Unterlassungsanspruch aufgrund rechtswidriger Datenverarbeitung

12. April 2021
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weißer Ordner auf dem Datenschutz steht mit Paragraphenzeichen im Vordergrund Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 15.10.2020, Az.: 2-03 O 356/20

Macht ein Vermieter mittels öffentlichen Aushangs Daten über den Mietvertrag zwischen ihm und dem Mieter öffentlich zugänglich, hat der Mieter gegen ihn Ansprüche wegen rechtswidriger Datenverarbeitung. Diese können im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht werden und sind nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt. Der Aushang eines Mietvertrages ist außerdem nicht i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO vom Vertragszweck gedeckt. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass die fehlende Deckungsgleichheit von Abmahnung und Antragsschrift nicht zur Abweisung des Antrages führt, sondern zu einer Anhörungsobliegenheit des Gerichts.

Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 15.10.2020

Az.: 2-03 O 356/20

 

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

personenbezogene Daten über die Antragstellerin, die im Zusammenhang mit ihrem Mietverhältnis zum Antragsgegner stehen, zu verbreiten / verbreiten zu lassen,

wenn dies geschieht wie durch das öffentliche Aushängen des Mietvertrags zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner durch Herrn X in der Versammlung des Y e.V. am Abend des ….2020 in der Z-Straße in Frankfurt am Main.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1, 79 DSGVO, §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259). Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach Auffassung der Kammer zutrifft, führt dies im hiesigen Fall nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer – von der Kammer erfüllten – Anhörungsobliegenheit des Gerichts.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 24.08.2020 Kenntnis vom Verstoß durch den Antragsgegner erhalten hat. Ein Zuwarten, das die Dringlichkeit widerlegen würde, ist nach den von der hiesigen Kammer und dem zuständigen Pressesenat anzulegenden Maßstäben insoweit nicht anzunehmen.

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