Was kann ich tun, wenn ich von einer negativen Bewertung betroffen bin?

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Ist eine negative Bewertung über die eigene Person oder das eigene Unternehmen geäußert worden und ist diese als unzulässig einzustufen, so kann man als Betroffener auf verschiedene Art und Weise gegen den Verursacher einer solchen negativen Bewertung oder den Betreiber eines Bewertungsportals vorgehen.

Dem Betroffenen könnte dann zunächst ein Anspruch auf Unterlassung, Löschung oder Änderung der negativen Bewertung zustehen.

Gegenüber dem Urheber bzw. Verantwortlichen der Bewertung kann zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden, in der dieser zur Unterlassung aufgefordert wird. Gegebenenfalls muss dieser Unterlassungsanspruch mittels einer Klage geltend gemacht werden, wenn der Äußernde außergerichtlich den Unterlassungsanspruch nicht durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt.

Allerdings erfolgen Bewertungen im Internet meist anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms, das einer realen Person nicht ohne weiteres zuzuordnen ist. Sollte die dahinterstehende Person bekannt sein, so ist es wiederum kein Problem, den Bewertenden dazu aufzufordern, derartig unzulässige negative Bewertungen zu unterlassen und lediglich die Wahrheit zu veröffentlichen. Ist der sich Äußernde jedoch nicht bekannt, so kann dieser – ggf. über die Strafermittlungsbehörden – ermittelt werden.

In manchen Fällen kann dem Betroffenen auch ein Anspruch auf Gegendarstellung zustehen. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, wobei die Unwahrheit nicht zwingend bewiesen sein muss. Der negativ Bewertete soll somit die Möglichkeit erhalten, auf die Bewertung zu reagieren und seine Sicht der Dinge darzustellen

In Extremfällen, etwa wenn die Bewertung einen gravierenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt oder auch, wenn der Ruf erheblich geschädigt wurde, kann auch Schadensersatz verlangt werden.

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