Ab wann stellt eine negative Bewertung keine von der Meinungsfreiheit gedeckte Bewertung mehr dar?

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Die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur unerlaubten, ehrverletzenden Schmähkritik ist beinahe fließend. In Deutschland wird dieses im Grundgesetz verankerte Gut sehr hoch angesehen und dementsprechend geschützt.

Bei jeglichen Bewertungen ist immer auf die Wortwahl und den Kontext der Äußerung zu achten. Schmähkritik, ehrverletzende Aussagen, Beschimpfungen, Beleidigungen oder ähnlich gelagerte Äußerungen, die den Betroffenen herabwürdigen sollen, sind gerade nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Allerdings muss jede Äußerung einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, bevor beurteilt werden kann, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt oder nicht.

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