Mehrere Alternativen zur Berechnung für Widerrufsfristen sind unter Umständen wettbewerbswidrig: Abmahnungen drohen!
Nachdem bisher häufiger Online-Shop-Betreiber von Abmahnungen betroffen waren, die eine veraltete, nicht mehr rechtskonforme Widerrufsbelehrung verwendeten, häufen sich nun auch die Fälle, die sich auf eine nicht korrekte Umsetzung der Vorgaben des Gesetzgebers durch die Verbraucherrechterichtlinie 2014 beziehen. Aktuell werden Bedenken laut, die die Realisierung der Verbraucherrechterichtlinie seit dem 13.06.2015 im Hinblick auf die Fristberechnung betreffen. Moniert wird hierbei die Anführung mehrerer Varianten zum Fristbeginn im gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung, was jedoch nicht dem Gedanken des Gesetzgebers entspricht.