Konkrete Formen unzulässigen Handelns: § 6 UWG
§ 6 UWG regelt die vergleichende Werbung unter Marktteilnehmern, die in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Einen Konkurrenten in seiner eigenen Werbung zu erwähnen und sich hier im Vergleich mit diesem positiv herauszustellen, ist grundsätzlich zulässig. Hierbei gilt jedoch besonderes Augenmerk auf die Art und Weise zu legen, denn schnell wird aus einer zulässigen gegenüberstellenden Werbung eine Verunglimpfung des anderen Marktteilnehmers. Für unzulässig wurde in der Vergangenheit z.B. die preisliche Gegenüberstellung von zwei Flügen vom Flughafen Frankfurt/Main und Frankfurt/Hahn erachtet, wenn nicht auf die wesentlich schlechtere Erreichbarkeit eines Flughafens hingewiesen wurde. Auch die preisliche Gegenüberstellung von zwei Telekommunikationsverträgen wurde als irreführend bewertet, wenn nicht zwei vergleichbare Verträge herangezogen wurden, obwohl beide Anbieter einen vergleichbaren Tarif im Angebot haben.