Vorsätzliche Abo- und Kostenfallen im Internet
Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebotes und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. „Kostenfallen“), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Dabei muss beim Vorliegen einer Täuschungsabsicht ein vorsätzlich wettbewerbswidriges Handeln zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern angenommen werden.
Recht auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns
Wird in einem Schreiben der Ablauf einer Vermeintlichen Gewinnverlosung absichtlich im Dunkeln gelassen und kann das Schreiben auch als Zusage eines Bargeldgewinns gedeutet werden, hat der Empfänger einen Anspruch auf Gewinnauszahlung.
Streitwert bei Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-Mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.
Teile einer komplexen Äußerung als üble Nachrede
Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.
GEMA-Gebühr von Gaststätten
Ob eine Gaststätte "Discothek" im Sinne des Tarifs MU III 1c der GEMA ist, hängt davon ab, ob die Räume nach Nutzungskonzept und baulichen Gegebenheiten so ausgestaltet sind, dass Tanzen der Hauptzweck des Gaststättenbesuchs ist. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt der Frage zu, ob einzelne Gäste tatsächlich getanzt haben.
Erschöpfungsgrundsatz bei vorinstallierter Software
Die urheberrechtliche Erschöpfung nach § 69 c Nr.3 S.2 UrhG tritt in Fällen, in denen bewusst auf handelbare Speichermedien verzichtet wird, hinsichtlich des tatsächlichen Datenbestands ein, bei dem es nicht auf die gewählte Form, sondern vielmehr auf dessen Nutzbarkeit ankommt. Der Begriff des Vervielfältigungsstücks muss dabei erweiternd ausgelegt werden.
Tonträger-Sampling
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers bereits dann gegeben ist, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Nachdem zu diesem Urteil bisher lediglich die Pressemitteilung Nr. 214/2008 des BGH veröffentlicht wurde, liegt uns nun auch das Urteil vor.
Charm Point
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.
"Charm point" und "charm Club" ist für Waren der Klassen nicht verwechselbar, da "charm" die englische Bezeichnung für einen Schmuckanhänger ist.
Für den Werbenden nachteilige Irreführung
Auch für den Werbenden nachteilige Irreführungen können eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, wenn die Irreführung geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf eines anderen Produkts zu veranlassen.