Säuglingsfotos in „Samenraub“-Berichten verletzen Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten

11. März 2014
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Urteil des LG Köln vom 11.12.2013, Az.: 28 O 341/13

Die Veröffentlichung von Säuglingsfotos im Rahmen von Berichten zum Thema "Samenraub" stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen dar, weil die Berichterstattung geeignet ist, das Verhältnis der Kinder zur Mutter, welcher der "Samenraub" zu Unrecht vorgeworfen wurde, zu beeinträchtigen.

Landgericht Köln

Urteil vom 11.12.2013

Az.: 28 O 341/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlich angefallenen Kosten in Höhe von 399,72 € gegenüber den Rechtsanwälten A Partnerschaftsgesellschaft freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wurden im November 2007 geboren und durch eine künstliche Befruchtung mit dem Sperma des damaligen Ehemannes ihrer Mutter, die von diesem indes seit dem Frühjahr 2007 getrennt lebte, mit dessen Einwilligung gezeugt. Nach der Geburt der Kläger wurde das hier streitgegenständliche Foto derselben erstellt und von der Mutter für Danksagungskarten verwendet und an ausgewählte Personen versandt. Der Vater der Kläger verklagte nach der Trennung die Kinderwunschklinik E auf Schadensersatz mit der Begründung, die künstlichen Befruchtungen seien ohne seine Zustimmung erfolgt und die entsprechende Einwilligungserklärung sei nicht von ihm unterschrieben. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm vom 4.2.2013 mit der Begründung abgewiesen, der Vater der Kläger habe die streitigen Unterschriften selbst geleistet. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Im Zusammenhang mit diesem Verfahren kam es zu einer umfangreichen Medienberichterstattung über die Kläger, jeweils unter dem Stichwort „Samenraub“. Die Beklagte stellte am 15.1.2013 in einem Bericht mit der Überschrift „Prozess um Zwillingsgeburt – meine Ex hat mein Sperma geklaut… und DAS ist das Ergebnis“ das zuvor erwähnte Säuglingsfoto der Kläger in das Internet, abrufbar unter www.anonym.de, ein. Die Gesichter der Kläger wurden dabei durch „Weichzeichnung“ verfremdet. Neben dem Bild der Kläger ist deren Vater abgebildet. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anl. K2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.1.2013 wurde die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger deswegen abgemahnt und gab am 25.1.2013 eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung – nur aus urheberrechtlichen Gründen – gegenüber der Mutter der Kläger ab, während die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber den Klägern abgelehnt wurde.

Die Beklagte stellte am 18.1.2013 einen weiteren Bericht mit dem Titel „Samen-Raub – warum werden Frauen nicht belangt, wenn sie Männern ein Kind unterjubeln?“ in das Internet ein. Dieser Bericht zeigt den Vater der Kläger sowie das bereits erwähnte Foto der Kläger, auf welchem deren Gesichter allerdings durch sog. „Verpixelung“ verfremdet wurden. Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen. Mit einstweiliger Verfügung vom 22.2.2013 (28 O 55/13) untersagte die erkennende Kammer der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos. Am 18.3.2013 gab die Beklagte eine Abschlusserklärung ab und erkannte die genannte einstweilige Verfügung als endgültige Regelung und rechtskräftigen Hauptsachetitel an. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.4.2013 forderten die Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von jeweils 5.000 € auf.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nunmehr eine Geldentschädigung von jeweils 5000 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anforderung dieser Geldentschädigung. Sie sind der Meinung, auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verfremdung auf den Fotos erkennbar zu sein. Sie sind ferner der Meinung, in der Veröffentlichung der Fotografie, die ohne Einwilligung erfolgte, sei eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Insbesondere durch den Zusammenhang mit der Wortberichterstattung, die die Kläger versachliche und zudem unwahr als „Ergebnis eines Spermadiebstahls“ darstelle, werde die ungestörte Kindesentwicklung beeinträchtigt und in die verfassungsrechtlich geschützte Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen. Es stelle eine erhebliche psychische Belastung für die jetzt noch im Kindesalter befindlichen Kläger dar, wenn sie einmal realisieren, dass sie als „die Samen Raub-Kinder“ oder „die Samenraub-Zwillinge von dem Krankenhaus Foto“ gelten. Die Beklagte verfolge zudem primär kommerzielle Interessen und bediene bei ihrer Leserschaft, was die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos angeht, ausschließlich voyeuristische Interessen. Anderweitige gleichwertige Ersatzmöglichkeiten bestünden für die vorgenommene Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht, so dass die Gewährung einer Geldentschädigung für das Wiedergutmachungs- und Genugtuungsbedürfnis der Kläger unabwendbar sei.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe schon deshalb nicht, weil die Kläger nicht im Rechtssinne erkennbar seien. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung scheide aus, weil eine Gefährdung der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht zu besorgen sei. Jedenfalls fehle es – auch vor dem Hintergrund der Anerkennung der einstweiligen Verfügung durch die Beklagte – an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung aus §§ 823, Art. 1, 2 GG, 22, 23 KUG zu. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Berichterstattung sind sowohl die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen.

1. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14.128).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben:

a) Die Bildnisveröffentlichung verletzt die Kläger in schwerwiegender Weise schuldhaft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild.

aa) Die Veröffentlichung verletzt das Recht der Kläger am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG. Auch wenn die Kläger weichgezeichnet bzw. verpixelt sind, sind sie gleichwohl erkennbar. An die Erkennbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen: es reicht bereits, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, als abgebildet identifiziert werden zu können, wobei eine Erkennbarkeit durch den Bekanntenkreis des Abgebildeten genügt. Dass er tatsächlich erkannt worden ist, ist hierfür nicht von Nöten (vgl. von Strobl-Albeg in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kapitel 7, Rz. 13ff; Dreier/Schulze, KUG, § 22, Rz. 4). Eine Erkennbarkeit in diesem Sinne liegt vor. Wer die Kläger kennt, wird sie auch trotz Verpixelung erkennen können; wer sie nicht kennt, dem ist jedenfalls über die Zuordnung zu dem jeweils daneben abgebildeten Vater eine Identifikation möglich. Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass die Kläger – Zwillingskinder – möglicherweise nicht voneinander zu unterscheiden sind.

Die Bildnisveröffentlichung erfolgte auch rechtswidrig: weder haben die Kläger oder ihre gesetzlichen Vertreter hierin eingewilligt, noch liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG vor.

bb) Die daraus folgende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach Auffassung der Kammer unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles als schwerwiegend zu qualifizieren. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bildnisveröffentlichung die Privatsphäre der Kläger betrifft. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt umso schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Dies war aufgrund der durch räumliche Privatheit geprägten Situation bei der Aufnahme der Kläger aus der maßgeblichen Sicht ihrer Mutter als der gesetzlichen Vertreterin der Fall. Das Bild zeigt einen rein privaten Moment. Hinzu kommt, dass die rechtswidrige Veröffentlichung des Bildes wiederholt, nämlich in mehreren Artikeln, und über einen Zeitraum von mehreren Wochen über die Internetseite www.anonym.de erfolgte und schließlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Mutter der Kläger zunächst nur unter urheberrechtlichem Gesichtspunkt abgegeben wurde, wodurch die Beklagte die geschehene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger in Abrede stellte.

b) Nach Auffassung der Kammer besteht auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.

Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Diese grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist.

Bei dieser Abwägung war zum einen zu berücksichtigen, dass das Foto an sich grundsätzlich neutral ist und nicht herabsetzend wirkt. Die Kläger sind zudem weichgezeichnet bzw. verpixelt. Dies schließt zwar nicht ihre Erkennbarkeit für den Bekanntenkreis aus, erschwert aber die Möglichkeit einer Wiedererkennung durch Dritte. Der Kreis der Personen, die die Kläger erkennen bzw. wiedererkennen können, ist damit deutlich eingeschränkt. Auch sprechen die Umstände der Erstellung des Fotos zunächst nicht für ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Andererseits war der Beklagten aber klar, dass keine Einwilligung in die Veröffentlichung vorlag und das Foto, das mehrere Jahre vor der Veröffentlichung für Geburtsanzeigen u.ä. angefertigt worden war, ihr dieser Bestimmung zuwider zur Verfügung gestellt worden war.

Maßgeblich für die Begründetheit des Entschädigungsanspruch ist indes, dass die Kläger ohne jedes begründetes Berichterstattungsinteresse an ihrer Person in einer Weise, die ihre Identifzierung zulässt, durch die rechtswidrige Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit dem sie herabsetzenden Vorgang des behaupteten „Samenraubs“ gebracht werden, als dessen „Ergebnis“ sie dargestellt werden. Diese von den Klägern nicht hinzunehmende persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung wiegt um so schwerer, als sie geeignet ist, die ungestörte Entwicklung des Verhältnisses des Kläger zu ihrer Mutter zu beeinträchtigen, der von der Beklagten – zu Unrecht – „Samenraub“ vorgeworfen wurde.

c) Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Entschädigung in Geld ist gegen die geschehene Bildveröffentlichung nicht erkennbar. Insbesondere kann auch der gegen die Beklagten durchgesetzte Unterlassungsanspruch keine Kompensation mit sich bringen, da dieser nur für die Zukunft wirkt, aber gerade den Bericht und die damit veröffentlichte Information nicht rückgängig machen kann.

d) Zur Bemessung der Höhe der zuerkannten Geldentschädigung ist die Kammer der Auffassung, dass der klägerseits für berechtigt gehaltene Betrag in Höhe von jeweils 5.000 € unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles durchaus als maßvoll anzusehen und jedenfalls erforderlich ist, um dem berechtigten Genugtuungsinteresse der Kläger zu genügen.

2. Zudem besteht auch der Anspruch auf Freistellung betreffend die durch die anwaltliche Anforderung dieser Geldentschädigung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, der klägerseits zutreffend berechnet wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

4. Streitwert:   EUR 10.000,00

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