§ 52 a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll unter Aufhebung des § 137 k UrhG entfristet werden
Am 10. September 2003 wurde § 52 a UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Mit dieser Regelung wurde es für zulässig erklärt, Werke von geringem Umfang, einzelne kleine Ausschnitte eines Werks oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen für einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis zu Unterrichts- (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Forschungszwecken (§ 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) im Intranet öffentlich zugänglich zu machen.

