Bloße Screenshots reichen nicht als Schätzungsgrundlage für einen möglichen Schadensersatz im gerichtlichen Verfahren

11. März 2014
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Urteil des LG Karlsruhe vom 14.01.2014, Az.: 9 S 396/12

Screenshots, die im Internet gemacht wurden, sind keine akzeptablen Angebote, sondern nur Werbeaussagen oder „invitatii ad offerendi“ und reichen daher nicht aus, um in einem Verfahren eine Schätzungsgrundlage zur Bemessung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zu liefern.

Landgericht Karlsruhe

Urteil vom 14.01.2014

Az.: 9 S 396/12

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.08.2012 – 9 C 46/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um (restliche) Mietwagenkosten der Klägerin als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall vom 26.11.2010. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten i.H.v. 757,41 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht, der Rechtsprechung der Kammer folgend, auf eine Schätzung des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Normaltarifs auf der Grundlage des Mittelwerts der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte gestützt. Von dem geschätzten Mittelwert hat das Amtsgericht ersparte Aufwendungen von 5% abgezogen. Abzüglich der bereits vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 1.156 EUR ergab sich der ausgeurteilte Netto-Betrag. Mit dem Einwand, es hätte billigere Anmietungsmöglichkeiten gegeben, könne die Beklagte, so das Amtsgericht, nicht gehört werden. Die Klägerin habe den von der Zeugin Q. abgeschlossenen Vertrag jedenfalls genehmigt und sei damit aktivlegitimiert. Wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 24.08.2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 05.09.2012 eingegangene Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage ungeeignet sei, und verweist auf eine eigene Internetrecherche mit dem Ergebnis eines durchschnittlichen Anmietpreises von 847,64 EUR netto. Hierbei handele es sich um den ortsüblichen Normaltarif. Außerdem stützt sich die Beklagte auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Schätzungsgrundlage des Amtsgerichts durch den erstinstanzlichen Vortrag substantiiert in Zweifel gezogen worden sei, weswegen nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage habe stattgegeben werden dürfen. Der genannte günstigere Tarif sei der Klägerin auch ohne weiteres zugänglich gewesen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. Zum Beweisergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.08.2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage einer Schätzung gemäß § 287 ZPO verurteilt. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, zumal sie vorgerichtlich im Rahmen der Abrechnung bereits anerkannt worden war (vgl. Kammer, Urteil vom 20.12.2013 – 9 S 671/09 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.). Der auf § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB beruhende Schadensersatzanspruch wurde hinsichtlich der Mietwagenkosten durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten nicht vollständig befriedigt.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten in der hier vorliegenden Fallkonstellation folgende Grundsätze für die Ermittlung des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrags:

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen nicht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 9; NJW 2009, 58 Rn. 22; NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; NJW-RR 2011, 823; NJW 2011, 1947 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10). Demgemäß kann der Tatrichter den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet (gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung) ermitteln (BGH, NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4). Auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-Liste (dazu BGH, NJW 2011, 1947 m.w.N.), ist nicht von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft.

b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW-RR 2010, 679; NJW-RR 2010, 1251; NJW 2011, 1947 Rn. 4; Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11). So begegnet nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 12) die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise dann Bedenken, wenn die Beklagtenseite deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat, etwa indem sie auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf die örtlich relevanten Anmietstationen – verwiesen und zugleich vorgetragen hat, dass die Geschädigte zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte anmieten können. Mit einem solchen konkreten Sachvortrag der Beklagtenseite müsse sich das Tatgericht näher auseinandersetzen, um nicht die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO zu überschreiten (BGH, a.a.O.).

2. Danach kann die Klägerin im Streitfall weitere Mietwagenkosten verlangen, und zwar ermittelt unter Zugrundelegung des Mittelwerts aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste. Dabei stützt sich die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des zuverlässigen Sachverständigen, der für das Landgericht seit vielen Jahren als Gutachter tätig ist.

a) Ob der Vortrag der Beklagten, mit dem die gerichtliche Schätzungsgrundlage in Zweifel gezogen werden sollte, deren Beweisbedürftigkeit ausgelöst hat, kann dahinstehen, nachdem der Beweis vom Berufungsgericht erhoben wurde.

Es ist gleichwohl festzuhalten, dass die Kammer auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens inzwischen davon ausgeht, dass der Vortrag der Beklagten, wie er hier wie auch in einer großen Zahl von Parallelfällen gehalten wurde, gerade keine geeigneten Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten enthält und mithin die Schätzungsgrundlage nicht wirksam in Frage stellt (insoweit a.A. zu einem strukturgleichen Vortrag BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N.). Es war dem Sachverständigen nicht möglich, die Internetausdrucke der Beklagten auf tatsächliche Verfügbarkeit von Mietwagen zum damaligen Zeitpunkt (oder zum relevanten Anmietzeitpunkt) sowie zu den dort genannten Tarifen und hinsichtlich der örtlich einschlägigen Anmietstationen zu überprüfen. Der Sachverständige musste vielmehr eine eigenständige Markterhebung zu aktuell verfügbaren Fahrzeugen durchführen. Seine Erkenntnismöglichkeiten waren dabei nicht den Methoden überlegen, auf deren Grundlage die Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Mietpreisspiegel erstellt wurden. Insbesondere beruhte seine Markterhebung auf einer gegenüber den beiden Mietpreislisten weitaus kleineren Stichprobe. Ferner gab der Sachverständige an, dass nach seiner Erfahrung eine Anfrage zum jetzigen Zeitpunkt nach einem Preis aus früheren Jahren nicht zielführend sei; diese Daten und Preise würden nicht bekanntgegeben. Dieser Einschätzung tritt die Kammer bei. Tatsächliche Anmietpreise aus der Vergangenheit werden von den Mietwagenunternehmen in der Regel nicht mitgeteilt, sei es aus Gründen des Preiswettbewerbs, sei es weil die Unternehmen bei retrospektiven Anfragen wissen, dass es sich um eine gerichtliche oder sachverständige Feststellung von Tarifen handelt (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 804; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 – 1 U 130/12 -, juris, Rn. 74). Nimmt man hinzu, dass die Preise im Mietwagengeschäft auslastungsabhängig – auch kurzfristig – stark schwanken, wie der Sachverständige bei eigenen Recherchen ebenfalls ermitteln konnte, verliert die Behauptung der Beklagten, die von ihrem Prozessbevollmächtigten mehrere Monate nach dem relevanten Anmietzeitpunkt im Internet herausgefundenen Preise seien auch im relevanten Zeitpunkt in entsprechender Weise verfügbar gewesen, jede belastbare Tatsachengrundlage.

Es kommt hinzu, dass die Internet-Screenshots, wie der Sachverständige ausgeführt hat und es sich mit den Erfahrungen der Kammer deckt, nicht unbedingt ein konkretes „Angebot“ eines direkten Vergleichsfahrzeugs darstellen; rechtlich gesehen handelt es sich um eine invitatio ad offerendum oder um eine bloße Werbeaussage. Die auf der Ausgangsseite der Internetpräsenz von Mietwagenfirmen bzw. nach Eingabe einiger weniger Anfrageinformationen (z.B. Mietzeitspanne) vorgestellten Fahrzeuge sind teilweise bei konkreter Anfrage, also nach vollständigem „Durchklicken“ der Buchungsseiten, nicht verfügbar, so dass auf eine höhere oder niedrigere Klasse oder auch einen anderen Anmietstützpunkt ausgewichen oder eine Wartezeit eingeplant werden muss. Letzteres mag dann ohne Bedeutung sein, wenn eine Anmietung nicht sofort nach dem Unfall, sondern mit gewissem Vorlauf vorgenommen wird, weil der Geschädigte auf eine sofortige Nutzung des Mietwagens nicht angewiesen ist. Dessen ungeachtet überwiegt aber bei den Internetseiten (jedenfalls den Startseiten) der Mietwagenanbieter die werbende, anpreisende Funktion, so dass sie als Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung über die tatsächlich zu zahlenden Preise ausscheiden.

Im Streitfall ist zudem festzuhalten, dass die von der Beklagten im Internet aufgerufenen Mietwagen-„Angebote“ zum Teil nicht der Fahrzeugklasse angehören, auf deren Anmietung die Unfallgeschädigte einen Anspruch hatte. Dies gilt für einen Audi A4 wie im Screenshot der Firma … ebenso wie für eine Limousine (statt eines Kombi) gemäß Screenshot der Firma … Auch verlangt ein Anbieter (…) bei Bezahlung erst bei Rückgabe – wie hier – einen höheren Preis als bei Vorauszahlung, was durchaus marktüblich ist. Manche der Screenshots schließlich enthalten keine Angaben zur Kaskoversicherung oder gehen von einer höheren Selbstbeteiligung aus, als sie der Klägerin aufgrund der für ihr Eigenfahrzeug vereinbarten Selbstbeteiligung zustand.

Mithin genügen die von der Beklagten vorgelegten Screenshots auch in Verbindung mit dem hierzu gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag nicht, um eine Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO auszulösen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 – 1 U 130/12 -, juris, Rn. 68 ff., insb. Rn. 74, 79; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 803 f. m.w.N.; LG Dortmund, NJW-RR 2012, 663, 665; ebenso jetzt Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249, Rn. 33).

b) Weiter bedarf es im Streitfall letztlich keiner Entscheidung, ob der sogenannte Normaltarif für einen unverschuldet Unfallgeschädigten regelmäßig überhaupt in zumutbarer Weise zugänglich ist.

aa) Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, NJW 2008, 1519 Rn. 7; Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 8). Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012, a.a.O.).

bb) Die Kammer hat erwogen, ob bei unverschuldeter Unfallbeteiligung bereits der Anscheinsbeweis für die Unzugänglichkeit des Normaltarifs spricht, ist einer Entscheidung über diese Frage hier indes enthoben.

Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen steht – im Einklang mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren – fest, dass der Normaltarif seitens der Mietwagenunternehmen regelmäßig nur angeboten wird, wenn diese nicht wissen, dass der Anfragende unverschuldet unfallgeschädigt ist. So war der Sachverständige gezwungen, bei seinen Anfragen einen regulären Werkstattaufenthalt seines eigenen Wagens zu behaupten, und zwar auch noch auf Nachfrage, ob es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Wird demgegenüber der Umstand eines unverschuldeten Verkehrsunfalls offengelegt, werden dem Geschädigten weitaus höhere Tarife mitgeteilt, und zwar, wie der Sachverständige angab, bis zum Dreifachen des Normaltarifs. Dies bedeutet, dass der Geschädigte den Umstand eines unverschuldeten Unfalls gegenüber dem Mietwagenunternehmen sowie gegenüber sonstigen in die Unfallabwicklung einbezogenen Dienstleistern (Abschleppunternehmen, Werkstatt) aktiv verheimlichen müsste. Dementsprechend hält es der Sachverständige für „äußerst schwierig“ für einen unbedarften Geschädigten, die vom Sachverständigen unter Vorspiegelung eines Motorschadens ermittelten – niedrigeren – Mietpreise zu erhalten.

In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer nicht anzunehmen, dass nach Offenlegung eines unverschuldeten Unfalls die bloße Nachfrage nach günstigeren Tarifen genügt, um das Mietwagenunternehmen zu einem Einlenken zu bewegen. Fragt der Geschädigte nach, reagiert ein Mietwagenunternehmen erfahrungsgemäß durch einen Verweis auf die ähnlich hohen (nicht als solche bezeichneten) Unfallersatztarife anderer Anbieter, um dem Geschädigten den Eindruck zu vermitteln, es handele sich um die marktbreit geforderten Preise. Zu vermuten ist, dass Mietwagenunternehmen im Rahmen einer Mischkalkulation gerade deswegen teilweise sehr günstige und werbeträchtige Mietangebote machen können, weil sie im Unfallersatzgeschäft erhebliche Renditen erzielen. Diese Renditen wird kein Mietwagenunternehmen allein auf – selbst intensive – Nachfrage eines einzelnen Unfallgeschädigten aufs Spiel setzen, zumal stets Bezugsfälle geschaffen würden. Ähnlich wie in den Fällen überhöhter Preise für die Ölspurreinigung auf Fahrbahnen ist der Geschädigte in aller Regel überfordert, wenn ihm über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufgabe zugedacht wird, ein Marktversagen zu korrigieren.

Angesichts dessen erscheint der Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wenig überzeugend, wonach sich der Geschädigte nur dann auf die Unzugänglichkeit des Normaltarifs und damit auf die Erforderlichkeit eines höheren Tarifs berufen könne, wenn er sich nach einem günstigeren Tarif erkundigt habe, jedenfalls wenn der angebotene Tarif einem wirtschaftlich denkenden Menschen dazu Anlass gebe (BGH, NJW 2011, 1947 Rn. 10 f. m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 318 Rn. 6 ff.). Denn die Erkundigung nach einem günstigeren Tarif – auch bei Konkurrenzunternehmen – erscheint von vornherein untauglich, sobald die Tatsache des unverschuldeten Verkehrsunfalls offenbart wurde. Dem Geschädigten ist zudem nicht zuzumuten, bei einer telefonischen oder persönlichen Mietwagenanfrage bewusst Falschangaben zu machen und den unverschuldeten Unfall zu verschweigen.

cc) Im konkreten Fall kann fraglich auch sein, ob dem Unfallgeschädigten eine Internetrecherche anzusinnen ist. Zwar wird hierbei der Grund der Anmietung nicht abgefragt. Es sind aber ebenfalls mehrere Hürden zu überwinden: Zunächst ist ein – nicht zwingend bereits bekanntes – Enddatum für die Anmietung einzugeben; weiter wird erst in späteren Schritten der Buchung ersichtlich, ob das gewünschte Fahrzeug überhaupt bzw. ab wann und wo – Standort? Zubringerdienst? – vorhanden ist.

Die dem Geschädigten abverlangten Bemühungen setzen zudem voraus, dass er sich der genannten Fallstricke überhaupt bewusst ist, die eine Anmietung zum Normaltarif in einer Unfallsituation erheblich erschweren. Entsprechendes Wissen dürfte regelmäßig nicht vorausgesetzt werden können. Hat er aber einmal telefonisch oder persönlich bei einem oder mehreren Mietwagenunternehmen angefragt und plausibel klingende Begründungen für die verlangten (hohen) Preise bekommen, wird er keine Veranlassung sehen, im Internet nach günstigeren Preisen zu suchen.

c) Die damit aufgeworfenen Bedenken gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfen indes im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Kammer ist in keinem Fall gehindert, auf der Grundlage der beiden Mietpreisspiegel den Normaltarif zu schätzen. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob der Normaltarif im konkreten Fall für die Klägerin zugänglich war und ob sie sich, wie vom Bundesgerichtshof gefordert, nach günstigeren Tarifen erkundigt hat.

aa) Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zugänglichkeit des Normaltarifs zugrunde, könnte sich die Klägerin im Streitfall nicht darauf berufen, sie habe sich (durch ihre Mitarbeiterin, die Zeugin Q.) nach günstigeren als dem spontan angebotenen Tarif erkundigt, obwohl dieser so hoch war, dass für einen wirtschaftlich denkenden Menschen dazu Anlass bestand. Eine entsprechende Behauptung hat sie nicht aufgestellt. Sie kann mithin nicht den ihr von dem Mietwagenunternehmen … in Rechnung gestellten Betrag von netto 3.088,36 EUR verlangen, sondern nur den zu schätzenden Normaltarif. Davon geht die Klägerin auch selbst aus und mehr hat ihr das Amtsgericht auch nicht zugesprochen.

bb) Unterstellt man demgegenüber, dass der Normaltarif für die Klägerin im konkreten Fall unzugänglich war, könnte sie gleichwohl nicht den teureren (von … abgerechneten) Unfallersatztarif ersetzt verlangen. Dass der Unfallersatztarif auch in dieser Konstellation vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht geschuldet ist, ergibt sich mittelbar daraus, dass das entsprechende Verhalten des Mietwagenunternehmens als sittenwidrig einzustufen wäre (§ 138 Abs. 1 BGB).

(1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen waren im Zeitpunkt seiner telefonischen Anfrage im August 2013 bei vier verschiedenen überregionalen Anbietern vergleichbare Mietwagen der Klasse 8 für 19 Tage erhältlich zu Brutto-Preisen von 1.042 EUR bis 1.190,74 EUR, allerdings in zwei Fällen erst zwei Tage später. Im Durchschnitt ergibt sich ein Anmietpreis von 1.111,69 EUR. Bereinigt um die Umsatzsteuer errechnet sich ein Anmietpreis von rund 934,19 EUR. Der Sachverständige hat ergänzt, dass angesichts der aus den einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegeln abzuleitenden Preissteigerung zwischen dem Anmietzeitpunkt im November 2010 und dem Anfragezeitpunkt des Sachverständigen im August 2013 die aktuell erfragten Preise jedenfalls nicht niedriger seien als die damals üblichen.

Außerdem hat der Sachverständige eine Internetrecherche durchgeführt. Hierbei hat er teilweise noch niedrigere Preise ermittelt, wobei allerdings häufig im hiesigen Raum kein Fahrzeug verfügbar gewesen sei.

Die ermittelten Tarife setzen nach Angaben des Sachverständigen den Einsatz einer Kreditkarte oder das Stellen einer Kaution voraus. Dass dies der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nur pauschal ohne Beweisantritt behauptet.

(2) Die Firma … hat der Klägerin hingegen netto 3.088,36 EUR in Rechnung gestellt, mithin das 3,3-fache. Bei einer so deutlichen Differenz besteht ein starkes Indiz für Sittenwidrigkeit (BGHZ 104, 102, 105; stRspr), welches hier nicht widerlegt ist. Damit handelt es sich um ein zumindest wucherähnliches Geschäft (vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 138, Rn. 113 m.w.N.). Bei einem wucherähnlichen Geschäft erlaubt allein schon das grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB (BGHZ 146, 298, 303).

Es kommt hier hinzu, dass der Geschädigte die oben (zu b) beschriebenen Schwierigkeiten zu gewärtigen hat, wenn er nach unverschuldetem Unfall einen Mietwagen zu günstigen Konditionen anmieten möchte. Dem Mietwagenunternehmen sind die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Geschädigten ebenso bekannt wie der Umstand, dass der vom Geschädigten mit dem Mietwagenunternehmen abzuschließende Mietvertrag von einem Dritten (Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) bezahlt werden muss; ein Eigeninteresse des Geschädigten an günstigen Tarifen ist mithin kaum vorhanden. In der Erhebung überhöhter Tarife liegt eine Ausnutzung dieses offensichtlichen Marktversagens im Unfallersatzgeschäft.

(3) Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit ist im Grundsatz die Nichtigkeit des Vertrags. Allerdings kommt bei Mietverträgen eine Aufrechterhaltung zu nicht sittenwidrigen – also zu außerhalb des Unfallersatzgeschäfts marktüblichen – Konditionen in Betracht (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 161; § 134, Rn. 107), was allerdings bislang – soweit ersichtlich – nur für Mietverträge über Räume entschieden wurde, welche naturgemäß auf eine längere Laufzeit angelegt sind. Im Ergebnis wäre indes auch bei Anwendung des Bereicherungsrechts wiederum das übliche Entgelt für die Anmietung zum Normaltarif geschuldet.

d) Bei ihrer Schätzung des Normaltarifs gemäß § 287 ZPO stellen die Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.02.2013, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.; zuvor etwa NZV 2011, 553, 555) geteilt und vom Bundesgerichtshof (NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4) gebilligt wird, auf das arithmetische Mittel der sich aus dem gewichteten Mittel/Modus des jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegels einerseits und der zeitlich einschlägigen Fraunhofer-Liste andererseits ergebenden Werte ab.

aa) Die Ausführungen des Sachverständigen geben keinen Anlass, grundsätzlich von dieser Schätzungsmethode abzuweichen. Allerdings hält der Sachverständige dafür, dass die Werte der Fraunhofer-Liste eher den Normaltarif darstellen, während die Werte aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel in „Richtung Unfallersatztarif gehen“. Nichts anderes ist aufgrund der jeweiligen Erhebungsmethoden zu erwarten. Gleichwohl beruhen die Markterhebungen des Fraunhofer-Instituts und der EurotaxSchwacke GmbH auf einer weitaus umfassenderen Datengrundlage als die punktuellen Überprüfungen des Sachverständigen. Sie besitzen jeweils Stärken und Schwächen, die in der Rechtsprechung mehrfach herausgearbeitet wurden (vgl. nur OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553, 555 m.w.N.) und die sich nach Auffassung der Kammer durch die kombinierte Anwendung der beiden Listen tendenziell neutralisieren.

Die Kammer geht daher davon aus, dass im Streitfall und auch künftig der Mittelwert nach der dargelegten Methode eine – über den Einzelfall hinaus – geeignete Grundlage für die Schätzung darstellt. An ihr sollte auch aus Gründen der Rechtssicherheit im „Massengeschäft“ des Mietwagenkostenersatzes solange festgehalten werden, wie eine verlässlichere Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten nicht ersichtlich ist.

bb) Den Mittelwert der beiden Listen (2.196,80 EUR) haben die Klägerin und das Amtsgericht zutreffend ermittelt. Dabei ist der Schwacke-Wert um die Mehrkosten für die Vollkasko-Haftungsbefreiung zu erhöhen, da diese erst ab 2011 in die Liste eingearbeitet wurden. Für das beschädigte Fahrzeug der Klägerin bestand unstreitig eine Vollkaskoversicherung mit nur 300 EUR Selbstbeteiligung, für das angemietete Fahrzeug eine solche mit einer Selbstbeteiligung von 850 EUR, worauf die Klägerin mithin jedenfalls Anspruch hatte.

Die Klägerin lässt sich einen Abzug von 5% ersparter Eigenaufwendungen gefallen. Dies ist vom Berufungsgericht hinzunehmen, obwohl nach den Ausführungen des Sachverständigen das angemietete Fahrzeug aufgrund seiner niedrigeren Klasse gegenüber dem beschädigten Fahrzeug zu einer mindestens zehnprozentigen Ersparnis geführt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 -, juris, Rn. 26).

Ferner schlägt die Klägerin pro Anmiettag 10 EUR für Winterreifen auf, was nach dem Sachverständigen sowie nach Erfahrung des Gerichts marktüblich ist oder jedenfalls im Anmietzeitpunkt war; im Streitfall liegen die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen leicht darunter. Übliche Kosten für Winterreifen können separat verlangt werden (BGH, Urteil vom 05.03.2013, a.a.O., Rn. 23 ff.).

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin macht nur Nettokosten geltend, mithin 1.913,41 EUR. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 1.156 EUR verbleibt ein Klageanspruch von 757,41 EUR, den das Amtsgericht der Klägerin zu Recht zugesprochen hat. Unter Verzugsgesichtspunkten ist der geschuldete Betrag gesetzlich zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit sich die Kammer kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzt, beruht hierauf das Urteil nicht.

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