Prominente Werbung mit einer Automarke ist nur für Vertragshändler zulässig
Ein Autohändler hatte sowohl an der Gebäudefassade als auch auf dem Firmengelände und dem Firmenbriefkopf prominent und unter Verwendung des vollständigen Logos mit der Auto-Marke „HYUNDAI“ geworben. Das OLG Jena hat in seinem Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 2 U 514/15) eine derartig prominente Werbung nun, unabhängig von naheliegenden markenrechtlichen Fragestellungen, als unzulässige Irreführung eingestuft, da der Verkehr davon ausgeht, es handelt sich um einen Vertragshändler von „HYUNDAI“, was tatsächlich nicht der Fall war.