Anspruch auf Vergessenwerden im Internet?

29. Juli 2019
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Suchmaschine an Laptop Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az.: 2-03 O 315/17

Suchmaschinen wie Google sind gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO dazu verpflichtet, bestimmte Suchergebnisse, welche personenbezogene Daten einer Person enthalten, und die dazugehörigen URLs nicht anzuzeigen bzw. nicht auf diese zu verlinken, wenn dadurch Grundrechte der betroffenen Person verletzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die betroffene Person mit der Begehung von Straftaten in der Vergangenheit in den Medien in Verbindung gebracht wurde. Entscheidend ist hierbei das Resozialisierungsinteresse der betroffenen Person und der Zeitablauf zwischen der medialen Berichterstattung und der Gegenwart.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 28.06.2019

Az.: 2-03 O 315/17

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte

1. „F1“, „F2“, „F3“ oder „F4“ in die Suchmaschine der Beklagten unter www.google.de das aus der Anlage K 1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseiten mit den URL

a) URL1
b) URL2
c) URL3

zu verlinken,

wenn dies geschieht, wie unter den URLs https://www….

(Anlage K 1);

2. „F1“ oder „F2“ in die Suchmaschine der Beklagten unter www.google.de das aus der Anlage K 1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseiten mit den URL

a) URL4
b) URL5

zu verlinken,

wenn dies geschieht, wie unter den URLs https://www…. (Anlage K 2).

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,94 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 45.000 EUR und hinsichtlich der Ziffern II. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Anzeige gewisser Suchergebnisse zu seinem Namen durch die von dieser betriebene Suchmaschine zu unterlassen.

Der Kläger ist Geschäftsführer sowie teilweise Gesellschafter dreier Unternehmen der …branche, die in der Vergangenheit teils Jahresumsätze in einer hohen zweistelligen Millionenhöhe erzielten. Die Unternehmen unterhalten Handelsbeziehungen in den Iran. Der Kläger, früherer iranischer Staatsbürger, wurde 20.. eingebürgert. Er lebt aktuell in Deutschland.

Die Beklagte betreibt weltweit die Suchmaschine Google, die in Deutschland unter der Domain www.google.de abrufbar ist.

Der Kläger wurde am …1982 im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren hundert Studenten vorwiegend iranischer Herkunft in einem Studentenwohnheim in Mainz verhaftet. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurden ein Tötungsdelikt, Landfriedensbruch, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen begangen.

Die Eingabe der Vornamen bzw. des Nachnamens des Klägers in unterschiedlichen Schreibweisen in die Suchmaschine der Beklagten führte dazu, dass als Suchergebnis die URL einer Unterseite der Website des „…“ angezeigt wurde, über die eine Behördenauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 01.04.1993 abrufbar war (Anlage K 4, Bl. 21 – 27 d.A.). Die Auskunft betraf einen Anschlag auf führende Politiker der Demokratischen Partei Kurdistans-Irans 1992 in Berlin. Im Schwerpunkt wurden darin die Beziehungen des maßgeblich am Attentat beteiligten iranischen Geheimdienstmitarbeiters K dargestellt. Die Auskunft enthielt außerdem den Hinweis, dass K eng mit dem Kläger zusammenarbeite und befreundet sei. Beide seien führende Berliner Funktionäre der „…“ (abgekürzt: „…“), in der sich Anhänger des iranischen Regimes zusammengeschlossen hätten. Auch Geburtsdatum und -ort des Klägers wurden in der Auskunft genannt. Des Weiteren wurde eine Beteiligung Ks und des Klägers an der Auseinandersetzung in Mainz 1982 behauptet. Der Kläger stand laut der Auskunft auch mit dem iranischen Nachrichtendienst in Verbindung. Er habe diesem die Namen der Oppositionellen nennen sollen, die 1989 an einem Angriff auf den iranischen Stand auf der „Grünen Woche“ in Berlin beteiligt gewesen seien. Des Weiteren habe er 1992 Kontakt mit einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes gehabt. Die Auskunft war frühestens 2004 auf der Website des „…“ abrufbar und ist es bis heute.

Die Eingabe der Namen des Klägers führte zudem dazu, dass als Suchergebnisse die URLs von zwei Unterseiten der Website des „…“ angezeigt wurden, auf denen Artikel über den iranischen Geheimdienstmitarbeiter H abrufbar waren (Anlage K 4, Bl. 28 – 31 d.A.). Beide Artikel befassten sich mit dem 1997 geführten Strafverfahren gegen H wegen dessen geheimdienstlicher Agententätigkeit. Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den gewalttätigen Auseinandersetzungen in Mainz 1982 ist den beiden Artikeln zu entnehmen, dass neben H auch der Kläger sowie K verhaftet wurden. In beiden Artikeln wurde der Kläger zudem als Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstministeriums bezeichnet.

Diese Artikel waren frühestens 1997 auf der Website des „…“ abrufbar. Dessen Hauptseite war bei Klageeinreichung am 23.08.2017 nicht mehr abrufbar. Die streitgegenständlichen Unterseiten waren jedenfalls seit 30.05.2018 nicht mehr abrufbar und wurden nicht mehr als Suchergebnisse zum Namen des Klägers angezeigt.

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2016 (Anlage K 5, Bl. 34 – 38 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 12.08.2016 zur Entfernung unter anderem der streitgegenständlichen URLs aus den Suchergebnissen zu seinem Namen auf. In dem Schreiben gab er an, von seinem Recht auf Vergessen bezüglich der „verletzenden bzw. unrichtigen Artikel“ Gebrauch machen zu wollen. Die Ereignisse, auf die sich die unter den URLs abrufbaren Veröffentlichungen bezögen, lägen 35 Jahre zurück und seien nicht mehr Gegenstand justizieller Verfahren. Ihm seien wegen der Veröffentlichungen im beruflichen und privaten Umfeld Nachteile entstanden. Die Auskunft des Verfassungsschutzes sei zudem nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Auffindbarkeit der Veröffentlichungen bestehe nicht, insbesondere seien die Ereignisse in jüngerer Zeit nicht mehr durch die Medien rezipiert worden.

Mit Schreiben vom 26.08.2016 (Anlage K 6, S. 39 – 43 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, die beanstandeten URLs anzugeben und in „unklaren Fällen“ eine Begründung für die beantragte Löschung zu geben.

Der Kläger mahnte die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2016 (Anlage K 7, Bl. 44 – 49 d.A.) unter anderem wegen der Anzeige der streitgegenständlichen URLs ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 10.09.2016 sowie zur Zahlung seiner Abmahnkosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 60.000 EUR in Höhe von 1954,46 EUR auf. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 5 des Abmahnschreibens (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit E-Mail vom 06.10.2016 (Anlage K 8, Bl. 50 d.A.) zur Zusendung der beanstandeten URLs in digitaler Form auf.

Mit E-Mail vom 24.10.2016 (Anlage K 9, Bl. 51 f. d.A.) sandte der Kläger der Beklagten die URLs zu und forderte sie zu deren Entfernung aus den Suchergebnissen zu seinem Namen bis zum 31.10.2016 auf.

Mit E-Mail vom 28.10.2016 (Anlage K 10, Bl. 53 f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Abwägung der ihr bekannten Umstände zu dem Schluss gekommen zu sein, an den streitgegenständlichen Veröffentlichungen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse. Daher werde sie vorerst keine Maßnahmen ergreifen.

Der Kläger behauptet, die Auskunft des Verfassungsschutzes sei nicht für die Veröffentlichung bestimmt gewesen. Die enthaltenen Behauptungen über ihn seien zudem ebenso unwahr wie jene in den Artikeln des „…“. Sämtliche Verfahren der Justiz gegen ihn seien abgeschlossen worden. Wegen der Auseinandersetzungen in Mainz 1982 sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, ihm stehe gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit § 35 BDSG in Verbindung mit den §§ 28, 29, 4 BDSG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Suchergebnisse über die Suchmaschine der Beklagten verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die unter den angezeigten URLs abrufbaren Veröffentlichungen beeinträchtigten nämlich sein Ansehen in der Öffentlichkeit und sein Resozialisierungsinteresse. Zudem stellten sie eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. In diesem Kontext sei auch das Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain (EuGH, GRUR 2014, 895) zu berücksichtigen. Darin habe der EuGH ein Recht auf Vergessenwerden anerkannt, das nun in Art. 17 DS-GVO kodifiziert sei. Demgegenüber bestehe kein öffentliches Informationsinteresse an den Veröffentlichungen, da die Ereignisse, die sie thematisierten, bereits mehrere Jahrzehnte zurücklägen.

Die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine „Google“ hafte für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers als Störerin, weil ihr durch klägerseitigen Hinweis hierauf Prüfpflichten entstanden seien, denen sie nicht nachgekommen sei. Der Hinweis sei so konkret erfolgt, dass die Beklagte infolgedessen die Webseiten mit den angegriffenen Veröffentlichungen auffinden und auf Rechtsverletzungen hin überprüfen konnte. Auch liege unabhängig von der Abrufbarkeit der angegriffenen URLs eine Wiederholungsgefahr vor, weil die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 27.02.2018 (Bl. 102 d.A.) zugestellten Klage,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte

1. „F1“, „F2“, „F3“ oder „F4“ in die Suchmaschine der Beklagten unter www.google.de das aus der Anlage K 1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseiten mit den URL

a) URL1
b) URL2
c) URL3

zu verlinken,

wenn dies geschieht, wie unter den URLs https://www….

(Anlage K 1);

2. „F1“ oder „F2“ in die Suchmaschine der Beklagten unter www.google.de das aus der Anlage K 1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseiten mit den URL

a) URL4
b) URL5

zu verlinken,

wenn dies geschieht, wie unter den URLs https://www…. (Anlage K 2);

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Auskunft des Verfassungsschutzes sei nicht vertraulich gewesen, sondern 2001 in einer Dissertation veröffentlicht worden. Über die gewalttätige Auseinandersetzung in Mainz 1982 sei einst umfassend in den Medien berichtet worden. Sie würde auch in jüngerer Zeit in Presserückblicken wieder aufgegriffen. Im Rahmen seiner unternehmerischen Kontakte mit dem Iran profitiere der Kläger zudem noch heute von seinen früheren Betätigungen. Auch bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass gegen den Kläger wegen seiner Beteiligung an der gewaltsamen Auseinandersetzung in Mainz 1982 kein Ermittlungsverfahren geführt worden oder er in diesem Kontext nicht verurteilt worden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klageanträge die konkrete Verletzungsform nicht bezeichneten und somit den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entsprächen. Des Weiteren sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Unterlassungsanspruch habe. Die akzessorische Störerhaftung der Beklagten entfalle teils bereits, weil die streitgegenständlichen Unterseiten der Website des „…“ nicht mehr abrufbar seien. Damit liege einerseits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung und andererseits keine Wiederholungsgefahr mehr vor. Allerdings seien alle Veröffentlichungen bereits nicht rechtsverletzend gewesen, da die Behauptungen über den Kläger wahr seien und nur seine Sozialsphäre beträfen. Ein Resozialisierungsinteresse habe er zudem nicht, weil er nie strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung seien hier nicht maßgeblich. Auch bestehe aufgrund der Geschäftsbeziehungen des Klägers zum Iran weiterhin ein öffentliches Informationsinteresse, wie die jüngeren Medienberichte über die Auseinandersetzungen in Mainz 1982 zeigten.

Selbst wenn man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aber annehmen wollte, lägen jedenfalls die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Beklagten nicht vor. Der Kläger habe keinen hinreichend konkreten und demnach Prüfpflichten auslösenden Hinweis auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung gegeben. Er könne sich in diesem Kontext auch nicht auf die Entscheidung des EuGH in der Rs. Google Spain stützen, weil diese sich einerseits nur auf einen Löschungs-, aber nicht auf einen Unterlassungsanspruch beziehe. Andererseits sei diese durch Art. 17 DS-GVO überholt, der für Suchmaschinenbetreiber in seinem Abs. 3 lit. a eine Ausnahme vom Recht auf Vergessenwerden enthalte. Selbst nach der alten Rechtslage stehe dem Kläger allerdings kein Unterlassungsanspruch zu, weil der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG alter Fassung erfüllt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit das nicht bereits geschehen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klageanträge zu den Ziffern I.1. und I.2. sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den Klageanträgen zu Ziffer I. jeweils die konkrete Verletzungsform zu entnehmen, auf die das Unterlassungsbegehren des Klägers gerichtet ist. Aus diesem Klageantrag ergibt sich mit ausreichender Klarheit, dass und in welchen Schreibweisen sowie Kombinationen seiner Vornamen und seines Nachnamens der Kläger von der Beklagten verlangt, die Anzeige von drei ebenfalls eindeutig angegebenen URLs zu unterlassen. Zudem enthält der Klageantrag einen Hinweis auf die Begehungsweise nach den Anlagen K 1 und K 2. Der Kläger war nicht gehalten, darüber hinaus die rechtsverletzenden Äußerungen in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen konkret zu benennen, da der Klageantrag die Verlinkung auf diese Veröffentlichungen in ihrer Gesamtheit als Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bezeichnet.

Des Weiteren ist das Landgericht Frankfurt am Main gemäß § 32 ZPO international für die Klage gegen die Beklagte zuständig, obwohl diese in den U.S.A. ansässig ist. Diese Vorschrift ist gemäß dem Grundsatz der Doppelfunktionalität nicht nur für die Bestimmung der örtlichen, sondern auch für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblich (siehe nur Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 32 Rn. 23 m.w.N.). Demnach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Begehungsort ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass die Zuständigkeit wahlweise dort besteht, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (siehe nur BGH, NJW 1996, 1411, 1413; GRUR 2010, 461, 462 – New York Times; GRUR 2018, 643, 643 – Internetforum). Der Gerichtsstand erfasst dabei nicht nur Schadensersatz-, sondern auch Unterlassungsansprüche (siehe nur BGH, GRUR 2010, 461, 462 – New York Times; GRUR 2011, 558 – www.womanineurope.com; GRUR 2018, 643, 643 – Internetforum).

Der Begehungsort in Form des Erfolgsorts liegt jedenfalls auch im Bezirk der deutschen Gerichte. Sie sind für Klagen wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und Interessen an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Veröffentlichung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Veröffentlichungen nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und wenn die von dem Kläger behauptete Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde (siehe nur BGH, GRUR 2010, 461, 463 – New York Times; GRUR 2018, 643, 643 – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 206).

Der erforderliche Inlandsbezug liegt vor. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen Suchergebnisse, die von dem länderspezifischen Internetauftritt www.google.de in deutscher Sprache angezeigt werden. Die Veröffentlichungen, deren URLs als Suchergebnisse angezeigt werden, wurden zwar in Englisch verfasst. Aufgrund der Englischkenntnisse beachtlicher Teile der deutschen Bevölkerung lässt dies einen Inlandsbezug aber nicht von vornherein ausscheiden. Der Inhalt der Veröffentlichungen weist nämlich einen eindeutigen Bezug dieser Art auf. In allen angegriffenen Publikationen geht es um die Tätigkeiten des iranischen Geheimdienstes in Deutschland allgemein und speziell um die behauptete Teilnahme des Klägers an dessen Aktivitäten in Mainz und Berlin. Die Folgen der Veröffentlichungen betreffen den Kläger primär im Inland, weil er deutscher Staatsbürger ist, in Deutschland lebt und hierzulande als Unternehmer tätig ist.

Die bei Rechtshängigkeit am 27.02.2018 gemäß § 32 ZPO begründete internationale Zuständigkeit besteht – ungeachtet des nunmehr für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Art. 79 Abs. 2 DS-GVO – gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß Klageantrag zu Ziffer I. ein Unterlassungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu.

Aus dem in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normierten Recht betroffener Personen, unter gewissen Umständen vom Verantwortlichen zu verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, folgt ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung für die Zukunft (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 – Erkrankung des Geschäftsführers; OLG Dresden, ZD 2019, 172, 173 f.; wohl auch OLG Hamburg, NJOZ 2019, 730, 735 f.). Dies folgt grundsätzlich auch aus Art. 79 Abs. 1 DS-GVO, der dem Betroffenen einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ zugesteht (Paal/Pauly/Martini, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 17; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 79 DS-GVO Rn. 1).

Dem steht nicht entgegen, dass ein Begehren, das auf die Entfernung bestimmter Suchergebnisse einer Suchmaschine zu einem Namen gerichtet ist, nach dem alten Datenschutzrecht überwiegend als Unterlassungs- und nicht als Löschungsanspruch eingeordnet wurde (siehe für die Einordnung als Unterlassungsanspruch nur BGH, GRUR 2018, 642, 643 – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 205 sowie für die Einordnung als Löschungsanspruch OLG Celle, MMR 2017, 259; NJOZ 2018, 539). Auf eine möglicherweise abweichende Beurteilung nach dem nationalen Recht kommt es nicht an, weil Art. 17 Abs. 1 DS-GVO europarechtlich autonom auszulegen ist. Eine solche Auslegung ergibt, dass basierend hierauf die Unterlassung einer Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt werden kann.

Einer Legaldefinition des Löschens, das Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vorsieht, hat sich die DS-GVO zwar enthalten. Bei den Begriffsbestimmungen in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO wird das Löschen neben dem Vernichten jedoch als Regelbeispiel für die Verarbeitung genannt. Dies lässt im Umkehrschluss erkennen, dass die Löschung jedenfalls nicht die völlige Zerstörung der betroffenen Daten fordert (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 – Erkrankung des Geschäftsführers). Was unterhalb dieser Schwelle nötig ist, ist der Definition aber nicht zu entnehmen. Deutlicher ist insofern der Wortlaut des 65. Erwägungsgrundes der Verordnung, nach dem die betroffenen Personen im Rahmen des „Rechts auf Vergessenwerden“ einen Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“. Über eine punktuelle Verpflichtung zur Löschung der Daten hinaus soll für den Verantwortlichen also auch eine auf einen längeren Zeitraum in der Zukunft bezogene Pflicht bestehen, die betroffenen Daten nicht mehr zu verarbeiten. Dies spricht dafür, auch die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft als Teil der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu verstehen.

Hierfür lässt sich außerdem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift anführen. Ihre amtliche Überschrift spricht von einem „Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)“. Dadurch wird ein klarer sprachlicher Bezug zum Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain (GRUR 2014, 895) hergestellt, das über das so bezeichnete Recht erstmalig zu entscheiden hatte. Diesem Urteil lag das Begehren einer Person zugrunde, die nicht nur die Löschung bestimmter Suchergebnisse zu ihrer Person, sondern darüber hinaus auch deren zukünftiges Verbergen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangte. Die Entscheidung des EuGH, einen Anspruch hierauf bereits dem alten Datenschutzrecht zu entnehmen, wurde in den Beratungen des europäischen Gesetzgebers zu Art. 17 DS-GVO thematisiert. Dies deutet darauf hin, dass Sachverhalte, die jenem entsprechen, der dem wegweisenden Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain zugrunde lag, von dieser Vorschrift erfasst sein sollten (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 – Erkrankung des Geschäftsführers).

Dafür streitet des Weiteren die systematische Stellung des „Rechts auf Vergessenwerden“ in Art. 17 DS-GVO. Es ist im dritten Kapitel der DS-GVO normiert, das die Betroffenenrechte enthält. Diese Rechte sollten durch die DS-GVO gestärkt werden, während spiegelbildlich die Verpflichtungen der Verantwortlichen mit Blick auf personenbezogene Daten verschärft werden sollten (Erwägungsgrund 11). Das „Recht auf Vergessenwerden“ folgt auf das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Art. 16 und wird seinerseits gefolgt von dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Es steht mithin im Kontext von Betroffenenrechten, die in Umsetzung der allgemeinen Zielrichtung der DS-GVO darauf gerichtet sind, den betroffenen Personen einen größeren Einfluss auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben. Diese Zielrichtung hat auch das „Recht auf Vergessenwerden“. Sein Sinn und Zweck ist es, den Zugriff auf bestimmte personenbezogene Daten für die Zukunft zu beenden. Das setzt in einem ersten Schritt zwar voraus, dass sie von dem Verantwortlichen gelöscht werden. Dabei kann der Verantwortliche aber nicht stehen bleiben, wenn das „Vergessenwerden“ tatsächlich ermöglicht werden soll. Dürfte er die personenbezogenen Daten nach der Löschung erneut verarbeiten, würde der Zugriff hierauf im Ergebnis nämlich gerade nicht beendet. Das „Recht auf Vergessenwerden“ liefe in dem Fall weitgehend leer.

Der Anwendungsbereich der DS-GVO ist auch eröffnet.

In zeitlicher Hinsicht folgt dies aus Art. 99 Abs. 2 DS-GVO, nach dem die DS-GVO ab dem 25.05.2018 gilt. Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 300 Rn. 3; Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 7; BeckOK-ZPO/Elzer, 32. Ed., Stand: 01.03.2019, § 300 Rn. 12). Zu diesem Zeitpunkt veraltetes Recht ist nur noch anzuwenden, wenn der Anspruch dem Willen des Gesetzgebers nach weiterhin hiernach und nicht nach dem neuen Recht beurteilt werden soll (Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 300 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Es entspricht hier dem Willen des europäischen Gesetzgebers, den Unterlassungsanspruch nach der aktuell maßgeblichen DS-GVO zu beurteilen, da dieser Anspruch auf ein zukünftiges Verhalten gerichtet ist (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1284 – Erkrankung des Geschäftsführers).

In sachlicher Hinsicht ergibt sich die Anwendung der DS-GVO aus Art. 2 Abs. 1 DS-GVO. Danach gilt die Verordnung unter anderem für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Verarbeitung ist dabei gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Beklagte hat durch den Betrieb der Suchmaschine „Google“ personenbezogene Daten verarbeitet. Suchmaschinen durchsuchen mittels Algorithmen die von Dritten ins Internet gestellten Informationen, indexieren sowie speichern diese automatisch und stellen sie den Internetnutzern sodann in einer gewissen Reihenfolge zur Verfügung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 895 Rn. 36 ff. – Google Spain). Unter der Vielzahl der betroffenen Informationen sind naturgemäß auch solche, die personenbezogene Daten darstellen, weil sie sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1284 – Erkrankung des Geschäftsführers).

In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendbarkeit der DS-GVO aus Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO. Demnach ist die DS-GVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der EU befinden, auch dann anwendbar, wenn der Verantwortliche selbst nicht in der EU niedergelassen ist, sofern die Datenverarbeitung nur im Zusammenhang damit steht, den betroffenen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob diese eine Zahlung dafür leisten. Die Beklagte, die ihren Sitz in den U.S.A. hat, erbringt durch den Betrieb einer Suchmaschine eine derartige Dienstleistung. Unter der Domain www.google.de richtet sie sich schließlich in deutscher Sprache an deutsche Internetnutzer. Die beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei Voraussetzung für das Angebot der Such-Dienstleistung (vergleiche auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 – Erkrankung des Geschäftsführers).

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs vor, weil der Kläger sich auf den Löschungsgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO berufen kann. Danach kann die betroffene Person die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit kommt es darauf an, ob die Verarbeitung eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO erfüllt. Ihre Unrechtmäßigkeit kann sich – entgegen dem insofern missverständlichen Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO – auch erst im Zeitpunkt der Prüfung des Löschungsanspruchs ergeben (Plath/Kamlah, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 17 DSGVO Rn. 12; Paal/Pauly, a.a.O., Art. 17 Rn. 2; Kühling/Buchner/Herbst, a.a.O., Art. 17 DS-GVO Rn. 28). Selbst eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten kann also zu einem späteren Zeitpunkt der Gegenstand eines Löschungsanspruchs werden. Ob die Behördenauskunft der Geheimhaltung unterlag und ob die hierin und in den anderen Veröffentlichungen enthaltenen Behauptungen über den Kläger wahr sind – was zwischen den Parteien beides umstritten ist –, ist unerheblich, weil sich die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt aus anderen Gründen als unrechtmäßig darstellt.

Die streitgegenständliche Verarbeitung erfüllt nicht die einzig in Frage kommende Bedingung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, welche den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Vorliegend überwiegen bei der gebotenen Abwägung jedoch die Interessen des Klägers.

In die Abwägung sind auf Seiten des Klägers sein Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, seine Berufsfreiheit gemäß Art. 15 GRCh und seine unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh einzubeziehen. Auf Seiten der Beklagten sind sowohl deren Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK als auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit der Internetnutzer hiernach zu berücksichtigen. Hinzu tritt die unternehmerische Freiheit der Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage werden diese Interessen für die Betreiber von Suchmaschinen dadurch in Ausgleich gebracht, dass diese aufgrund ihrer besonderen Stellung bei der Nutzbarmachung des Internets durch die Sortierung der vorhandenen Informationen erst dann Verhaltenspflichten treffen, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung der Rechte der betroffenen Person durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben (BGH, GRUR 2018, 642, 645 – Internetforum Rn. 52; ZUM-RD 2019, 203, 207- juris Rn. 53). Jener Hinweis ist erforderlich, um die grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Suchmaschinenbetreiber erstmalig in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der von ihnen indexierten Internetseiten die rechtsverletzenden auffinden zu können. Ein offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß kann etwa bei Kinderpornografie, Aufrufen zu Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechselungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik vorliegen (BGH, GRUR 2018, 642, 645 – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207).

Diese Vorgaben des BGH zur alten Rechtslage sind auch nach dem Inkrafttreten der DS-GVO für die Abwägung der Rechte und Interessen der betroffenen Person auf der einen Seite und der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer auf der anderen Seite maßgeblich (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1286 f. – Erkrankung des Geschäftsführers). Art. 17 Abs. 1 DS-GVO stellt zwar eine neue Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch der betroffenen Personen gegen Suchmaschinenbetreiber dar. Die Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen, die bei der Anwendung dieser einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage erfolgen muss, berührt diese Neuerung aber nicht.

Das anwaltliche Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 02.08.2016 gemäß Anlage K 5 (Bl. 34 – 38 d.A.) wird den Anforderungen des BGH an einen konkreten Hinweis gerecht, der dem Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung der Rechte der betroffenen Person durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite vermittelt. Aus ihm geht nämlich die Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf hervor.

Um die Voraussetzungen für eine derartige Erledigung zu bestimmen, sind die Erwägungen des EuGH in der Rs. Google Spain (GRUR 2014, 895) heranzuziehen. Auf dieses Urteil verwies der BGH bei seiner Aufzählung möglicher Fallgruppen, in denen ein offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß vorliegt (BGH, GRUR 2018, 642, 645 – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207). Dabei kann offen bleiben, ob der vom EuGH in seinem noch zum alten Datenschutzrecht ergangenen Urteil aufgestellte Regel-Ausnahme-Mechanismus, nach dem die Grundrechte der betroffenen Person im Regelfall die Rechte und Interessen der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer überwiegen (EuGH, GRUR 2014, 895, 902 – Google Spain), schematisch auf die Abwägung nach dem neuen Datenschutzrecht übertragen werden kann (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1287 – Erkrankung des Geschäftsführers). Auch die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles führt hier zu dem Ergebnis, dass die Grundrechte des Klägers überwiegen.

Der Kläger hat die streitgegenständlichen URLs benannt, auf die sich sein Unterlassungsanspruch bezieht. Auch hat er den Inhalt der Dokumente, die darunter abrufbar sind, zusammengefasst wiedergegeben (zu diesem Erfordernis OLG Hamburg, MMR 2012, 62, 63). Durch die Berufung auf sein „Recht auf Vergessenwerden“ sowie durch die Angabe, dass die Ereignisse, die in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen behandelt werden, fast 35 Jahre zurück lägen, machte er deutlich, weshalb sich das Informationsinteresse hieran erledigt hatte. Indem er außerdem darauf hinwies, dass alle justiziellen Verfahren gegen ihn aufgrund der Ereignisse, die Gegenstand der Veröffentlichungen waren, ohne Verurteilung abgeschlossen worden seien und dass über diese Ereignisse nicht mehr in den Medien berichtet werde, wies er darauf hin, dass das öffentliche Interesse hieran auch nicht aus anderen als zeitlichen Gründen fortbestand.

Zugunsten des Klägers fällt neben dem stets zu beachtenden Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens die zu seinen Gunsten geltende Unschuldsvermutung ins Gewicht. In den drei Veröffentlichungen, die unter den streitgegenständlichen URLs abrufbar waren, wird seine Beteiligung an einer gewaltsamen Auseinandersetzung behauptet, die unter anderem zum Tod eines Beteiligten, zu Landfriedensbruch, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen führte. Auch wird seine Betätigung für den iranischen Nachrichtendienst und seine Mitgliedschaft in einer Vereinigung behauptet, die dem iranischen Regime nahe stand. Zusammenfassend wird behauptet, er sei in den 1980er und in den frühen 1990er Jahren an Straftaten nach den §§ 211 ff., 223 ff., 303, 99 StGB beteiligt gewesen. Jedenfalls wegen einer geheimdienstlichen Agententätigkeit im Sinne des § 99 StGB wurde der Kläger nie rechtskräftig verurteilt. Ob er aufgrund seiner Beteiligung an der gewaltsamen Auseinandersetzung in Mainz 1982 rechtskräftig verurteilt wurde, kann offen bleiben, weil in jeder angegriffenen Veröffentlichung auch die Agententätigkeit des Klägers behauptet wird. Jedenfalls in dieser Hinsicht gilt zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung. Ob 1982 oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn durchgeführt wurde, ist ebenfalls unerheblich, weil ein solches Verfahren allein die Unschuldsvermutung bereits nicht entkräften könnte.

Auch das Resozialisierungsinteresse des Klägers muss zu seinen Gunsten in der Abwägung berücksichtigt werden. Hierfür ist es wiederum unerheblich, ob der Kläger wegen der behaupteten Straftaten verurteilt wurde. Ist das Resozialisierungsinteresse bei Veröffentlichungen über verurteilte Straftäter zu berücksichtigen, muss dies erst recht bei Publikationen über mutmaßliche Straftäter berücksichtigt werden, die niemals verurteilt wurden. Sie sind insofern schutzwürdiger als verurteilte Straftäter, als ihnen kein Verstoß gegen Strafgesetze vorgeworfen werden kann. Zugleich sind sie im Hinblick auf die Folgen einer Veröffentlichung ebenso schutzbedürftig, da unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung bereits das soziale Unwerturteil ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen kann (Eser, ZStW 104 (1992), 561, 380). Das Resozialisierungsinteresse des Klägers hat durch den erheblichen Zeitablauf ein großes Gewicht erhalten. Der jüngste Vorwurf einer Straftat, der Vorwurf seiner Agententätigkeit für den iranischen Nachrichtendienst, bezieht sich auf das Jahr 1997. Zum Zeitpunkt des Hinweises an die Beklagte waren seitdem 19 Jahre vergangen. Die gewalttätige Auseinandersetzung in Mainz fand 1982, mithin 34 Jahre vor dem Hinweis statt. Selbst wenn der Kläger wegen der behaupteten Straftaten verurteilt worden wäre, führt das Verstreichen von rund zwei bzw. drei Jahrzehnten seit Tatbegehung dazu, dass das Resozialisierungsinteresse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse an der Straftat in den Vordergrund rückt.

Für den Kläger streiten außerdem seine Berufs- und seine unternehmerische Freiheit. Die Behauptung der oben erörterten Straftaten beeinträchtigte ihn aufgrund des hiermit verbundenen gesellschaftlichen Unwerturteils in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter dreier Unternehmen, weil zumindest die Möglichkeit besteht, dass ihm aufgrund der Veröffentlichungen bereits Aufträge entgangen sein könnten.

Demgegenüber liegen keine besonderen Gründe vor, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin sowie der Internetnutzer daran rechtfertigen, im Rahmen der Suche nach dem Namen des Klägers über die streitgegenständlichen URLs Zugang zu den angegriffenen Veröffentlichungen zu erhalten.

Die Handelsbeziehungen der Unternehmen, deren Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Kläger ist, in den Iran reichen hierfür nicht aus. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe durch die Begehung der dargestellten Straftaten noch heute im Rahmen des Handels mit dem Iran Vorteile, erfolgt ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Dass die Unternehmen, die der Kläger führt, erfolgreich Handel mit dem Iran treiben, kann ebenso auf die iranischen Wurzeln des Klägers zurückzuführen sein, aus denen eine besondere Verbindung zu dem Land resultiert.

Für einen Fortbestand des Informationsinteresses sprechen auch nicht die Medienberichte über die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Mainz 1982, die die Beklagte als Ausdrucke vorlegt. Zwei der Berichte, die sich inhaltlich damit auseinandersetzen, stammen aus 1982, ein weiterer aus 1999, sodass diesbezüglich nicht von aktueller Berichterstattung gesprochen werden kann. Drei weitere Ausdrucke enthalten nur Jahresrückblicke, in denen die Auseinandersetzung einen von zahlreichen knappen Stichpunkten bildet, und können aus dem Grund nicht als Berichterstattung über die Auseinandersetzung qualifiziert werden. In einem Bericht aus 2018, der einen Exil-Iraner porträtiert, wird die Auseinandersetzung in einem Absatz erwähnt. Dieser wurde allerdings nach Erteilung des Hinweises an die Beklagte veröffentlicht, sodass er in die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsverstoß damals eindeutig war, nicht einbezogen werden darf. Nur ein Bericht von 2012 befasste sich ausführlich mit der Auseinandersetzung, indem er Zeitzeugen zu Wort kommen ließ. Namentliche Erwähnung findet der Kläger jedoch in keinem der Berichte. Eine einzige, historisch ausgerichtete Veröffentlichung vier Jahre vor dem Hinweis, die den Kläger nicht namentlich nennt, begründet aber für sich genommen kein öffentliches Informationsinteresse an der Beteiligung des Klägers an den darin wiedergegebenen Straftaten. Über seine behauptete geheimdienstliche Agententätigkeit wurde in jüngerer Zeit zudem gar nicht berichtet. Auch diesbezüglich sprechen Medienberichte damit nicht für einen Fortbestand des öffentlichen Informationsinteresses.

Der Einordnung als offensichtlicher und auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß steht nicht entgegen, dass mit diesen beiden Punkten – dem Handel der Unternehmen, die der Kläger leitet, mit dem Iran und den Medienberichten über die Auseinandersetzung in Mainz 1982 – theoretisch Gesichtspunkte denkbar sind, aus denen folgen könnte, dass das öffentliche Informationsinteresse sich doch nicht durch Zeitablauf erledigt hat.

Der Beklagten war es dennoch möglich, den Rechtsverstoß, auf den der Kläger hinwies, klar zu erkennen. Den Zeitablauf, der entscheidend für die Erledigung des Informationsinteresses ist, hatte der Kläger in dem Hinweis angegeben. Dass heutzutage kein Informationsinteresse mehr an den über die streitgegenständlichen URLs abrufbaren Veröffentlichungen besteht, hatte er ebenfalls mitgeteilt und mit den abgeschlossenen justiziellen Verfahren und fehlender aktueller Medienberichterstattung außerdem Aspekte benannt, die zu einem Fortbestand des Interesses hätten führen können. Dass er nicht auf bestehende Handelsbeziehungen der von ihm geführten Unternehmen in den Iran hinwies, steht einer klaren Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes nicht entgegen. Es obliegt den betroffenen Personen auch bei einer Anwendung der vom BGH zum Schutz der Suchmaschinenbetreiber entwickelten Maßstäbe nicht, in ihrem Hinweis an diese Betreiber alle denkbaren Aspekte anzusprechen, die potentiell ein fortbestehendes Informationsinteresse begründen könnten. Die Anforderungen an einen Hinweis, der die Prüfpflichten der Suchmaschinenbetreiber begründet, sind nach der Rechtsprechung des BGH zwar hoch, weil sonst der Betrieb von Suchmaschinen und damit die Nutzung des Internets erheblich beeinträchtigt würden. Sie dürfen aber nicht so hoch ausfallen, dass es den betroffenen Personen faktisch nie gelingt, einen diese Pflichten auslösenden Hinweis zu erteilen. Das würde ihre Grundrechte, die mit den Positionen der Suchmaschinenbetreiber und der Internetnutzer in einen gerechten Ausgleich gebracht werden müssen, über Gebühr beeinträchtigen. Würde es den betroffenen Personen auferlegt, in ihrem Hinweis erschöpfend all jene Gesichtspunkte zu erörtern, die theoretisch gegen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten sprechen könnten, es im konkreten Fall aber nicht tun, würde eine solche übermäßige Beeinträchtigung ihrer Grundrechte aber vorliegen. Ihre Möglichkeit, Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, liefe damit weitgehend leer.

Der Erkennbarkeit und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte auf Basis der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen vorliegend selbständig prüfen müsste, ob sich tatsächlich jegliches Informationsinteresse erledigt hatte. Der Rechtsprechung des BGH ist nicht zu entnehmen, dass der Hinweis der betroffenen Person so erfolgen muss, dass der Suchmaschinenbetreiber keinerlei eigene Beurteilung der Rechtslage mehr vorzunehmen hat. In seinen dargestellten Urteilen zur Haftung der Suchmaschinenbetreiber lehnte der BGH die Offenkundigkeit der Rechtsverstöße jeweils ab, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen um eine Schmähkritik handelte, für deren rechtliche Beurteilung es darauf ankam, ob die kritisierten Tatsachen sich als wahr herausstellten. In diesem Kontext stellte der BGH fest, dass die Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse hierüber haben, die zur Beurteilung des Rechtsverstoßes aber unabdingbar sind. „Eine sichere und eindeutige Beurteilung“ sei ihnen in so gelagerten Fällen regelmäßig nicht möglich (BGH, GRUR 2018, 642, 645 f. – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207 f.).

Dem ist zu entnehmen, dass Suchmaschinenbetreiber im Grundsatz eine Überprüfung vornehmen müssen. Sie von jeglicher Prüfung behaupteter Rechtsverstöße zu entbinden, würde ihren Rechten und Interessen gegenüber den Grundrechten der betroffenen Person schließlich ein zu großes Gewicht einräumen. Erneut ist zu berücksichtigen, dass die hohen Anforderungen an einen die Prüfpflichten auslösenden Hinweis zwar den für die Nutzbarmachung des Internets so wichtigen Betrieb der Suchmaschinen schützen sollen, gleichzeitig aber nicht so hoch sein dürfen, dass es den betroffenen Personen in der Praxis unmöglich ist, einen diese Prüfpflichten auslösenden Hinweis zu erteilen. Liegt eine Schmähkritik vor und werden die zur Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit erforderlichen Tatsachen im Hinweis an den Betreiber einer Suchmaschine nicht mitgeteilt, würde eine Pflicht zur Überprüfung des Rechtsverstoßes unter Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen diesen in der Tat über Gebühr beanspruchen. So liegt der Fall hier aber nicht. Alle Tatsachen, die nötig waren, um die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichungen zu überprüfen, teilte der Kläger in seinem Hinweis an die Beklagte mit. Nur deren rechtliche Bewertung musste die Beklagte damit noch vornehmen. Das hätte sie aber nicht so stark beansprucht, dass eine Verpflichtung hierzu ihr Geschäftsmodell gefährden würde und ihr aus dem Grund nicht auferlegt werden dürfte. Der geringe Aufwand, der im konkreten Fall für die Überprüfung des Hinweises nötig war, war der Beklagten zum Schutz der Grundrechte des Klägers vielmehr zuzumuten.

Die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 3 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Verarbeitung aus einem der aufgezählten Gründe erforderlich war. Die Voraussetzungen des einzig in Frage kommenden Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO lagen nicht vor. Demnach besteht der Löschungsanspruch nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich war. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 DS-GVO ist auch eine entsprechende Abwägung vorzunehmen, die Berufung auf die Erforderlichkeit zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information schließt eine solche nicht aus (Kühling/Buchner/Herbst, a.a.O., Art. 17 DS-GVO Rn. 73; Sydow/Peuker, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 17 Rn. 60). An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO verwiesen. Dazu wurde festgestellt, dass die Verarbeitung nicht erforderlich war, um die Grundrechte und Interessen der Beklagten und der Internetnutzer, die vor allem in der Meinungs- und Informationsfreiheit bestanden, zu wahren. Etwas anderes ergibt sich auch im Hinblick auf Art. 17 Abs. 3 DS-GVO nicht.

Der Unterlassungsanspruch scheidet auch nicht aus, weil die zwei URLs, die auf die Webseiten des „…“ führen, zur Zeit unstreitig nicht mehr als Suchergebnisse zu dem Namen des Klägers angezeigt werden und damit von der Beklagten mit der Unterlassung etwas Unmögliches verlangt würde. Der Unterlassungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zielt – wie erörtert – nicht allein darauf ab, punktuell die Löschung personenbezogenen Daten zu veranlassen, sondern soll es darüber hinaus gerade erreichen, dass sie auch in der Zukunft nicht mehr verarbeitet werden. Es ist nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die zwei Veröffentlichungen unter denselben URLs erneut hochgeladen werden und wiederum in den Suchergebnissen zum Namen des Klägers erscheinen. Wieso die Veröffentlichungen zwischenzeitlich gelöscht wurden, ist nämlich unklar. Es ist nicht völlig fernliegend, dass dies nur temporär geschah und damit bei wiederholter Veröffentlichung auch die erneute Aufnahme in die Ergebnislisten der Beklagten möglich ist.

Bei europarechtlich autonomer Auslegung des Art. 17 DS-GVO bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht der Annahme einer Wiederholungsfahr wie bei einem auf nationalem Recht gestützten Unterlassungsanspruch. Wenn man die Wiederholungsgefahr gleichwohl für erforderlich hielte, wäre vorliegend auch diese zu bejahen. Diese war durch die Erstbegehung indiziert (siehe nur BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; NJW 2016, 870, 872 – „No Reply“-Emails; GRUR 2019, 431, 432 – Drittunterwerfung im Persönlichkeitsrecht). Im Allgemeinen gelingt die Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung aber nicht erfolgt war. Damit zeigte sie, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr bestand (vergleiche nur BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel; NJW 2013, 775, 777 – Restwertbörse II).

Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem gemäß Klageantrag zu Ziffer II. einen Anspruch auf den Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 EUR nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2016 die Beklagte in Verzug gesetzt hatte. Soweit der Kläger einen höheren Geldbetrag geltend macht, war die Klage hinsichtlich der Differenz abzuweisen.

Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Er ist maßgeblich, weil außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte folgen, gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO nicht in den Anwendungsbereich der für unerlaubte Handlungen prinzipiell relevanten Rom II-VO fallen. Hierzu gehört der außervertragliche Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wegen einer solchen Rechtsverletzung ebenso wie der Anspruch auf deren Unterlassung. Der Verletzte kann gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB verlangen, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der Erfolg einer unerlaubten Handlung eingetreten ist. Dies ist hier Deutschland, weil – wie für die internationale Zuständigkeit erörtert – der Erfolgsort jedenfalls auch im Inland lag. Die Anwendung des deutschen Rechts hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die deutschen Vorschriften in seiner Klageschrift verlangt.

Im Zeitpunkt der Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2016 hatte der Kläger gegen die Beklagte einen fälligen und durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Anspruch beurteilt sich nicht nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung der zeitliche Anwendungsbereich der DS-GVO gemäß Art. 99 Abs. 2 DS-GVO noch nicht eröffnet war. Auf diesen Zeitpunkt kommt es hier an, weil die Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Abmahnung, deren Kosten ersetzt werden sollen, mit der Erfüllung einer Pflicht im Verzug war. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Abmahnung mit der Erfüllung ihrer Unterlassungspflicht gegenüber dem Kläger im Verzug befunden haben muss. Für die Frage, ob jene Pflicht überhaupt bestand, sind die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG als am 30.08.2016 geltendes Recht maßgeblich.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wurde durch die Anzeige der streitgegenständlichen URLs in den Suchergebnissen zu seinem Namen auf eine Weise beeinträchtigt, die der Kläger nicht dulden musste.

Die Informationen über den Kläger, die in den angegriffenen Veröffentlichungen enthalten sind, wurden durch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Dieses Recht gewährt dem Einzelnen die Entscheidungsbefugnis darüber, wann und in welchem Umfang ihn betreffende, persönliche Sachverhalte an die Öffentlichkeit gelangen und wie sie verwendet werden dürfen (siehe nur BVerfGE 65, 1, 42 – Volkszählung = NJW 1984, 419; BVerfGE 128, 1, 42 – Gentechnikgesetz = NVwZ 2011, 94; BVerfGE 130, 151, 183 – Bestandsdatenspeicherung = NJW 2012, 1419). Die Beteiligung des Klägers an den Straftaten stellte einen solchen persönlichen Sachverhalt dar. Die Anzeige der URLs, die zu den angegriffenen Veröffentlichungen führten, in den Suchergebnissen zum Namen des Klägers beeinträchtigte sein informationelles Selbstbestimmungsrecht (vergleiche LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 2-03 O 190/16 = MMR 2018, 251, 252). Durch den Betrieb einer Suchmaschine wird den Internetnutzern schließlich erst die strukturierte Auffindbarkeit von Informationen ermöglicht, die zuvor aufgrund der Masse der im Internet vorhandenen Informationen nicht möglich gewesen wäre. Die Organisation und Aggregation jener Informationen bei einer anhand des Namens der Person durchgeführten Suche kann nämlich dazu führen, dass Nutzer der Suchmaschine mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zur jeweiligen Person im Internet auffindbaren Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil dieser Person erstellen können (EuGH, GRUR 2018, 895, 897 – Google Spain).

Die Beklagte war des Weiteren mittelbare Störerin. Dies ist, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Hierbei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (siehe nur BGH, GRUR 2018, 642, 644 – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207). Für die Frage, was dem Betreiber einer Suchmaschine möglich ist, kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH darauf an, ob ein offensichtlicher, auf den ersten Blick klar erkennbarer Rechtsverstoß vorlag (BGH, GRUR 2018, 642, 644 – Internetforum; ZUM-RD 2019, 203, 207). Dies war – wie oben erörtert – der Fall.

Es lag auch – wie bereits angesprochen – eine Wiederholungsgefahr vor.

Infolge der Rechtsverletzung der Beklagten hat der Kläger gegen den Beklagten gemäß Klageantrag zu Ziffer II. einen Erstattungsanspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.706,94 EUR. Der Kläger kann insoweit die Erstattung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG, §§ 13, 14 RVG ausgehend von einem Gegenstandswert von 45.000 EUR in Höhe von 1.414,40 EUR nebst 20,00 EUR als Auslagenpauschale gemäß VV 7002 RVG und der Umsatzsteuer gemäß VV 7008 RVG verlangen. Der der Berechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert folgt der Streitwertangabe in der Klageschrift, welcher indizielle Wirkung zukommt. Soweit in dem Abmahnschreiben ein Gegenstandswert in Höhe von 60.000 EUR zugrunde gelegt wurde, wird in der Klageschrift nicht deutlich, woraus sich dieser gegenüber der Klageschrift höhere Gegenstandswert ergeben soll.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO

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