Was ist – kurz gefasst – „unlauterer Wettbewerb“?
Unlauterer Wettbewerb ist in unzulässigem geschäftlichem Handeln zu sehen. Als Generalklausel regelt die Norm des § 3 Abs. 1 UWG, dass hierunter alle Handlungen fallen, wenn durch sie Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar eingeschränkt werden. In Abs. 2 kann eine solche unzulässige Handlung auch darin gesehen werden, wenn sie nicht mit der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführt wurde und der Verbraucher dadurch eine andere Entscheidung trifft, die er sonst nicht getroffen hätte.
Bloße Bagatellverstöße allerdings, bei denen eine spürbare Beeinträchtigung fehlt, fallen nicht unter diese Norm. Ob es sich jedoch tatsächlich lediglich um einen Bagatellverstoß oder vielleicht doch um eine spürbare Beeinträchtigung des Verkehrs handelt, beurteilen Gerichte durchaus unterschiedlich. Das LG Berlin (Urteil vom 31.08.2010 – Az. 103 O 34/10) befand z.B., dass die fehlende Angabe des Handelsregisters, der Registernummer und auch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem Impressum nach § 5 TMG den Verbraucher nicht spürbar beeinträchtigt und bejahte einen Bagatellverstoß. Wobei hingegen das OLG Hamm in einem ähnlichen Fall in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (Az. 4 U 213/08) die Bagatellgrenze für überschritten befand.