Was muss ich beachten, wenn ich gegen den ‚Urheber‘ einer negativen Bewertung vorgehen möchte?

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Zunächst ist zu ermitteln, welche Rechtsverletzung in Betracht kommt. Zum einen kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Privatperson selbst verletzt sein. Dieses wird durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Zum anderen ist aber auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens denkbar, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, jedoch in abgeschwächter Form gilt. Denn Unternehmen haben dadurch, dass sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, Kritik eher hinzunehmen als Privatpersonen. Daneben kann auch eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kommen, das als „absolutes Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist.

Liegt durch die Bewertung eine Rechtsverletzung vor, so steht dem Betroffenen gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, ein Unterlassungsanspruch zu. Die Kosten einer Inanspruchnahme sind bei erfolgreichem Vorgehen gegen den Verursacher auch von diesem zu tragen. In extremen Fällen kann zudem ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen, etwa wenn der Ruf derart geschädigt ist, dass Kunden ausbleiben und dadurch Umsatzeinbußen hinzunehmen sind. Hier dürfte es allerdings oftmals schwierig sein, einen konkreten „Schaden“ nachzuweisen und zu beziffern.

Die genannten Ansprüche ergeben sich grundsätzlich aus dem allgemeinen Zivilrecht. Allerdings sind derartige Ansprüche zumindest auch dann nach dem UWG denkbar, wenn es sich bei dem Betroffenen und dem Verursacher der negativen Bewertung um Wettbewerber i.S.d. UWG handelt.

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