Aufnahmen von Video-Türspion in einem Strafverfahren verwertbar

12. April 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2095 mal gelesen
0 Shares
Einbrecher wird von einer Überwachungskamera gefilmt Urteil des AG Köln vom 04.11.2015, Az.: 526 Ds 490/14

Wird ein Täter bei der Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls von der Kamera eines in der Wohnungstür verbauten Video-Türspions aufgezeichnet, so sind die Aufnahmen selbst dann als Beweismittel in einem Strafverfahren zulässig, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters möglich erscheint. Obgleich der Täter durch die Videoaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wird, so tritt diese Verletzung grundsätzlich hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück.

Amtsgericht Köln

Urteil vom 04.11.2015

Az.: 526 Ds 490/14

Tenor

Die Angeklagte L1 wird wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB.

Entscheidungsgründe

I.

Die Angeklagte L1 wurde am 12. Januar 1993 in D. in C. geboren. Sie ist nach deutschem Recht ledig und hat drei Kinder im Alter von 3, 2 und 1 Jahr. Sie wohnt in der F1straße 1, S. Sie ist C. Staatsangehörige. Ihr Bundeszentralregisterauszug vom 22. September 2014 weist eine Eintragung auf. Am 28. Mai 2013 verurteilte sie das Amtsgericht Köln (Az.: 646 Ls 151/13) wegen gemeinschaftlichem Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, die nach einer Vorbewährung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am Vormittag des 01.02.2013 brach die Angeklagte durch Aufhebeln der Wohnungstür in die Wohnung der Frau J1., I.Straße 1 in L. ein und entwendete dort Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 5.000,- Euro.

Dabei handelte sie gemeinsam mit einer unbekannten Mittäterin.

Am 05.04.2013 zwischen 08.10 Uhr und 12.00 Uhr drangen die Angeklagte und die gesondert verfolgte Mittäterin E. aufgrund ihres zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans durch die von ihnen vermutlich mit einem sogenannten „Flipper“ geöffnete Wohnungstür in die Wohnräume in der Wohnung der Geschädigten P. N-gürtel 1 in L. ein.

Ihrem Tatplan entsprechend durchsuchten die beiden Täterinnen die Wohnräume und brachen zu diesem Zweck u. a. eine Kommode und Türen zum Kinder- und Schlafzimmer auf, nahmen die diverse Schmuckstücke in einem Wert von etwa 15.000,- Euro an sich und verließen das Haus sodann mit der Tatbeute, um diese für sich zu behalten.

Sie konnten kurz nach der Tat, noch im Besitz der Beute, von Polizeibeamten festgenommen werden. (…)

Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gem. §§ 105 Abs. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 JGG ein Strafrahmen von

6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung stand.

Gemäß §§ 105 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist.

Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (§ 18 Abs. 1 S. 3 JGG).

Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Gericht folgende konkrete Strafzumessungserwägungen getroffen:

Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass sie die ihr zur Last gelegten Taten im Rahmen der Hauptverhandlung vollumfänglich gestanden hat.

Dies hat zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens geführt.

Ferner wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie sich ganz überwiegend an die Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (647 Ls 553/10) vom 20.01.2011 zumindest für die Dauer von 1 Jahr und 10 Monaten gehalten hat.

Auch wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie Mutter von zwei Kindern ist und in Kürze die Geburt ihres dritten Kindes ansteht. Sie möchte sich selbst um die Kinder kümmern können.

Darüber hinaus steht sie unter starkem Einfluss der Familie. Inwieweit ihr illegales Verhalten auf eigenständigen Entscheidungen beruht, kann zumindest in Zweifel gezogen werden.

Zu Ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie bereits vielfach einschlägig vorbestraft ist und sie dabei mehrfach eine hohe Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung von Straftaten gezeigt hat.

Selbst die Verurteilung zu einem Schuldspruch mit Bewährung hat sie nicht dahingehend beeindruckt, dass sie von der Begehung weiterer Straftaten abgesehen hat.

Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hielt das Gericht eine

Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten

für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf sie einzuwirken.

Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung war einem nachträglichen Beschluss vorzubehalten, da nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Abs. 1 JGG vorausgesetzte Erwartung begründen können und zudem aufgrund von Ansätzen in der Lebensführung der Angeklagten die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung innerhalb der nächsten 6 Monate begründet sein könnte, vgl. § 61 Abs. 1 JGG.

Derzeit sprechen insbesondere die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit gegen die Annahme, die Angeklagte werde sich in Zukunft straffrei führen.

Andererseits schien die Angeklagte von der knapp 2-monatigen Untersuchungshaft nicht unbeeindruckt.

Fast während der gesamten Zeit der Hauptverhandlung weinte sie und äußerte im letzten Wort, dass sie einsehe, Unrecht begangen zu haben und ihre Taten bereue.

Derzeit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Prognose abgegeben werden, ob die erlittene Haft oder auch die Geburt des dritten Kindes die Angeklagte dermaßen beeindrucken werden, dass sie künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

Da indes aufgrund der vorgenannten Umstände eine entsprechende Aussicht besteht, soll die Entwicklung der Angeklagten innerhalb der nächsten 6 Monate abgewartet werden, bevor über die Frage der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung entschieden wird.

Über die Bedeutung des Vorbehalts und ihres Verhaltens in der Zeit bis zur nachträglichen Entscheidung wurde die Angeklagte gemäß § 61 Abs. 3 S. 2 JGG belehrt. (..)“.

II.

Am 27. Februar 2014 versuchte die Angeklagte gemeinschaftlich mit einer Mittäterin erfolglos die Wohnungseingangstür zur Wohnung des Geschädigten U.  in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 in L. mittels eines mitgebrachten, jedoch nicht näher festgestellten Werkzeugs aufzuhebeln, um aus der Wohnung stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Dabei wurde die Angeklagte von einer im Türspion installierten Kamera aufgenommen.

III.

Die Angeklagte hat sich damit wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

IV.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Aussagen der Zeugen F2 und U. sowie den Angaben des Sachverständigen J2 im Rahmen seines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung am 4. November 2015 und den übrigen, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

Der Zeuge U. bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung, er habe in seinem Büro gesessen, das sich in einem Werkhof nahe seiner Wohnung in der H- Straße 1 in L2 befinde. Elektronisch sei er darüber informiert worden, dass sich die von ihm im Türspion der Wohnungstür installierte Kamera aktiviert habe. Diese aktiviere sich immer dann, wenn Bewegungen im Kamerasichtfeld registriert würden. Auf den Bildern habe er dann erkennen können, dass zwei Damen sich dort aufhielten. Eine würde er im Gerichtssaal wiedererkennen. Nachdem er dann zur Wohnung gegangen sei, habe er Hebelspuren am Türrahmen festgestellt. 20 Minuten zuvor seien diese noch nicht dort gewesen, als er sich einen Kaffee geholt habe. Die Kamera sei so installiert, dass nach entsprechender Aktivierung Bilder für zwei bis drei Tage aufgezeichnet werden und dann überspielt werden. Da zum hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt keine Nachbarn vorhanden gewesen seien, habe er die Videokamera im Türspion aus Sicherheitsgründen installiert. Er habe dann später die entsprechenden Videoaufnahmen gesichert und der Polizei übergeben.

Der Zeuge U.  ist glaubwürdig. Seine Aussage war in sich geschlossen, nachvollziehbar und detailliert wiedergegeben. Es bestehen keine Zweifel, dass er die Umstände getreu seiner Erinnerung wiedergegeben hat.

Der Zeuge F2 bekundete, dass er von dem Zeugen U. Videoaufnahmen erhalten habe, auf der zu sehen gewesen sei, wie zwei Damen versuchten, eine Tür aufzuhebeln. Die Bilder dieser zwei Damen seien dann ins Intranet eingestellt worden. Zwei Kollegen hätten dann bekundet, auf diesen u. a. die Angeklagte L1 wiederzuerkennen. Ein Abgleich mit vorhandenem Fotomaterial habe den Verdacht dann erhärtet.

Auch die Angaben des Zeugen F2 sind glaubhaft. Er schildert plausibel und nachvollziehbar ein normales Vorgehen bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit. Es sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass er im Rahmen seiner Aussage die Unwahrheit gesagt oder auch nur ungenau und übertrieben hat.

Der Sachverständige J2 bekundete während seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Rahmen der Hauptverhandlung am 4. November 2015, dass die Angeklagte L1 mit der auf den Videobildern zu sehenden Person ohne Mütze „höchstwahrscheinlich“ identisch sei.

Die Bilder aus der Videokamera waren im Rahmen der Hauptverhandlung und zur Erstattung des Sachverständigengutachtens verwertbar. Soweit in den Aufnahmen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten L1 gesehen werden kann, steht diese Verletzung jedoch hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Angeklagte L1 zwar nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen in dem Haus H- Straße 1 in L2 hingewiesen wurde. Doch ist zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Mehrfamilienhaus H- Straße 1 nicht rechtsmäßig aufhielt. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen, noch hat eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses H- Straße 1 erlaubt. Insoweit ist von einem widerrechtlichen Aufenthalt der Angeklagten L1 in dem Mehrfamilienhaus H-Straße 1 auszugehen, der ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – hier das Recht am eigenen Bild – vor dem Hintergrund des Strafverfolgungsinteresses der Allgemeinheit eingrenzt. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt vorliegend das allgemeine öffentliche Interesse an Strafverfolgung einem – nur möglichen – Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG.

Der Sachverständige J2 hat unter Berufung auf seine Expertise als Facharzt für Rechtsmedizin gegenüber dem Gericht festgestellt, dass die Angeklagte L1 höchstwahrscheinlich identisch ist mit der auf den Bildern Bl. 8-11 d.A., die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, befindlichen Person ohne Wollmütze. Dies hat der Sachverständige in seinem, von seiner Sachkunde geprägten und überzeugenden Gutachten dargelegt. So hat er zunächst festgestellt, dass ausreichende auswertbare Bereiche des Gesichts und der Kopfregion auf den Bildern vorhanden sind. Er benennt konkret den Haaransatz, die Stirn, die Augenregion, die Nase, den Mund und das Kinn. Im Rahmen dieser Bereiche stellt der Sachverständige weitgehende Übereinstimmungen im Bereich der Wangenregion, Mundregion, im Kinnbereich und mit Einschränkungen auch im Ohrbereich dar. Dabei stellt der Sachverständige überzeugend im Rahmen eines Gesamteindrucks eine große Ähnlichkeit zwischen der Person auf dem Bild der Videokamera ohne Mütze und der Angeklagten L1 fest. Eine vorhandene Ähnlichkeit im Bereich des Haaransatzes, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Stirnregion, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Augenregion, eine vorhandene Ähnlichkeit im Bereich der Nasenregion, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Mundregion, eine große Ähnlichkeit im Bereich der Kinnregion sowie eine vorhandene Ähnlichkeit im Bereich der Ohrregion. Aus diesen Elementen leitet der Sachverständige in ebenfalls überzeugender Form ab, dass die Angeklagte L1 mit der auf den Bildern der Videokamera befindlichen Person ohne Mütze höchstwahrscheinlich identisch ist. Damit klassifiziert der Sachverständige ein Maß an Identität, das seinem eigenen zweithöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad entspricht. Nach eigener Angabe vergibt der Sachverständige den höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) jedoch nur dann, wenn neben den festgestellten Ähnlichkeiten noch besondere individuelle Merkmale, wie Narben oder sonstige unverwechselbare Körpermerkmale, hinzutreten.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei der Person auf den Bildern, die keine Mütze trägt, um die Angeklagte L1 handelt.

Dadurch, dass der Zeuge U. bekundet hat, dass er 20 Minuten vor Aufzeichnung der Videobilder keine Hebelmarken an der Tür festgestellt habe, steht für das Gericht fest, dass die Angeklagte zusammen mit einer Mittäterin den verfahrensgegenständlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl versucht hat. Zwar lassen die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen keine eindeutige Aufbruchshandlung durch die Angeklagte L1 feststellen, jedoch steht diese ersichtlich dabei und beobachtet jedenfalls eine nicht im Blickfeld der Videokamera befindliche Tätigkeit der Mittäterin, die nach den Bekundungen des Zeugen U. mit der Anbringung der von ihm nach der Tat beobachteten Hebelmarken und mithin mit einem Aufbruchversuch der Tür beschäftigt sein muss. Die jedenfalls beobachtende Angeklagte bekommt das Geschehen nach ihrer Kopfhaltung und Blickrichtung ersichtlich mit, so dass von einem Wissen und Wollen sowohl der Vorgehensweise als auch des Ziels dieser Handlung ausgegangen werden muss.

V.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht den über §§ 23, 49 StGB geminderten Strafrahmen des § 244 StGB zugrunde gelegt, und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der bis Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 6 Monaten oder Geldstrafe reicht. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten der Angeklagten L1 berücksichtigt, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Ferner ist zu ihren Gunsten zu konstatieren, dass sie nur einen geringen Tatbeitrag geleistet hat. Eine konkrete Tathandlung – nämlich das Aufhebeln der Tür – ergibt sich nach den Feststellungen der Hauptverhandlung nicht. Schließlich ist zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat schon eine Zeit zurückliegt. Zu ihren Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Tat unter laufender Bewährung beging und einschlägig vorbestraft ist. Schließlich war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die vorliegende Tat kurz nach der Entscheidung über die Vorbewährung begangen worden ist.

Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monate

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose kann der Angeklagten noch einmal gestellt werden. Die Angeklagte wurde nun erstmals nach den Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts verurteilt. Es besteht die berechtigte Hoffnung, dass sie die nun vor Augen geführte und frei von Erziehungsmaßnahmen ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monate sich als Warnung gereichen lässt und künftig von der Begehung weiterer Straftaten absehen wird. Ferner vermag die Unterstellung unter einer Bewährungshelferin einen engen Kontakt und die nach dem Bericht der Bewährungshelferin maßgebliche Loslösung von ihrer Familie zu bewirken, womit nach Überzeugung des Gerichts einer weiteren Delinquenz Einhalt geboten werden kann.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 265 StPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a