Kann ich negative Bewertungen entfernen lassen, wenn diese zutreffend sind?
Liegt der Bewertung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde, so ist im Hinblick auf einen Entfernungs- bzw. Löschungsanspruch auch zunächst danach zu differenzieren, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt.
Handelt es sich um ein Werturteil bezüglich eines tatsächlichen Sachverhalts, das lediglich mit sachlicher Kritik versehen ist, so ist eine solche zutreffende negative Bewertung grundsätzlich hinzunehmen.
Auch bei einer Tatsachenbehauptung ist eine negative Bewertung hinzunehmen, wenn hier lediglich ein tatsächlicher Sachverhalt sachlich dokumentiert wird, deren Wahrheitsgehalt als zutreffend ermittelt wurde. Werden allerdings neben sachlicher Kritik auch beleidigende Äußerungen mitangeführt oder wird die Tatsachenbehauptung in einer Form veröffentlicht, die eine Ehrherabsetzung des Bewerteten bewirkt, so ist die Bewertung auch dann unzulässig, wenn ihr ein tatsächlicher und nachgewiesener Sachverhalt zugrunde liegt. Der beleidigende Charakter kann sich auch aus der Form oder den Umständen der Äußerung ergeben. Dabei spricht man von einer sog. „Formalbeleidigung“ i.S.d. § 192 StGB, die der Betroffene zum einen gerade nicht hinnehmen muss und zum anderen auch strafbar sein kann.