Anforderungen an eine Online-Löschpflicht

15. Juni 2020
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MIt einem Besen werden codierte Daten entfernt/gelöscht Urteil des LG Dortmund vom 06.02.2020, Az.: 18 O 58/19

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat dafür Sorge zu tragen, dass Online-Beiträge aufgrund von irreführender Werbung auch tatsächlich gelöscht werden, selbst wenn diese nicht von ihm selbst stammen. Erforderlich ist lediglich die Kenntnis von einer bestehenden Löschpflicht. Es ist demnach nicht ausreichend, dass der Schuldner dem Betreiber einer Internetseite lediglich eine E-Mail übersendet, mit der Bitte, den Eintrag zu löschen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Schuldner sicherstellt und auch bestätigt, dass der Online-Eintrag auch gelöscht wurde.

Landgericht Dortmund

Urteil vom 06.02.2020

Az.: 18 O 58/19

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € (i. W.: viertausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bei dem klagenden Verein handelt es sich um die Wettbewerbszentrale. Der Beklagte betreibt einen Autohof in M2 und bietet Leistungen als Kfz-Sachverständiger an.

Aufgrund einer Abmahnung des Klägers vom 16.09.2018 gab der Beklagte unter dem 18.10.2018, ausdrücklich angenommen durch den Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Hierin verpflichtete sich der Beklagte wie folgt:

„1.es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine Sachverständigentätigkeit werblich mit der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks zu verknüpfen, insbesondere für den „Autohof L2“ mit „Kfz-Sachverständigenbüro“ zu werben und/oder einen Autohandel/-werkstatt und ein Sachverständigenbüro oder der gleichen Anschrift zu führen,

2.für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von

4.000,00 € (viertausend)

zu zahlen.“

Grundlage der Abmahnung vom 26. September 2018 waren Werbungen auf den Portalen [E-Mail-Adressen 01-03].

Im Anschluss forderte der Beklagte sodann unter dem 18.10.2018 die U1 GmbH auf, den Eintrag des Beklagten auf [E-Mail-Adresse 01] zu löschen.

Dies unterblieb jedoch im Folgenden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wies der Kläger darauf hin, dass der Eintrag nach Überprüfung am 19.11.2018 und 05.12.2018 immer noch nicht gelöscht worden war. Er machte geltend, dass die Vertragsstrafe nunmehr verwirkt sei.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 wandte sich die U1 GmbH an den Kläger und bestätigte, dass der Beklagte die Entfernung des beanstandeten Eintrags am 18.10.2018 veranlasst habe, die Entfernung des Eintrags über einen Datenlieferanten abgewickelt werde, aus bisher nicht näher aufzuklärenden Gründen habe dies nicht funktioniert. Den Nutzern würde die automatisch generierte und regelmäßig auch zutreffende Rückmeldung geben, dass der beanstandete Eintrag binnen zwei Wochen entfernt würde.

Im Hinblick auf den nicht entfernten Antrag meint der Kläger, dass der Beklagte nicht alle zumutbaren Handlungen unternommen habe, um die Löschung des Eintrags zu bewirken. Der Beklagte hätte sich nicht mit einer einzigen Kontaktaufnahme begnügen dürfen. Er habe sich nicht ausreichend darum gekümmert, ob seiner Aufforderung nachgekommen worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die der Abmahnung zugrundeliegenden Werbungen u. a. auf [E-Mail-Adresse 01] seien nicht von dem Beklagten initiiert worden. Er sei erst durch die Abmahnung des Klägers hierauf aufmerksam geworden. Er verweist darauf, dass er dann die U1 GmbH zur Löschung der Werbung aufgefordert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der Vertragsstrafenvereinbarung vom 18.10./29.10.2018, § 339 BGB.

Der Beklagte hat versprochen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine Sachverständigentätigkeit gewerblich mit der Ausübung eines Gewerbes und/oder Handwerks zu verknüpfen, für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung hat er die Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,00 € versprochen.

Die Vereinbarung ist durch Erklärung des Beklagten vom 18.10.2018 und Annahme durch den Kläger gemäß Schreiben vom 29. Oktober 2018 zustande gekommen.

Die Vertragsstrafe ist verwirkt. Anlass des Vertragsstrafenversprechens war eine Werbung auf der Internetseite [E-Mail-Adresse 01].

Diese Werbung war Anfang Dezember 2018 immer noch auf der Seite vorhanden. Dies stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar mit der Folge, dass das Vertragsstrafenversprechen verwirkt ist.

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten für das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist. Außerdem wird, wenn eine Zuwiderhandlung vorliegt, das Verschulden des Schuldners vermutet (BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 77/12, zitiert nach juris Rn. 26).

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte die Werbung auf der Internetseite von [E-Mail-Adresse 01] nicht veranlasst hat. Aufgrund der Abmahnung wusste er jedenfalls um die Werbung. Entsprechend hat er dann auch mit Schreiben vom 18.10.2018 die U1 GmbH aufgefordert, den Eintrag zu löschen. Dies allein reicht allerdings noch nicht aus, um annehmen zu können, dass er alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare getan hat um die andauernde Verletzung rückgängig zu machen. Er hätte zumindest nachprüfen müssen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist und dann nochmals nachdrücklich die Löschung verlangen müssen.

Hier war ihm erklärt worden, dass die Löschung innerhalb von ein bis zwei Wochen vorgenommen würde. Anfang November 2018 hätte er damit nochmals überprüfen müssen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist. Anschließend hätte er dann nochmals nachträglich auf die Löschung dringen müssen. Dies alles ist nicht geschehen. Er hat sich allein darauf beschränkt, unter dem 18.10.2018 zur Löschung aufzufordern. Dies ist nicht ausreichend.

Das Verschulden wird vermutet. Vorbringen, dass diese Vermutung entkräften könnte, ist nicht ersichtlich. Dass eine zugesagte Löschung kontrolliert werden muss, hätte sich dem Beklagten auch aufdrängen müssen.

Nach alledem ist die versprochene Vertragsstrafe aufgrund Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung als verwirkt anzusehen.

Die Klage ist mithin begründet.

Die Zinsen können als Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden, §§ 291, 288 BGB, wobei gemäß § 696 Abs. 3 ZPO der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf die Zustellung des Mahnbescheides zurück zu beziehen war. Der Mahnbescheid ist ausweislich des bei der Akte befindlichen Aktenausdrucks des Amtsgerichts Coburg am 24. Mai 2019 zugestellt worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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