. Arthritis,

29.2.11. Tendinosen,

29.2.12. „Lumbago-Ischias Syndrom“,

30. „Darüber hinaus beschleunigt die medlouxx-Bestrahlung die Blutzirkulation im Knochengewebe und Weichteilgewebe und reduziert Entzündungen durch die Reduktion von PGE2 und anderen Entzündungsmarkern“,

31. „Die verbesserte Mikrozirkulation auch in Lymphgefäßen führt zum Abbau von Schwellungen und Ödemen“,

32. „Orthopädische Indikatoren die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt werden:

32.1. „Osteoarthritis:

32.1.1. Knie medial,

32.1.2. Hüfte …,

32.1.3. Finger-Polyarthosen,

32.1.4. Humeroradialgelenk,

32.1.5. Handgelenk,

32.1.6. Ellbogen,

32.1.7. Halswirbelsäule,

32.1.8. Rückenwirbelsäule,

32.1.9. Fußgelenk,

32.1.10. Kiefergelenk,

32.2. „rheumatoide Arthritis: ischämische und spontane Osteonekrosen:

32.2.1. Morbus Osgood Schlatter,

32.2.2. Morbus Ahlbäck,

32.2.3. Muskelerkrankungen,

32.2.4. muskuloskeletale Dysfunktionen“,

32.3. „Tendinopathien:

32.3.1. Carpal Tunnel Syndrom,

32.3.2. Laterale Epicondylitis,

32.3.3. Patellasehne,

32.3.4. Achillessehne,

32.3.5. Plantar fasciitis,

32.3.6. Infraspinatus,

32.3.7. Supraspinatus,

32.3.8. Trochanter major“,

32.4. „Bursitis:

32.4.1. Achillobursitis,

32.4.2. Bursitis subacromialis“,

32.5. „Hämatome“,

32.6. „Bandverletzungen:

32.6.1. Syndesmose,

32.6.2. LFTA,

32.6.3. LFC,

32.6.4. Kreuzband“,

32.7. „Chronische Entzündungen“,

33. „Neurologische Indikationen die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt werden:

33.1. schwere depressive Periode und generalisierte Ängstlichkeit,

33.2. Epilepsie,

33.3. Cluster- und Spannungskopfschmerz,

33.4. Parkinson’sche Erkrankung“,

34. „Wundheilungs-Indikationen, die erfolgreich mit medlouxx IR behandelt werden,

34.1. diabetischer Fußulkus,

34.2. akute Wunden nach chirurgischen Eingriffen,

34.3. „akute Wunden nach zahnmedizinischen Extraktionen“,

35. „Zahnmedizinische Indikationen:

35.1. Wundheilung nach Extraktion,

35.2. Schmerzbehandlungen nach Chirurgie,

35.3. Kiefergelenkarthrosen,

35.4. Nausea“,

36. HNO Erkrankungen:

36.1. „Infolge des QIT-Effektes können Entzündungen in den Nasennebenhöhlen, Stirnhöhlen und Kieferhöhlen wirksam …behandelt werden…“.

36.2. „Indikationen, die mit medlouxx behandelt werden:

chronischer, tonaler … Tinnitus“,

36.3. „Sinusitiden… Der Haupteffekt der Bestrahlung ist ein Abklingen der Entzündungen…“,

37. Sublinguale Laser Blutbestrahlung (SULBl):

37.1. „Die Bestrahlung des Blutes mit blauer und/oder roter Laserstrahlung geringer Leistungsdichte induziert verschiedene Wirkungen auf zellulärer Ebene, die den Immunstatus und die Immunreaktionen der Patienten verbessern,

37.2. „Insbesondere für Krebspatienten, die eine chemotherapeutische oder strahlentherapeutische Behandlung bekommen, reduziert die SULBl-Behandlung die Nebenwirkungen der Chemotherapie in signifikanter Weise“,

37.3. „Darüber hinaus lassen sich mit dieser unkomplizierten, einfach durchführbaren Behandlung Fettstoffwechselstörungen, chronische Lebererkrankungen, kardiovaskuläre Erkrankungen, auto-Immunerkrankungen, allergische Symptome…nachhaltig und erfolgreich behandeln“,

37.4. „Das medlouxx-SULBl Verfahren… ist eine methodisch äußerst einfache, rasche und sichere Behandlung und besonders wirksam und geeignet für die Behandlung von:

37.4.1. Chronischen Erschöpfungssyndromen (CFS),

37.4.2. Reduktion der Nebenwirkungen von Chemotherapie und Strahlentherapie,

37.4.3. Adjuvanten Behandlungen von Burn-Out-Syndromen und Depressionen,

37.4.4. Infektiösen Erkältungserkrankungen von Erwachsenen und Kindern,

37.4.5. Patienten mit Typ 2 Diabetes“,

38. Fruchtbarkeitsstörungen:

„Klinische Untersuchungen haben nachgewiesen, dass die Beweglichkeit der Spermien nach wenigen (2-3), kurzen medlouxx-Bestrahlungen signifikant ansteigt. Hierbei kommt der Regulierung der Ca-Homöstase sowie der, durch die medlouxx Bestrahlung kontrollierten erfolgenden Produktionen von mitochondrialer ROS besondere Bedeutung zu“,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil sich die Werbung der Beklagten nicht an die Allgemeinheit, sondern nur an Ärzte richte. Die Beklagte meint, die von ihr zur Verfügung gestellten klinischen Behandlungsprotokolle seien ausreichend die Wirkweise ihrer Geräte nachzuweisen.

Die Beklagte behauptet, alle medlouxx Geräte verfügten über ein akustisches Modul, mit dem die Behandlung des subjektiven chronischen Tinnitus mittels akustischer Maskierung möglich sei. Die Wirksamkeit dieser Behandlung hätten klinische Studien nachgewiesen.

Auch im übrigen gäbe es zu den Behandlungsmöglichkeiten der Geräte der Beklagten ausreichend Studien. Unstreitig ist jedoch, dam Gegenstand dieser Studien in keinem Fall die Geräte der Beklagten selbst waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen nach §§ 8 III Nr. 2, 5 UWG in Verbindung mit § 3 HWG, da die Aussagen der Beklagten irreführend sind.

Der Kläger ist klagebefugt. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der Lauterkeit der Werbung. Dem Kläger gehören eine erhebliche Anzahl von Unternehmen und Verbänden an, die auf demselben Markt wie die Beklagte tätig sind. Die Kammer verweist hier auf die als Anlage K 1 vorgelegte Mitgliederliste des Klägers. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören unter anderem der Hamburger Apothekenverein e.V., der BVDVA Bundesverband Deutscher Versandapotheken, die Ärztekammer Hamburg, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, die Apothekerkammer Nordrhein, 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, 41 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen und 2 Lebensmittelfilialbetriebe, die auch Arzneimittel vertreiben.

Unstreitig ist der Kläger ist der Kläger auch nach seiner finanziellen, personellen und sachlichen Ausstattung in der Lage, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die Werbung der Beklagten ist irreführend. Nach § 5 I S.2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale des Produktes, wie etwa Vorteile enthält. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG bei Werbung für alle Verfahren, Behandlungen und Gegenstände dann vor, wenn diesen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben. Dabei sind, wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (ständige Rspr. s. nur BGH, GRUR 2013, 649).

Anders als die Beklagte in der Klageerwiderung meint, ist eine Werbung für ein Behandlungsverfahren bereits deshalb als irreführend zu bewerten, weil es Erkenntnisse der Wissenschaft noch nicht oder noch nicht vollständig gibt. Das hindert nicht den medizinischen Fortschritt, sondern verhindert lediglich zu weitgehende Werbung.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, daß die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Ist die Meinung umstritten, dann muß der Werbende auch die Gegenmeinung erwähnen (BGH aaO).

Zwar muß der Unterlassungsgläubiger die Irreführung der Werbung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast greift aber dann, wenn der Kläger darlegt und nachweist, daß nach der wissenschaftlichen Diskussion, die Grundlage, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigt oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (BGH aaO).

Die Werbung der Beklagten richtet sich nicht nur an medizinisches Fachpublikum, sondern auch an den medizinischen Laien, an potentielle Patienten. Es sei dahingestellt, ob die Beklagte die von ihr beworbenen Geräte ausschließlich an Ärzte verkauft. Unter der Rubrik „Patienten Info“ spricht die Beklagte gezielt medizinische Laien an. So heißt es unter der Überschrift „Ihre neue Strategie für die Erhaltung Ihrer Gesundheit und die Ihrer Familie“: Damit ist medlouxx eine ideale Möglichkeit für Sie und für Ihre Familie, die Gesundheit zu erhalten und eine Vielzahl von Krankheiten zu heilen…Sie setzen den medlouxx-Bestrahlkopf einfach immer auf die schmerzhafte Stelle auf…Wir haben eine Heimversion des medlouxx Gerätes entwickelt, die die volle medizinische Power hat, bei der aber einige elektronische Gadgets fehlen. Deshalb könne wir diese Heimversion zu einem vertretbaren Preis anbieten…“

Der Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß sie keine therapeutischen Resultate in ihrer Werbung verspreche, sondern nur das Spektrum der Behandlungsmöglichkeiten aufzeige. Zum einen muß, jedenfalls der medizinische Laie die Werbung der Beklagten dahin verstehen, daß z. B. durch den Einsatz des Gerätes Entzündungen reduziert werden, Ödeme reduziert werden, Wundheilung beschleunigt wird, chronische Schmerzen zumindest gelindert werden etc., zum anderen würde es keinen Sinn machen, ein Gerät zu bewerben, daß keinerlei therapeutische Resultate erzielt, da ein solches Gerät schlicht überflüssig wäre.

Auch die allgemeinen Aussagen der Beklagten zur Heilung mit Licht sind irreführend und daher zu untersagen. Es sei dahingestellt, ob Licht bestimmte Krankheiten günstig beeinflußt oder sogar heilt, wie die Beklagte behauptet. Jedenfalls so, wie die Beklagte diese Aussage in der Werbung auf ihrer Seite benutzt, können diese Behauptungen nicht stehen bleiben, da sie uneingeschränkt für alle Krankheiten getroffen werden, was die Beklagte sicherlich selbst nicht postulieren will. Sie schränkt die Wirkmöglichkeiten ihrer Geräte dann auch im weiteren ein. Hinzu kommt, daß sich das „Heilen mit Licht“ auf das von der Beklagten angebotene medlouxx-System bezieht, dessen Wirkungsweisen, wie im Folgenden dargelegt, keineswegs nachgewiesen sind. Das medlouxx-System ermöglicht es den Ärzten keineswegs alle chronische neurologische, orthopädische und dermatologische Erkrankungen zu heilen, ebensowenig wie neurodegenerative Erkrankungen, psychiatrische Erkrankungen und chronische Kopfschmerzzustände. Diese allgemeinen Aussagen sind irreführend, was sich allein schon daran ablesen läßt, daß die Beklagte im Folgenden dann hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten differenziert.

Die Beklagte behauptet nicht nur eine Weiterentwicklung der photodynamischen Therapien, speziell führt sie aus, daß ihre Geräte bei dysfunktionalen Mitochondrien besonders wirksam seien. Die Beklagte erklärt das Ziel ihrer Behandlung damit, daß die in den eukaryotischen Zellen vorhandenen Mitochondrien ihr Licht-Absorptionsverhalten beibehalten hätten. Dadurch könne man die eukaryotischen Zellen anregen, wobei sich eine neuronale Zelle photobiologisch wie eine Osteoblast-Zelle, eine Fibroblast-Zelle wie eine Myocard-Zelle, eine Mastzelle wie eine Muskelzelle verhalte. Durch die Bestrahlung würden die Zellen stimuliert, reguliert oder normalisiert. Dabei, so die Beklagte, nutze das medlouxx-Verfahren als einzige photomedizinische Methode einen aus der Elektrodynamik bekannten Transparenzeffekt aus, den von ihr so benannten QIT-Effekt. Das verbessere die Transparenz der therapeutischen Strahlung beim Gewebedurchgang.

Der Kläger hat aber hierzu bereits durch das einfache Zitat eines Aufsatzes in der Pharmazeutischen Zeitung, dargelegt, daß die Diagnostik mitochondrialer Erkrankungen schwierig ist, eine Behandlung gar noch schwieriger. Nicht alle epileptischen Anfälle, Migräne oder Herzmuskelschwächen lassen sich auf mitochondriale Erkrankungen zurückführen.

Soweit die Beklagte neuere Studien, die sie nicht beigefügt hat, zur Beeinflussung der Mitochondrienfunktion durch photomedizinische Behandlung anführt, muß sie allerdings in einer Werbung darauf hinweisen, daß diese Therapieform nicht unumstritten ist.

Die Beklagte hat auch im übrigen nicht ausreichend zu einer wissenschaftlichen Absicherung ihrer Werbeaussagen vorgetragen. Studienergebnisse, die in der Werbung oder in einem Prozeß als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, daß eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozeß der Fachwelt einbezogen wird. Das gilt insbesondere auf dem Gebiet der Schmerzlinderung, mit der auch hier geworben wird, da objektiv meßbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von der Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt (BGH aaO und GRUR 2012, 1164f).

Die Werbebehauptungen der Beklagten zur Fortentwicklung der photomedizinischen Therapien sind auch hinsichtlich der Anwendungen bei konkreten Krankheitsbildern irreführend. Der medizinische Laie versteht die Werbung dahin, daß die Geräte und Behandlungsverfahren in der Lage sind, spezifische chronische neurologische, orthopädische und dermatologische Erkrankungen zu heilen. Als unspezifisch wiederum wird die Regeneration von Knochen- und Knorpelgewebe, die anti-bakteriologische, immunologische Wirkung gepriesen, die Reduktion von Entzündungen und Ödemen sowie die Stimulation von Wundheilungsvorgängen versprochen. Schmerzen sollen durch die Bestrahlung gelindert und die Ursache für diverse Schmerzen, sollen, wie in Antrag Nr. 10 zitiert, „in günstiger Weise“ beeinflußt werden können. Das umfaßt so unterschiedliche Schmerzbilder wie Arthrosen und rheumatische Gelenkschmerzen, aber auch akute Schmerzen, wie nach einer Operation oder einem Schleudertrauma. Als weitere Indikation gibt die Werbung an, die Blutzirkulation im Knochengewebe und Weichteilgewebe zu verbessern, was zum Abbau von Ödemen und Schwellungen führe. Aber auch orthopädische Indikation sollen mit dem Gerät der Beklagten erfolgreich behandelt werden können (Klageantrag Nr. 13). Das reicht von Gelenkbestrahlungen über Muskelerkrankungen bis zu Sehnen- und Bänderverletzungen. Schließlich wirbt die Beklagte auch mit erfolgreichen Behandlungen bei neurologischen Indikationen, wie Depressionen, Epilepsie, Parkinson’sche Erkrankung. Aber auch zur Verstärkung der Wundheilung und von Entzündungen in Nasennebenhöhlen, Stirnhöhlen, Kieferhöhlen seien die Geräte der Beklagten geeignet. Die Bestrahlung des Blutes mit blauer und/oder roter Laserstrahlung führe, so die Werbeaussagen der Beklagten, zur Verbesserung des Immunstatus und der Immunreaktion insbesondere bei Krebspatientin, die eine chemotherapeutische oder strahlentherapeutische Behandlung bekommen. Aber auch Fettstoffwechselstörungen, chronische Lebererkrankungen, kardiovaskuläre Erkrankungen, Auto-Immunerkrankungen und allergische Symptome sollen sich durch die Bestrahlung nachhaltig und erfolgreich behandeln lassen. Schließlich könnten auch Fruchtbarkeits-störungen, insbesondere wegen einer Verbesserung der Beweglichkeit der Spermien durch die Geräte der Beklagten behandelt werden.

Hinsichtlich der Behandlung eines Tinnitus hat der Kläger bestritten, daß die Beklagte auch ein akustisch wirkendes Modul vertreibt und die Beklagte hat dies nicht unter Beweis gestellt.

Die Beklagte beruft sich zwar auf wissenschaftliche Studien zu den von ihr behaupteten Wirkungsweisen der von ihr hergestellten Geräte. Keine der zitierten Studien, sondern allenfalls klinische Behandlungsprotokolle beschäftigen sich mit den von der Beklagten hergestellten Geräten. Hinzu kommt, daß die Beklagte hierzu nicht pauschal vortragen darf, sondern unter Vorlage einer Übersetzung der eingereichten Studien jeweils im einzelnen darlegen muß, welche Wirkungen des Einsatzes der Photomedizin in welchen Studien (eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung) untersucht worden ist.

Nur ergänzend sei angemerkt, daß die von der Beklagten vorgelegten Studien (B 5), die die Wirkweise der photomedizinischen Behandlung belegen sollten, keineswegs alle dem von der Rechtsprechung geforderten Standard entsprechen, noch liegen Studien zu allen von der Beklagten beworbenen Wirkungen vor. So zitiert die Beklagte zur Reproduktionsmedizin eine Überlegung, die sich mit DNA Schäden an Spermien beschäftigt und die weitere zu untersuchende antioxydante Therapien empfiehlt. Bei den Studien zu Auswirkungen auf die Wundheilung werden z.B. wiederum nicht ausschließlich randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien zitiert (z.B. die NASA-Studie). Enthalten sind Überlegungen zur Anwendung von kohärentem Licht, was das Gerät der Beklagten gar nicht emittiert (Hawkins, Houreld, Abrahamse), aber auch Studien zu Tierversuchen (Chow, David, Armati). Zur Behandlung bei Depressionen zitiert die Beklagte gerade mal eine Untersuchung der Auswirkung an 10 Patienten. Zum Einsatz bei der Behandlung Parkinson’scher Erkrankungen fehlen jegliche Studien.

Der Vortrag der Beklagten zu einer wissenschaftlichen Absicherung der Wirkungsweise ihrer Geräte widerspricht sich auch, wenn sie herausstreicht, daß durch den von ihr entwickelten QIT-Effekt eine ganz andere Wirkungstiefe im Vergleich zu anderen photomedizinischen Geräten auftritt. Wenn die Beklagte an vorhandene Studien anknüpfen will, dann muß sie ein Sachverständigengutachten vorlegen, wonach die von ihr hergestellten und beworbenen Geräte nicht nur bereits festgestellte bzw. diskutierte Anwendungen der Photomedizin ebenfalls tragen bzw. zu den bisher nachgewiesenen Anwendungen eine Verbesserung sind.

Ein solches Sachverständigengutachten ist nicht erst in einem Prozeß einzuholen, sondern bevor mit bestimmten Aussagen geworben wird. Ansonsten hätte es der Werbende in der Hand, auf gut Glück bestimmte Aussagen aufzustellen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die von ihr hergestellten Geräte durch die TÜV Nord Cert GmbH zertifiziert worden und damit deren Wirkungsweise nachgewiesen sei.

Zum einen ist die Zertifizierung primär auf die Frage der Sicherheit, der behaupteten Leistung des Produktes im Hinblick auf die Konstruktion und Umgebungs- bzw. Einsatzbedingungen gerichtet (s. Edelhäuser in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, § 5 Rdn. 8). Die Angaben des Herstellers zu den Produkteigenschaften bleiben weiterhin allein in seiner Verantwortung (OLG München, ZLR 2001, 614). Hinzu kommt, daß die zertifizierende Stelle unstreitig die Wirkungsweise des Gerätes, auf das sich die streitgegenständliche Werbung bezieht, überhaupt nicht untersucht hat und untersucht haben kann, sondern allenfalls die allgemein zu photomedizinischen Behandlungen vorliegenden Studien geprüft haben kann.

Zum anderen erfolgt die Zertifizierung nicht durch ein Verwaltungsverfahren und ist kein Verwaltungsakt, so daß der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht durch die Zertifizierung entfällt (s. KG, MD 2015, 1001f).

Der Kläger hat nach § 12 I UWG einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von € 178,50. Diese sind gerichtsbekannt nicht unangemessen. Die Kosten sind nach §§ 288, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 11. August 2015, zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a