Unterlassungsanspruch bei eigener Abbildung auf veröffentlichtem Foto
Zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen.

Zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen.
Kündigt ein Anbieter den Mobilfunkvertrag eines Verbrauchers wegen Nichtnutzung, so steht diesem ein Rückerstattungsanspruch des nicht verbrauchten Restguthabens zu. Dessen Auszahlung hat dabei ohne zusätzliche Hürden für den Verbraucher zu erfolgen, es sei denn, der Mobilfunkanbieter hätte an der geforderten Angabe bestimmter Daten, der Kopie des Personalausweises oder der Rücksendung der SIM-Karte ein berechtigtes Interesse. Andernfalls stellen diese an eine Rückzahlung gekoppelten Voraussetzungen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und somit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.
Hat der Anbieter einer Auktion unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein zusätzliches Benutzerkonto am Ende selbst das Höchstgebot inne, wird der zuletzt überbotene Bieter so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen. Bei einer solchen Preismanipulation ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet.
Ergebnisse einer Suchmaschine, bei deren Inhalt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die geeignet sind das Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit zu schädigen, müssen vom Betreiber der Suchmaschine aus der Ergebnis-Liste entfernt werden.
Konkret ging es um einen Blog-Eintrag, dessen Inhalt beim Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, die Staatsanwaltschaft ermittle wegen Betrugs gegen das im Zusammenhang genannte Unternehmen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs, was - so das Oberlandesgericht - einen erheblichen Unterschied darstelle. Damit sieht das Gericht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Unternehmens verletzt und der entsprechende Beitrag ist zu entfernen.
Eine Klausel in AGB, wonach der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes von seinem Kunden Kosten für die Übersendung einer Rechnung in Papierform verlangen darf, wenn der Vertrieb des Unternehmens nicht ausschließlich über elektronische Medien erfolgt, ist unwirksam.
Ein Vitaminpräparat fällt nicht unter die Kategorie des diätetischen Lebensmittels im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) DiätV, wenn die angesprochene Verbrauchergruppe keinen besonderen Nutzen aus der Aufnahme von Vitamin D und Calcium in der empfohlenen Dosierung ziehen kann. Von einem besonderen Nutzen eines Lebensmittels kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein wesentlicher Beitrag zur Beseitigung eines bestehenden Mangelzustands geleistet wird. Die lediglich geringe Steigerung des Vitamin D3 Wertes reicht hierfür nicht aus. Auch die Calcium Zufuhr stellt lediglich einen Nutzen für einen kleinen Anteil der Verbrauchergruppe dar.
Bei einer Wählergemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins handelt es sich nicht um ein Unternehmen der Presse gemäß § 41 BDSG i.V.m. § 57 RStV.
Die in einer Internetanzeige niedergelegte Beschreibung einer Eigentumswohnung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die bei fehlender Erwähnung im Kaufvertrag als konkludent vereinbart gilt. Unterscheidet diese Anzeige verbal zwischen der Dachterrasse und dem ebenso vorhandenen Dachgarten, so ist offensichtlich, dass mit Dachgarten eine bloße gärtnerische Kulisse für eine Dachterrasse gemeint ist, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Eine Kaufpreisminderung aufgrund von Schallschutzmängeln ist nur dann möglich, wenn der Verkäufer eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreichen ließ oder die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigerte.
a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).
b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).
c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
d) Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.
Die kritische Äußerung eines Sachverständigen in einem Blog alleine begründet noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Autors. Nur wenn der Sachverständige gegenüber der beklagten Partei selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm im Prozess gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise getätigt hätte, könnte aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Sachverständige befangen sein könnte.
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