Muss vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens der Gegner abgemahnt werden?

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Kurz gesagt: Nein. Das Gesetzt spricht nicht von „müssen“, sondern benutzt das Wort „sollen“. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen soll dem Gegner lediglich die Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.  Die Abmahnung ist damit keine zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, womit eine solche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich ist. Zu beachten ist hierbei aber, dass die Abmahnung für den Abmahnenden eine im Gegensatz zur direkten gerichtlichen Verfahrenseinleitung die günstigere Lösung ist. Problematisch kann es insofern für den Kläger werden, wenn er unmittelbar ein gerichtliches Verfahren angestrengt, ohne dem Gegner überhaupt Gelegenheit zu geben, das Verhalten einzustellen oder sich mit eine Unterlassungserklärung zu unterwerfen. In einem solchen Fall kann es nämlich passieren, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt. Hiermit akzeptiert er zwar den Verstoß und wird auch zur Unterlassung des Verhaltens gerichtlich verpflichtet, der Kläger hat somit sein Ziel zunächst erreicht – dies allerdings mit einem gravierenden Nachteil: der Kläger hat gem. § 93 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen, obwohl er aus sachlichen Gründen der eigentlich Obsiegende ist.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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