08. September 2009

Werbung für Gewinnspielteilnahme bei Angebotsvermittlung verboten

Urteil des BGH vom 02.07.2009, Az.: I ZR 147/06

Die Kopplung der auf ein Absatzgeschäft gerichteten Werbung mit der Teilnahme an Gewinnspielen ist im Einzelfall unzulässig. Sie ist verboten, wenn sich die Werbung an unabhängige Berater und Vertreter richtet. Diese sind entsprechend der Erwartungshaltung der Beratenen und Vertretenen zur Neutralität und Objektivität verpflichtet. Die Kopplung mit dem Gewinnspiel birgt die Gefahr, dass sich die Berater und Vertreter durch den möglichen Gewinn bei der Entscheidung zur Vermittlung des beworbenen Geschäfts leiten lassen und nicht länger ausschließlich im Interesse des beratenen Dritten handeln.
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08. September 2009

Werbung für diätetische Lebensmittel mit „Behandlung“ von Krankheiten verboten

Urteil des LG Bielefeld vom 12.08.2008, Az.: 10 O 36/08 Werbung für diätetische Lebensmittel ohne besondere Kennzeichnung, die nicht ausschließlich in gesundheitsbezogener Weise erfolgt, ist verboten. Stellt die Werbung eine Verbindung zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Behandlung von Krankheiten her, erweckt dies beim Verbraucher den Eindruck, das Lebensmittel diene der Vermeidung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, weshalb die Werbeaussage außerhalb von Fachkreisen zum Schutz des Verbrauchers verboten ist.
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08. September 2009

„Bollywood macht glücklich!“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 15.06.2009, Az.: 27 W (pat) 36/09

"Bollywood macht glücklich!" wird die Markeneintragung verwehrt, da es sich hierbei nur um eine sloganartige Wortfolge handele, die als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird und lediglich leichte Assoziationen mit der indischen Filmproduktion in Mumbay herstellt. Dies allein - auch zusammen mit der nicht besonders ausgefallenen grafischen Gestaltung des Schriftzugs - begründet keine ausreichende Unterscheidungskraft. Vielmehr müsste eine Wortfolge mehr als nur beschreibende Angaben oder Anpreisungen von Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, um als Marke geschützt werden zu können.
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07. September 2009

Software nur in gekaufter Sprachversion zu verwenden

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 19.11.2008, Az.: 2-6 O 437/08

In ausländischer Sprache verfasste Software darf nur in der gekauften Sprachversion genutzt werden. Die Möglichkeit, das Programm auch in anderen Sprachen zu nutzen, berechtigt nicht zur Verwendung außerhalb der erworbenen Sprachlizenz. Außerdem stellen Aufkleber mit Seriennummern keine Verkörperungen von Lizenzen dar, die dem Nutzer z.B. die Vervielfältigung der Software gestatten. Wird die mit einer Seriennummer versehene Papierhülle mit der Marke des Markeninhabers von dem dazu gehörigen Datenträger getrennt, liegt in der gewerblichen Veräußerung eine Markenverletzung vor.
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07. September 2009

OLG Rostock bestätigt „fliegenden Gerichtsstand“

Beschluss des OLG Rostock vom 20.07.2009, Az.: 2 W 41/09

Bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in ganz Deutschland gegeben, sofern sich die Webseite überall im Bundesgebiet aufrufen lässt. Ort der Verletzungshandlung ist dabei nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern jeder Ort ihrer Verbreitung. Auf den Standort der Internetfirma kommt es nicht an. Der Kläger muss daher nicht ein bestimmtes Gericht anrufen. Er hat vielmehr die freie Wahl, seine Klage dort einzureichen, wo ihm die Rechtsprechung am günstigsten erscheint.
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04. September 2009

Kein genereller Wertersatz für Nutzungen bei Widerruf

Urteil des EuGH vom 03.09.2009, Az.: C-489/07

Übt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht für im Fernabsatz gekaufte Ware fristgemäß aus, kann der Verkäufer für die Nutzung der Ware nicht generell Wertersatz verlangen.
Jedoch ist der Verbraucher im Gegenzug verpflichtet, für die Benutzung Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware u.a. in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.
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04. September 2009

Aufruf zum legalen Boykott erlaubt

Urteil des OLG Hamm vom 13.05.2009, Az.: 3 U 9/09

Wird in einem Forum der Tierrechtsbewegung der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bestimmter Firmen veröffentlicht, so genießt dieser den Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer, wenn im Boykott nur mit legalen Mitteln vorgegangen wird. Die unkommentierte Einstellung von Bekennerschreiben über Straftaten könnte zur Annahme führen, dies würde die Ansicht des Vereins widerspiegeln und zu weiteren Straftaten aufrufen. Da es aber an konkreten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen fehlt, ist ein genereller Aufruf nicht zu verbieten.
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04. September 2009

Darlegungslast hinsichtlich einer Fälschung

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 29.05.2009, Az.: 30 C 374/08 - 71

Dem Rechteinhaber steht bei berechtigter Abmahnung ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Hier ist jedoch nicht berechtigt abgemahnt worden, da der Rechteinhaber der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung, also Fälschung, nicht nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, wie durch ein im Internet veröffentlichtes Foto auf die qualitative Verarbeitung der Ware geschlossen werden kann.
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03. September 2009

Keine anprangernde Veröffentlichung eines Urteils

Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 09.07.2009, Az.: 7 W 56/07

Bei der Verbreitung eines bestimmten Urteils treffen hier zwei widerstreitende Positionen aufeinander, das Recht auf freie Meinungsäußerung des Antragsgegners und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Auseinandersetzung mit verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners zum Umgang des Antragstellers mit Kritik stellt keine für die Öffentlichkeit erhebliche Information dar. Die Veröffentlichung dient allein der Anprangerung des Antragstellers.
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03. September 2009

„Privat Edition“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 24.06.2009, Az.: 29 W (pat) 2/09

Das Zeichen "Privat Edition" weist noch die notwendige Unterscheidungskraft auf. Die Kombination der beiden Elemente ist als solche nicht lexikalisch nachweisbar und lässt daher Raum für verschiedenste Bedeutungen. Der gewisse Widerspruch zwischen den Bestandteilen erweckt lediglich einen verschwommenen Eindruck davon, was sich dahinter verbergen könnte.
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