Inhalte mit dem Schlagwort „Unterscheidungskraft“

11. Oktober 2013

Aus Akten werden Fakten

Beschluss des BGH vom 18.04.2013, Az.: I ZB 71/12 Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen.
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30. September 2013

„VideoMeet“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 30.08.2013, Az.: 25 W (pat) 512/13 Der Wortkombination "VideoMeet" fehlt es an jeglicher Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 (u.a. Computersoftware und Telekommunikationsdienste). Die Zeichen stellen lediglich einen Hinweis auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar.
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24. September 2013

„fairplay“ geht vor in der Markenanmeldung

Beschluss des BPatG vom 19.04.2013, Az.: 27 W (pat) 56/12 Der Wort-/Bildmarke "fairplay. Live values. Create values“ wurde insgesamt die für den Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen. Zum einen ist schon äußerst fraglich, ob es sich bei den vorgenannten Wortbestandteilen insgesamt um rein beschreibende Angaben handelt, die daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden könnten. Zum anderen kann aber die Frage, ob die angemeldeten Wortbestandteile für sich genommen schutzfähig sind, ohnehin dahingestellt bleiben, da ihrer graphischen Ausgestaltung hinreichend unterscheidungskräftig ist. So sind an die graphische Ausgestaltung von entsprechenden Marken insgesamt keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
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19. August 2013

„I love Döner“

Beschluss des BPatG vom 10.04.2013, Az.: 27 W (pat) 512/12 Die Bild/Wortmarke „I love Döner“, wobei das Wort „love“ mit einem graphischen Herzsymbol ersetzt ist, ist in Bezug auf die Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen als Marke nicht eintragungsfähig. Es fehlt an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die sloganartige Wortfolge „I love Döner“ wird vom Verbraucher auch dahingehend beschreibend verstanden, als dass die Dienstleistung geschmacklich und qualitativ so gut ist, dass sie der Verbraucher einfach lieben muss.
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30. Juli 2013

Abkürzung eines beschreibenden Begriffs kann Unternehmenskennzeichen sein

Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12 Eine Firma, die aus einer drei Buchstaben umfassenden Abkürzung sowie der ausgeschriebenen Bezeichnung ihrer Tätigkeit, vorliegend des Trockenbaus, besteht, kann ausreichend unterscheidungskräftig sein. Gerade wenn der angesprochene Verkehr nicht sofort erkennt, wofür der abkürzende Bestandteil der Firma steht, bildet dieser einen namensmäßigen Hinweis auf das Unternehmen und wird somit zum Unternehmenskennzeichen für die Kunden. Nutzt ein Wettbewerber eine Domain, die gleich der Firma lautet, besteht aufgrund der Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Löschung der Domain ergibt sich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), auch wenn die Domain privat genutzt würde.
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24. Juni 2013

„Rechtserhaltene Benutzung“ – Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird

Urteil des EuGH vom 18.04.2013, Az.: C-12/12 Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.
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22. Mai 2013

„Prominent!“

Beschluss des BPatG vom 23.02.2013, Az.: 27 W (pat) 77/12 Der Wort-Bild-Marke "Prominent!" fehlt es nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht an für eine Eintragung der Marke erforderlicher Unterscheidungskraft. Das Wort „Prominent“ kann nicht pauschal mit „bester Qualität“ gleichgesetzt werden. Es erscheint vielmehr im Hinblick auf bestimmte Waren und Dienstleistungen als so hinreichend phantasievoll, dass es als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal dienen kann.
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21. Mai 2013

„WebShare“ als Marke eintragungsfähig

Urteil des BPatG vom 23.01.2013, Az.: 26 W (pat) 534/10 Grundsätzlich muss eine Marke, um eingetragen zu werden, Unterscheidungskraft aufweisen, d. h. sie muss geeignet sein, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel so aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sind und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Der betriebliche Herkunftshinweis kann beispielsweise fehlen, wenn bei einer Marke ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Die vorliegend angemeldete Wortmarke "WebShare" bezeichnet jedoch die Dienstleistungen des Datenverarbeitungs-, Datenbank- und Telekommunikationssektors nicht so deutlich und unmissverständlich, als dass ein beschreibender Aussagegehalt für die beteiligten Verkehrskreise unter Einschluss des maßgeblichen Verkehrs und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Daher ist die Wortmarke „WebShare“ als Marke eintragungsfähig.
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21. Mai 2013

„Durch die Bank mehr Möglichkeiten“

Beschluss des BPatG vom 19.03.2013, Az.: 33 W (pat) 525/11 Die unter anderem für Werbedienstleistungen, Geldgeschäfte und Versicherungswesen angemeldete Wortfolge "Durch die Bank mehr Möglichkeiten" stellt eine beschreibende Angabe dar, der aufgrund dessen auch die Unterscheidungskraft fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Aussage in Bezug auf die beworbenen Dienstleistungen dahingehend verstehen, dass ihnen "durch die Bank" - also durchgehend, ausnahmslos - mehr Möglichkeiten geboten werden oder ihnen die unter Umständen beworbene Bank mehr Möglichkeiten bietet.
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21. Mai 2013

Sind Namen berühmter Persönlichkeiten als Marke eintragungsfähig?

Beschluss des BPatG vom 14.01.2013, Az.: 27 W (pat) 513/13 Die Wortmarke „Willi Ostermann Wanderweg“ ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen - Werbung, Veranstaltung von Reisen und kulturelle Aktivitäten - nicht unmittelbar beschreibend. Der Schutz gegen die etwaige Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte betrifft im Registerverfahren nicht zu berücksichtigende private Rechte.
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