10. Dezember 2009

Zur Weiterverbreitung „gebrauchter“ Software

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.2009, Az.: I-20 U 247/08 Dem Hersteller von Software steht dann ein Unterlassungsanspruch aus § 97 I 1 UrhG gegen den Weiterverbreiter seiner "gebrauchten" Software zu, wenn dieser die Software in einer anders verkörperten Form verbreitet, als vom Hersteller ursprünglich in Verkehr gebracht. Es liegt dabei insbesondere keine Rechtserschöpfung des Herstellers vor, da diese nur bezüglich eines in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegten Werk eintreten kann; auch Sicherungskopien stellen keine derartigen Vervielfältigungsstücke dar.
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10. Dezember 2009

Von Bindungswirkungen und Rechtsmissbräuchen im Markenrecht

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.10.2009, Az.: 6 U 106/09

Kann aufgrund des Ablaufs der 10-Jahres-Frist eine vermeintlich entgegen eines absoluten Schutzhindernisses eingetragene Marke nicht mehr im Wege eines Löschungsverfahrens angegriffen werden, so ist das Gericht dennoch an die Eintragung der Marke gebunden. Diese Bindung spiegelt den Bestandsschutz der 10-Jahres-Regelung wieder. Das Gericht entschied außerdem, dass im Rahmen der Durchsetzung des Markenrechtsschutzes nicht allein aus überhöhten Gegenstandswerten und einer regen Abmahntätigkeit auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen ist.
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10. Dezember 2009

Belästigung von Geschäftskunden mangels Widerspruchshinweis

Urteil des LG Bonn vom 08.09.2009, Az.: 11 O 56/09

Eine ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versandte E-Mail an Geschäftskunden stellt dann eine unzumutbare Belästigung in wettbewerbswidriger Weise dar, wenn es zusätzlich in der E-Mail an einem klar und deutlich formulierten Hinweis mangelt, dass der Geschäftskunde jederzeit die Möglicheit zum Widerspruch gegen die Verwendung hat. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn dieser Hinweis nur aus Versehen unterbleib, da eine einschränkende Auslegung der "geschäftlichen Handlung" - wie vom BGH bei versehentlichen Vertragsverletzungen angenommen - nicht geboten erscheint.
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10. Dezember 2009

Wortmarken „Pasta Fiesta“ und „FIESTA“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 2.12.2009, Az.: 25 W (pat) 21/09 Der spanische Begriff "Fiesta" mit der Bedeutung "Fest, Feier, ..." ist als Bestandteil einer Marke für sich gesehen kennzeichnungsschwach. Trotz gleicher Warenklasse im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Zuckerwaren) verneint daher das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr der Markennamen "Pasta Fiesta" und "FIESTA" i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
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10. Dezember 2009

Klauseln in der Widerrufsbelehrung

Pressemitteilung Nr. 250/2009 des BGH vom 9.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08

Der BGH beschäftigte sich aktuell mit drei Klauseln in der Widerrufsbelehrung. Demnach stellt eine Klausel mit der Formulierung "frühestens" keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist dar und ist unwirksam. Ebenso ist eine formularmäßige Regelung zum Wertersatz unwirksam, sofern diese keine Regelung zum Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme enthält. Es schade jedoch nicht der Eindeutigkeit einer Widerrufsbelehrung, dass eine Klausel, die den Ausschluss des Widerrufsrechts regelt, lediglich die gesetzlichen Ausschlusstatbestände aufzählt.
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08. Dezember 2009

„Bescheißen“ oder „Verarschen“ ist gleich betrügen?

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.10.2008, Az.: 6 W 143/08

Auch das OLG Frankfurt am Main unterscheidet zwischen "Bescheißen" oder "Verarschen" und bestätigt damit den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008. Ein "Bescheißen" verbindet ein Kunde in der Regel mit einem betrügerischen Vorgehen. In einem "Verarschen" wird zwar auch regelmäßig ein herabsetzender Vorwurf gesehen, jedoch nicht in gleichem Maße wie bei einem "Bescheißen".
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08. Dezember 2009

Der „beschissene“ oder „verarschte“ Kunde – Was ist zulässig?

Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 26.09.2008, Az.: 3-11 O 63/05

Ein Telekommunikationsunternehmen welches seine Mitbewerber in einem Werbegespräch mit einem potentiellen Kunden des "Bescheißens" bezichtigt handelt unzulässig. Durch eine solche Aussage entsteht beim Verbraucher der Eindruck, dass der Mitbewerber den Kunden betrügt. Ein "Verarschen" jedoch erweckt eben diesen herabsetzenden Eindruck nicht. Es ergibt sich vielmehr, dass jemand veralbert oder zum Narren gehalten wird, ohne dass dadurch ein Schaden entsteht.
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08. Dezember 2009

Anwendbarkeit der Bagatellmarktklausel ist marktabhängig

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.04.2009, Az.: VI-Kart 18/07 (V)

Erfüllt ein Zusammenschluss den Tatbestand der Bagatellmarktklausel des § 35 GWB, so fällt dieser Zusammenschluss nicht unter die Fusionskontrolle. Ein Bagatellmarkt liegt vor, wenn seit mindestens fünf Jahren Waren angeboten werden und im letzten Jahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, den betroffenen Markt zu qualifizieren, insbesondere ob eine Addition der Umsätze mehrer getrennter Märkte -wie beispielsweise bei einer künstlichen Marktaufteilung- gemäß der Rechtsprechung des BGH zulässig ist.  

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08. Dezember 2009

Das „unsaubere Geschäft“ – Zur Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen

Urteil des BGH vom 22.09.2009, Az.: VI ZR 19/08

Im September verkündete der VI. Zivilsenat des BGH ein Urteil zum Schutz der Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen im Rahmen eines Fernsehinterviews. Vorliegend ging es um den Aktionär eines Großunternehmens, der im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden diesen einer "unsauberen Arbeitsweise" bezichtigt und gemutmaßt hatte, dass er zu diesem Schritt gedrängt worden sei. Wir veröffentlichten diesbezüglich bereits die Pressemitteilung Nr. 191/2009. Nun liegt uns auch das Urteil im Volltext vor.
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08. Dezember 2009

Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten

Pressemitteilung Nr. 27/09 zu den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009, Az.: 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09

In mehreren Beschwerdeverfahren entschied nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass größere Unternehmen zur Vorhaltung der Daten auf eigene Kosten verpflichtet sind. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen wegen grundrechtswidriger Übertragung nicht unerheblicher Kosten für öffentliche Aufgaben stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt.
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