Keine Verbandsklagebefugnis wegen negativer Berichterstattung bei fehlender unmittelbarer Betroffenheit

01. August 2014
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Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 08.05.2014, Az.: 2-03 O 500/13

Ein Anspruch auf Unterlassung von negativen Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Der Begriff der Betroffenheit ist dabei eng auszulegen. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbands wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche kommt daher nur in Betracht, wenn die Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder seinem Funktionsbereich beeinträchtigen. Mangels individueller Betroffenheit der Mitgliedsfirmen des Verbands kann der Unterlassungsanspruch auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 08.05.2014

Az.: 2-03 O 500/13

In dem Rechtsstreit …

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen im Text einer Fernsehprogrammankündigung.

Der Kläger ist ein Branchenverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er vertritt die Interessen der Anbieter von Wasserspendersystemen (sogenannte „Watercooler“). Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört unter anderem die Sicherung des Ansehens der „Watercooler-Branche“, des Verbandes und seiner Mitglieder. Insoweit ist er nach § 2 Abs. 2 S. 2 seiner Satzung aufgerufen und ermächtigt, gegen unwahre Äußerungen in der Öffentlichkeit vorzugehen und dazu im eigenen Namen gerichtliche Schritte einzuleiten. Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf die Anlage K 1 (BI. 11 – 14 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist mittlerweile von 12 Mitgliedsfirmen, wie aus Seite 5 der Klageschrift und den Anlagen K 2 – K 13 (BI. 15 – 25 d. A.) ersichtlich, dazu ermächtigt, Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens gerichtlich durchzusetzen.

Die Beklagte betreibt als öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt für das Land Hessen unter anderem das Fernsehprogramm „hr-fernsehen“ und das Internetportal „hr-online“. Sie veröffentlichte darin am 18.06.2013 unter der Überschrift „Kostenlos, aber gefährlich verkeimt“ einen Artikel, mit dem ein Filmbeitrag des „hr-fernsehen“ über Wasserspender angekündigt wurde. In dem Artikel berichtete sie von einer „Gesundheitsgefahr bei Wasserspendern“ und behauptete unter anderem, dass in zehn von zwölf Proben „die gesetzlich zulässige Höchstmenge an Keimen zum Teil deutlich überschritten“ worden sei. Weder der Kläger, noch einzelne Anbieter von Wasserspendern wurden in dem Artikel namentlich erwähnt. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf BI. 3 d.A. verwiesen.

Grundlage des Beitrags ist eine Untersuchung von 12 Wasserproben durch das Institut für medizinische Mikrobiologie und Krankenhaushygiene des Universitätsklinikums Gießen und Marburg unter fachlicher Aufsicht von Professor Dr. Reinier Mutters.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Artikels mit anwaltlichem Schreiben vom 19.062013 (Anlage K 14 = BI. 26 f. d.A.) ab. Daraufhin änderte die Beklagte den Artikel teilweise ab.

Auf Antrag des Klägers vom 21.06.2013 in dem bei der Kammer geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 2-03 O 238/13 hat die Kammer mit Beschluss vom 02.07.2013 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung strafbewehrt untersagt, mit Blick auf Wasserspender zu behaupten oder behaupten zu lassen

a. „Kostenlos, aber gefährlich verkeimt“
und/oder
b. „Alles Wissen deckt Gesundheitsgefahren bei Wasserspendern auf“
und/oder
c. „In zehn der zwölf Proben wurde die gesetzlich zulässige Höchstmenge an Keimen zum Teil deutlich überschritten – bis hin zum 40-fachen der erlaubten Kontamination“,
wie dies in dem streitgegenständlichen Artikel geschieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 110 – 113 der Beiakte Bezug genommen.

Diese Beschlussverfügung wurde auf den von der Beklagten erhobenen Widerspruch mangels Klagebefugnis durch Urteil der Kammer vom 10.10.2013 aufgehoben. Wegen der Einzelheiten dieses, mangels Berufungseinlegung, rechtskräftig gewordenen Urteils wird auf BI. 178 – 185 der beigezogenen Akte Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, ihm stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht zu. Hilfsweise mache er den Anspruch im Wege der Prozessstandschaft für die aus den Anlagen K 2 – K 13 ersichtlichen Mitgliedsunternehmen geltend. Der Kläger sei als Branchenverband unmittelbar betroffen, da der Artikel sich pauschal gegen die gesamte Watercooler-Branche richte. Die Aktivlegitimation des Klägers, aus eigenem Recht gegen die streitgegenständlichen Äußerungen vorzugehen, ergebe sich zudem auch aus der in § 2 Abs. 2 S. 2 seiner Satzung enthaltenen Ermächtigung.

Die streitgegenständlichen Behauptungen seien unwahr; insbesondere seien der Bewertung der Probenergebnisse die Vorgaben der Trinkwasserverordnung und nicht die der Mineralwasserverordnung, die stattdessen einschlägig sei, zugrunde gelegt worden. Die Vorgaben der Mineralwasserverordnung seien bei den Watercooler-Systemen jedenfalls erfüllt. Zudem seien die zwölf Proben in derart dilettantischer Art und Weise eingesammelt worden, dass den Laborbefunden keine verlässliche Aussagekraft zugemessen werden könne. Jedenfalls sei das Ergebnis der Proben nicht repräsentativ, da lediglich 12 Proben von insgesamt 258.000 in Deutschland aufgestellten Geräten zugrunde gelegt wurden.

Der Kläger beantragt – nach Korrektur der Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung (BI. 144 d.A),
die Beklagte zu verurteilen. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250,000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, mit Blick auf Wasserspender zu behaupten/behaupten zu lassen

a. „Kostenlos, aber gefährlich verkeimt“
und/oder
b. „Alles Wissen deckt Gesundheitsgefahr bei bei Wasserspendern auf“
und/oder
c. „In zehn der zwölf Proben wurde die gesetzlich zulässige Höchstmenge an Keimen zum Teil deutlich überschritten – bis hin zum 40-fachen der erlaubten Kontamination“

wie dies in der unter hr-online abrufbaren, gemäß BI. 3 d.A eingeblendeten Meldung vom 18.06.2013 geschieht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dem Kläger fehle es bereits an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit durch die beanstandete Berichterstattung. Der streitgegenständliche Beitrag beschäftige sich im Rahmen einer allgemeinen, systemkritischen Berichterstattung über Warengattungen, Dienstleistungen und Branchen allgemein mit den möglichen Gesundheitsgefahren bei der Nutzung von Wasserspendern und nehme dabei in keiner Weise Bezug auf den Kläger. Hieran ändere auch die Satzung des Klägers nichts, da sie nur das Innenverhältnis zu den Mitgliedern regele und deshalb nur insoweit eine Rolle spiele, ob der Kläger ggf. eigene Ansprüche seiner Mitglieder im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen könne.

Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung einzelner Mitgliedsunternehmen stütze, sei ­wenn es überhaupt zulässig sei – Voraussetzung, dass der Verband ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Verfolgung derartiger Ansprüche habe. Der Verband habe nur dann ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, wenn die Verfolgung derartiger Ansprüche zu seinen satzungsgemäßen Zwecken gehöre. Aber selbst dann sei die Klage unbegründet, weil durch die streitgegenständliche Programmankündigung die Mitgliedsunternehmen des Klägers nicht unmittelbar betroffen seien. Eine unmittelbare Betroffenheit sei nur dann zu bejahen, wenn zwischen diesen Aussagen und dem Geschäftsbetrieb des jeweils angeblich Geschädigten eine so enge Beziehung bestehe, dass seine eigene Tätigkeit unmittelbar angesprochen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Programmankündigung greife vielmehr ganz allgemein mögliche Gesundheitsgefahren auf, die durch Wasserspender und deren mangelhafte Wartung entstehen können. Der Beitrag bezöge sich damit nicht auf ein konkretes Mitgliedsunternehmen des Klägers.

Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien bei der Kammer zum Az.: 2-03 O 238/13 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 824,1004 BGB analog nicht zu.

Soweit der Kläger seinen Unterlassungsanspruch zunächst aus eigenem Recht geltend macht, fehlt es an seiner individuellen und unmittelbaren Betroffenheit. Insoweit hat die Kammer bereits in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien, Az. 2 – 03 O 238/13, ausgeführt:

„Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB bzw. § 824 BGB setzt unter anderem voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist (vgl. Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 13, Rn. 27 ff.; v. Hutten, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 47, Rn. 15 ff.; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5, Rz. 262 ff., jeweils m.w.N.). Der Begriff der Betroffenheit ist eng auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt unmittelbare Betroffenheit voraus, dass die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, sich mit dem Anspruchsteller befasst oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistungen steht.

Eine Klagebefugnis eines Branchenverbandes wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen (in diesem Sinne schon BGH, NJW 1980, 1685). Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert wird, reicht für ein eigenes Betroffensein des Verbandes dagegen nicht aus (BGH, a.a.O.) ….

Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der unmittelbaren Betroffenheit und damit an der Aktivlegitimation des Klägers. In dem verfahrensgegenständlichen Artikel werden Gesundheitsgefahren durch Wasserspender behauptet und in diesem Zusammenhang insbesondere eine mangelnde Wartung und Kontrolle dieser Produkte kritisiert. Der Kläger bzw. sein Wirken als Verband sind jedoch weder Gegenstand der Berichterstattung, noch lässt der Artikel wie auch immer geartete Rückschlüsse in dieser Hinsicht zu.

Die Kammer verkennt nicht, dass negative Berichterstattung über eine bestimmte Warengattung (hier: Watercooler) unter Umständen auch auf einen Verband ausstrahlt, der die Interessen der Anbieter dieser Waren vertritt. Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine unmittelbare Betroffenheit des Verbandes, sondern vielmehr um eine reflexhafte Wirkung, die erst durch Assoziation entsteht. Ein unbefangener Leser wird jedoch in der Lage sein, zwischen dem im Artikel thematisierten Produkt, der Branche als solcher und dem klägerischen Verband zu differenzieren.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt dieses Ergebnis auch nicht dazu, dass ein Branchenverband und seine Mitglieder pauschaler, wahrheitswidriger Branchenkritik schutzlos ausgeliefert sind. Soweit einzelne Angehörige der fraglichen Branche durch etwaig unwahre Behauptungen unmittelbar und erkennbar betroffen sind, können sie selbst dagegen vorgehen oder den jeweiligen Verband zur Durchsetzung ihrer Ansprüche ermächtigen. Wenn jedoch weder die Angehörigen der jeweiligen Branche, noch der Verband selbst, unmittelbar betroffen sind, besteht kein gesetzlich geschütztes Interesse an der Unterlassung unwahrer Behauptungen. Eine Verbandsklagebefugnis als Ausdruck einer im öffentlichen Interesse verliehenen allgemeinen Aufgreifzuständigkeit hat der Gesetzgeber im Äußerungsrecht nicht vorgesehen. Wo eine solche Befugnis ausnahmsweise existiert, ist sie ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nm. 2 – 4 UWG, 3 Abs. 1 UKlaG, 33 Abs. 2 GWB).

Eine Klagebefugnis des Klägers aus eigenem Recht kann sich schon deshalb auch nicht aus seiner Satzung ergeben. Soweit darin der Kläger ermächtigt wird, gegen unwahre Äußerungen gerichtlich vorzugehen, kann sich die Ermächtigung lediglich auf solche Rechte beziehen, die dem Kläger selbst oder seinen Mitgliedern tatsächlich zugewiesen sind.“

Von diesen Grundsätzen geht die Kammer nach wie vor aus.

Aber auch soweit der Kläger hilfsweise seinen Unterlassungsanspruch im Wege der Prozessstandschaft für 12 Mitgliedsfirmen geltend macht, ist eine Aktivlegitimation zu verneinen.

Umstritten ist insoweit bereits, ob Unterlassungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen überhaupt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden können.

Diese Frage kann allerdings dahinstehen. Denn unabhängig von der Frage, ob die gewillkürte Prozessstandschaft im vorliegenden Fall überhaupt zulässig ist, ist Voraussetzung der Aktivlegitimation, dass diese einzelnen Mitgliedsunternehmen selbst von der Berichterstattung in dem Beitrag unmittelbar betroffen sind. Dies ist nicht der Fall.

Die Sachbefugnis sowohl für den Anspruch aus § 824 BGB als auch für die Ansprüche wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 BGB setzt die individuelle Betroffenheit des Anspruchstellenden voraus. Die Äußerung, so wie sie vom Verkehr verstanden wird, muss sich mit dem Anspruchsteller befassen oder in enger Beziehung zu seinen Verhältnissen, seiner Betätigung oder gewerblichen Leistung stehen. Eine nur mittelbare Betroffenheit genügt nicht (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 5. Kap. Rn. 262). Die individuelle Betroffenheit erfordert allerdings keine namentliche Erwähnung, vielmehr reicht die Erkennbarkeit des Anspruchsteilenden. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn lediglich ein Erzeugnis namentlich benannt ist; dessen Hersteller – ggf. auch der Alleinimporteur – sind damit hinreichend individualisiert und daher anspruchsberechtigt. Etwas anderes kann indes gelten, wenn ein Erzeugnis lediglich der Warengattung nach kritisiert wird. In einer solchen Konstellation wird der individuelle Hersteller eines lediglich der Gattung nach bezeichneten Erzeugnisses nur dann erkennbar, wenn er auf dem betroffenen Markt eine Position einnimmt, die bewirkt, dass die Kritik zwangsläufig auf seine Produkte bezogen wird (WenzeI/Burkhardt, a.a.O., 5. Kap. Rn. 263 m. w. Nachw.; OLG Köln, GesR 2013,532 Rn. 59).

Von einer solchen individuellen Betroffenheit der im Rechtsstreit benannten Mitgliedsfirmen des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Wie oben bereits ausgeführt, beschäftigt sich der streitgegenständJiche Text der Programmankündigung mit den Gesundheitsgefahren durch Wasserspender und insbesondere mit solchen, die durch mangelnde bzw. nicht ausreichende Wartung entstehen können. Eine namentliche Erwähnung von Anbietern von Wasserspendern überhaupt fehlt.

Dem Artikel lassen sich auch keine Informationen entnehmen, die bewirken würden, dass die Kritik zwangsläufig auf ein bestimmtes, hier im Wege der Prozessstandschaft eingeführten Mitgliedsunternehmens des Klägers bezogen würde. Nähere Informationen zu diesen Mitgliedsunternehmen fehlen. So ist bereits nicht bekannt, ob es sich bei diesen um Hersteller, Händler oder gegebenenfalls Wartungsfirmen handelt. Auch Informationen, ob gegebenenfalls eines der Unternehmen einen solchen Marktanteil hat, dass zwangsläufig der Verkehr die Kritik nur auf dieses beziehen würde, fehlen. Hiervon kann auch bereits aufgrund der Anzahl der Mitgliedsunternehmen , auf die sich der Kläger im Wege der Prozessstandschaft beruft, nämlich 12 Mitgliedsfirmen, nicht ausgegangen werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass nur bei zehn von zwölf Proben von vor allem in Kassel und Marburg untersuchten Wasserspendern negative Testergebnisse zu verzeichnen waren.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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