Keine Aussagekraft bei „INFOLIVE“
Das BPatG hob die Anmeldung der Marke "INFOLIVE" vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mangels hinreichender Unterscheidungskraft auf. Die Richter erkannten zwar, dass das englischsprachige Element "LIVE" ohne Mühe vom deutschsprachigen Publikum verstanden wird. Jedoch war die allgemein fehlende Aussage- und Kennzeichnungskraft der Marke für die beanspruchten Klassen ausschlaggebend für die Markenbeschlussaufhebung.
Kein Spiel mit „FreeLotto“
Beschluss des BPatG vom 08.12.2009, Az.: 33 W (pat) 135/07
Die Inhaberin der Marke "FreeLotto" hat erfolglos Beschwerde gegen die Löschung der Marke erhoben. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und sie habe eine beschreibende Funktion, so das BPatG. Der Markenname, der aus geläufigen Begriffen besteht und eine verständliche Gemeinaussage vermittelt, begründe eine Schutzfähigkeit auch nicht durch die verwendete Binnengroßschreibung der Marke. Des Weiteren ist der Markenname aufgrund der gewissen Unschärfe und des allgemeinen Sinngehalts schutzunfähig. Die Argumentation der Markeninhaberin, "FreeLotto" sei aufgrund seiner Eigenschaft als Fantasiebegriff nicht beschreibend und außerdem mehrdeutig, teilte das BPatG nicht. Unter dem Begriff der Unterscheidungskraft ist zu verstehen, dass die Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von anderen Unternehmen zu differenzieren.„Inavigation“ – Marke oder nicht?
Beschluss des BPatG vom 10.12.2009, Az.: 30 W (pat) 22/09
Nachdem die Anmeldung der Marke "Inavigation" vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses abgelehnt wurde, kam es nach Beschwerde der Markenanmelderin aber dennoch zur Markeneintragung. Die Zusammensetzung aus "I" und "navigation" habe als Gesamtwort "Inavigation" keine beschreibende Funktion und somit fehle es auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, so der 20. Senat des Bundespatentgerichts. Von der Eintragung ausgeschlossen sind solche Marken, die aussschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Voraussetzungen sind bei der Marke "Inavigation" allerdings nicht ersichtlich.„EASTSIDE BERLIN“ vs. „East Side Gallery“
Bösgläubige Markenanmeldung
Beschluss des BPatG vom 22.12.2009, Az.: 25 W (pat) 224/03
Wer ein Marke anmeldet nur um diese für Lizensierung oder Veräußerung an Dritte anstatt für den eigenen Vertrieb zu gebrauchen, kann bei der Markenanmeldung als bösgläubig angesehen werden. Nach der Meinung des Bundesgerichtshofes ist es gerechtfertigt das Handeln des Markenanmelders als Zuwiderhandlung gegen die anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und als rechtsmissbräuchlich zu klassifizieren, wenn er die Marke lediglich dazu anmeldet, um Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Es entspricht nicht der Funktion des Markenrechts, eine Markenanmeldung durchzuführen um die Marke dann nicht zu benutzen, sondern mit ihr Geld zu verdienen. Bei einem Markenbeschwerdeverfahren hat normalerweise jeder Beteiligte die Kosten selbst zu tragen; bei einer bösgläubigen Anmeldung ist es aber im Regelfall billig, dem Anmelder die Verfahrenskosten aufzuerlegen.„Verurteiltes Mädchenschänderschwein“
Zulässiger Artikel? – Entfernungspflichten aus Onlinearchiven
Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 30.11.2009, Az.: 3 W 33/09
Einem seit einigen Jahren verurteilten Straftäter steht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch bezüglich eines in Onlinearchiven gespeicherten Artikels zu, in welchem er erwähnt und erkennbar dargestellt wird, wenn dessen Inhalt zulässig ist und der Artikel zu einem früheren Zeitpunkt erschienen ist. Der Betroffene, der durch die Bereithaltung des Artikels sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, wird aber aufgrund des Bereitstellens des "alten" Artikels nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit" gezerrt, da der Gehalt der Aussage nur einen Hinweis auf eine zulässige vergangene Berichterstattung darstellt.Begriffsreihenfolge in Markennamen kann eignen Identifiationwirkung entfalten
Dies kann eine Unterscheidungswirkung selbst bei identischen Einzelworten wie in diesem Fall "planet sun" und "Sun-Planet" begründen und damit auch eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
Medikament mit Zusatz „Akut“ – Wie lange darf es bis zur Wirkung dauern?
Pressemitteilung Nr. 37/09 des LG München I vom 16.12.2009, Az.: 7 O 17092/09
Wirbt ein Pharmaunternehmen für ein Medikament mittels der Bezeichnung "Akut", erwartet der durchschnittliche Vebraucher schnelle Abhilfe und Linderung der Beschwerden. Damit muss eine Besserung der Beschwerden auch innerhalb der nächsten 20-60 Minunten nach Einnahme eintreten können. Tritt die Wirkung jedoch erst einen Tag nach Einnahme ein, ist darin eine erhebliche zeitliche Verzögerung zu sehen und somit eine für den Kunden irreführende Werbung zu erkennen.